Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art.106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits am 26. März 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht hat und daher grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Überdies haben die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit am 16. Mai 2025 explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das bulgarische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt und korrekt erwogen, dass dieser nicht als Familienangehöriger (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) gilt und zwischen den Brüdern kein zuständigkeitsbegründendes Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht. Zudem hat sie korrekt erwogen, dass die geschilderte Inhaftierung die Vermutung nicht umstossen könne, dass Bulgarien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen achte. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass das an die bulgarischen Behörden gerichtete Wiederaufnahmeersuchen vom 13. Mai 2025 unvollständig und unzureichend sei, da die Vorinstanz es unterlassen habe, die Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz zu erwähnen. Dieser stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Auf dieser Grundlage hätten die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme nicht rechtswirksam zustimmen können. Die Vorinstanz ist verpflichtet, mit dem Wiederaufnahmegesuch alle Informationen zu übermitteln, anhand derer die ersuchten Behörden prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist (vgl. Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-7549/2024 vom 11. März 2025 E. 4.6, F-7621/2024 vom 23. Januar 2025 E. 10.2, E-6839/2024 vom 8. Januar 2025 S. 6 f.). Das vorinstanzliche Wiederaufnahmegesuch vom 13. Mai 2025 erwähnt weder den in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers noch das vorgebrachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern. Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich hierbei jedoch nicht um zuständigkeitsrelevante Angaben, weshalb die Vorinstanz diese nicht mitteilen musste. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens wie des vorliegenden findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 4-6). Der volljährige Bruder zählt weder zu den Familienangehörigen (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) noch der Kernfamilie des Beschwerdeführers. Daher ist die Brüderbeziehung für die Zuständigkeitsprüfung Bulgariens nur relevant, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Rechtsprechungsgemäss kann sich ein solches Abhängigkeitsverhältnis etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Dies kann auch in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata der Fall sein, in denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden. Hingegen genügt eine lediglich moralische Unterstützung nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-911/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.2, F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3 f., E-6870/2024 vom 7. Januar 2025 E. 7.1.2, je m.H.). Im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs vom 13. Mai 2025 lagen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Brüder vor. Mangels Rechtserheblichkeit war die Vorinstanz demnach nicht verpflichtet, die bulgarischen Behörden über den in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers zu informieren. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 21. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass es seinem Bruder psychisch nicht gutgehe, er von einem Familienmitglied abhängig sei und in Lebensgefahr sei, wenn der Beschwerdeführer weg sei. Er reichte keine Beweismittel ein. Eine besondere Abhängigkeit des Bruders vom Beschwerdeführer war und ist hierdurch nicht rechtsgenügend dargetan und auch nicht ersichtlich. Vielmehr durfte die Vorinstanz angesichts dessen, dass sich der Bruder seit mehr als neun Jahren selbständig d.h. ohne Unterstützung des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhält, in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. etwa BGE 141 I 60 E. 3.3) davon ausgehen, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Brüder ausgeschlossen werden kann. Folglich ist die Brüderbeziehung nicht als sachdienliche Angabe, anhand derer die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit prüfen können, zu werten. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, die bulgarischen Behörden hierüber zu informieren. Zwar wäre es wünschenswert, wenn die Vorinstanz ein Wiederaufnahmegesuch erst nach dem Dublin-Gespräch stellen würde, um dabei allfällig getätigte zuständigkeitsrelevante Angaben und Beweismittel mit dem Gesuch übermitteln zu können. Im vorliegenden Fall war das Wiederaufnahmegesuch dennoch vollständig, sodass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers rechtswirksam zustimmen konnten. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Vorinstanz das Abhängigkeitsverhältnis der Brüder nicht vertieft geprüft habe. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen hätte, dieses substantiiert vorzubringen und durch Beweismittel zu stützen. Wie bereits ausgeführt, durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Gegenteiliges lässt sich auch aus den beschwerdeweisen Ausführungen und dem Arztzeugnis vom 22. Mai 2025, wonach der Bruder namentlich an chronischen Kopfschmerzen, Schwindel, Tinnitus, Panikattacken, teilweiser Gangunsicherheit und Depression leidet, nicht schliessen. Es mag zutreffen, dass sich die knapp einmonatige Anwesenheit des Beschwerdeführers, seine Hilfe im Haushalt und emotionale Unterstützung positiv auf das Wohlbefinden des Bruders auswirken. Dies begründet jedoch noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung. Mangels Rechtserheblichkeit ist es daher nicht geboten, das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis der Brüder weiter abzuklären.
E. 4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz weder ihre Informationspflicht verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3936/2025 Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Stephanie Fluri, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 (eröffnet am folgenden Tag) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von einem Kostenvorschuss abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art.106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits am 26. März 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht hat und daher grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Überdies haben die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit am 16. Mai 2025 explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das bulgarische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt und korrekt erwogen, dass dieser nicht als Familienangehöriger (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) gilt und zwischen den Brüdern kein zuständigkeitsbegründendes Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht. Zudem hat sie korrekt erwogen, dass die geschilderte Inhaftierung die Vermutung nicht umstossen könne, dass Bulgarien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen achte. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
3. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass das an die bulgarischen Behörden gerichtete Wiederaufnahmeersuchen vom 13. Mai 2025 unvollständig und unzureichend sei, da die Vorinstanz es unterlassen habe, die Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz zu erwähnen. Dieser stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Auf dieser Grundlage hätten die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme nicht rechtswirksam zustimmen können. Die Vorinstanz ist verpflichtet, mit dem Wiederaufnahmegesuch alle Informationen zu übermitteln, anhand derer die ersuchten Behörden prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist (vgl. Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-7549/2024 vom 11. März 2025 E. 4.6, F-7621/2024 vom 23. Januar 2025 E. 10.2, E-6839/2024 vom 8. Januar 2025 S. 6 f.). Das vorinstanzliche Wiederaufnahmegesuch vom 13. Mai 2025 erwähnt weder den in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers noch das vorgebrachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern. Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich hierbei jedoch nicht um zuständigkeitsrelevante Angaben, weshalb die Vorinstanz diese nicht mitteilen musste. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens wie des vorliegenden findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 4-6). Der volljährige Bruder zählt weder zu den Familienangehörigen (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) noch der Kernfamilie des Beschwerdeführers. Daher ist die Brüderbeziehung für die Zuständigkeitsprüfung Bulgariens nur relevant, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Rechtsprechungsgemäss kann sich ein solches Abhängigkeitsverhältnis etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Dies kann auch in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata der Fall sein, in denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden. Hingegen genügt eine lediglich moralische Unterstützung nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-911/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.2, F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3 f., E-6870/2024 vom 7. Januar 2025 E. 7.1.2, je m.H.). Im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs vom 13. Mai 2025 lagen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Brüder vor. Mangels Rechtserheblichkeit war die Vorinstanz demnach nicht verpflichtet, die bulgarischen Behörden über den in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers zu informieren. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 21. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass es seinem Bruder psychisch nicht gutgehe, er von einem Familienmitglied abhängig sei und in Lebensgefahr sei, wenn der Beschwerdeführer weg sei. Er reichte keine Beweismittel ein. Eine besondere Abhängigkeit des Bruders vom Beschwerdeführer war und ist hierdurch nicht rechtsgenügend dargetan und auch nicht ersichtlich. Vielmehr durfte die Vorinstanz angesichts dessen, dass sich der Bruder seit mehr als neun Jahren selbständig d.h. ohne Unterstützung des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhält, in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. etwa BGE 141 I 60 E. 3.3) davon ausgehen, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Brüder ausgeschlossen werden kann. Folglich ist die Brüderbeziehung nicht als sachdienliche Angabe, anhand derer die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit prüfen können, zu werten. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, die bulgarischen Behörden hierüber zu informieren. Zwar wäre es wünschenswert, wenn die Vorinstanz ein Wiederaufnahmegesuch erst nach dem Dublin-Gespräch stellen würde, um dabei allfällig getätigte zuständigkeitsrelevante Angaben und Beweismittel mit dem Gesuch übermitteln zu können. Im vorliegenden Fall war das Wiederaufnahmegesuch dennoch vollständig, sodass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers rechtswirksam zustimmen konnten. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Vorinstanz das Abhängigkeitsverhältnis der Brüder nicht vertieft geprüft habe. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen hätte, dieses substantiiert vorzubringen und durch Beweismittel zu stützen. Wie bereits ausgeführt, durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Gegenteiliges lässt sich auch aus den beschwerdeweisen Ausführungen und dem Arztzeugnis vom 22. Mai 2025, wonach der Bruder namentlich an chronischen Kopfschmerzen, Schwindel, Tinnitus, Panikattacken, teilweiser Gangunsicherheit und Depression leidet, nicht schliessen. Es mag zutreffen, dass sich die knapp einmonatige Anwesenheit des Beschwerdeführers, seine Hilfe im Haushalt und emotionale Unterstützung positiv auf das Wohlbefinden des Bruders auswirken. Dies begründet jedoch noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung. Mangels Rechtserheblichkeit ist es daher nicht geboten, das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis der Brüder weiter abzuklären.
4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz weder ihre Informationspflicht verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki