Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Dabei ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vielmehr ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, wieder aufzunehmen (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO). Diese Pflicht erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Für ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist gemäss Abs. 4 ein Standardformblatt (nachfolgend: Formblatt) zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich bereits mehrfach festgehalten, dass den ersuchenden Mitgliedstaat eine Informationspflicht trifft. Das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen muss dabei alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats ihre Zuständigkeit prüfen können (vgl. Urteil F-407/2020 vom 28. Januar 2020 E. 6.2 m.w.H.). Wird der Informationspflicht nicht (vollständig) nachgekommen, kann dies unter Umständen dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats nicht als rechtswirksam erteilt betrachtet werden kann (vgl. in diesem Sinn im Ergebnis das Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 und 8.3 m.w.H.).
E. 3.4 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Eurodac-Abfrage zu Recht davon aus, dass die kroatischen Behörden grundsätzlich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet seien, da er dort am 4. März 2025 ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-Akten 9/1). Dementsprechend richtete sie am 12. März 2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien (SEM-Akten 11/5). Sie verneinte dabei, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthalt in einem Drittstaat geltend gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihr hierzu auch noch keine entsprechenden Angaben vor, da sie das Ersuchen noch vor der Durchführung des Dublin-Gesprächs stellte. Soweit der Beschwerdeführer nun eine Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO rügt, ist festzuhalten, dass das Formblatt bezüglich eines allfälligen Aufenthalts in einem Drittstaat unter Ziffer 13 lediglich die Auswahlmöglichkeit «yes» oder «no» vorsieht, so dass die Verneinung dieser Frage zu diesem Zeitpunkt noch nicht per se als falsch zu qualifizieren war. In der Folge unterliess es die Vorinstanz indes, die kroatischen Behörden nachträglich über die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 17. März 2025 betreffend seinen geltend gemachten Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zu informieren (siehe Sachverhalt unter C.), obwohl sie dazu innerhalb der gemäss Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Zweimonatsfrist ausreichend Zeit gehabt hätte. Im Übrigen hielt die Vorinstanz in der Rubrik «other useful information» des erwähnten Formulars fälschlicherweise fest, das Asylgesuch sei für den Beschwerdeführer und seine Familie eingereicht worden, obwohl dieser ledig und kinderlos ist. Kroatien stimmte dem dergestalt ausgefüllten Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO schliesslich am 25. März 2025 zu (SEM-Akten 20/2).
E. 3.5 Trotz des in Teilen mangelhaft ausgefüllten Formblatts und der unterlassenen Information betreffend die Angaben des geltend gemachten Aufenthalts in Bosnien liegt hier kein mit dem in der Beschwerde (BVGer-act. 1 Ziff. 2.4) zitierten Urteil F-407/2020 vergleichbarer Sachverhalt vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass zwischen den Asylgesuchen in Kroatien (4. März 2025) und der Schweiz (7. März 2025) lediglich drei Tage liegen. Die für das Erlöschen der Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erforderliche Dauer eines Aufenthalts von drei Monaten (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 Dublin-III-VO) ist somit - anders als im Verfahren F-407/2020 - bei weitem nicht erreicht. Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs ergibt sich zudem, dass der Aufenthalt sowie die Grenzübertritte in den geltend gemachten Drittstaat vor dem Asylgesuch des Beschwerdeführers in Kroatien erfolgten. Nach dem letzten Aufgriff durch die kroatischen Behörden und der kurzfristigen dortigen Unterbringung ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Dublin-Gespräch nämlich nur noch kurz mit dem Taxi nach Bosnien zurückgekehrt, von wo er sich eineinhalb Stunden später sogleich via Zagreb in die Schweiz begeben hat. Damit liegt auf der Hand, dass es sich hierbei nicht um zuständigkeitsrelevante Informationen handelt. Darüber hinaus war es den kroatischen Behörden möglich, die Identität des Beschwerdeführers trotz der Falschangabe betreffend allfällige Familienmitglieder festzustellen, wie der Zustimmung der kroatischen Behörden zu entnehmen ist (siehe die namentliche Nennung mit Geburtsdatum und Nationalität in den SEM-Akten 20/2). Die kroatischen Behörden verfügten demnach über die notwendigen relevanten Informationen, um ihre Zuständigkeit und insbesondere den Erlöschenstatbestand von Art. 20 Abs. 5 Satz 2 Dublin-III-VO prüfen zu können.
E. 3.6 Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass keine Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegt und die Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist.
E. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-7549/2024 vom 11. März 2025 E. 5.1).
E. 4.2 Weiter hat sie korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich hat sie insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Aufzählung der Beschwerden) und die sich in den Akten befindlichen ärztlichen Berichte hinreichend gewürdigt. Zu Recht hat sie festgehalten, dass diese keine derartige Schwere aufweisen oder derart spezifisch sind, wonach Kroatien ihm eine allfällig notwendige und adäquate medizinische Behandlung nicht bieten könnte. Soweit er die Befürchtung äussert, es drohe ihm aufgrund der erlittenen Gewalt in Kroatien eine Retraumatisierung, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, dass mögliches unkorrektes oder rechtswidriges Verhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Es ist somit davon auszugehen, dass Kroatien die Sicherheit von asylsuchenden Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Entsprechend besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer dort keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhält, in dem er die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Verfolgung im Heimatland darlegen kann. Diese ist im Übrigen an dieser Stelle unbeachtlich, da die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache - wie gemäss Hauptantrag gefordert - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, ist abzuweisen. Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG).
E. 5 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 28. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2984/2025 Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung vom 14. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. März in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 4. März 2025 ein Asylgesuch in Kroatien gestellt hatte. B. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 12. März 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Im Standardformblatt indizierte sie, dass er sich nicht ausserhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten habe und das Asylgesuch sowohl für ihn als auch seine Familie gestellt worden sei. C. Am 17. März 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Zudem wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei äusserte der Beschwerdeführer, er habe drei- oder viermal versucht, die bosnisch-kroatische Grenze zu überschreiten. In Kroatien sei er bedroht und durch kroatische Beamte geschlagen und gefoltert worden. Er sei bis auf die Unterhosen ausgezogen, im Regen stehen gelassen und an die bosnischen Behörden übergeben worden. Zudem seien ihm sämtliche Effekten (Dokumente und Geld) abgenommen worden. Zuletzt sei er wieder angehalten und schliesslich in eine Unterkunft gebracht worden. Danach sei er mit einem Taxi nach Bosnien zurückgekehrt, eineinhalb Stunden später mit einem weiteren Taxi nach Zagreb und dann in die Schweiz gelangt. Bei einer allfälligen Überstellung nach Kroatien würde er an die türkischen Behörden übergeben werden und befürchte, aufgrund seiner alewitischen Zugehörigkeit dort ins Gefängnis zu kommen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er an psychischen Störungen, Nierenschmerzen und einer Verschlechterung seines Sehvermögens leide. Ausserdem fühle sich die linke Körperseite wie gelähmt an. Des Weiteren klagte er über Magen- und Zahnbeschwerden und gab an, er glaube, ein Herzproblem zu haben. D. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 25. März 2025 gut. E. Mit Verfügung vom 14. April 2025 (eröffnet am 17. April 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Zudem sei die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) zu gewähren. G. Am 28. April 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Dabei ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vielmehr ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, wieder aufzunehmen (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO). Diese Pflicht erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.3 Für ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist gemäss Abs. 4 ein Standardformblatt (nachfolgend: Formblatt) zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich bereits mehrfach festgehalten, dass den ersuchenden Mitgliedstaat eine Informationspflicht trifft. Das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen muss dabei alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats ihre Zuständigkeit prüfen können (vgl. Urteil F-407/2020 vom 28. Januar 2020 E. 6.2 m.w.H.). Wird der Informationspflicht nicht (vollständig) nachgekommen, kann dies unter Umständen dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats nicht als rechtswirksam erteilt betrachtet werden kann (vgl. in diesem Sinn im Ergebnis das Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 und 8.3 m.w.H.). 3.4 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Eurodac-Abfrage zu Recht davon aus, dass die kroatischen Behörden grundsätzlich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet seien, da er dort am 4. März 2025 ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-Akten 9/1). Dementsprechend richtete sie am 12. März 2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien (SEM-Akten 11/5). Sie verneinte dabei, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthalt in einem Drittstaat geltend gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihr hierzu auch noch keine entsprechenden Angaben vor, da sie das Ersuchen noch vor der Durchführung des Dublin-Gesprächs stellte. Soweit der Beschwerdeführer nun eine Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO rügt, ist festzuhalten, dass das Formblatt bezüglich eines allfälligen Aufenthalts in einem Drittstaat unter Ziffer 13 lediglich die Auswahlmöglichkeit «yes» oder «no» vorsieht, so dass die Verneinung dieser Frage zu diesem Zeitpunkt noch nicht per se als falsch zu qualifizieren war. In der Folge unterliess es die Vorinstanz indes, die kroatischen Behörden nachträglich über die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 17. März 2025 betreffend seinen geltend gemachten Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zu informieren (siehe Sachverhalt unter C.), obwohl sie dazu innerhalb der gemäss Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Zweimonatsfrist ausreichend Zeit gehabt hätte. Im Übrigen hielt die Vorinstanz in der Rubrik «other useful information» des erwähnten Formulars fälschlicherweise fest, das Asylgesuch sei für den Beschwerdeführer und seine Familie eingereicht worden, obwohl dieser ledig und kinderlos ist. Kroatien stimmte dem dergestalt ausgefüllten Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO schliesslich am 25. März 2025 zu (SEM-Akten 20/2). 3.5 Trotz des in Teilen mangelhaft ausgefüllten Formblatts und der unterlassenen Information betreffend die Angaben des geltend gemachten Aufenthalts in Bosnien liegt hier kein mit dem in der Beschwerde (BVGer-act. 1 Ziff. 2.4) zitierten Urteil F-407/2020 vergleichbarer Sachverhalt vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass zwischen den Asylgesuchen in Kroatien (4. März 2025) und der Schweiz (7. März 2025) lediglich drei Tage liegen. Die für das Erlöschen der Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erforderliche Dauer eines Aufenthalts von drei Monaten (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 Dublin-III-VO) ist somit - anders als im Verfahren F-407/2020 - bei weitem nicht erreicht. Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs ergibt sich zudem, dass der Aufenthalt sowie die Grenzübertritte in den geltend gemachten Drittstaat vor dem Asylgesuch des Beschwerdeführers in Kroatien erfolgten. Nach dem letzten Aufgriff durch die kroatischen Behörden und der kurzfristigen dortigen Unterbringung ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Dublin-Gespräch nämlich nur noch kurz mit dem Taxi nach Bosnien zurückgekehrt, von wo er sich eineinhalb Stunden später sogleich via Zagreb in die Schweiz begeben hat. Damit liegt auf der Hand, dass es sich hierbei nicht um zuständigkeitsrelevante Informationen handelt. Darüber hinaus war es den kroatischen Behörden möglich, die Identität des Beschwerdeführers trotz der Falschangabe betreffend allfällige Familienmitglieder festzustellen, wie der Zustimmung der kroatischen Behörden zu entnehmen ist (siehe die namentliche Nennung mit Geburtsdatum und Nationalität in den SEM-Akten 20/2). Die kroatischen Behörden verfügten demnach über die notwendigen relevanten Informationen, um ihre Zuständigkeit und insbesondere den Erlöschenstatbestand von Art. 20 Abs. 5 Satz 2 Dublin-III-VO prüfen zu können. 3.6 Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass keine Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegt und die Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-7549/2024 vom 11. März 2025 E. 5.1). 4.2 Weiter hat sie korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich hat sie insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Aufzählung der Beschwerden) und die sich in den Akten befindlichen ärztlichen Berichte hinreichend gewürdigt. Zu Recht hat sie festgehalten, dass diese keine derartige Schwere aufweisen oder derart spezifisch sind, wonach Kroatien ihm eine allfällig notwendige und adäquate medizinische Behandlung nicht bieten könnte. Soweit er die Befürchtung äussert, es drohe ihm aufgrund der erlittenen Gewalt in Kroatien eine Retraumatisierung, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, dass mögliches unkorrektes oder rechtswidriges Verhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Es ist somit davon auszugehen, dass Kroatien die Sicherheit von asylsuchenden Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Entsprechend besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer dort keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhält, in dem er die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Verfolgung im Heimatland darlegen kann. Diese ist im Übrigen an dieser Stelle unbeachtlich, da die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache - wie gemäss Hauptantrag gefordert - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, ist abzuweisen. Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG).
5. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 28. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 6. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: