Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6839/2024 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und geltend machte minderjährig zu sein, dass er ein Dokument der slowenischen Behörden auf sich trug, dem zufolge er in Slowenien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden war, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 15. Juli 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hat, dass er am 29. Juli 2024 der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass das SEM am 29. Juli 2024 die slowenischen Behörden um Auskunft über den Beschwerdeführer ersuchte, die dem Ersuchen mit Antwort vom 20. August 2024 nachkamen und mitteilten, bei der illegalen Einreise aus Kroatien sei der Beschwerdeführer von den slowenischen Behörden erfasst und in ein Asylheim gebracht worden, welches er verlassen habe, ohne ein Asylgesuch zu stellen, dass ihm anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 8. August 2024 unter anderem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM am 12. August 2024 beim Institut für Rechtsmedizin des (...) C._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag gab und das Gutachten vom 20. August 2024 zum Schluss kommt, das angegebene Geburtsdatum des Beschwerdeführers könne nicht zutreffen, vielmehr ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von (...) und ein Mindestalter von (...) Jahren, dass das SEM mit Schreiben vom 18. September 2024 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum geltend gemachten Alter, zum Ergebnis des Altersgutachtens sowie zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährte, der hierzu mit Schreiben vom 23. September 2024 Stellung nahm und an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, dass das SEM am 20. September 2024 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 5. Oktober 2024 guthiessen, dass das SEM am 24. September 2024 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) setzte, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2024 eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 (eröffnet am 24. Oktober 2024) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (Dispositivziffer 1), dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete (Dispositivziffer 2), eine Ausreisefrist ansetzte (Dispositivziffer 3), das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit Bestreitungsvermerk auf den (...) festlegte (Dispositivziffer 4), den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 5), die editionspflichtigen Akten aushändigte (Dispositivziffer 6) und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...), eventualiter auf den (...) anzupassen, dass er subeventualiter beantragt, es sei das Verfahren zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Oktober 2024 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG beziehungsweise die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien sowie deren Vollzug als auch gegen die Anpassung der Personendaten im ZEMIS (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) richtet, dass über das Begehren auf Anpassung der Personendaten im ZEMIS praxisgemäss in einem getrennten Verfahren zu entscheiden und dazu ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer E-6853/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist, dass eine Koordination insofern erfolgt, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird, dass somit die Frage, ob das SEM die Personendatenänderung im ZEMIS zu Recht vorgenommen hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass - mit Blick auf die weiteren Begehren - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit asylrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen entscheidet und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig ist, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, dass der Beschwerdeführer formelle Rügen geltend macht, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können, dass er zunächst rügt, die Anfrage an die kroatischen Behörden sei am 20. September 2024 ergangen, zu diesem Zeitpunkt sei er im ZEMIS noch als minderjährig registriert gewesen, ungeachtet dessen seien die kroatischen Behörden weder über das erfasste minderjährige Alter noch über das Altersgutachten oder die anschliessende Altersanpassung in Kenntnis gesetzt worden, weshalb die Antwort der kroatischen Behörden als mangelhaft und als nicht rechtsgültig zustande gekommen einzustufen sei, mithin sei sein Anspruch auf eine ordnungsgemässe Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens verletzt worden und es liege kein rechtsgültiges Wiederaufnahmegesuch im Sinne von Art. 23 Dublin-III-VO vor, dass er weiter moniert, obwohl am 14. Oktober 2024 ein medizinischer Austrittsbericht zu den Akten gereicht worden sei - dem eine Hospitalisierung vom 24. September 2024 bis 7. Oktober 2024 sowie die Diagnose einer Anpassungsstörung mit der Empfehlung weiterer Behandlungen zu entnehmen sei -, seien in der angefochtenen Verfügung weder dieser Arztbericht noch sein Gesundheitszustand gewürdigt worden, dass er schliesslich beanstandet, der in der angefochtenen Verfügung festgestellte Sachverhalt entspreche nicht der Antwort der slowenischen Behörden, dass zu den Verfahrensgarantien, die den Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG), unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind, die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630), dass für ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO gemäss dessen Abs. 4 ein Standardformblatt zu verwenden ist, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 bezüglich dem damaligen Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO festgehalten hat, das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist (vgl. a.a.O. E. 5), was auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO gilt (vgl. Urteile des BVGer D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 und F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2), dass eine Verletzung der Informationspflicht dazu führen kann, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteile des BVGer D-521/2024 vom 1. Juli 2024 E. 6 und D-2271/2023 vom 3. Mai 2023 E. 6.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall mit dem in Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO vorgesehenen Standardformblatt an die kroatischen Behörden gelangt ist, dass sie hierbei in Verletzung der soeben genannten Bestimmung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit gänzlich unerwähnt liess und auch keinen Alias aufführte, sondern einzig das von ihr festgelegte Geburtsdatum ([...]) offenlegte, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im ZEMIS noch als minderjährig galt (vgl. SEM-eAkten 22/5 S. 2), dass sie überdies die kroatischen Behörden weder über das Altersgutachten beziehungsweise dessen Ergebnis noch über die nachgereichte Kopie der Tazkira informierte, dass durch diese unvollständige beziehungsweise falsche Information die kroatischen Behörden davon ausgehen mussten, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz vorbehaltlos als volljährig erklärt, womit die Vorinstanz ihre Informationspflicht gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verletzt, mithin dem ersuchten Mitgliedstaat verunmöglicht hat, seine potenzielle Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO korrekt zu prüfen, dass somit die Zustimmung der kroatischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2024 keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. Urteile des BVGer D-521/2024 vom 1. Juli 2024 E. 6 und D-2271/2023 vom 3. Mai 2023 E. 6.1), dass schliesslich auch der Rüge beizupflichten ist, die Antwort der slowenischen Behörden würden dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht entsprechen, so führte die Vorinstanz aus, die slowenischen Behörden hätten am 20. August 2024 bestätigt, der Beschwerdeführer sei in Slowenien als volljährig registriert worden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 Ziff. 4), was nicht zutrifft, führten die slowenischen Behörden doch vielmehr das Geburtsdatum (...) auf und äusserten sich weiter nicht zum Alter des Beschwerdeführers (vgl. SEM-eAkten 16/1), womit die Vorinstanz ihren Erwägungen einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde legte, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass das SEM die kroatischen Behörden auf wesentliche sachdienliche Angaben und Beweismittel nicht hingewiesen hat und die Informationen der slowenischen Behörden fehlerhaft wiedergab, womit sie die Informationspflicht und die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Staaten gemäss Dublin-III-VO verletzt hat, dass mangels einer rechtswirksamen Zustimmung durch die kroatischen Behörden die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, dass zudem aufgrund des Ablaufs der Frist für die erneute Stellung beziehungsweise Ergänzung eines Aufnahmegesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO eine rechtswirksame Zustimmung der kroatischen Behörden im heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr nachträglich eingeholt werden kann, dass es folglich an einer Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG fehlt, dass die angefochtene Verfügung vom 21.Oktober 2024 deshalb - soweit das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien sowie den Vollzug angeordnet hat - aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses im nationalen Asylverfahren zu behandeln, dass die Beschwerde demnach - soweit die Dispositivziffern 1-3 und 5-7 betreffend - gutzuheissen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an das SEM sowie die Vollzugsbehörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist, dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Über das Begehren um Aufhebung der Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 21. Oktober 2024 und um Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS wird im Beschwerdeverfahren E-6853/2024 entschieden.
2. Die Beschwerde wird - soweit die Dispositivziffern 1-3 und 5-7 der Verfügung vom 21. Oktober 2024 betreffend - gutgeheissen.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell in der Schweiz zu prüfen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: