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D-2271/2023

D-2271/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am 24. April 2006 geboren und somit noch min- derjährig zu sein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) vom 20. Oktober 2022 ergab, dass er am 10. Oktober 2022 in Kroatien wegen illegaler Einreise registriert worden war. A.c Am 19. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Am 11. Januar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______ mit der Vertretung seiner In- teressen im Asylverfahren. A.e Am 16. Februar 2023 wurde er vom SEM zu seiner Identität, zum Rei- seweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (sog. Erstbe- fragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende [EB UMA]). Bei die- ser Gelegenheit reichte er Kopien einer Identitätskarte (Geburtsdatum:

24. April 2006) sowie eines Auszugs aus dem Geburtsregister (Geburtsda- tum: 21. April 2001; Ausstelldatum: 24. April 2006) ein. A.f Eine vom SEM in Auftrag gegebene Lebensaltersschätzung des C._______ vom 28. Februar 2023 ergab, dass von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 17.6 Jahren ausgegangen werden könne; das an- gegebene Lebensalter von 16 Jahren und 10 Monaten sei mit den erhobe- nen Befunden nicht zu vereinbaren. A.g Am 7. März 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie zu Gründen, die gegen die Zuständigkeit Kroatiens für sein Asylverfahren sprechen. Von dieser Gelegenheit machte er innert erstreckter Frist mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. März 2023 Gebrauch.

D-2271/2023 Seite 3 A.h Am 30. März 2023 zeigte das SEM den kroatischen Behörden die Ver- fristung des Aufnahmeersuchens per 20. Februar 2023 an. A.i Nachdem das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS am

31. März 2023 auf den 1. Januar 2004 angepasst und mit einem Bestrei- tungsvermerk versehen worden war, wurde er am 4. April 2023 dem Kan- ton D._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 13. April 2023 – eröffnet am 18. April 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1) und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien (Dispositiv-Ziff. 3) sowie den Vollzug an (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). Zudem wurde festgehalten, dass der 1. Januar 2004 mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS registriert worden sei (Dispositiv-Ziff. 2), ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wür- den (Dispositiv-Ziff. 6) und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositiv-Ziff. 7). C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. April 2023 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Ziffern 1 und 3 der Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu- treten. Es sei Ziffer 2 der Verfügung aufzuheben und das im ZEMIS ge- führte Geburtsdatum auf den 24. April 2006 anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und su- perprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzu- sehen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

26. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

D-2271/2023 Seite 4 E. Am 27. April 2023 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus und ordnete an, dass über das Begehren um Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS in ei- nem separaten Beschwerdeverfahren (D-2326/2023) entschieden wird.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Das Gericht ist we- der an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG).

E. 3 Über das Begehren betreffend Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 24. April 2006 wird nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden. Es wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäfts- nummer D-2326/2023 behandelt.

D-2271/2023 Seite 5

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstel- lungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zu- ständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auch auf jene Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vor- sehen; eine allfällige Zuständigkeitsübernahme («attraction de compé- tence») durch einen Drittstaat kann Asylsuchenden nicht entgegengehal- ten werden (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2).

E. 6.1.1 Ein Aufnahmegesuch ist im Fall einer Eurodac-Treffermeldung inner- halb von zwei Monaten nach der Meldung zu stellen; wird das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist dem anderen Mitgliedstaat unterbreitet, so ist der Mit- gliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig (vgl. Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lie- gen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hin- reichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen (Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO). Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäss Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird (vgl. Art. 22 Abs. 6 Dublin-III-VO).

E. 6.1.2 Für das Aufnahmegesuch ist ein Formblatt zu verwenden, das Be- weismittel oder Indizien und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklä-

D-2271/2023 Seite 6 rung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäss dieser Ver- ordnung zuständig ist (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO). Eine Verletzung der Informationspflicht kann dazu führen, dass die Zustimmung des er- suchten Mitgliedstaats nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteile des BVGer F-3887/2021 vom 9. September 2021 E. 3.4, E-3753/2019 vom 12. De- zember 2019 E. 4.2.1, F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2, D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 und D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5).

E. 6.2 Das Aufnahmegesuch des SEM stützt sich auf eine Eurodac-Treffer- meldung vom 20. Oktober 2022 und wurde den kroatischen Behörden am

19. Dezember 2022 auf dem dafür vorgesehenen Formblatt übermittelt. Das Gesuch wurde folglich innerhalb der Frist von zwei Monaten und damit rechtzeitig gestellt.

E. 6.3.1 Das SEM teilte den kroatischen Behörden im Aufnahmegesuch mit, der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, sein geltend gemachtes Alter mit Identitätsdokumenten zu belegen. Eine erste Befragung sei ge- plant und falls es weitere Zweifel betreffend sein Geburtsdatum gebe, werde eine medizinische Altersbestimmung in Auftrag gegeben. Sobald die Resultate vorliegen würden, würde das Alter der Person daraufhin gege- benenfalls angepasst. Wegen der Dublin-Fristen werde das vorliegende Gesuch dennoch bereits gesendet (vgl. SEM act. 12/7).

E. 6.3.2 Der blosse Hinweis auf das Fehlen von Identitätsdokumenten, wel- che das geltend gemachte Alter belegen würden, ist offensichtlich keine genügende Information, welche den kroatischen Behörden eine Zuständig- keitsprüfung bezüglich Art. 8 Dublin-III-VO (Minderjährige) erlauben würde. Aus den Ausführungen im Aufnahmegesuch kann ferner geschlossen wer- den, dass auch das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im damaligen Zeitpunkt als nicht erstellt erachtete. Am 16. Februar 2023 führte die Vo- rinstanz mit dem Beschwerdeführer eine EB UMA durch. Bei dieser Gele- genheit reichte dieser Kopien einer Identitätskarte sowie eines Geburtsre- gisterauszugs ein. Am 21. Februar 2023 – einen Tag nach Ablauf der Ant- wortfrist gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO – gab das SEM eine Altersab- klärung in Auftrag.

E. 6.3.3 Während der zweimonatigen Antwortfrist übermittelte das SEM den kroatischen Behörden demnach keinerlei weitere Informationen betreffend den Beschwerdeführer, obwohl es aufgrund der EB UMA und der dort

D-2271/2023 Seite 7 eingereichten Beweismittel seit dem 16. Februar 2023 über für die Beurtei- lung des Aufnahmegesuchs relevante Informationen verfügte. Indem es diese Angaben den kroatischen Behörden vorenthielt, verletzte es seine Informationspflicht von Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO. Die Weiterleitung die- ser Beweismittel und Indizien wäre vorliegend insbesondere deshalb zwin- gend gewesen, weil den kroatischen Behörden in Aussicht gestellt worden war, es würden weitere Abklärungen durchgeführt. Entgegen der Auffas- sung des SEM in der angefochtenen Verfügung kann vorliegend deshalb auch nicht geschlossen werden, die Nicht-Reaktion der kroatischen Behör- den impliziere, dass diese von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers überzeugt seien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 f.). Vielmehr durften die kroatischen Behörden nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass das ausdrücklich zur vorsorglichen Fristwahrung und ohne Angabe konkre- ter Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers übermittelte Auf- nahmegesuch zu einem späteren Zeitpunkt mit Informationen aus der an- gekündigten Befragung und gegebenenfalls einer Altersschätzung ergänzt würde. Diese Auslegung rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass die Fristen des Dublin-Verfahrens einer möglichst raschen Klärung der Zu- ständigkeit dienen (vgl. EASO Practical guide on the implementation of the Dublin III Regulation: Personal interview and evidence assessment, Okto- ber 2019, S. 35 [online einsehbar unter https://euaa.europa.eu, Asylum Knowledge > Dublin Procedure > Practical tools, guidance and recommen- dations, besucht am 27. April 2023]) und die Einreichung «vorsorglicher» Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuche zu einer Umgehung der in der Dublin-III-VO festgelegten Fristen führen könnte. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass keine rechtswirksame (stillschwei- gende) Zustimmung der kroatischen Behörden zum Aufnahmegesuch des SEM vom 19. Dezember 2022 vorliegt.

E. 6.3.4 Mangels einer rechtswirksamen Zustimmung durch die kroatischen Behörden ist die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht erstellt. Aufgrund des Ab- laufs der Frist für die erneute Stellung beziehungsweise Ergänzung eines Aufnahmegesuchs gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO kann eine rechts- wirksame Zustimmung der kroatischen Behörden im heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr nachträglich eingeholt werden. Damit fehlt es an einer Tat- bestandsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids ge- mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG.

E. 7 Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2023 ist deshalb – soweit das

D-2271/2023 Seite 8 SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien sowie den Vollzug an- geordnet hat – aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses im nationalen Asylverfah- ren zu behandeln. Die Beschwerde ist demnach – soweit die Dispositivzif- fern 1 und 3–5 betreffend – gutzuheissen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu- richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2271/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird – soweit die Dispositivziffern 1 und 3–5 der Verfü- gung vom 13. April 2023 betreffend – gutgeheissen.
  2. Über das Begehren um Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom
  3. April 2023 und um Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerde- führers im ZEMIS wird im Beschwerdeverfahren D-2326/2023 entschie- den.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2271/2023 Urteil vom 3. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Mara Todeschini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am 24. April 2006 geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 20. Oktober 2022 ergab, dass er am 10. Oktober 2022 in Kroatien wegen illegaler Einreise registriert worden war. A.c Am 19. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Am 11. Januar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______ mit der Vertretung seiner Interessen im Asylverfahren. A.e Am 16. Februar 2023 wurde er vom SEM zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (sog. Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende [EB UMA]). Bei dieser Gelegenheit reichte er Kopien einer Identitätskarte (Geburtsdatum: 24. April 2006) sowie eines Auszugs aus dem Geburtsregister (Geburtsdatum: 21. April 2001; Ausstelldatum: 24. April 2006) ein. A.f Eine vom SEM in Auftrag gegebene Lebensaltersschätzung des C._______ vom 28. Februar 2023 ergab, dass von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 17.6 Jahren ausgegangen werden könne; das angegebene Lebensalter von 16 Jahren und 10 Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. A.g Am 7. März 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie zu Gründen, die gegen die Zuständigkeit Kroatiens für sein Asylverfahren sprechen. Von dieser Gelegenheit machte er innert erstreckter Frist mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. März 2023 Gebrauch. A.h Am 30. März 2023 zeigte das SEM den kroatischen Behörden die Verfristung des Aufnahmeersuchens per 20. Februar 2023 an. A.i Nachdem das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS am 31. März 2023 auf den 1. Januar 2004 angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden war, wurde er am 4. April 2023 dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 13. April 2023 - eröffnet am 18. April 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien (Dispositiv-Ziff. 3) sowie den Vollzug an (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). Zudem wurde festgehalten, dass der 1. Januar 2004 mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS registriert worden sei (Dispositiv-Ziff. 2), ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden (Dispositiv-Ziff. 6) und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositiv-Ziff. 7). C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. April 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Ziffern 1 und 3 der Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Es sei Ziffer 2 der Verfügung aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den 24. April 2006 anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Am 27. April 2023 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus und ordnete an, dass über das Begehren um Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS in einem separaten Beschwerdeverfahren (D-2326/2023) entschieden wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Das Gericht ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG).

3. Über das Begehren betreffend Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 24. April 2006 wird nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden. Es wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer D-2326/2023 behandelt. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

5. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auch auf jene Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen; eine allfällige Zuständigkeitsübernahme («attraction de compétence») durch einen Drittstaat kann Asylsuchenden nicht entgegengehalten werden (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). 6.1.1 Ein Aufnahmegesuch ist im Fall einer Eurodac-Treffermeldung innerhalb von zwei Monaten nach der Meldung zu stellen; wird das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist dem anderen Mitgliedstaat unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig (vgl. Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO). Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen (Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO). Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäss Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird (vgl. Art. 22 Abs. 6 Dublin-III-VO). 6.1.2 Für das Aufnahmegesuch ist ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäss dieser Verordnung zuständig ist (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO). Eine Verletzung der Informationspflicht kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteile des BVGer F-3887/2021 vom 9. September 2021 E. 3.4, E-3753/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 4.2.1, F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2, D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 und D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5). 6.2 Das Aufnahmegesuch des SEM stützt sich auf eine Eurodac-Treffermeldung vom 20. Oktober 2022 und wurde den kroatischen Behörden am 19. Dezember 2022 auf dem dafür vorgesehenen Formblatt übermittelt. Das Gesuch wurde folglich innerhalb der Frist von zwei Monaten und damit rechtzeitig gestellt. 6.3 6.3.1 Das SEM teilte den kroatischen Behörden im Aufnahmegesuch mit, der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, sein geltend gemachtes Alter mit Identitätsdokumenten zu belegen. Eine erste Befragung sei geplant und falls es weitere Zweifel betreffend sein Geburtsdatum gebe, werde eine medizinische Altersbestimmung in Auftrag gegeben. Sobald die Resultate vorliegen würden, würde das Alter der Person daraufhin gegebenenfalls angepasst. Wegen der Dublin-Fristen werde das vorliegende Gesuch dennoch bereits gesendet (vgl. SEM act. 12/7). 6.3.2 Der blosse Hinweis auf das Fehlen von Identitätsdokumenten, welche das geltend gemachte Alter belegen würden, ist offensichtlich keine genügende Information, welche den kroatischen Behörden eine Zuständigkeitsprüfung bezüglich Art. 8 Dublin-III-VO (Minderjährige) erlauben würde. Aus den Ausführungen im Aufnahmegesuch kann ferner geschlossen werden, dass auch das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im damaligen Zeitpunkt als nicht erstellt erachtete. Am 16. Februar 2023 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine EB UMA durch. Bei dieser Gelegenheit reichte dieser Kopien einer Identitätskarte sowie eines Geburtsregisterauszugs ein. Am 21. Februar 2023 - einen Tag nach Ablauf der Antwortfrist gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO - gab das SEM eine Altersabklärung in Auftrag. 6.3.3 Während der zweimonatigen Antwortfrist übermittelte das SEM den kroatischen Behörden demnach keinerlei weitere Informationen betreffend den Beschwerdeführer, obwohl es aufgrund der EB UMA und der dort eingereichten Beweismittel seit dem 16. Februar 2023 über für die Beurteilung des Aufnahmegesuchs relevante Informationen verfügte. Indem es diese Angaben den kroatischen Behörden vorenthielt, verletzte es seine Informationspflicht von Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO. Die Weiterleitung dieser Beweismittel und Indizien wäre vorliegend insbesondere deshalb zwingend gewesen, weil den kroatischen Behörden in Aussicht gestellt worden war, es würden weitere Abklärungen durchgeführt. Entgegen der Auffassung des SEM in der angefochtenen Verfügung kann vorliegend deshalb auch nicht geschlossen werden, die Nicht-Reaktion der kroatischen Behörden impliziere, dass diese von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers überzeugt seien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 f.). Vielmehr durften die kroatischen Behörden nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass das ausdrücklich zur vorsorglichen Fristwahrung und ohne Angabe konkreter Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers übermittelte Aufnahmegesuch zu einem späteren Zeitpunkt mit Informationen aus der angekündigten Befragung und gegebenenfalls einer Altersschätzung ergänzt würde. Diese Auslegung rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass die Fristen des Dublin-Verfahrens einer möglichst raschen Klärung der Zuständigkeit dienen (vgl. EASO Practical guide on the implementation of the Dublin III Regulation: Personal interview and evidence assessment, Oktober 2019, S. 35 [online einsehbar unter https://euaa.europa.eu, Asylum Knowledge > Dublin Procedure > Practical tools, guidance and recommendations, besucht am 27. April 2023]) und die Einreichung «vorsorglicher» Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuche zu einer Umgehung der in der Dublin-III-VO festgelegten Fristen führen könnte. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass keine rechtswirksame (stillschweigende) Zustimmung der kroatischen Behörden zum Aufnahmegesuch des SEM vom 19. Dezember 2022 vorliegt. 6.3.4 Mangels einer rechtswirksamen Zustimmung durch die kroatischen Behörden ist die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht erstellt. Aufgrund des Ablaufs der Frist für die erneute Stellung beziehungsweise Ergänzung eines Aufnahmegesuchs gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO kann eine rechtswirksame Zustimmung der kroatischen Behörden im heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr nachträglich eingeholt werden. Damit fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG.

7. Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2023 ist deshalb - soweit das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien sowie den Vollzug angeordnet hat - aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses im nationalen Asylverfahren zu behandeln. Die Beschwerde ist demnach - soweit die Dispositivziffern 1 und 3-5 betreffend - gutzuheissen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit die Dispositivziffern 1 und 3-5 der Verfügung vom 13. April 2023 betreffend - gutgeheissen.

2. Über das Begehren um Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 13. April 2023 und um Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS wird im Beschwerdeverfahren D-2326/2023 entschieden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand: