Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 3 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, die Vorinstanz habe sich hinsichtlich der Feststellung seiner Volljährigkeit auf unzureichende Beweismittel gestützt, indem sie allein auf das in Auftrag gegebene Altersgutachten abgestellt habe, ohne ausreichend auf andere Beweismittel hingewiesen zu haben. Es wurde somit sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verletzt und der so festgestellte Sachverhalt sei falsch (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Solche formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation des angefochtenen Entscheids führen können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-7613/2024 vom 3. Februar 2025 und die darin zitierte Rechtsprechung).
E. 3.1 Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Gesamtwürdigung der Beweismittel umso weniger geboten ist, je mehr sich aus den ärztlichen Feststellungen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Betroffenen ergeben (BVGE 2018 VI/3 E 4.2.2).
E. 3.2 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 22. November 2024 mehrfach Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (v.a. Kopie der Tazkara; vgl. SEM-Akten 64/19, S. 4, 5) und die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zum Altersgutachten vom 29. Oktober 2024 (vgl. SEM-Akten 62/2; 64/19, S. 6/7). Sie verwies zudem auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober 2023 (vgl. SEM-Akte 18/11; SEM-Akten 64/19, S. 5), welche verschiedene Widersprüche bezüglich der Geburtsdaten und Biografie aufzeigten (vgl. SEM-Akten 18/11, S. 4, 5 und 7). Bezüglich der Tazkara ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass es sich bei diesem Dokument um eine Urkunde mit vermindertem Beweiswert handelt (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Da die Urkunde jedoch nicht im Original vorgelegt werden konnte, war es nicht möglich, ihre Echtheit zu überprüfen, weshalb die Vorinstanz berechtigt war, das Dokument nicht als starkes Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. Urteil des BVGer A-2232/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.4.2).
E. 3.3 Hinsichtlich des Altersgutachtens wurde eine Überprüfung auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Methoden, insbesondere einer Zahn- und Schlüsselbeinanalyse, veranlasst (vgl. SEM-Akten 56/16, S. 3 und 4). Durch die zahnärztliche Untersuchung konnte die Minderjährigkeit mit 90.1 % beziehungsweise 94.8 %, je nach Methode, ausgeschlossen und ein Durchschnittsalter von 20.5 Jahren in einem Intervall zwischen 20 und 24 Jahren ermittelt werden (SEM-Akten 56/16, S. 4). Bei der Schlüsselbeinuntersuchung konnte ein Mindestalter von 19 Jahren mit einer Standardabweichung von 2.6 Jahren festgestellt werden (SEM-Akten 56/16, S. 4). In solchen Konstellationen geht das Bundesverwaltungsgericht von starken Indizien für die Volljährigkeit aus (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; vgl. auch BVGer A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 5.8.4).
E. 3.4 Aufgrund der zahlreichen Widersprüche im Rahmen der Befragungen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seinen biografischen Angaben, der fehlenden Überprüfbarkeit der Echtheit der nachgereichten Kopie der Tazkara und der Ergebnisse des Altersgutachtens konnte der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erweist sich somit als vollständig und richtig, und eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Demgegenüber findet im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem Vorliegenden grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.5 Vorliegend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass aufgrund der Eurodac-Ermittlungen grundsätzlich die kroatischen Behörden für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zuständig wären, da er bereits am 7. September 2023 in jenem Staat um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-Akten 8/1). Aufgrund dessen richtete sie am 23. Oktober 2023 ein Wiederaufnahmegesuch an die kroatischen Behörden, ohne jedoch auf die Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers oder auf die mit seinem Asylgesuch in der Schweiz eingereichten Belege hinzuweisen (vgl. SEM-Akten 19/5). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 6. November 2023 zu (SEM-Akten 23/2). Mit Urteil vom 1. Juli 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht, den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 16. Januar 2024 aufzuheben. Es stellt sich nun die Frage, ob die Vorinstanz, nachdem sie die für die Altersbestimmung notwendigen Abklärungen vorgenommen hatte, noch auf das frühere Wiederaufnahmegesuch Bezug nehmen durfte, womit die ergänzende E-Mail vom 27. August 2024 genügen würde (vgl. SEM-Akten 58/1), oder ob sie ein neues Wiederaufnahmegesuch mit einem neuen Standardformblatt hätte stellen müssen.
E. 4.6 Wenn gemäss Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung ist, dass nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen. Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO). Das Bundesverwaltungsgericht hielt mehrfach fest, dass den ersuchenden Mitgliedstaat eine Informationspflicht trifft. Das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen muss alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist (vgl. Urteile des BVGer D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5; D-2446/2021 vom 31. Mai 2021; D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 m.w.H.). Eine Verletzung der Informationspflicht kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats als nicht rechtswirksam gilt (vgl. Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.).
E. 4.7 In der ersten Kontaktaufnahme vom 23. Oktober 2023 verwendete die Vorinstanz ein Standardformular nach Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO (SEM-Akten 19/5), während sie sich in der weiteren Mitteilung vom 27. August 2024 auf einen E-Mail-Verkehr beschränkte (vgl. SEM-Akten 58/1). Dabei wies sie die kroatischen Behörden auf die durchgeführte Altersuntersuchung des Beschwerdeführers hin, deren Ergebnis zugunsten seiner Volljährigkeit ausfiel. Ausserdem legte die Vorinstanz der E-Mail eine anonymisierte Version des Altersgutachtens bei (vgl. SEM-Akten 58/1 mit dem Vermerk «Anhang: Perizia anonimizzata.pdf»). Insoweit hat die Altersuntersuchung keine neuen, vom ersten Wiederaufnahmegesuch abweichenden Tatsachen in die Tatsachengrundlage eingebracht, so dass sich die im ersten Gesuch - wenn auch unvollständig - angeführten Umstände als richtig erwiesen hatten. Mit der Ergänzung vom 27. August 2024 wurden die kroatischen Behörden in die Lage versetzt, ihre eigene Zuständigkeit auf der Grundlage der Dublin-III-VO zu überprüfen. Dass die Vorinstanz weder die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie der Tazkara noch seine Aussagen erwähnte, ist nicht entscheiderheblich, da diese Elemente nicht geeignet waren, seine Minderjährigkeit zu belegen (vgl. E. 3). Die Vorinstanz ist somit den ihr obliegenden Informations- und Transparenzpflichten nachgekommen, weshalb den Anforderungen von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO Genüge getan wurde.
E. 4.8 Fraglich ist jedoch, ob die vorinstanzliche Aufforderung an die kroatischen Behörden, innert zwei Wochen auf ihr ergänzendes Schreiben zu antworten, ansonsten sie ihre Annahmeerklärung vom 6. November 2023 als weiterhin gültig erachten würde (vgl. SEM-Akten 23/2), rechtlich zulässig war. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO nimmt der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich das Ersuchen auf Informationen aus dem Eurodac-System, so verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen. Werden die vorgenannten Fristen nicht eingehalten, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Aus dieser Zustimmungsfiktion ergibt sich dann die Verpflichtung, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft im ersuchten Mitgliedstaat zu treffen (vgl. Urlich Koehler, in: Praxiskommentar zum europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Dublin-III-VO-Kommentar ad Art. 25 N. 5). Im Gegenzug zum Wiederaufnahmegesuch vom 23. Oktober 2023 lagen den kroatischen Behörden mit der erneuten Gesuchstellung vom 27. August 2024 sämtliche Informationen vor, um ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO überprüfen zu können. Dass sie der von der Vorinstanz angesetzten Frist von zwei Wochen keine Folge leisteten, muss als Annahme im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO verstanden werden. In Ermangelung einer ausdrücklichen Beanstandung vonseiten der kroatischen Behörden, welche bereits am 6. November 2023 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. SEM-Akten 23/2), und in Erfüllung sämtlicher ihr zustehenden Informations- und Transparenzpflichten ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Daraus ist zu schliessen, dass die kroatischen Behörden an ihrer Erklärung vom 6. November 2023 (vgl. SEM-Dossier 23/2) festhalten wollten, welche nun aufgrund der Erfüllung der Informations- und Transparenzpflichten durch die Vorinstanz als rechtswirksam zu betrachten ist, zumal die Mängel des Vorverfahrens geheilt werden konnten (vgl. auch Urteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 6.4 und 7.2). Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Ergebnisse der zweiten und ersten Sachverhaltsabklärung durch das SEM voneinander abgewichen wären und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden wäre. In einem solchen Fall wäre die Sachverhaltsermittlung im ersten Vorverfahren nicht nur unvollständig, sondern auch unrichtig gewesen, weshalb das Wiederaufnahmegesuch vom 23. Oktober 2023 auf einer falschen Grundlage beruht hätte und eine Heilung nicht in Betracht gekommen wäre. Vielmehr lag im vorliegenden Fall ein Sachverhalt vor, bei dem nicht zu allen rechtserheblichen Umständen Beweis erhoben wurde (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, Art. 49 N. 40), so dass nach Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens eine Heilung erfolgen und sich die Tatsachengrundlage als zutreffend erweisen konnte. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.
E. 4.9 Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu einem Zuständigkeitswechsel auf den ersuchenden Mitgliedstaat führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits festgestellt, dass ein Rückweisungsentscheid im Dublin-Verfahren zwar als Endentscheid nach Art. 61 VwVG zu betrachten ist, der das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz abschliesst, jedoch nicht als endgültige Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage. Die Dauer des Rückweisungsverfahrens ist deshalb der Beschwerde als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zuzurechnen. Dies hat zur Folge, dass die Überstellungsfrist erst nach Vorliegen einer zweiten (nicht angefochtenen) Verfügung der Vorinstanz mit einer neuen negativen Zuständigkeitsentscheidung oder eines Gerichtsurteils, mit dem die zweite Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid endgültig abgewiesen wird, neu zu laufen beginnt (vgl. BVGE 2015/19 E. 5.4; Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 6.3). Weil im vorliegenden Verfahren die damalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2024 der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte, hat die Überstellungsfrist noch nicht zu laufen begonnen, weshalb ein Zuständigkeitswechsel zu Lasten der Schweiz nicht stattgefunden hat.
E. 4.10 Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass die Zuständigkeit der kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK (SR 0.105) sowie der FK (SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil Kroatien E-1488/2020 vom 22. März 2023; bestätigt in den Urteilen des BVGer F-1855/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.4; D-5641/2023 vom 21. März 2024 E. 5.5 und F-8214/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4.3).
E. 6.1 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus den nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Vermutung widerlegen könnte, Kroatien würde seinen vorgenannten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Auch das Vorliegen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses, welches zwingend zu einem Selbsteintritt der Schweiz führen müsste, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. Im Übrigen leidet der Beschwerdeführer weder an psychischen noch an physischen Gesundheitsstörungen (vgl. SEM-Akten 18/11, 25/1), weshalb seine Überstellung nach Kroatien im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark, 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine völkerrechtliche Verpflichtung zu einem Selbsteintritt der Schweiz ist daher zu verneinen.
E. 6.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Ausgangsgemäss fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7549/2024 Urteil vom 11. März 2025 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, vertreten durch Alice Montalbetti, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der afghanische Beschwerdeführer A._______, geboren (...), ersuchte am 13. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 7. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Mit Eingabe vom 20. September 2023 an die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (...) geboren, weshalb er noch als minderjährig zu behandeln sei. Er beantragte deshalb eine entsprechende Änderung seiner Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). C. Im Rahmen einer ersten Anhörung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende am 23. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, sich zu einer möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens und zu einem möglichen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu äussern. Darüber hinaus wurde ihm das Recht gewährt, zu den Zweifeln der Vorinstanz an seinem angegebenen Alter und der Absicht, ihn im Verfahren als volljährig zu behandeln, angehört zu werden. Am selben Tag änderte die Vorinstanz das Geburtsjahr des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2005. D. Ebenfalls am 23. Oktober 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). In diesem Gesuch fügte sie das Datum des 1. Januar 2005 in das entsprechende Formular ein. In einer anderen Rubrik des Formulars, die sich auf die persönlichen Daten des Beschwerdeführers bezog, trug die Vorinstanz das Datum des 1. März 1997 ein. E. Am 30. Oktober 2023 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor und beantragte bei der Vorinstanz die Durchführung einer medizinischen Untersuchung zur Bestimmung seines Alters. Am 6. November 2023 gaben die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO statt und teilten mit, dass der Beschwerdeführer bei ihnen unter der Identität A._______ mit dem Geburtsdatum (...) registriert sei. F. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist zu verlassen. In der Folge entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, seine Minderjährigkeit sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Zudem beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Ermittlungen. H. Am 1. Juli 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid der Vorinstanz vom 16. Januar 2024 auf und wies sie an, die weiteren Erhebungen abzuschliessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-521/2024 vom 1. Juli 2024). Insbesondere wurde die Vorinstanz angewiesen, eine wissenschaftliche Untersuchung durchzuführen, um das Alter des Beschwerdeführers nach rechtsgenüglichen Kriterien festzustellen. I. Das medizinische Gutachten wurde am 22. August 2024 erstellt. Aus diesem Bericht ging hervor, dass das Durchschnittsalter des Beschwerdeführers zwischen 20 und 24 Jahren liege und das Mindestalter 19 Jahre betrage. J. Am 27. August 2024 wandte sich die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Gesuch vom 23. Oktober 2023 erneut an die kroatischen Behörden und wies darauf hin, dass eine medizinisch-wissenschaftliche Untersuchung des Alters des Gesuchstellers durchgeführt worden sei, die dessen Volljährigkeit bestätigt habe. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die schweizerischen Behörden im Falle einer Nichtbeantwortung die kroatischen Behörden aufgrund der bereits erteilten Zustimmungserklärung vom 6. November 2023 als zuständig betrachten würden. Auf diese Mitteilung haben die kroatischen Behörden nicht reagiert. K. Am 22. November 2024 trat die Vorinstanz erneut nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und ordnete dessen Überstellung nach Kroatien an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, diesmal mit Beschwerdeeingabe vom 2. Dezember 2024, ohne jedoch die Altersbestimmung formell anzufechten. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2024 erkannte die damalige Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und gab dem Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Verfahrenskosten samt Kostenvorschuss statt. Am 30. Dezember 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Januar 2025 folgte die Replik des Beschwerdeführers. M. Am 3. Februar 2025 kam es zu einem Wechsel in der Zusammensetzung des Spruchkörpers, so dass der aktuelle Vorsitzende des Spruchkörpers das vorliegende Verfahren von der vorherigen Instruktionsrichterin übernommen hat. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2025 teilte der Instruktionsrichter den Parteien die eingetretene Änderung mit und forderte sie auf, zu einer allfälligen Fortsetzung des Verfahrens in italienischer Sprache Stellung zu nehmen. N. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Änderung des Spruchkörpers und zur vorgeschlagenen Änderung der Verfahrenssprache Stellung. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Verfahren in deutscher Sprache weitergeführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
3. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, die Vorinstanz habe sich hinsichtlich der Feststellung seiner Volljährigkeit auf unzureichende Beweismittel gestützt, indem sie allein auf das in Auftrag gegebene Altersgutachten abgestellt habe, ohne ausreichend auf andere Beweismittel hingewiesen zu haben. Es wurde somit sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verletzt und der so festgestellte Sachverhalt sei falsch (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Solche formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation des angefochtenen Entscheids führen können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-7613/2024 vom 3. Februar 2025 und die darin zitierte Rechtsprechung). 3.1 Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Gesamtwürdigung der Beweismittel umso weniger geboten ist, je mehr sich aus den ärztlichen Feststellungen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Betroffenen ergeben (BVGE 2018 VI/3 E 4.2.2). 3.2 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 22. November 2024 mehrfach Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (v.a. Kopie der Tazkara; vgl. SEM-Akten 64/19, S. 4, 5) und die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zum Altersgutachten vom 29. Oktober 2024 (vgl. SEM-Akten 62/2; 64/19, S. 6/7). Sie verwies zudem auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober 2023 (vgl. SEM-Akte 18/11; SEM-Akten 64/19, S. 5), welche verschiedene Widersprüche bezüglich der Geburtsdaten und Biografie aufzeigten (vgl. SEM-Akten 18/11, S. 4, 5 und 7). Bezüglich der Tazkara ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass es sich bei diesem Dokument um eine Urkunde mit vermindertem Beweiswert handelt (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Da die Urkunde jedoch nicht im Original vorgelegt werden konnte, war es nicht möglich, ihre Echtheit zu überprüfen, weshalb die Vorinstanz berechtigt war, das Dokument nicht als starkes Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. Urteil des BVGer A-2232/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.4.2). 3.3 Hinsichtlich des Altersgutachtens wurde eine Überprüfung auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Methoden, insbesondere einer Zahn- und Schlüsselbeinanalyse, veranlasst (vgl. SEM-Akten 56/16, S. 3 und 4). Durch die zahnärztliche Untersuchung konnte die Minderjährigkeit mit 90.1 % beziehungsweise 94.8 %, je nach Methode, ausgeschlossen und ein Durchschnittsalter von 20.5 Jahren in einem Intervall zwischen 20 und 24 Jahren ermittelt werden (SEM-Akten 56/16, S. 4). Bei der Schlüsselbeinuntersuchung konnte ein Mindestalter von 19 Jahren mit einer Standardabweichung von 2.6 Jahren festgestellt werden (SEM-Akten 56/16, S. 4). In solchen Konstellationen geht das Bundesverwaltungsgericht von starken Indizien für die Volljährigkeit aus (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; vgl. auch BVGer A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 5.8.4). 3.4 Aufgrund der zahlreichen Widersprüche im Rahmen der Befragungen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seinen biografischen Angaben, der fehlenden Überprüfbarkeit der Echtheit der nachgereichten Kopie der Tazkara und der Ergebnisse des Altersgutachtens konnte der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erweist sich somit als vollständig und richtig, und eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Demgegenüber findet im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem Vorliegenden grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.5 Vorliegend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass aufgrund der Eurodac-Ermittlungen grundsätzlich die kroatischen Behörden für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zuständig wären, da er bereits am 7. September 2023 in jenem Staat um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-Akten 8/1). Aufgrund dessen richtete sie am 23. Oktober 2023 ein Wiederaufnahmegesuch an die kroatischen Behörden, ohne jedoch auf die Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers oder auf die mit seinem Asylgesuch in der Schweiz eingereichten Belege hinzuweisen (vgl. SEM-Akten 19/5). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 6. November 2023 zu (SEM-Akten 23/2). Mit Urteil vom 1. Juli 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht, den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 16. Januar 2024 aufzuheben. Es stellt sich nun die Frage, ob die Vorinstanz, nachdem sie die für die Altersbestimmung notwendigen Abklärungen vorgenommen hatte, noch auf das frühere Wiederaufnahmegesuch Bezug nehmen durfte, womit die ergänzende E-Mail vom 27. August 2024 genügen würde (vgl. SEM-Akten 58/1), oder ob sie ein neues Wiederaufnahmegesuch mit einem neuen Standardformblatt hätte stellen müssen. 4.6 Wenn gemäss Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung ist, dass nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen. Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO). Das Bundesverwaltungsgericht hielt mehrfach fest, dass den ersuchenden Mitgliedstaat eine Informationspflicht trifft. Das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen muss alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist (vgl. Urteile des BVGer D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5; D-2446/2021 vom 31. Mai 2021; D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 m.w.H.). Eine Verletzung der Informationspflicht kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats als nicht rechtswirksam gilt (vgl. Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.). 4.7 In der ersten Kontaktaufnahme vom 23. Oktober 2023 verwendete die Vorinstanz ein Standardformular nach Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO (SEM-Akten 19/5), während sie sich in der weiteren Mitteilung vom 27. August 2024 auf einen E-Mail-Verkehr beschränkte (vgl. SEM-Akten 58/1). Dabei wies sie die kroatischen Behörden auf die durchgeführte Altersuntersuchung des Beschwerdeführers hin, deren Ergebnis zugunsten seiner Volljährigkeit ausfiel. Ausserdem legte die Vorinstanz der E-Mail eine anonymisierte Version des Altersgutachtens bei (vgl. SEM-Akten 58/1 mit dem Vermerk «Anhang: Perizia anonimizzata.pdf»). Insoweit hat die Altersuntersuchung keine neuen, vom ersten Wiederaufnahmegesuch abweichenden Tatsachen in die Tatsachengrundlage eingebracht, so dass sich die im ersten Gesuch - wenn auch unvollständig - angeführten Umstände als richtig erwiesen hatten. Mit der Ergänzung vom 27. August 2024 wurden die kroatischen Behörden in die Lage versetzt, ihre eigene Zuständigkeit auf der Grundlage der Dublin-III-VO zu überprüfen. Dass die Vorinstanz weder die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie der Tazkara noch seine Aussagen erwähnte, ist nicht entscheiderheblich, da diese Elemente nicht geeignet waren, seine Minderjährigkeit zu belegen (vgl. E. 3). Die Vorinstanz ist somit den ihr obliegenden Informations- und Transparenzpflichten nachgekommen, weshalb den Anforderungen von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO Genüge getan wurde. 4.8 Fraglich ist jedoch, ob die vorinstanzliche Aufforderung an die kroatischen Behörden, innert zwei Wochen auf ihr ergänzendes Schreiben zu antworten, ansonsten sie ihre Annahmeerklärung vom 6. November 2023 als weiterhin gültig erachten würde (vgl. SEM-Akten 23/2), rechtlich zulässig war. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO nimmt der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich das Ersuchen auf Informationen aus dem Eurodac-System, so verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen. Werden die vorgenannten Fristen nicht eingehalten, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Aus dieser Zustimmungsfiktion ergibt sich dann die Verpflichtung, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft im ersuchten Mitgliedstaat zu treffen (vgl. Urlich Koehler, in: Praxiskommentar zum europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Dublin-III-VO-Kommentar ad Art. 25 N. 5). Im Gegenzug zum Wiederaufnahmegesuch vom 23. Oktober 2023 lagen den kroatischen Behörden mit der erneuten Gesuchstellung vom 27. August 2024 sämtliche Informationen vor, um ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO überprüfen zu können. Dass sie der von der Vorinstanz angesetzten Frist von zwei Wochen keine Folge leisteten, muss als Annahme im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO verstanden werden. In Ermangelung einer ausdrücklichen Beanstandung vonseiten der kroatischen Behörden, welche bereits am 6. November 2023 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. SEM-Akten 23/2), und in Erfüllung sämtlicher ihr zustehenden Informations- und Transparenzpflichten ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Daraus ist zu schliessen, dass die kroatischen Behörden an ihrer Erklärung vom 6. November 2023 (vgl. SEM-Dossier 23/2) festhalten wollten, welche nun aufgrund der Erfüllung der Informations- und Transparenzpflichten durch die Vorinstanz als rechtswirksam zu betrachten ist, zumal die Mängel des Vorverfahrens geheilt werden konnten (vgl. auch Urteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 6.4 und 7.2). Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Ergebnisse der zweiten und ersten Sachverhaltsabklärung durch das SEM voneinander abgewichen wären und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden wäre. In einem solchen Fall wäre die Sachverhaltsermittlung im ersten Vorverfahren nicht nur unvollständig, sondern auch unrichtig gewesen, weshalb das Wiederaufnahmegesuch vom 23. Oktober 2023 auf einer falschen Grundlage beruht hätte und eine Heilung nicht in Betracht gekommen wäre. Vielmehr lag im vorliegenden Fall ein Sachverhalt vor, bei dem nicht zu allen rechtserheblichen Umständen Beweis erhoben wurde (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, Art. 49 N. 40), so dass nach Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens eine Heilung erfolgen und sich die Tatsachengrundlage als zutreffend erweisen konnte. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 4.9 Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu einem Zuständigkeitswechsel auf den ersuchenden Mitgliedstaat führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits festgestellt, dass ein Rückweisungsentscheid im Dublin-Verfahren zwar als Endentscheid nach Art. 61 VwVG zu betrachten ist, der das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz abschliesst, jedoch nicht als endgültige Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage. Die Dauer des Rückweisungsverfahrens ist deshalb der Beschwerde als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zuzurechnen. Dies hat zur Folge, dass die Überstellungsfrist erst nach Vorliegen einer zweiten (nicht angefochtenen) Verfügung der Vorinstanz mit einer neuen negativen Zuständigkeitsentscheidung oder eines Gerichtsurteils, mit dem die zweite Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid endgültig abgewiesen wird, neu zu laufen beginnt (vgl. BVGE 2015/19 E. 5.4; Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 6.3). Weil im vorliegenden Verfahren die damalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2024 der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte, hat die Überstellungsfrist noch nicht zu laufen begonnen, weshalb ein Zuständigkeitswechsel zu Lasten der Schweiz nicht stattgefunden hat. 4.10 Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass die Zuständigkeit der kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK (SR 0.105) sowie der FK (SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil Kroatien E-1488/2020 vom 22. März 2023; bestätigt in den Urteilen des BVGer F-1855/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.4; D-5641/2023 vom 21. März 2024 E. 5.5 und F-8214/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4.3). 6. 6.1 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus den nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Vermutung widerlegen könnte, Kroatien würde seinen vorgenannten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Auch das Vorliegen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses, welches zwingend zu einem Selbsteintritt der Schweiz führen müsste, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. Im Übrigen leidet der Beschwerdeführer weder an psychischen noch an physischen Gesundheitsstörungen (vgl. SEM-Akten 18/11, 25/1), weshalb seine Überstellung nach Kroatien im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark, 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine völkerrechtliche Verpflichtung zu einem Selbsteintritt der Schweiz ist daher zu verneinen. 6.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Ausgangsgemäss fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: