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F-3887/2021

F-3887/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, 18/4). B. Am 22. Juni 2021 nahm die Vorinstanz seine Personalien auf und stellte erste Fragen zu seinem Reiseweg. Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 24. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz rechtliches Gehör gewährt, insbesondere zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Überstellung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer, sich von September 2017 bis Januar 2021 zunächst mit einem Visum und anschliessend mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in Frankreich aufgehalten zu haben. Er wolle aber aus Sicherheitsgründen nicht nach Frankreich zurück. Er fühle sich dort aufgrund von eigenen politischen Aktivitäten bedroht. Im Übrigen sei er nach seinem Aufenthalt in Frankreich nach Djibouti zurückgekehrt, wobei er diesen Aufenthalt nicht belegen könne. Schliesslich habe er seinen Heimatstaat wieder verlassen und sei mit einem gefälschten Reisepass (den der Schlepper nach Gebrauch wieder an sich genommen habe) auf dem Luftweg über Äthiopien und Italien in die Schweiz gelangt. Zu seiner gesundheitlichen Verfassung befragt gab er gleichen Ortes an, er leide psychisch wegen der Verfolgung, die er in Djibouti erlitten habe (SEM-act. 14). C. Mit Verfügung vom 25. August 2021 - eröffnet am 26. August 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 24). D. Mit Beschwerde vom 1. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 2. September 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). F. Am 6. September 2021 reichte der Beschwerdeführer über seine neu mandatierte Rechtsvertretung eine Beschwerdeergänzung nach (BVGer-act. 4).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2021 macht der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So habe sie ihn nicht ausreichend zu seinem Aufenthalt in Djibouti angehört, diesen zu Unrecht in Frage gestellt bzw. den Sachverhalt unrichtig beurteilt und die französischen Behörden entsprechend falsch informiert.

E. 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. Juni 2021 zur Zuständigkeit Frankreichs sowie zur Wegweisung dorthin angehört. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthalt in Djibouti hat die Vorinstanz festgehalten, er habe sein Heimatland zuletzt im (...) 2021 verlassen und sei per Flugzeug über Äthiopien und Italien in die Schweiz gelangt. Zu seinem Aufenthalt in Djibouti zwischen (...) 2021 und (...) 2021 habe er keine Beweise. Djibouti kenne keine Wohnsitzbestätigungen und es seien ihm auch seine Ausweispapiere abgenommen worden, weshalb er keinen Einreisestempel vorweise könne. In die Schweiz sei er mit einem gefälschten Pass gereist, den er von einem Schlepper erhalten habe, und welcher von diesem auch wieder zurückgenommen worden sei. Diese von der Vorinstanz anlässlich des Gesprächs protokollierten Aussagen hat der Beschwerdeführer rückübersetzt erhalten und deren Richtigkeit anschliessend unterschriftlich bestätigt (SEM-act. 14/1 f.). Gestützt darauf ist anzunehmen, dass ihm seitens der Vorinstanz in genügender Weise Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äussern. Unter den gegebenen Umständen war die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gehalten, nachzufragen und zu versuchen, weiter in die Details zu gehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist diesbezüglich nicht erkennbar.

E. 3.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die französischen Behörden falsch informiert, betrifft die Informationspflicht des ersuchenden Mitgliedstaats. Das Standardformblatt, das gemäss Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für das Aufnahmegesuch zu verwenden ist, muss alle Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Mitgliedstaat prüfen kann, ob er gemäss den in der Dublin-III-VO definierten Kriterien zuständig ist. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteile des BVGer F-3753 vom 12. Dezember 2019 E. 4.2.1; F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.).

E. 3.5 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in ihrem Übernahmeersuchen an die französischen Behörden alle Angaben des Beschwerdeführers vollständig und korrekt übermittelt und insbesondere auch explizit auf seine behauptete Rückreise nach Djibouti hingewiesen. So hielt sie unter anderem fest, der Beschwerdeführer gebe an, dass er im (...) 2021 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Angesichts der fehlenden Belege für die geltend gemachte Rückreise nach Djibouti erachte man es jedoch als wahrscheinlich, dass er die ganze Zeit über in Frankreich geblieben und von dort aus direkt in die Schweiz gelangt sei (SEM-act. 16/6). Damit hat die Vorinstanz den ihr bekannten Sachverhalt in gebührender Weise den französischen Behörden offengelegt und erläutert, weshalb sie die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Rückreise nach Djibouti als nicht glaubhaft erachte. Eine falsche Information seitens der Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist dem Übernahmegesuch nicht zu entnehmen.

E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb dem Eventualbegehren um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Klärung des Sachverhalts und Neubeurteilung nicht stattzugeben ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachten Rügen, wonach die Vorinstanz den Aufenthalt in Djibouti zu Unrecht in Frage gestellt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig beurteilt habe, beschlagen hingegen die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung, auf welche im Folgenden einzugehen ist.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Einreise in die Schweiz in keinem Drittstaat ein Asylgesuch gestellt. Indessen verfügte er zuvor über einen befristeten Aufenthaltstitel in Frankreich. So gab er an, ihm sei für ein Masterstudium zunächst ein Visum, gültig zwischen 2017 und 2018, und danach eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, welche einmal um ein Jahr verlängert worden sei. Seine letzte Aufenthaltsbewilligung sei ungefähr bis Oktober 2020 gültig gewesen (ihm jedoch bei seiner Ausreise aus Frankreich im (...) 2021 abgenommen worden). Dem gestützt auf diese Angaben des Beschwerdeführers gestellten Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 24. Juni 2021 stimmten die französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht zu (SEM-act. 21). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich einen Aufenthaltstitel besass, dessen Ablauf weniger als zwei Jahre zurückliegt, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

E. 4.3.2 Bestritten wird die Zuständigkeit Frankreichs indes, weil der Beschwerdeführer sich von (...) bis (...) 2021 in Djibouti und damit ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten haben will, und damit die Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergegangen sei.

E. 4.3.2.1 In seiner ergänzenden Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2021 macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er sei bei seiner Einreise in Djibouti am (...) 2021 von der Grenzpolizei einvernommen und zu den Gründen für seine Rückkehr sowie zu seinen politischen Aktivitäten befragt worden. Sein Reisepass sowie weitere Dokumente und Gegenstände seien dabei konfisziert worden. Eine Herausgabe sei ihm auch Tage später auf seine Vorsprache hin verweigert worden mit der Begründung, es seien Ermittlungen gegen ihn im Gang. Am (...) 2021 sei er bei sich zuhause von der Polizei festgenommen, auf das Commissariat General verbracht und dort während dreier Tage festgehalten, befragt und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich zwei Tage im Spital C._______ behandeln lassen und sei dann untergetaucht. Er habe seine Ausreise geplant und für die Zeit bis dahin eine Wohnung gesucht, was ihm auch gelungen sei. Schliesslich habe er am (...) 2021 das Land mit Hilfe eines Schleppers und mit einem gefälschten Reisepass verlassen können. Dieser Sachverhalt lasse sich mit zwei gleichzeitig eingereichten Dokumenten, einem vom Spital C._______ am (...) 2021 ausgestellten ärztlichen Rezept und einem auf den (...) 2021 datierten Mietvertrag, beides auf seinen Namen lautend, belegen. Die Dokumente seien von einer in Djibouti lebenden Verwandten abfotografiert und ihm per Messenger übermittelt worden.

E. 4.3.2.2 Der Beschwerdeführer legt nicht offen, wie er beziehungsweise seine nicht näher bezeichnete Verwandte an diese Dokumente herangekommen sein will. Deren Existenz erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer sie noch in seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2021 unerwähnt liess. Als eigenartig ist auch die Tatsache zu bewerten, dass der Beschwerdeführer, der sich ja auf der Flucht vor staatlichen Behörden befunden haben will, sich einen schriftlichen, mit seinem Namen versehenen Mietvertrag ausstellen liess.

E. 4.3.2.3 Schliesslich kann den Dokumenten aber auch deshalb kein relevanter Beweiswert zugesprochen werden, weil es sich um von Hand ausgefüllte (und schon deshalb leicht manipulierbare) Formulare handelt, und deren Authentizität nicht überprüft werden kann, weil sie nicht in Form eines Originals oder einer qualitativ hochstehenden Kopie, sondern lediglich als Fotografie eingereicht wurden.

E. 4.3.3 Aus den dargelegten Gründen kann der Beschwerdeführer auch mit den von ihm nachgereichten Beweismitteln einen Aufenthalt in Djibouti nicht glaubhaft darlegen. Folglich durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seinem Aufenthalt in Frankreich nicht wieder verlassen hat, womit die die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben ist.

E. 5 Hinweise auf eine im Sinne der EMRK oder anderer verbindlicher völkerrechtlicher Bestimmungen als unzulässig zu qualifizierende Überstellung des Beschwerdeführers sind den Akten nicht zu entnehmen. Sollte er tatsächlich Grund zur Befürchtung haben, in Frankreich wegen seiner Herkunft oder politischen Einstellung von Drittpersonen behelligt zu werden, so stünde es ihm frei, dagegen die Hilfe staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen. Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sind ebenfalls nicht ersichtlich; eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz kann nicht ausgemacht werden.

E. 6 Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3887/2021 Urteil vom 9. September 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geb. (...), Djibouti, Beschwerdeführer, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 25. August 2021 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, 18/4). B. Am 22. Juni 2021 nahm die Vorinstanz seine Personalien auf und stellte erste Fragen zu seinem Reiseweg. Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 24. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz rechtliches Gehör gewährt, insbesondere zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Überstellung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer, sich von September 2017 bis Januar 2021 zunächst mit einem Visum und anschliessend mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in Frankreich aufgehalten zu haben. Er wolle aber aus Sicherheitsgründen nicht nach Frankreich zurück. Er fühle sich dort aufgrund von eigenen politischen Aktivitäten bedroht. Im Übrigen sei er nach seinem Aufenthalt in Frankreich nach Djibouti zurückgekehrt, wobei er diesen Aufenthalt nicht belegen könne. Schliesslich habe er seinen Heimatstaat wieder verlassen und sei mit einem gefälschten Reisepass (den der Schlepper nach Gebrauch wieder an sich genommen habe) auf dem Luftweg über Äthiopien und Italien in die Schweiz gelangt. Zu seiner gesundheitlichen Verfassung befragt gab er gleichen Ortes an, er leide psychisch wegen der Verfolgung, die er in Djibouti erlitten habe (SEM-act. 14). C. Mit Verfügung vom 25. August 2021 - eröffnet am 26. August 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 24). D. Mit Beschwerde vom 1. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 2. September 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). F. Am 6. September 2021 reichte der Beschwerdeführer über seine neu mandatierte Rechtsvertretung eine Beschwerdeergänzung nach (BVGer-act. 4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2021 macht der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So habe sie ihn nicht ausreichend zu seinem Aufenthalt in Djibouti angehört, diesen zu Unrecht in Frage gestellt bzw. den Sachverhalt unrichtig beurteilt und die französischen Behörden entsprechend falsch informiert. 3.2. Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). 3.3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. Juni 2021 zur Zuständigkeit Frankreichs sowie zur Wegweisung dorthin angehört. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthalt in Djibouti hat die Vorinstanz festgehalten, er habe sein Heimatland zuletzt im (...) 2021 verlassen und sei per Flugzeug über Äthiopien und Italien in die Schweiz gelangt. Zu seinem Aufenthalt in Djibouti zwischen (...) 2021 und (...) 2021 habe er keine Beweise. Djibouti kenne keine Wohnsitzbestätigungen und es seien ihm auch seine Ausweispapiere abgenommen worden, weshalb er keinen Einreisestempel vorweise könne. In die Schweiz sei er mit einem gefälschten Pass gereist, den er von einem Schlepper erhalten habe, und welcher von diesem auch wieder zurückgenommen worden sei. Diese von der Vorinstanz anlässlich des Gesprächs protokollierten Aussagen hat der Beschwerdeführer rückübersetzt erhalten und deren Richtigkeit anschliessend unterschriftlich bestätigt (SEM-act. 14/1 f.). Gestützt darauf ist anzunehmen, dass ihm seitens der Vorinstanz in genügender Weise Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äussern. Unter den gegebenen Umständen war die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gehalten, nachzufragen und zu versuchen, weiter in die Details zu gehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist diesbezüglich nicht erkennbar. 3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die französischen Behörden falsch informiert, betrifft die Informationspflicht des ersuchenden Mitgliedstaats. Das Standardformblatt, das gemäss Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für das Aufnahmegesuch zu verwenden ist, muss alle Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Mitgliedstaat prüfen kann, ob er gemäss den in der Dublin-III-VO definierten Kriterien zuständig ist. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteile des BVGer F-3753 vom 12. Dezember 2019 E. 4.2.1; F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.). 3.5. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in ihrem Übernahmeersuchen an die französischen Behörden alle Angaben des Beschwerdeführers vollständig und korrekt übermittelt und insbesondere auch explizit auf seine behauptete Rückreise nach Djibouti hingewiesen. So hielt sie unter anderem fest, der Beschwerdeführer gebe an, dass er im (...) 2021 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Angesichts der fehlenden Belege für die geltend gemachte Rückreise nach Djibouti erachte man es jedoch als wahrscheinlich, dass er die ganze Zeit über in Frankreich geblieben und von dort aus direkt in die Schweiz gelangt sei (SEM-act. 16/6). Damit hat die Vorinstanz den ihr bekannten Sachverhalt in gebührender Weise den französischen Behörden offengelegt und erläutert, weshalb sie die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Rückreise nach Djibouti als nicht glaubhaft erachte. Eine falsche Information seitens der Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist dem Übernahmegesuch nicht zu entnehmen. 3.6. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb dem Eventualbegehren um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Klärung des Sachverhalts und Neubeurteilung nicht stattzugeben ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachten Rügen, wonach die Vorinstanz den Aufenthalt in Djibouti zu Unrecht in Frage gestellt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig beurteilt habe, beschlagen hingegen die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung, auf welche im Folgenden einzugehen ist. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 4.3.1. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Einreise in die Schweiz in keinem Drittstaat ein Asylgesuch gestellt. Indessen verfügte er zuvor über einen befristeten Aufenthaltstitel in Frankreich. So gab er an, ihm sei für ein Masterstudium zunächst ein Visum, gültig zwischen 2017 und 2018, und danach eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, welche einmal um ein Jahr verlängert worden sei. Seine letzte Aufenthaltsbewilligung sei ungefähr bis Oktober 2020 gültig gewesen (ihm jedoch bei seiner Ausreise aus Frankreich im (...) 2021 abgenommen worden). Dem gestützt auf diese Angaben des Beschwerdeführers gestellten Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 24. Juni 2021 stimmten die französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht zu (SEM-act. 21). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich einen Aufenthaltstitel besass, dessen Ablauf weniger als zwei Jahre zurückliegt, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 4.3.2. Bestritten wird die Zuständigkeit Frankreichs indes, weil der Beschwerdeführer sich von (...) bis (...) 2021 in Djibouti und damit ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten haben will, und damit die Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergegangen sei. 4.3.2.1 In seiner ergänzenden Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2021 macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er sei bei seiner Einreise in Djibouti am (...) 2021 von der Grenzpolizei einvernommen und zu den Gründen für seine Rückkehr sowie zu seinen politischen Aktivitäten befragt worden. Sein Reisepass sowie weitere Dokumente und Gegenstände seien dabei konfisziert worden. Eine Herausgabe sei ihm auch Tage später auf seine Vorsprache hin verweigert worden mit der Begründung, es seien Ermittlungen gegen ihn im Gang. Am (...) 2021 sei er bei sich zuhause von der Polizei festgenommen, auf das Commissariat General verbracht und dort während dreier Tage festgehalten, befragt und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich zwei Tage im Spital C._______ behandeln lassen und sei dann untergetaucht. Er habe seine Ausreise geplant und für die Zeit bis dahin eine Wohnung gesucht, was ihm auch gelungen sei. Schliesslich habe er am (...) 2021 das Land mit Hilfe eines Schleppers und mit einem gefälschten Reisepass verlassen können. Dieser Sachverhalt lasse sich mit zwei gleichzeitig eingereichten Dokumenten, einem vom Spital C._______ am (...) 2021 ausgestellten ärztlichen Rezept und einem auf den (...) 2021 datierten Mietvertrag, beides auf seinen Namen lautend, belegen. Die Dokumente seien von einer in Djibouti lebenden Verwandten abfotografiert und ihm per Messenger übermittelt worden. 4.3.2.2 Der Beschwerdeführer legt nicht offen, wie er beziehungsweise seine nicht näher bezeichnete Verwandte an diese Dokumente herangekommen sein will. Deren Existenz erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer sie noch in seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2021 unerwähnt liess. Als eigenartig ist auch die Tatsache zu bewerten, dass der Beschwerdeführer, der sich ja auf der Flucht vor staatlichen Behörden befunden haben will, sich einen schriftlichen, mit seinem Namen versehenen Mietvertrag ausstellen liess. 4.3.2.3 Schliesslich kann den Dokumenten aber auch deshalb kein relevanter Beweiswert zugesprochen werden, weil es sich um von Hand ausgefüllte (und schon deshalb leicht manipulierbare) Formulare handelt, und deren Authentizität nicht überprüft werden kann, weil sie nicht in Form eines Originals oder einer qualitativ hochstehenden Kopie, sondern lediglich als Fotografie eingereicht wurden. 4.3.3. Aus den dargelegten Gründen kann der Beschwerdeführer auch mit den von ihm nachgereichten Beweismitteln einen Aufenthalt in Djibouti nicht glaubhaft darlegen. Folglich durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seinem Aufenthalt in Frankreich nicht wieder verlassen hat, womit die die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben ist. 5. Hinweise auf eine im Sinne der EMRK oder anderer verbindlicher völkerrechtlicher Bestimmungen als unzulässig zu qualifizierende Überstellung des Beschwerdeführers sind den Akten nicht zu entnehmen. Sollte er tatsächlich Grund zur Befürchtung haben, in Frankreich wegen seiner Herkunft oder politischen Einstellung von Drittpersonen behelligt zu werden, so stünde es ihm frei, dagegen die Hilfe staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen. Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sind ebenfalls nicht ersichtlich; eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz kann nicht ausgemacht werden.

6. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand: