Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das vorliegende Verfahren wurde mit jenem des Sohnes der Beschwerdeführerin, C._______ (E-2127/2023) koordiniert behandelt. Das Urteil ergeht im gleichen Spruchkörper und zum gleichen Datum.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird in formeller Hinsicht mehrfach gerügt, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht - und damit auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör - verletzt.
E. 4.1 Nach Durchsicht der Akten ist zu diesen formellen Rügen Folgendes festzuhalten:
E. 4.1.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt anlässlich der PA und dem Dublin-Gespräch in Bezug auf ihren minderjährigen Sohn in Belgien nicht vollständig festgestellt. Es habe im Dublin-Gespräch nicht gefragt, ob sich Familienangehörige in anderen Mitgliedstaaten aufhielten. Sie selbst habe den Umstand nicht eingebracht, da sie zum Zeitpunkt des Gesprächs noch keine Kenntnis vom Aufenthaltsort ihrer weiteren Söhne gehabt habe. Allerdings gebe es dann bereits im Arztbericht des Universitätsspitals D._______ (...) vom 17. November 2022 einen Hinweis auf den Aufenthalt der restlichen Söhne in Belgien, und daraus gehe auch hervor, dass eine Familienzusammenführung angestrebt werde. Auch ihr volljähriger Sohn sei nicht nach Familienangehörigen in Dublin-Mitgliedstaaten gefragt worden. Es könne verschiedene Gründe haben, dass sie ihren minderjährigen Sohn in Belgien in der PA nicht erwähnt habe, gemäss Erfahrung der Rechtsvertreterin werde die Frage oft missverstanden; die Befragten würden teilweise davon ausgehen, dass enge Familienangehörige nicht mitgemeint seien. Ausserdem habe sie zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst, wo sich ihre weiteren Kinder aufhielten, sie habe sie zuletzt in Serbien gesehen. Am 15. November 2022 habe sie der Rechtsvertretung jedoch eine Nachricht geschickt, dass sich ihre drei «verlorenen» Kinder in Belgien aufhielten. Wenig später habe sie dies auch gegenüber ihren Ärzten thematisiert. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, weshalb die damalige Rechtsvertreterin diese Information nicht dem SEM weitergeleitet habe. Aber auch der Gesundheitsdienst im BAZ wäre verpflichtet gewesen, den ärztlichen Bericht umgehend dem SEM einzureichen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM diesbezüglich seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht wahrgenommen hätte. Wenn eine Person aus einem Drittstaat in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, wird zuerst geprüft, welcher Dublin-Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Es wird eine Befragung, insbesondere zum Reiseweg sowie zu den Familienverhältnissen, und ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank Eurodac durchgeführt. Die Befragungen sollen helfen, Sachverhaltselemente aufzudecken - wie beispielweise den Aufenthalt enger Familienangehöriger in anderen Dublin-Staaten -, die unter Zuständigkeitsaspekten von Relevanz sein können. In der PA wurde die Beschwerdeführerin dementsprechend nach Bezugspersonen in der Schweiz und in Drittstaaten gefragt, wobei sie ihren Sohn C._______ (N [...]), ihren Schwager, der in H._______ lebe, sowie Cousins in Belgien und in den Niederlanden nannte (A9 Ziff. 3.01 f.) Mangels Hinweisen in den Akten auf weitere Familienangehörige in Drittstaaten und mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin waren zusätzliche Abklärungen vonseiten des SEM nicht notwendig. Das Dublin-Gespräch gab ebenfalls keinen Anlass, nach weiteren Familienangehörigen zu fragen. Der genaue Wortlaut der Fragenstellung ergibt sich sodann zwar nicht aus dem Protokoll der PA, es geht aber daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin die Frage richtig verstanden hatte. Dass sie vor diesem Hintergrund ihre weiteren Kinder nicht nannte, ist mit Verständnisschwierigkeiten nicht erklärbar, zumal sie auch Bezugspersonen erwähnte, welche sich in Drittstaaten aufhielten. Die Beschwerdeführerin gab auch an, die Dolmetscherin sehr gut zu verstehen, das Protokoll wurde rückübersetzt und sie bestätigte dessen Vollständigkeit. Dafür, dass sie möglicherweise sogar weitere Personen genannt und dies nicht Eingang ins Protokoll gefunden habe, wie in der Beschwerde eingewandt wird, gibt es keine Hinweise. Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren demnach hinreichend Gelegenheit, zu erwähnen, dass sie weitere Kinder habe, und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht zumindest erwähnte, dass sie alle zusammen den Heimatstaat verlassen hätten und sie auf der Flucht - in Serbien - getrennt worden seien, zumal sie bei der PA und im Dublin-Gespräch auch nach der Reise gefragt wurde. Dass sie dies erst viel später einbrachte, ist jedenfalls nicht vom SEM zu verantworten. Ohnehin hätte es am Verfahrenslauf nichts geändert, da die Beschwerdeführerin selbst angibt, dass sie erst später Kenntnis vom Aufenthalt ihres Sohnes in Belgien erlangt habe. Die Vereinbarung einer Familienzusammenführung wird demnach gegebenenfalls zwischen Kroatien als für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständigen Staates und Belgien, wo ihr Sohn, respektive ihre Söhne, lebten, stattzufinden haben.
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, während dem erstinstanzlichen Verfahren seien diverse Arztberichte beim SEM eingegangen und dieses hätte den Umstand, dass sie ein minderjähriges Kind in Belgien habe und sie sich mit diesem eine Familienzusammenführung wünsche, auch aus diesen Akten erkennen müssen. Ausserdem habe sie mit der Eingabe vom 1. Februar 2023 den Wunsch nach einer Familienzusammenführung deutlich zum Ausdruck gebracht. Das SEM habe aber nie auf ihren Antrag reagiert und weder das rechtliche Gehör gewährt noch die nötigen Einwilligungserklärungen nachgefordert. Es habe sie auch nicht darauf hingewiesen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Sohn oder seine Minderjährigkeit angezweifelt würden, sondern die Zweifel direkt den belgischen Behörden kommuniziert und somit unvollständige beziehungsweise falsche Informationen an Belgien weitergegeben. Dies habe dazu geführt, dass die belgischen Behörden bis heute auf ein Übernahmeersuchen verzichtet hätten. Die Zustimmung Kroatiens sei mithin nicht in Kenntnis aller wesentlichen Umstände erfolgt beziehungsweise habe das SEM nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Eine Überprüfung der Akten zeigt, dass die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem SEM am 24. November 2023 kommentarlos einen undatierten Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des (...) nach Erstkonsultation am 31. Oktober 2022 zu den Akten reichte (A21). Aus der Sozialanamnese geht hervor, dass sie vier Söhne habe, aktuell jedoch nur mit einem von ihnen in der Schweiz sei, und dass der Aufenthaltsort der anderen Söhne unbekannt sei. Einem weiteren Arztbericht derselben Klinik vom 17. November 2022 (A26) kann entnommen werden, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in Belgien seien und eine Familienzusammenführung angestrebt werde. Gemäss Aktenverzeichnis gelangte dieser Bericht am 5. Januar 2023 zu den Akten. Dass die Beschwerdeführerin weitere Kinder nur gegenüber den Ärzten, nicht jedoch gegenüber dem SEM erwähnte, kann letzterem nicht angelastet werden, und es war auch nicht gehalten, ohne nähere Hinweise in Beweismitteln, die nicht zur Sachverhaltsklärung verwandtschaftlicher Verhältnisse dienen, nach solchen zu forschen. Dass sie am 15. November 2022 der Rechtsvertretung eine Nachricht geschickt habe, wird sodann zwar behauptet, aber nicht belegt. Feststeht somit, dass die Beschwerdeführerin weder weitere Kinder noch den Umstand, dass sie gemeinsam mit ihnen ausgereist und auf der Flucht, in Serbien, von ihnen getrennt worden sei, gegenüber dem SEM erwähnt hat. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht gehalten, ihr wesentlich scheinende Sachverhaltselemente in Form neuer Erkenntnisse gegenüber dem SEM kundzutun; dies umso mehr als sie auch gegenüber den Ärzten entsprechende Angaben machen konnte. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt als es gegenüber den belgischen Behörden am 8. Februar 2023 bestätigte, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in der Schweiz aufhielten. Im Wesentlichen teilte es den belgischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin den minderjährigen Sohn gegenüber den Schweizer Behörden vor dem Übernahmeersuchen nicht erwähnt und Kroatien letzterem am 4. Januar 2023 zugestimmt habe. Schliesslich war das SEM auch nicht dazu verpflichtet, das rechtliche Gehör zu gewähren, betrifft doch diese Frage in erster Linie die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, wozu sich die betroffene Partei grundsätzlich nicht vorgängig äussern können muss.
E. 4.1.3 Von der Beschwerdeführerin wird sodann moniert, auch der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegen diverse Berichte bei den Akten, aufgrund welcher eine materielle Beurteilung der Sache möglich war und ist. Das SEM hatte gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen und den Umstand, dass in Kroatien die notwendige medizinische Infrastruktur grundsätzlich gewährleistet ist, sowie nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin - auch in Kroatien - von ihrem erwachsenen Sohn begleitet werden kann, keinen Anlass, weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten.
E. 4.1.4 Schliesslich wird vorgebracht, das SEM habe zu Unrecht ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem sich in der Schweiz befindenden Sohn C._______ nicht vertieft geprüft. Ein solches ergebe sich unter anderem aus den ärztlichen Berichten, indem etwa darauf hingewiesen werde, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn im selben Zimmer dringend indiziert sei und sie den Alltag ohne ihren Sohn kaum zu bewältigen vermöge (A35). Der ärztliche Ratschlag sei sodann seitens des SEM umgesetzt worden, obwohl dies gegen die übliche Unterbringungsordnung verstosse. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass es keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn gebe. In der Vernehmlassung führte es ergänzend aus, dass beide nach Kroatien weggewiesen würden, und dass die Überstellung der beiden Personen koordiniert zu erfolgen habe. Daher müsse auch ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis nicht vertieft geprüft werden. Tatsächlich kann zwar ein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund der Erkrankungen der Beschwerdeführerin nicht ganz ausgeschlossen werden. Demgegenüber ist zutreffend, dass angesichts der ausdrücklich verfügten gemeinsamen Überstellung nach Kroatien für das SEM kein Anlass bestand, ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis eingehender zu prüfen.
E. 4.2 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat die individuelle Situation der Beschwerdeführerin hinreichend wahrgenommen und berücksichtigt. Es war weder gehalten, weitere Abklärungen zu treffen noch hat es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass und das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Wird auf Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 10 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 6.2.1 Das SEM begründete die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin wie folgt: Der Abgleich der Fingerabdrücke mit Eurodac weise nach, dass sie am 28. September 2022 illegal in Kroatien eingereist sei. Die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt und an ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens ändere das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit ihrem angeblich minderjährigen Sohn in Belgien nichts. Das SEM habe das Informationsersuchen der belgischen Behörden dahingehend beantwortet, dass die Beschwerdeführerin den in Belgien lebenden Sohn im Verfahren in der Schweiz nicht erwähnt habe. Die belgischen Behörden hätten danach kein Ersuchen gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO oder gegebenenfalls Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt, weshalb für das SEM derzeit keine Möglichkeit bestehe, eine Familienzusammenführung zu prüfen. Ohnehin sei nicht erstellt, ob die Bedingungen dazu erfüllt wären, da bisher keine Belege für die familiäre Verbindung vorlägen. Ausschlaggebend dürfte ausserdem sein, ob es sich bei B._______ tatsächlich um eine unbegleitete minderjährige Person handle. Gestützt auf das von den belgischen Behörden eingereichte Dokument vom 8. August 2022 bestünden Zweifel, ob dies der Fall sei. Es gehe daraus nämlich hervor, dass eine Wahrscheinlichkeit von 89% bestehe, dass er älter als 18 Jahre sei. Die Wegweisung nach Kroatien schliesse ausserdem eine Zusammenführung mit dem angeblichen Sohn der Beschwerdeführerin nicht aus. Es stehe den belgischen Behörden offen, Kroatien gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO um die Aufnahme von B._______ zu ersuchen, nachdem die Beschwerdeführerin dorthin überstellt worden sei. Es sei dann Sache der kroatischen Behörden, eine Familienzusammenführung zu prüfen. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin über das Erlebte beim Grenzübertritt änderten nichts an der Zuständigkeit Kroatiens. Von der geschilderten Problematik seien Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien weggewiesen würden, nicht (mehr) betroffen. Abklärungen des SEM hätten auch keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Es sei davon auszugehen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch im Falle der Beschwerdeführerin nachkomme. Auch könne sie aus dem Umstand, dass sich ihr Sohn C._______ ebenfalls in der Schweiz aufhalte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da er volljährig sei, gelte er nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Es bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Ausserdem werde auch er nach Kroatien weggewiesen. Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werde dahingehend informiert, dass die Überstellung nach Möglichkeit koordiniert erfolgen solle. Die medizinischen Beeinträchtigungen könnten schliesslich auch in Kroatien behandelt werden. Das Land verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und erbringe angemessene medizinische Versorgungsleistungen. Der Zugang dazu sei grundsätzlich gewährleistet.
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass gemäss Art. 10 Dublin-III-VO Belgien für die Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei; sie habe ihren Wunsch nach einer Familienzusammenführung spätestens mit der Eingabe vom 1. Februar 2023 schriftlich kundgetan. Soweit die Vorinstanz Zweifel an der Minderjährigkeit des Sohnes in Belgien anbringe, sei entgegenzuhalten, dass gemäss dem belgischen Altersgutachten das Geburtsdatum (...) zutreffen könne. Die belgischen Behörden hätten die Minderjährigkeit auch akzeptiert. Ausserdem sei für sie die Diagnose einer komplexen PTBS gestellt worden und ein Verlaufsbericht sei noch ausstehend, ein Folgetermin bereits geplant. Es gebe deutliche Hinweise auf eine mögliche Langzeittraumatisierung, welche der Wegweisung nach Kroatien entgegenstehe. Ein Selbsteintritt sei zwingend notwendig; gegebenenfalls seien zumindest individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und adäquater Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen.
E. 6.2.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung daran fest, dass der Aufenthalt des angeblich minderjährigen Sohnes in Belgien nichts an der Zuständigkeit Kroatiens ändere. Der Arztbericht vom 17. November 2022 sei dem SEM erst am 5. Januar 2023 durch die Gesundheitsbetreuung des BAZ G._______ zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe Kroatien dem Ersuchen des SEM bereits zugestimmt gehabt. Gemäss Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO seien alle Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen zu berücksichtigen, sofern diese vorgelegt würden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Ersuchen zustimme. Die Anwendung von Art. 10 Dublin-III-VO sei nicht möglich gewesen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin keine Zusammenführung mit ihrem Sohn in Belgien beantragt, und es hätten keine entsprechenden schriftlichen Zustimmungen vorgelegen, weshalb die Voraussetzungen für das SEM, gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ein Ersuchen an Belgien zu richten, nicht gegeben gewesen seien. Es hält daran fest, dass das Familienverhältnis unabhängig davon auch nicht belegt worden sei und gewisse Zweifel hinsichtlich der Minderjährigkeit des Sohnes in Belgien bestünden. Weiter führt das SEM aus, dass es auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme des (...) vom 19. April 2023 nicht davon ausgehe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schwerkranke Person handle, deren Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Ausserdem gehe aus dem Arztbericht hervor, dass für die Entwicklung der psychischen Beschwerden auch Erlebnisse ausschlaggebend gewesen seien, welche in keinem Zusammenhang mit ihren Erlebnissen in Kroatien stünden; jedenfalls lasse sich aus den Akten nicht schliessen, dass direkt die Erlebnisse in Kroatien zu einer Langzeittraumatisierung geführt hätten. Sodann werde im Arztbericht im Zusammenhang mit einer möglichen Zustandsverschlechterung bei einer Rückführung nach Kroatien auch der Umstand einer drohenden Trennung vom in der Schweiz anwesenden Sohn als wesentlich erachtet. Diesbezüglich habe das SEM das zuständige Migrationsamt informiert, dass die Überstellung der beiden Personen koordiniert zu erfolgen habe. Daher müsse auch ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis nicht vertieft geprüft werden.
E. 6.2.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an der fehlenden Zuständigkeit Kroatiens fest. Sodann seien die Misshandlungen in Kroatien von ihr aufgrund ihrer psychischen Vorbelastung heftiger erlebt worden und hätten gravierendere psychische Folgen für sie gehabt, als für eine gesunde Person. Für die Behandlung ihrer multiplen gesundheitlichen Beschwerden sei sie auf ein Netz von Ärzten angewiesen, und es sei fraglich, ob ihr eine derart komplexe Behandlungsstruktur in Kroatien zur Verfügung stehe. Der Zusammenführung mit ihrem minderjährigen Sohn sei angesichts des übergeordneten Interesses des Kindswohls Priorität einzuräumen. Sie und ihre vier Kinder seien als Familieneinheit geflohen und in Serbien unfreiwillig getrennt worden. Es müsse aus humanitären Gründen eine Zusammenführung aller Familienmitglieder in Betracht gezogen werden. Belgien wäre für ihre Aufnahme zuständig, da ihr minderjähriger Sohn in Belgien vor ihr ein Asylgesuch gestellt habe. Zwischen ihr und ihrem Sohn C._______ liege ausserdem ein Abhängigkeitsverhältnis vor, so dass Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz sei demnach anzuweisen, Belgien gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO darum zu ersuchen, sie und ihren in der Schweiz anwesenden Sohn aus humanitären Gründen aufzunehmen.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der umstrittenen grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zu folgenden Schlüssen:
E. 6.3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, das SEM seine Informationspflicht gegenüber Kroatien verletzt hat, weil gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Belgiens, wo ihr minderjähriger Sohn vor ihr ein Asylgesuch eingereicht habe, im Raume stehe. Ein Aufnahmegesuch hat alle Beweismittel oder Indizien und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers zu enthalten, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates prüfen können, ob ihr Staat gemäss dieser Verordnung zuständig ist (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO). Eine Verletzung der Informationspflicht kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteile des BVGer F-3887/2021 vom 9. September 2021 E. 3.4, E-3753/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 4.2.1, F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2). Wie bereits festgestellt, hatte das SEM im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens den Sachverhalt genügend abgeklärt und alle in den Akten liegenden wesentlichen Fakten den kroatischen Behörden mitgeteilt. Gemäss Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO sind dabei alle Indizien für einen Aufenthalt von Familienangehörigen zu berücksichtigen, sofern diese vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat einem Ersuchen zustimmt. Am 4. Januar 2023 hatte Kroatien dem Ersuchen des SEM bereits zugestimmt und damit zeitlich vor der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung vom 1. Februar 2023. Demzufolge konnte das SEM diese Information gestützt auf Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO gar nicht mehr berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war das SEM auch nicht verpflichtet, Kroatien nachträglich darüber zu informieren, dass sich in Belgien möglicherweise noch ein minderjähriges Kind aufhalte. Eine Verletzung der Informationspflicht ist zu verneinen und die Zustimmung Kroatiens ist rechtsgültig.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführerin wurden am 28. September 2022 in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen und die kroatischen Behörden haben am 4. Januar 2023 ihrer Übernahme zugestimmt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin gegeben.
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3; F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 7.2; D-7179/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig.
E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien dartun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 8.2 Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Gewaltanwendung durch Polizeibeamte, mangelhafte Grundversorgung) nicht den Schluss zu, sie hätte bei einer Überstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Durch ihre Weiterreise in die Schweiz umgehend nach Erfassung ihrer Fingerabdrücke in Kroatien hat sie sich einem dortigen Asylverfahren entzogen. Sie wird nach ihrer Rückkehr nach Kroatien die Möglichkeit haben, ein Asylgesuch einzureichen und so Zugang zum Asylverfahren und den entsprechenden Aufnahmestrukturen erhalten. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement in ihrem Falle missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Das Gericht verkennt nicht, dass ihre vorgebrachten Erlebnisse nach der illegalen Einreise in Kroatien sehr belastend für sie waren und sie sind nicht zu relativieren oder zu beschönigen. Nach der Überstellung wird sie sich jedoch in einer anderen Situation befinden. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen sie bei einer Überstellung in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wäre. Sollte sie sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen rechtswidrig behandelt fühlen, hat sie sich an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es gilt daran zu erinnern, dass sie von ihrem erwachsenen und gesunden Sohn begleitet wird, der sie wird unterstützen können. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 8.3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes drohe bei einer Rückkehr nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Jedenfalls aber bedinge ihr Gesundheitszustand die Einholung individueller Zusicherungen, dass die notwendige Gesundheitsversorgung effektiv vorhanden sei und ab Ankunft umgehend sowie umfassend gewährt werde.
E. 8.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 8.3.3 Zwar ist die Beschwerdeführerin durchaus erheblich gesundheitlich beeinträchtigt. Bereits 2007 wurde in Burundi eine HIV-Infektion diagnostiziert, die dort auch behandelt worden war. Die Behandlung wurde aufgrund der Flucht im März 2022 unterbrochen, und in der Schweiz am 31. Oktober 2022 wieder aufgenommen. Gemäss fachärztlichem Bericht vom 17. November 2022 hätten bisher keine AIDS-definierenden Krankheiten bestanden, insbesondere gebe es keine Hinweise auf eine opportunistische Infektion, namentlich nicht auf eine aktive pulmonale Tuberkulose (A26). Es wurde eine entsprechende Medikation verschrieben und regelmässige Laborkontrollen geplant. Aus einer (undatierten) Nachricht des behandelnden Arztes an das Pflegepersonal des BAZ G._______ geht diesbezüglich hervor, dass sich die Immunlage verbessert habe und die Medikation zur Primärprophylaxe habe abgesetzt werden können (vgl. Beilage zur Replik; Sachverhalt Bst. N). Hinsichtlich der (...) Beschwerden der Beschwerdeführerin geht aus einer fachärztlichen Abklärung hervor, dass eine medikamentöse Behandlung und ein (...)training verschrieben und die Beschwerdeführerin auf eine Verhaltenstherapie hingewiesen wurde; weitere Behandlungsoptionen werden im Bericht der (...) Abklärung vom 6. Juli 2023 aufgezeigt und eine Nachkontrolle wurde auf 8 Wochen angesetzt (vgl. Beilage zur Eingabe vom 18. Januar 2024; Sachverhalt Bst. O). Neuere ärztliche Berichte wurden diesbezüglich nicht zu den Akten gereicht, wobei sich aus der Stellungnahme der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des (...) vom 25. Januar 2024 ergibt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an (...)problemen leide, die sie psychisch stark belasteten. Der neuste ärztliche Bericht in Bezug auf körperliche Beschwerden datiert sodann vom 1. März 2024. Darin wird bei der Beschwerdeführerin nach einer kardiologischen Abklärung eine arterielle Hypertonie ohne Hinweis auf relevante hypertensive Herzerkrankung sowie eine psychosoziale Belastungsstörung diagnostiziert. Es wurde ihr eine medikamentöse Behandlung verschrieben und eine Kontrolle in 1 bis 2 Jahren empfohlen (vgl. Beilage zur Eingabe vom 19. März 2024; Sachverhalt Bst. O). Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin wegen einer diagnostizierten Schwerhörigkeit an einem Ohr Hörgeräte verschrieben. Die Beschwerdeführerin ist sodann insbesondere in psychischer Hinsicht erheblich belastet und deswegen seit dem 2. März 2023 in Behandlung in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des (...). Für die gestellten Diagnosen und ärztlichen Ausführungen kann auf die entsprechenden Berichte verwiesen werden (A35; ärztliche Stellungnahme vom 19. April 2023 in der Eingabe vom 24. April 2023 [Sachverhalt Bst. K]). Das SEM hat sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit den Erkrankungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sich in der Vernehmlassung nochmals ausführlich insbesondere auch mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin befasst. Es hat zutreffend begründet, weshalb Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehe. Darauf kann verwiesen werden. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die aktuelle Traumatisierung der Beschwerdeführerin teilweise auf Erlebnisse in Kroatien zurückgehen dürfte, zumal die dortigen Übergriffe auch ursächlich für ihren Hörverlust scheinen. Allerdings ist ebenfalls richtig, wenn das SEM in der Vernehmlassung darauf hinweist, dass die in der ärztlichen Stellungnahme vom 19. April 2023 gemachten Feststellungen, dass die geschilderten traumatischen Situationen für die Beschwerdeführerin mit einer wiederholten und jeweils über mehrere Tage andauernden Todesangst verbunden gewesen seien, kaum für die Erlebnisse in Kroatien zutreffen könnten, zumal sie gemäss ihrer eigenen Schilderung dort nur einmal mit der Polizei zusammengetroffen sei und sich insgesamt auch nur kurze Zeit in Kroatien aufgehalten habe. Seit der Vernehmlassung wurden weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten gereicht. Aus der jüngsten fachärztlichen Stellungnahme der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik vom 25. Januar 2024 geht nebst der Diagnose PTBS noch eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome hervor (Diagnosen gestellt am 27. November 2023), weshalb von einer gewissen Stabilisierung ausgegangen werden kann. Gleichzeitig wird dort auf einen erheblichen Leidensdruck aufgrund der (...) Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihre diesbezüglichen sanitären Bedürfnisse hingewiesen. Insgesamt ist gestützt auf die Unterlagen ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl für ihre somatischen als auch für ihre psychischen Erkrankungen weiterhin medizinischer Behandlung bedarf. Wie das SEM geht aber auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die erforderliche medizinische Betreuung mit den notwendigen Untersuchungen und Therapien seien in Kroatien verfügbar und der Beschwerdeführerin zugänglich. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und solchen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Alle Asylsuchenden haben zudem ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Die medizinische Versorgung wird durch Médecins du Monde (MdM) und die psychosoziale Versorgung durch das kroatische Rote Kreuz sichergestellt. Bei vorübergehenden Einschränkungen kann sich die Beschwerdeführerin auch an die in Kroatien zuständigen Stellen oder karitative Organisationen wenden (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024, E. 7.2.2 m.w.H; hinsichtlich der HIV-Behandlung, derer die Beschwerdeführerin bedarf vgl. Urteile des BVGer F-1203/2023 vom 6. September 2023, E. 6.4.2 und F-1895/2023 vom 18. April 2023 E. 5.3.3).
E. 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt den fragilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Auch ist davon auszugehen, dass eine Rückführung nach Kroatien für sie eine Belastung bedeuten wird. Gleichzeitig ist ein nicht unwesentliches Gewicht dem Umstand zu geben, dass sie mit ihrem erwachsenen Sohn nach Kroatien zurückkehren wird, der sie auf der Flucht begleitet hat und ihr auch hier in der Schweiz im Alltag bei Seite steht. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, sehen die Ärzte auch aufgrund einer befürchteten Trennung von ihrem Sohn ein erhebliches Belastungselement. Es wird, wie vom SEM angekündigt, darauf zu achten sein, dass die Überstellung gemeinsam erfolgt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sodann bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Sie haben die kroatischen Behörden vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände der Beschwerdeführerin hinsichtlich des aktuellen Stands der Abklärungen und allenfalls laufender und notwendiger Therapien zu informieren, sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten überstellt werden, und gegebenenfalls auf spezifische Bedürfnisse bei der Unterbringung hinzuweisen. Allfällige Medikamente sind mitzugeben.
E. 8.3.5 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, nicht umzustossen und ihr Gesundheitszustand steht unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK einer Wegweisung nach Kroatien nicht entgegen. Demnach besteht auch kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 a.a.O. E. 12). Das entsprechende subeventualiter gestellte Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2118/2023 Urteil vom 23. April 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im April 2022 und suchte am 3. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Vorhabens-Nr. [...]; nachfolgend SEM-Akten [A]). B. Gemäss einer Abfrage in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 5. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin am 28. September 2022 in Kroatien daktyloskopiert. C. Am 10. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA; Protokoll in den SEM Akten A9) statt und am 11. Oktober 2022 mandatierte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 4. November 2022 erfolgte im Beisein der Rechtsvertretung das sogenannte Dublin-Gespräch (Protokoll in den SEM Akten A16). Dabei trug die Beschwerdeführerin vor, sie sei bei ihrer rechtswidrigen Einreise nach Kroatien im Wald aufgegriffen und von der Polizei schlecht behandelt worden. Sie sei gefragt worden, ob sie ein Asylgesuch stellen wolle und sie habe erklärt, sie wolle in die Schweiz weiterreisen. Sie seien dann in zwei Gruppen eingeteilt worden, jene die weiterreisen wollten und jene, die ein Asylgesuch stellen wollten. Es seien ihre Fingerabdrücke abgenommen und sie sei in Haft genommen worden; die Haftbedingungen seien schlecht gewesen. Am Tag darauf habe sie eine Wegweisungsverfügung erhalten und sei an den Bahnhof gebracht worden. Sie habe noch immer Schmerzen an der Nase, weil sie von der Polizei auf den Kopf geschlagen worden sei, sie habe auch Blut gehustet und ihr Ohr sei beschädigt. Sie seien über den Boden geschleift worden und sie träume häufig von diesen Erlebnissen. Sie könne sich nicht vorstellen, dass die kroatischen Behörden sie zurückhaben wollten. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin HIV-positiv sei und entsprechende Medikamente erhalte, seit sie in der Schweiz sei; ferner habe sie eine Tuberkulose. Sie gab sodann an, sie habe auch psychische Probleme; ihr Mann sei im Jahr 2015 vor ihren Augen erschossen worden und diese Erinnerungen holten sie aufgrund der Erlebnisse in Kroatien wieder ein; sie schlafe nicht gut, wobei sie aktuell Medikamente nehme, die helfen würden. Sie sei zwar schon beim Zusammentreffen mit der Polizei in Kroatien müde gewesen, seit den dortigen Erlebnissen habe sie aber auch Gedächtnisprobleme und Schmerzen und wolle einen Psychologen sprechen. E. Gleichentags ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch am 4. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. F. F.a Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 informierte die Beschwerdeführerin das SEM, dass ihr minderjähriger Sohn namens B._______ in Belgien lebe. Sie wünsche sich eine Zusammenführung mit ihm in der Schweiz. Der Eingabe legte sie ihre Einverständniserklärung für die Familienzusammenführung bei. F.b Am 7. Februar 2023 ersuchten die belgischen Behörden das SEM um Informationen über die Beschwerdeführerin. B._______, geboren am (...), dessen Minderjährigkeit mittels eines medizinischen Altersgutachtens bestätigt worden sei, habe die belgischen Behörden informiert, dass sich seine Mutter und ein Bruder namens C._______ derzeit in der Schweiz befänden. Er wünsche sich eine Familienzusammenführung mit seiner Mutter. Dem Informationsersuchen wurde unter anderem die Kopie eines Schreibens der Direction générale Législation, Libertés et Droits fondamentaux, Service des Tutelles vom 4. August 2022 an B._______ beigelegt betreffend Feststellung seiner Minderjährigkeit und Beiordnung eines Tutors. F.c Am 8. Februar 2023 bestätigte das SEM gegenüber den belgischen Behörden den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes C._______ (N [...]) in der Schweiz. Demgegenüber sei ein in Belgien lebender Sohn respektive Bruder in den Asylverfahren in der Schweiz nicht erwähnt worden. Die Beschwerdeführerin habe einzig Cousins in Belgien und in den Niederlanden erwähnt. Gleichzeitig teilte das SEM mit, es habe gegenüber den kroatischen Behörden bereits ein Übernahmeersuchen gestellt, welches am 4. Januar 2023 gutgeheissen worden sei. G. Aus den diversen im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gelangten medizinische Unterlagen (vom 8., 21. und 31. Oktober 2022, vom 2., 16., 17., 29. und 30. November 2022, vom 16., 19. und 28. Dezember 2022, vom 7. und 12. Februar 2023 sowie vom 2. und 6. März 2023) geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer (...)-Erkrankung, an Schwerhörigkeit, Schmerzen im Ohr sowie Schwindel leide, an arterieller Hypertonie sowie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer mittelgradigen depressiven Episode. H. Mit Verfügung vom 11. April 2023 (eröffnet am 12. April 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. April 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung und zur Unterbringung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von superprovisorischen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. J. Am 20. April 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. K. Am 24. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Stellungnahme der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals D._______ vom 19. April 2023 zu Handen der Rechtsvertretung ein. Daraus ergeben sich in Ergänzung zum Bericht vom 2. März 2023 die Diagnosen einer komplexen PTBS, eines mittlerweile schwer ausgeprägten depressiven Syndroms und eines schwer belasteten psychischen Zustandsbildes. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest. N. Am 26. Mai 2023 replizierte die Beschwerdeführerin und brachte folgende Dokumente bei: ein Zuweisungsschreiben des Pflegepersonals des BAZ E._______ vom 14. April 2023 an eine Frauenpermanance, einen Arztbericht vom 17. Mai 2023 des Spitals F._______ betreffend eine Untersuchung nach einer Überweisung aufgrund von Fussschmerzen, eine (undatierte) Nachricht des behandelnden Arztes an das Pflegepersonal des BAZ G._______ bezüglich positiven Verlauf der HIV-Behandlung, eine E-Mail der belgischen Behörden an den Tutor des minderjährigen Sohnes in Belgien betreffend Familienzusammenführung, eine Kopie der Geburtsurkunde und eine Passkopie des Sohnes in Belgien, eine Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes in der Schweiz sowie eine Kopie der Todesurkunde ihres Ehemannes. O. Mit Eingaben vom 3. und 9. August 2023 sowie vom 18. Januar, 20. Februar und 19. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin insbesondere folgende Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Situation zu den Akten: Einen fachärztlichen Bericht betreffend mittel- bis schwergradige Innenohr-schwerhörigkeit und Symptome eines Lagerungsschwindels vom 7. Februar 2023 und einen ebensolchen des (...)zentrums vom 6. Juli 2023 betreffend eine urodynamische Abklärung, einen ambulanten Bericht des Stadtspitals (...) vom 3. August 2023 betreffend viralem Infekt der oberen Atemwege, Abklärungen zur Notwendigkeit eines Hörgerätes vom 14. August 2023, Unterlagen zu einem Hörgerät, eine Stellungnahme des (...), Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik vom 25. Januar 2024 zu Handen des kantonalen Sozialamtes, Terminkarten derselben Klinik (Ambulatorium Kriegs- und Folteropfer) sowie einen Arztbericht der Hirslanden Klinik, HerzGefässZentrum, vom 1. März 2024. Gleichzeitig wies die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 18. Januar 2024 daraufhin, dass ihre Kinder, die sich in Belgien aufhielten, inzwischen als Flüchtlinge anerkannt worden seien, und reichte entsprechende Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das vorliegende Verfahren wurde mit jenem des Sohnes der Beschwerdeführerin, C._______ (E-2127/2023) koordiniert behandelt. Das Urteil ergeht im gleichen Spruchkörper und zum gleichen Datum. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird in formeller Hinsicht mehrfach gerügt, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht - und damit auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör - verletzt. 4.1 Nach Durchsicht der Akten ist zu diesen formellen Rügen Folgendes festzuhalten: 4.1.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt anlässlich der PA und dem Dublin-Gespräch in Bezug auf ihren minderjährigen Sohn in Belgien nicht vollständig festgestellt. Es habe im Dublin-Gespräch nicht gefragt, ob sich Familienangehörige in anderen Mitgliedstaaten aufhielten. Sie selbst habe den Umstand nicht eingebracht, da sie zum Zeitpunkt des Gesprächs noch keine Kenntnis vom Aufenthaltsort ihrer weiteren Söhne gehabt habe. Allerdings gebe es dann bereits im Arztbericht des Universitätsspitals D._______ (...) vom 17. November 2022 einen Hinweis auf den Aufenthalt der restlichen Söhne in Belgien, und daraus gehe auch hervor, dass eine Familienzusammenführung angestrebt werde. Auch ihr volljähriger Sohn sei nicht nach Familienangehörigen in Dublin-Mitgliedstaaten gefragt worden. Es könne verschiedene Gründe haben, dass sie ihren minderjährigen Sohn in Belgien in der PA nicht erwähnt habe, gemäss Erfahrung der Rechtsvertreterin werde die Frage oft missverstanden; die Befragten würden teilweise davon ausgehen, dass enge Familienangehörige nicht mitgemeint seien. Ausserdem habe sie zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst, wo sich ihre weiteren Kinder aufhielten, sie habe sie zuletzt in Serbien gesehen. Am 15. November 2022 habe sie der Rechtsvertretung jedoch eine Nachricht geschickt, dass sich ihre drei «verlorenen» Kinder in Belgien aufhielten. Wenig später habe sie dies auch gegenüber ihren Ärzten thematisiert. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, weshalb die damalige Rechtsvertreterin diese Information nicht dem SEM weitergeleitet habe. Aber auch der Gesundheitsdienst im BAZ wäre verpflichtet gewesen, den ärztlichen Bericht umgehend dem SEM einzureichen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM diesbezüglich seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht wahrgenommen hätte. Wenn eine Person aus einem Drittstaat in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, wird zuerst geprüft, welcher Dublin-Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Es wird eine Befragung, insbesondere zum Reiseweg sowie zu den Familienverhältnissen, und ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank Eurodac durchgeführt. Die Befragungen sollen helfen, Sachverhaltselemente aufzudecken - wie beispielweise den Aufenthalt enger Familienangehöriger in anderen Dublin-Staaten -, die unter Zuständigkeitsaspekten von Relevanz sein können. In der PA wurde die Beschwerdeführerin dementsprechend nach Bezugspersonen in der Schweiz und in Drittstaaten gefragt, wobei sie ihren Sohn C._______ (N [...]), ihren Schwager, der in H._______ lebe, sowie Cousins in Belgien und in den Niederlanden nannte (A9 Ziff. 3.01 f.) Mangels Hinweisen in den Akten auf weitere Familienangehörige in Drittstaaten und mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin waren zusätzliche Abklärungen vonseiten des SEM nicht notwendig. Das Dublin-Gespräch gab ebenfalls keinen Anlass, nach weiteren Familienangehörigen zu fragen. Der genaue Wortlaut der Fragenstellung ergibt sich sodann zwar nicht aus dem Protokoll der PA, es geht aber daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin die Frage richtig verstanden hatte. Dass sie vor diesem Hintergrund ihre weiteren Kinder nicht nannte, ist mit Verständnisschwierigkeiten nicht erklärbar, zumal sie auch Bezugspersonen erwähnte, welche sich in Drittstaaten aufhielten. Die Beschwerdeführerin gab auch an, die Dolmetscherin sehr gut zu verstehen, das Protokoll wurde rückübersetzt und sie bestätigte dessen Vollständigkeit. Dafür, dass sie möglicherweise sogar weitere Personen genannt und dies nicht Eingang ins Protokoll gefunden habe, wie in der Beschwerde eingewandt wird, gibt es keine Hinweise. Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren demnach hinreichend Gelegenheit, zu erwähnen, dass sie weitere Kinder habe, und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht zumindest erwähnte, dass sie alle zusammen den Heimatstaat verlassen hätten und sie auf der Flucht - in Serbien - getrennt worden seien, zumal sie bei der PA und im Dublin-Gespräch auch nach der Reise gefragt wurde. Dass sie dies erst viel später einbrachte, ist jedenfalls nicht vom SEM zu verantworten. Ohnehin hätte es am Verfahrenslauf nichts geändert, da die Beschwerdeführerin selbst angibt, dass sie erst später Kenntnis vom Aufenthalt ihres Sohnes in Belgien erlangt habe. Die Vereinbarung einer Familienzusammenführung wird demnach gegebenenfalls zwischen Kroatien als für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständigen Staates und Belgien, wo ihr Sohn, respektive ihre Söhne, lebten, stattzufinden haben. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, während dem erstinstanzlichen Verfahren seien diverse Arztberichte beim SEM eingegangen und dieses hätte den Umstand, dass sie ein minderjähriges Kind in Belgien habe und sie sich mit diesem eine Familienzusammenführung wünsche, auch aus diesen Akten erkennen müssen. Ausserdem habe sie mit der Eingabe vom 1. Februar 2023 den Wunsch nach einer Familienzusammenführung deutlich zum Ausdruck gebracht. Das SEM habe aber nie auf ihren Antrag reagiert und weder das rechtliche Gehör gewährt noch die nötigen Einwilligungserklärungen nachgefordert. Es habe sie auch nicht darauf hingewiesen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Sohn oder seine Minderjährigkeit angezweifelt würden, sondern die Zweifel direkt den belgischen Behörden kommuniziert und somit unvollständige beziehungsweise falsche Informationen an Belgien weitergegeben. Dies habe dazu geführt, dass die belgischen Behörden bis heute auf ein Übernahmeersuchen verzichtet hätten. Die Zustimmung Kroatiens sei mithin nicht in Kenntnis aller wesentlichen Umstände erfolgt beziehungsweise habe das SEM nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Eine Überprüfung der Akten zeigt, dass die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem SEM am 24. November 2023 kommentarlos einen undatierten Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des (...) nach Erstkonsultation am 31. Oktober 2022 zu den Akten reichte (A21). Aus der Sozialanamnese geht hervor, dass sie vier Söhne habe, aktuell jedoch nur mit einem von ihnen in der Schweiz sei, und dass der Aufenthaltsort der anderen Söhne unbekannt sei. Einem weiteren Arztbericht derselben Klinik vom 17. November 2022 (A26) kann entnommen werden, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in Belgien seien und eine Familienzusammenführung angestrebt werde. Gemäss Aktenverzeichnis gelangte dieser Bericht am 5. Januar 2023 zu den Akten. Dass die Beschwerdeführerin weitere Kinder nur gegenüber den Ärzten, nicht jedoch gegenüber dem SEM erwähnte, kann letzterem nicht angelastet werden, und es war auch nicht gehalten, ohne nähere Hinweise in Beweismitteln, die nicht zur Sachverhaltsklärung verwandtschaftlicher Verhältnisse dienen, nach solchen zu forschen. Dass sie am 15. November 2022 der Rechtsvertretung eine Nachricht geschickt habe, wird sodann zwar behauptet, aber nicht belegt. Feststeht somit, dass die Beschwerdeführerin weder weitere Kinder noch den Umstand, dass sie gemeinsam mit ihnen ausgereist und auf der Flucht, in Serbien, von ihnen getrennt worden sei, gegenüber dem SEM erwähnt hat. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht gehalten, ihr wesentlich scheinende Sachverhaltselemente in Form neuer Erkenntnisse gegenüber dem SEM kundzutun; dies umso mehr als sie auch gegenüber den Ärzten entsprechende Angaben machen konnte. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt als es gegenüber den belgischen Behörden am 8. Februar 2023 bestätigte, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in der Schweiz aufhielten. Im Wesentlichen teilte es den belgischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin den minderjährigen Sohn gegenüber den Schweizer Behörden vor dem Übernahmeersuchen nicht erwähnt und Kroatien letzterem am 4. Januar 2023 zugestimmt habe. Schliesslich war das SEM auch nicht dazu verpflichtet, das rechtliche Gehör zu gewähren, betrifft doch diese Frage in erster Linie die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, wozu sich die betroffene Partei grundsätzlich nicht vorgängig äussern können muss. 4.1.3 Von der Beschwerdeführerin wird sodann moniert, auch der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegen diverse Berichte bei den Akten, aufgrund welcher eine materielle Beurteilung der Sache möglich war und ist. Das SEM hatte gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen und den Umstand, dass in Kroatien die notwendige medizinische Infrastruktur grundsätzlich gewährleistet ist, sowie nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin - auch in Kroatien - von ihrem erwachsenen Sohn begleitet werden kann, keinen Anlass, weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. 4.1.4 Schliesslich wird vorgebracht, das SEM habe zu Unrecht ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem sich in der Schweiz befindenden Sohn C._______ nicht vertieft geprüft. Ein solches ergebe sich unter anderem aus den ärztlichen Berichten, indem etwa darauf hingewiesen werde, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn im selben Zimmer dringend indiziert sei und sie den Alltag ohne ihren Sohn kaum zu bewältigen vermöge (A35). Der ärztliche Ratschlag sei sodann seitens des SEM umgesetzt worden, obwohl dies gegen die übliche Unterbringungsordnung verstosse. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass es keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn gebe. In der Vernehmlassung führte es ergänzend aus, dass beide nach Kroatien weggewiesen würden, und dass die Überstellung der beiden Personen koordiniert zu erfolgen habe. Daher müsse auch ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis nicht vertieft geprüft werden. Tatsächlich kann zwar ein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund der Erkrankungen der Beschwerdeführerin nicht ganz ausgeschlossen werden. Demgegenüber ist zutreffend, dass angesichts der ausdrücklich verfügten gemeinsamen Überstellung nach Kroatien für das SEM kein Anlass bestand, ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis eingehender zu prüfen. 4.2 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat die individuelle Situation der Beschwerdeführerin hinreichend wahrgenommen und berücksichtigt. Es war weder gehalten, weitere Abklärungen zu treffen noch hat es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass und das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Wird auf Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 10 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 6.2 6.2.1 Das SEM begründete die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin wie folgt: Der Abgleich der Fingerabdrücke mit Eurodac weise nach, dass sie am 28. September 2022 illegal in Kroatien eingereist sei. Die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt und an ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens ändere das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit ihrem angeblich minderjährigen Sohn in Belgien nichts. Das SEM habe das Informationsersuchen der belgischen Behörden dahingehend beantwortet, dass die Beschwerdeführerin den in Belgien lebenden Sohn im Verfahren in der Schweiz nicht erwähnt habe. Die belgischen Behörden hätten danach kein Ersuchen gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO oder gegebenenfalls Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt, weshalb für das SEM derzeit keine Möglichkeit bestehe, eine Familienzusammenführung zu prüfen. Ohnehin sei nicht erstellt, ob die Bedingungen dazu erfüllt wären, da bisher keine Belege für die familiäre Verbindung vorlägen. Ausschlaggebend dürfte ausserdem sein, ob es sich bei B._______ tatsächlich um eine unbegleitete minderjährige Person handle. Gestützt auf das von den belgischen Behörden eingereichte Dokument vom 8. August 2022 bestünden Zweifel, ob dies der Fall sei. Es gehe daraus nämlich hervor, dass eine Wahrscheinlichkeit von 89% bestehe, dass er älter als 18 Jahre sei. Die Wegweisung nach Kroatien schliesse ausserdem eine Zusammenführung mit dem angeblichen Sohn der Beschwerdeführerin nicht aus. Es stehe den belgischen Behörden offen, Kroatien gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO um die Aufnahme von B._______ zu ersuchen, nachdem die Beschwerdeführerin dorthin überstellt worden sei. Es sei dann Sache der kroatischen Behörden, eine Familienzusammenführung zu prüfen. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin über das Erlebte beim Grenzübertritt änderten nichts an der Zuständigkeit Kroatiens. Von der geschilderten Problematik seien Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien weggewiesen würden, nicht (mehr) betroffen. Abklärungen des SEM hätten auch keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Es sei davon auszugehen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch im Falle der Beschwerdeführerin nachkomme. Auch könne sie aus dem Umstand, dass sich ihr Sohn C._______ ebenfalls in der Schweiz aufhalte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da er volljährig sei, gelte er nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Es bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Ausserdem werde auch er nach Kroatien weggewiesen. Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werde dahingehend informiert, dass die Überstellung nach Möglichkeit koordiniert erfolgen solle. Die medizinischen Beeinträchtigungen könnten schliesslich auch in Kroatien behandelt werden. Das Land verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und erbringe angemessene medizinische Versorgungsleistungen. Der Zugang dazu sei grundsätzlich gewährleistet. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass gemäss Art. 10 Dublin-III-VO Belgien für die Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei; sie habe ihren Wunsch nach einer Familienzusammenführung spätestens mit der Eingabe vom 1. Februar 2023 schriftlich kundgetan. Soweit die Vorinstanz Zweifel an der Minderjährigkeit des Sohnes in Belgien anbringe, sei entgegenzuhalten, dass gemäss dem belgischen Altersgutachten das Geburtsdatum (...) zutreffen könne. Die belgischen Behörden hätten die Minderjährigkeit auch akzeptiert. Ausserdem sei für sie die Diagnose einer komplexen PTBS gestellt worden und ein Verlaufsbericht sei noch ausstehend, ein Folgetermin bereits geplant. Es gebe deutliche Hinweise auf eine mögliche Langzeittraumatisierung, welche der Wegweisung nach Kroatien entgegenstehe. Ein Selbsteintritt sei zwingend notwendig; gegebenenfalls seien zumindest individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und adäquater Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. 6.2.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung daran fest, dass der Aufenthalt des angeblich minderjährigen Sohnes in Belgien nichts an der Zuständigkeit Kroatiens ändere. Der Arztbericht vom 17. November 2022 sei dem SEM erst am 5. Januar 2023 durch die Gesundheitsbetreuung des BAZ G._______ zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe Kroatien dem Ersuchen des SEM bereits zugestimmt gehabt. Gemäss Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO seien alle Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen zu berücksichtigen, sofern diese vorgelegt würden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Ersuchen zustimme. Die Anwendung von Art. 10 Dublin-III-VO sei nicht möglich gewesen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin keine Zusammenführung mit ihrem Sohn in Belgien beantragt, und es hätten keine entsprechenden schriftlichen Zustimmungen vorgelegen, weshalb die Voraussetzungen für das SEM, gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ein Ersuchen an Belgien zu richten, nicht gegeben gewesen seien. Es hält daran fest, dass das Familienverhältnis unabhängig davon auch nicht belegt worden sei und gewisse Zweifel hinsichtlich der Minderjährigkeit des Sohnes in Belgien bestünden. Weiter führt das SEM aus, dass es auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme des (...) vom 19. April 2023 nicht davon ausgehe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schwerkranke Person handle, deren Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Ausserdem gehe aus dem Arztbericht hervor, dass für die Entwicklung der psychischen Beschwerden auch Erlebnisse ausschlaggebend gewesen seien, welche in keinem Zusammenhang mit ihren Erlebnissen in Kroatien stünden; jedenfalls lasse sich aus den Akten nicht schliessen, dass direkt die Erlebnisse in Kroatien zu einer Langzeittraumatisierung geführt hätten. Sodann werde im Arztbericht im Zusammenhang mit einer möglichen Zustandsverschlechterung bei einer Rückführung nach Kroatien auch der Umstand einer drohenden Trennung vom in der Schweiz anwesenden Sohn als wesentlich erachtet. Diesbezüglich habe das SEM das zuständige Migrationsamt informiert, dass die Überstellung der beiden Personen koordiniert zu erfolgen habe. Daher müsse auch ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis nicht vertieft geprüft werden. 6.2.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an der fehlenden Zuständigkeit Kroatiens fest. Sodann seien die Misshandlungen in Kroatien von ihr aufgrund ihrer psychischen Vorbelastung heftiger erlebt worden und hätten gravierendere psychische Folgen für sie gehabt, als für eine gesunde Person. Für die Behandlung ihrer multiplen gesundheitlichen Beschwerden sei sie auf ein Netz von Ärzten angewiesen, und es sei fraglich, ob ihr eine derart komplexe Behandlungsstruktur in Kroatien zur Verfügung stehe. Der Zusammenführung mit ihrem minderjährigen Sohn sei angesichts des übergeordneten Interesses des Kindswohls Priorität einzuräumen. Sie und ihre vier Kinder seien als Familieneinheit geflohen und in Serbien unfreiwillig getrennt worden. Es müsse aus humanitären Gründen eine Zusammenführung aller Familienmitglieder in Betracht gezogen werden. Belgien wäre für ihre Aufnahme zuständig, da ihr minderjähriger Sohn in Belgien vor ihr ein Asylgesuch gestellt habe. Zwischen ihr und ihrem Sohn C._______ liege ausserdem ein Abhängigkeitsverhältnis vor, so dass Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz sei demnach anzuweisen, Belgien gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO darum zu ersuchen, sie und ihren in der Schweiz anwesenden Sohn aus humanitären Gründen aufzunehmen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der umstrittenen grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zu folgenden Schlüssen: 6.3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, das SEM seine Informationspflicht gegenüber Kroatien verletzt hat, weil gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Belgiens, wo ihr minderjähriger Sohn vor ihr ein Asylgesuch eingereicht habe, im Raume stehe. Ein Aufnahmegesuch hat alle Beweismittel oder Indizien und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers zu enthalten, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates prüfen können, ob ihr Staat gemäss dieser Verordnung zuständig ist (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO). Eine Verletzung der Informationspflicht kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteile des BVGer F-3887/2021 vom 9. September 2021 E. 3.4, E-3753/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 4.2.1, F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2). Wie bereits festgestellt, hatte das SEM im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens den Sachverhalt genügend abgeklärt und alle in den Akten liegenden wesentlichen Fakten den kroatischen Behörden mitgeteilt. Gemäss Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO sind dabei alle Indizien für einen Aufenthalt von Familienangehörigen zu berücksichtigen, sofern diese vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat einem Ersuchen zustimmt. Am 4. Januar 2023 hatte Kroatien dem Ersuchen des SEM bereits zugestimmt und damit zeitlich vor der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung vom 1. Februar 2023. Demzufolge konnte das SEM diese Information gestützt auf Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO gar nicht mehr berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war das SEM auch nicht verpflichtet, Kroatien nachträglich darüber zu informieren, dass sich in Belgien möglicherweise noch ein minderjähriges Kind aufhalte. Eine Verletzung der Informationspflicht ist zu verneinen und die Zustimmung Kroatiens ist rechtsgültig. 6.3.2 Der Beschwerdeführerin wurden am 28. September 2022 in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen und die kroatischen Behörden haben am 4. Januar 2023 ihrer Übernahme zugestimmt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin gegeben. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3; F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 7.2; D-7179/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien dartun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 8.2 Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Gewaltanwendung durch Polizeibeamte, mangelhafte Grundversorgung) nicht den Schluss zu, sie hätte bei einer Überstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Durch ihre Weiterreise in die Schweiz umgehend nach Erfassung ihrer Fingerabdrücke in Kroatien hat sie sich einem dortigen Asylverfahren entzogen. Sie wird nach ihrer Rückkehr nach Kroatien die Möglichkeit haben, ein Asylgesuch einzureichen und so Zugang zum Asylverfahren und den entsprechenden Aufnahmestrukturen erhalten. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement in ihrem Falle missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Das Gericht verkennt nicht, dass ihre vorgebrachten Erlebnisse nach der illegalen Einreise in Kroatien sehr belastend für sie waren und sie sind nicht zu relativieren oder zu beschönigen. Nach der Überstellung wird sie sich jedoch in einer anderen Situation befinden. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen sie bei einer Überstellung in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wäre. Sollte sie sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen rechtswidrig behandelt fühlen, hat sie sich an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es gilt daran zu erinnern, dass sie von ihrem erwachsenen und gesunden Sohn begleitet wird, der sie wird unterstützen können. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8.3 8.3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes drohe bei einer Rückkehr nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Jedenfalls aber bedinge ihr Gesundheitszustand die Einholung individueller Zusicherungen, dass die notwendige Gesundheitsversorgung effektiv vorhanden sei und ab Ankunft umgehend sowie umfassend gewährt werde. 8.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 8.3.3 Zwar ist die Beschwerdeführerin durchaus erheblich gesundheitlich beeinträchtigt. Bereits 2007 wurde in Burundi eine HIV-Infektion diagnostiziert, die dort auch behandelt worden war. Die Behandlung wurde aufgrund der Flucht im März 2022 unterbrochen, und in der Schweiz am 31. Oktober 2022 wieder aufgenommen. Gemäss fachärztlichem Bericht vom 17. November 2022 hätten bisher keine AIDS-definierenden Krankheiten bestanden, insbesondere gebe es keine Hinweise auf eine opportunistische Infektion, namentlich nicht auf eine aktive pulmonale Tuberkulose (A26). Es wurde eine entsprechende Medikation verschrieben und regelmässige Laborkontrollen geplant. Aus einer (undatierten) Nachricht des behandelnden Arztes an das Pflegepersonal des BAZ G._______ geht diesbezüglich hervor, dass sich die Immunlage verbessert habe und die Medikation zur Primärprophylaxe habe abgesetzt werden können (vgl. Beilage zur Replik; Sachverhalt Bst. N). Hinsichtlich der (...) Beschwerden der Beschwerdeführerin geht aus einer fachärztlichen Abklärung hervor, dass eine medikamentöse Behandlung und ein (...)training verschrieben und die Beschwerdeführerin auf eine Verhaltenstherapie hingewiesen wurde; weitere Behandlungsoptionen werden im Bericht der (...) Abklärung vom 6. Juli 2023 aufgezeigt und eine Nachkontrolle wurde auf 8 Wochen angesetzt (vgl. Beilage zur Eingabe vom 18. Januar 2024; Sachverhalt Bst. O). Neuere ärztliche Berichte wurden diesbezüglich nicht zu den Akten gereicht, wobei sich aus der Stellungnahme der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des (...) vom 25. Januar 2024 ergibt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an (...)problemen leide, die sie psychisch stark belasteten. Der neuste ärztliche Bericht in Bezug auf körperliche Beschwerden datiert sodann vom 1. März 2024. Darin wird bei der Beschwerdeführerin nach einer kardiologischen Abklärung eine arterielle Hypertonie ohne Hinweis auf relevante hypertensive Herzerkrankung sowie eine psychosoziale Belastungsstörung diagnostiziert. Es wurde ihr eine medikamentöse Behandlung verschrieben und eine Kontrolle in 1 bis 2 Jahren empfohlen (vgl. Beilage zur Eingabe vom 19. März 2024; Sachverhalt Bst. O). Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin wegen einer diagnostizierten Schwerhörigkeit an einem Ohr Hörgeräte verschrieben. Die Beschwerdeführerin ist sodann insbesondere in psychischer Hinsicht erheblich belastet und deswegen seit dem 2. März 2023 in Behandlung in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des (...). Für die gestellten Diagnosen und ärztlichen Ausführungen kann auf die entsprechenden Berichte verwiesen werden (A35; ärztliche Stellungnahme vom 19. April 2023 in der Eingabe vom 24. April 2023 [Sachverhalt Bst. K]). Das SEM hat sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit den Erkrankungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sich in der Vernehmlassung nochmals ausführlich insbesondere auch mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin befasst. Es hat zutreffend begründet, weshalb Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehe. Darauf kann verwiesen werden. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die aktuelle Traumatisierung der Beschwerdeführerin teilweise auf Erlebnisse in Kroatien zurückgehen dürfte, zumal die dortigen Übergriffe auch ursächlich für ihren Hörverlust scheinen. Allerdings ist ebenfalls richtig, wenn das SEM in der Vernehmlassung darauf hinweist, dass die in der ärztlichen Stellungnahme vom 19. April 2023 gemachten Feststellungen, dass die geschilderten traumatischen Situationen für die Beschwerdeführerin mit einer wiederholten und jeweils über mehrere Tage andauernden Todesangst verbunden gewesen seien, kaum für die Erlebnisse in Kroatien zutreffen könnten, zumal sie gemäss ihrer eigenen Schilderung dort nur einmal mit der Polizei zusammengetroffen sei und sich insgesamt auch nur kurze Zeit in Kroatien aufgehalten habe. Seit der Vernehmlassung wurden weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten gereicht. Aus der jüngsten fachärztlichen Stellungnahme der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik vom 25. Januar 2024 geht nebst der Diagnose PTBS noch eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome hervor (Diagnosen gestellt am 27. November 2023), weshalb von einer gewissen Stabilisierung ausgegangen werden kann. Gleichzeitig wird dort auf einen erheblichen Leidensdruck aufgrund der (...) Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihre diesbezüglichen sanitären Bedürfnisse hingewiesen. Insgesamt ist gestützt auf die Unterlagen ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl für ihre somatischen als auch für ihre psychischen Erkrankungen weiterhin medizinischer Behandlung bedarf. Wie das SEM geht aber auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die erforderliche medizinische Betreuung mit den notwendigen Untersuchungen und Therapien seien in Kroatien verfügbar und der Beschwerdeführerin zugänglich. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und solchen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Alle Asylsuchenden haben zudem ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Die medizinische Versorgung wird durch Médecins du Monde (MdM) und die psychosoziale Versorgung durch das kroatische Rote Kreuz sichergestellt. Bei vorübergehenden Einschränkungen kann sich die Beschwerdeführerin auch an die in Kroatien zuständigen Stellen oder karitative Organisationen wenden (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024, E. 7.2.2 m.w.H; hinsichtlich der HIV-Behandlung, derer die Beschwerdeführerin bedarf vgl. Urteile des BVGer F-1203/2023 vom 6. September 2023, E. 6.4.2 und F-1895/2023 vom 18. April 2023 E. 5.3.3). 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt den fragilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Auch ist davon auszugehen, dass eine Rückführung nach Kroatien für sie eine Belastung bedeuten wird. Gleichzeitig ist ein nicht unwesentliches Gewicht dem Umstand zu geben, dass sie mit ihrem erwachsenen Sohn nach Kroatien zurückkehren wird, der sie auf der Flucht begleitet hat und ihr auch hier in der Schweiz im Alltag bei Seite steht. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, sehen die Ärzte auch aufgrund einer befürchteten Trennung von ihrem Sohn ein erhebliches Belastungselement. Es wird, wie vom SEM angekündigt, darauf zu achten sein, dass die Überstellung gemeinsam erfolgt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sodann bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Sie haben die kroatischen Behörden vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände der Beschwerdeführerin hinsichtlich des aktuellen Stands der Abklärungen und allenfalls laufender und notwendiger Therapien zu informieren, sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten überstellt werden, und gegebenenfalls auf spezifische Bedürfnisse bei der Unterbringung hinzuweisen. Allfällige Medikamente sind mitzugeben. 8.3.5 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, nicht umzustossen und ihr Gesundheitszustand steht unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK einer Wegweisung nach Kroatien nicht entgegen. Demnach besteht auch kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 a.a.O. E. 12). Das entsprechende subeventualiter gestellte Rechtsbegehren ist abzuweisen.
9. Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. 10. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die aktuellen spezifischen medizinischen Umstände der Beschwerdeführerin zu informieren und die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien zeitgleich mit ihrem Sohn C._______ (N [...]) durchzuführen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Kinza Brunner Versand: