Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer und die medizinische Versorgungslage in Kroatien als auch bezüglich der Zuständigkeit Kroatiens unvollständig abgeklärt. Bei Letzterem habe sie darüber hinaus auch ihre Aufklärungs- und Informationspflicht gegenüber Kroatien verletzt, da sie in ihrem Übernahmeersuchen vom 14. August 2023 suggeriert habe, die Beschwerdeführer könnten ihren Aufenthalt in Montenegro nicht beweisen und die entsprechenden Belege nicht an die kroatischen Behörden weitergeleitet habe. Vorab ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass die Vorinstanz es unterlassen hatte, den kroatischen Behörden mit den Ersuchen vom 14. August 2023 allfällige Belege zu übermitteln. Hingegen kann den Ersuchen entnommen werden, dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden über die Vorbringen der Beschwerdeführer, Kroatien für mehr als drei Monate verlassen zu haben, in Kenntnis gesetzt hatte (vgl. SEM-eAkten 45/5, 46/5 und 47/5). Dementsprechend waren die kroatischen Behörden im Besitze sachdienlicher Informationen, um ihre Zuständigkeit zu überprüfen. Dass das SEM dabei zu erkennen gegeben hat, dass es am über dreimonatigen Aufenthalt in Montenegro zweifelt, ist nicht zu beanstanden, zumal die Information des als zuständig erachteten Mitgliedstaates über solche Einschätzungen ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Art. 2 lit. a Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG)] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]). Es hätte den Behörden freigestanden, weitere Informationen von der Vorinstanz einzufordern. Zudem hat das SEM die kroatischen Behörden auf Vernehmlassungsstufe ergänzend informiert und entsprechende Belege übermittelt. Gleichwohl sind die kroatischen Behörden nicht von ihrer zuvor bestätigten Zuständigkeit abgewichen. Vor diesem Hintergrund ist die geltend gemachte Verletzung - soweit überhaupt darauf zu erkennen wäre - als geheilt zu erachten und der rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich als erstellt zu erachten. Nebstdem ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer die Würdigung der Vorinstanz bezüglich ihrer Aussagen und Belege zum Aufenthalt in Montenegro nicht teilen, keine unvollständige Sachverhaltsabklärung. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt hat die Vorinstanz Informationen über den jeweiligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer eingeholt (vgl. SEM-eAkten 67/2, 68/3 und 69/4). Sie hat sich alsdann in ihrer Verfügung mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt gestützt auf die Angaben im Dublin-Gespräch und die vorhandenen medizinischen Akten zusammengefasst. Weitere medizinische Abklärungen oder das Abwarten von Arztberichten bezüglich der anberaumten Arzttermine der Kinder hielt sie hingegen in antizipatorischer Beweiswürdigung für nicht angezeigt und verwies diesbezüglich auf die medizinische Infrastruktur in Kroatien (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Das Gericht befindet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ausreichend erstellte. Sie war aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer nicht gehalten, allfällige weitere Arzttermine beziehungsweise Berichte abzuwarten, um deren Überstellungsfähigkeit zu beurteilen. Ferner sind sowohl die Einschätzung der Lage in Kroatien als auch die Würdigung der individuellen Situation materieller Natur. Die entsprechenden Rügen zur unvollständigen Sachverhaltserstellung erweisen sich jedenfalls als nicht stichhaltig. Entsprechend kann in diesem Zusammenhang auch dem Vorbringen, die Vorinstanz hätte mangels unvollständigen Sachverhaltes nicht über die Zulässigkeit der Wegweisung und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden können (vgl. Beschwerde S. 13 f.), nicht gefolgt werden. Ferner rügen die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe mit ihren pauschalen Ausführungen, der Nichtberücksichtigung des Kindeswohls und der Kinderrechtskonvention und in Ermangelung einer Einzelfallprüfung ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Auch dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Sie hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführer mit deren individuellen Situation, insbesondere derer gesundheitlichen Situation, auseinandergesetzt. Dabei hat sie nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Ebenso hat sie das Kindeswohl hinreichend mitberücksichtigt. Die Beschwerdeführer wurden von der Vorinstanz sodann durchgehend als familiäre Einheit beurteilt. Dies geht im Besonderen auch aus dem Remonstrationsverfahren bezüglich des ältesten Sohns hervor (vgl. SEM-eAkten 59/2). Alleine aus dem Umstand, dass die Vorinstanz bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt als von den Beschwerdeführern erhofft, lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Schliesslich ist eine Verletzung der Begründungspflicht auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführern möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer am 5. April 2023 in Kroatien als Asylsuchende registriert wurden. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 14. August 2023 um ihre Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten den Gesuchen um Übernahme des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin zusammen mit den beiden jüngeren Kindern am 28. August 2023 und jenem des ältesten Sohnes am 6. Oktober 2023 zu. Auch nach der Übermittlung der Hotelrechnungen am 13. November 2023 haben diese ihre Zustimmung nicht widerrufen.
E. 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführer ist somit gegeben. Ihr Wunsch um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 5.3 Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ausgelöst, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Praxisgemäss kann auch der Asylgesuchstellende das Erlöschen der Kompetenz geltend machen (vgl. Urteil des BVGer E-5143/2023 vom 29. September 2023 E. 5.4). In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO, welche festlegen, dass im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), wobei sie sodann den Begriff der Beweismittel und der Indizien definieren und feststellen, dass eine Durchführungsverordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3; vgl. DVO). Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der DVO listet die Beweismittel, Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. mögliche Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf. Schliesslich bestimmt Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll, und legt damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, - wie bereits zuvor erwähnt - ein reduziertes Beweismass fest (vgl. Urteil des BVGer E-4309/2022 vom 29. November 2022 E. 6.1).
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführer bestritten bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Zuständigkeit Kroatiens, da sie sich nach dem dortigen Aufenthalt mehr als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten aufgehalten hätten (vgl. SEM-eAkten 54/2). Als Beleg für den geltend gemachten Aufenthalt vom 8. April 2023 bis 22. Juli 2023 in Montenegro reichten sie mit den Eingaben vom 21. August und vom 25. August 2023 (teilweise doppelt) insgesamt fünf Hotelrechnungen ein (SEM-eAkten 49/1-55/4).
E. 5.3.2 Die Vorinstanz hielt hierzu in der angefochtenen Verfügung fest, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um keine amtlichen Schreiben von zweifelsfreier Herkunft handle, die den geltend gemachten Aufenthalt in Montenegro einwandfrei belegen könnten. Vielmehr liessen die Form und der Inhalt der Hotelrechnungen, darauf schliessen, dass diese aus Gefälligkeit erstellt und allfällig käuflich erworben wurden. Der Beweiswert sei daher als äussert gering einzustufen. Die Zweifel würden dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführer lediglich in der Lage seien, Dokumente dieser Art einzureichen, wohingegen nach der allgemeinen Erfahrung für einen Aufenthalt von dreieinhalb Monaten weitere Dokumente und sonstige Nachweise hätten anfallen müssen. Auch die Zustimmungen der kroatischen Behörden würden die Vorinstanz in ihrer Einschätzung bestätigen, dass der Aufenthalt lediglich vorgetäuscht sei. Ferner sei bei bestimmten Gesuchstellern aus der Türkei notorisch, dass diese nach Stellung eines Asylgesuchs in einem Dublin-Mitgliedstaat geltend machen würden, sie hätten anschliessend deren Territorium für mehr als drei Monate verlassen und dazu Hotelrechnungen einreichen würden. Da bei den Beschwerdeführern ebenfalls eindeutige Hinweise für einen solchen Aufenthalt fehlen würden, müsse auch bei diesen davon ausgegangen werden, sie hätten mit ihrem Vorgehen versucht, sich im Asylverfahren in der Schweiz Vorteile zu verschaffen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.).
E. 5.3.3 In der Beschwerde wurde unter anderem entgegnet, dass die kroatischen Behörden keine Einwände gegen ihre Zuständigkeit erhoben hätten, weil die Vorinstanz im Übernahmegesuch vom 14. August 2023 dargelegt habe die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage Beweise vorzulegen. Die Vorinstanz habe weder nach entsprechenden Beweisen gefragt noch habe sie solche, die ihr aufgrund der Eingaben vorlagen, pflichtgemäss den kroatischen Behörden weitergeleitet. Demnach hätten die kroatischen Behörden unter einer falschen Annahme zugestimmt, weshalb daraus keine Stütze für die Zweifel an der Echtheit der Belege abgeleitet werden könne (vgl. Beschwerde S. 10). Ferner stütze sich die Vorinstanz lediglich auf eine Vermutung, wenn sie ausführe, die Beweise seien gefälscht. Auch hätten die Ausführungen zu mutmasslichem Fehlverhalten anderer türkischer Gesuchsteller keinen Beweiswert (vgl. Beschwerde S. 10). Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die kroatischen Behörden nicht angefragt habe, ob diesen bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführer Kroatien verlassen hätten und weshalb sie selbst keine Abklärungen in Montenegro getätigt hätten (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Dem stünden die übereinstimmenden, konsistenten und glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführer und die eingereichten Belege gegenüber. Wäre bei Letzteren von Fälschungen auszugehen, wären diese bereits viel früher vorgelegt worden (vgl. Beschwerde S. 11).
E. 5.3.4 In der Vernehmlassung räumte die Vorinstanz ein, die kroatischen Behörden nicht mit den eingereichten Belegen bedient zu haben. Sie habe diese jedoch über die behauptete Ausreise aus dem Dublin-Raum informiert und habe aufgrund des Schweigens annehmen dürfen, dass auch diese nicht von einer solchen ausgehe. Mit der Aufforderung zur Vernehmlassung habe sie sodann am 13. November 2023 den kroatischen Behörden die eingereichten Hotelrechnungen ergänzend nachgereicht. Da sich diese nicht dazu äusserten, sei davon auszugehen, dass sie den eingereichten Hotelrechnungen keinen Beweiswert beimessen und sich weiterhin als zuständig erachten würden. Ferner halte sie an ihrer Argumentation bezüglich des stereotypen Verhaltens der Beschwerdeführer fest. Bezeichnenderweise hätten die Beschwerdeführer seit der Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel mehr eingereicht. Nach wie vor seien die Dokumente nicht zweifelsfreier Herkunft. Zudem würden diese vom 9. August 2023 stammen und damit aus einem Zeitpunkt, zu welchem die Beschwerdeführer bereits in der Schweiz gewesen seien. Es dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hotelrechnungen der Vorinstanz bereits beim Eintritt in das Asylverfahren hätten eingereicht werden können, weshalb diese als nachgemachte Dokumente nicht zweifelsfrei seien. Schliesslich würden weiterhin nebst den Hotelrechnungen einschlägige Unterlagen fehlen, die den geltend gemachten Aufenthalt in Montenegro als plausibel erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführer würden daher ihren Reiseweg in die Schweiz lediglich versuchen anzupassen.
E. 5.3.5 In der Replik vom 18. Januar 2024 hielten die Beschwerdeführer daran fest, vom 8. April 2023 bis zum 22. Juli 2023 in Montenegro gewesen zu sein. Sie reichten als Beweismittel fünf Hotelrechnung sowie fünf Fotografien vom Hotel und der Strandpromenade ein. Aus Angst vor entsprechender Verfolgung von ihrem Heimatstaat seien keine weiteren Fotografien gemacht worden. Bezüglich des vorinstanzlichen Arguments, die Rechnungen seien zu einem Zeitpunkt erstellt worden als sie bereits in der Schweiz gewesen seien und als nachträglich hergestellte Dokumente nicht zweifelsfrei, entgegneten sie, dass ihnen die Hotelrechnungen im Original anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz am 24. Juli 2023 von der Vorinstanz abgenommen worden seien. Die Replikbeilagen 3 bis 5 seien Fotokopien der Originale, weshalb diesen Rechnungen ein blauer Farbstempel sowie eine Unterschrift zu entnehmen seien. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, dem Gericht die anlässlich der Einreise am 24. Juli 2023 in die Schweiz den Beschwerdeführern abgenommenen Originaldokumente zu edieren. Andernfalls hätten die besagten Hotelrechnungen gemäss den Replikbeilagen 2 bis 6 als am 24. Juli 2024 [recte: 2023] bei der Vorinstanz aIs eingereicht zu gelten.
E. 5.3.6 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Parteibehauptung der Beschwerdeführer, sie hätten sich für dreieinhalb Monate in Montenegro aufgehalten, stützt sich im Wesentlichen auf die eingereichten Hotelrechnungen. Solche Dokumente sind fälschungsanfällig. Auf Papierurkunden ist es problemlos möglich, die aufgeführten Personalien oder Datumsangaben auszutauschen und hierdurch einen Aufenthalt einer Person zu suggerieren. Im Lichte der einfachen Fälschbarkeit solcher Dokumente ist es daher für einen rechtserheblichen Beweiswert unabdingbar, dass die in den Papieren verbrieften Inhalte stimmig sind und keinerlei Anlass zu Beanstandungen geben. Davon kann vorliegend aber in mehrfacher Hinsicht nicht die Rede sein. Zunächst darf, wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung ausgeführt, davon ausgegangen werden, dass solche Hotelrechnungen bereits bei der Abreise vom Hotel hätten bestehen müssen und dementsprechend der Vorinstanz bereits beim Eintritt in das Asylverfahren hätten eingereicht werden können. Die rechtsvertretenen Beschwerdeführer hätten demnach ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, sämtliche Dokumente bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, wozu sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht auch gehalten gewesen wären (vgl. Art. 8 AsylG). Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführer widersprüchlich. Denn entgegen den Ausführungen in der Replik haben sie beim Eintritt in das Bundesasylzentrum in Bezug auf einen Aufenthalt in Montenegro lediglich eine separate Hotelrechnung vom 5. Mai 2023 für den Zeitraum vom 8. April 2023 bis 8. Mai 2023 im Original (mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen) sowie diverse Einkaufsbelege abgegeben (vgl. SEM-eAkten 15/4 und SEM-eAkten 14/- [Beweise im Beweismittelcouvert]). Zusätzlich sind auch in Bezug auf den Inhalt der Dokumente klare Einschränkungen anzubringen. Die Dokumente weisen Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Datierungen auf. So vermag der vorgetragene Erklärungsversuch zur eingereichten Rechnung vom 9. August 2023 nicht zu überzeugen. Einerseits geht, wie bereits erwähnt, aus den Akten nicht hervor, dass der Vorinstanz beim Eintritt in das Asylzentrum ein Original der einschlägigen Rechnung mit einem anderen Datum eingereicht worden ist (vgl. SEM-eAkten 14/- [Beweise im Beweismittelcouvert]). Andererseits weisen sämtliche als Originale bezeichneten Rechnungen beziehungsweise deren Fotografien exakt die gleiche Datierung auf wie ihre angeblichen Kopien. Daher wäre selbst bei Wahrunterstellung nicht nachvollziehbar, warum dies bei der besagten Rechnung vom 9. August 2023 anders sein sollte. Ferner ist nicht schlüssig, weshalb zwei Rechnungen auf den 6. Juli 2023 datiert sind (für die Zeiträume vom 8. Mai 2023 bis 16. Mai 2023 und vom 31. Mai 2023 bis 30. Juni 2023 [vgl. Replikbeilage 3 und 5]). Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführer nebst den Hotelrechnungen keinerlei übrige validen Indizien vorzuweisen vermögen, die einen mehrmonatigen Aufenthalt gemeinhin charakterisieren. Weder die zu Beginn beim Eintritt ins Asylzentrum abgegebenen Kaufbelege noch die mit der Replik eingereichten Fotos vom Hotel und der Strandpromenade weisen dementsprechende personalisierte Elemente auf, welche geeignet wären, den angeblich mehrmonatigen Aufenthalt zu belegen. Dieser Umstand erscheint bei Personen, die sich tatsächlich über drei Monate lang an einem einzigen Ort aufgehalten hätten, nicht realitätsnah. Mithin kontrastiert die Dauer des behaupteten Aufenthalts mit dem Fehlen von zu erwartenden Indizien. Es liegen dementsprechend also keine Indizien vor, welche im Sinne von Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert wären, um die Zuständigkeit der Schweiz zu begründen.
E. 5.3.7 Aus den vorgenannten Gründen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist daher nicht erloschen.
E. 6.1 Nebst dem Aufenthalt in Montenegro machen die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, dass sowohl die medizinische Versorgung und Unterbringung als auch das Asylverfahren in Kroatien systemische Mängel aufweisen würden und verweisen dabei auf den der Beschwerde beiliegenden Bericht von I._______ vom 22. September 2023 (vgl. Beschwerde S. 15). Es bestünde daher bei einer Überstellung nach Kroatien die reale Gefahr, dass sie obdachlos werden würden (vgl. Beschwerde S. 16). Mit Blick auf das Kindeswohl und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wäre aufgrund der Mängel auch die Unterbringung in einem Asylzentrum unzumutbar (vgl. Beschwerde S. 16). Die Schlafprobleme des mittleren Sohnes würden sich verschlimmern und das ungenügende Nahrungsangebot wäre vor allem für die beiden jüngsten Söhne in Anbetracht ihrer Essstörungen und der (...) des jüngsten Sohnes verheerend (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Mit Verweis auf verschiedene Berichte könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre dringend benötigte Behandlung in Kroatien erhalten würden (vgl. Beschwerde S. 16). Die zwei jüngsten Söhne seien jedoch dringend auf eine zeitnahe und nahtlose medizinische und psychologische Behandlung angewiesen. Auch dem ältesten Sohn gehe es psychisch schlecht und der Beschwerdeführer habe sich in psychologische Behandlung begeben (vgl. Beschwerde S. 18). Wie ihren Schilderungen des in Kroatien Erlebten entnommen werden könne, seien sie dort unmenschlich, entwürdigend sowie lebensbedrohend behandelt worden (vgl. Beschwerde S. 18 f.). Weiter würden zahlreiche Quellen zeigen, dass in Kroatien die Gefahr bestehe, dass sie unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots abgeschoben werden würden (vgl. Beschwerde S. 19 f.). So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwei Urteile gegen Kroatien gefällt, in welchen bestätigt werde, dass Kroatien die Rechte von Flüchtlingen verletze, Massenabschiebungen durchführe, Kinder unmenschlich behandle und es unterlasse, effektive Untersuchungen durchzuführen (vgl. Beschwerde S. 20 f.). Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr gefährdet sei, da diese aufgrund des in Kroatien Erlebten traumatisiert seien. Die Überstellung führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung und Verschlechterung von deren Gesundheitszustände. Angesichts dessen sowie der drohenden Obdachlosigkeit oder der prekären Unterbringungssituation, der mangelnden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und der drohenden Nahrungsknappheit müsse mit Blick auf das Kindeswohl zwingend auf eine Überstellung verzichtet werden und es sei im Falle einer Rückführung von einer Verletzung der Kinderrechtskonvention auszugehen (vgl. Beschwerde S. 21 f.). Demnach würden das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Kroatien systemische Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Im Falle einer Rückführung würden sie der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 EU-Grundrechtecharta sowie Art. 3 EMRK ausgesetzt werden. Darüber hinaus würden völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend machen. Ein solcher wäre auch mit Blick auf das Kindeswohl angezeigt (vgl. Beschwerde S. 22).
E. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.42.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 6.2.3 Auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern geschilderten Erlebnisse während ihres Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte schlechte Behandlung nach dem Grenzübertritt in Kroatien rechtfertigt die Annahme nicht, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würden. Sie vermochten sodann keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.3 Die Beschwerdeführer fordern mit ihrem Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführer haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behandlung während ihres Aufenthalts in Kroatien besteht kein Grund zur Annahme, die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, zumal sie - wie das SEM zutreffend erwägt - in eine andere Situation kommen werden als nach ihrem illegalen Grenzübertritt.
E. 6.3.2 Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den Akten lässt sich betreffend die Gesundheitszustände der Beschwerdeführer das Folgende entnehmen: Der Beschwerdeführer gab an, an (...) zu leiden und erklärte auf Beschwerdeebene wegen seiner psychisch schlechten Verfassung Termine mit einem Psychiater veranlasst zu haben (vgl. Beschwerde S. 8). Ärztliche Berichte die seine medizinischen Umstände belegen würden, liegen indessen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hatte am 3. August 2023 eine ärztliche Untersuchung, bei welcher ihr aufgrund ihrer (...) entsprechende Medikamente abgegeben wurden (vgl. SEM-eAkten 68/3 und 69/4). Der älteste Sohn führte am Dublin-Gespräch aus, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie J._______ vom 10. November 2023 kann sodann entnommen werden, dass dieser auf die Ereignisse der letzten Monate mit ausgeprägten Einschlafschwierigkeiten, sozialem Rückzug, Appetitverlust, Gedankenkreisen und latenten lebensmüden Gedanken reagierte. Es wurde von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen, wobei die Symptomatik seit dem Rückführungsentscheid zugenommen habe. Hinweise auf eine konkrete Suizididee lagen nicht vor. Es wurde von einem erhöhten Selbstgefährdungsrisiko im Rahmen der Rückführung ausgegangen. Eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung wurde als indiziert angesehen und als weiteres Prozedere ein Termin unter Einbezug der Familie geplant (vgl. BVGer act. 9). In Bezug auf die zwei jüngsten Söhne machten die Eltern bereits im Dublin-Gespräch gesundheitlichen Probleme geltend. Den Akten kann entnommen werden, dass der mittlere Sohn am 2. August 2023 wegen Fieber auf dem KindernotfalI in K._______ behandelt worden war. Dort wurde auch das Problem wegen der psychischen Belastungssituation erwähnt. Gemäss dem einschlägigen Arztbericht L._______ vom 2. August 2023 wurde ein Verdacht auf einen beginnenden viralen Infekt und eine psychische Belastungssituation (mit Schlafproblemen, fehlender Appetit und Essensverweigerung) diagnostiziert. Das weitere Prozedere beinhaltete eine symptomatische Therapie bei persistierendem Fieber mittels der beigegebenen Medikamente sowie nach Möglichkeit eine psychologisch/psychiatrische Anbindung (vgl. Beschwerdebeilage 8 und SEM-eAkten 69/4). Auf das wiederholte Ersuchen des Vaters wurde der mittlere Sohn bei der M._______ angemeldet (vgl. SEM-eAkten 68/3). Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie J._______ vom 10. November 2023 geht hierzu hervor, dass der mittlere Sohn auf die Ereignisse der letzten Monate mit Gereiztheit, ausgeprägten Schlafstörungen, Einnässen, Appetitverlust, Gedankenkreisen und Ängsten reagierte. Es wurde von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen, wobei die Symptomatik seit dem Rückführungsentscheid zugenommen habe. Eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung wurde ebenfalls als indiziert angesehen und als weiteres Prozedere eine Terminvereinbarung für die kommende Woche beabsichtigt (vgl. BVGer act. 9). Hinsichtlich des jüngsten Sohnes ist aktenkundig, dass dieser sich am 23. August 2023 wegen einer (...) im Kinderspital N._______ einer Operation unterziehen musste. Die letzte Nachkontrolle fand am 23. Oktober 2023 statt. Für den gleichen Tag wurde wegen (...)problemen ein Termin in der M._______ vereinbart (vgl. SEM-eAkten 68/3). Ohne die schwierige Situation der Familie und im Besonderen die Auswirkungen ihrer Erlebnisse bei der Einreise in Kroatien auf das psychische Wohlbefinden der Kinder zu verkennen, liegen keine gravierenden Erkrankungen im Sinne der geschilderten Rechtsprechung vor. Dies gilt auch hinsichtlich der körperlichen Gesundheit der Beschwerdeführer, insbesondere auch hinsichtlich der geltend gemachten (...) des jüngsten Sohnes, wurden doch ihn betreffend keinerlei neuere Arztberichte mehr eingereicht. Zudem können die psychischen Probleme der Beschwerdeführer in Kroatien behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführern eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe betreffend allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Nebst den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht. In Kroatien steht grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur mit einem genügenden Behandlungsangebot zur Verfügung (vgl. [unter vielen] Urteile des BVGer E-2118/2023 vom 23. April 2024 E. 8.3.3 m.w.H. und D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2.3 m.w.H.).
E. 6.3.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich der Gewährleistung adäquater Unterbringung, Verpflegung sowie medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 a.a.O. E. 12). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.3.5 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass unter Beachtung des Kindeswohls und der im Falle einer Überstellung eintretenden Verletzung der Kinderrechtkonvention ein Selbsteintritt zwingend sei, ist zunächst festzuhalten, dass auch Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt (vgl. Urteile des BVGer F-2159/2024 vom 12. April 2024 E. 7.5 und E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8). Sodann kann aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil E-1306/2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufzuwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet (vgl. Urteil E-1306/2024 E. 8 m.w.H.). Vorliegend betrifft die Überstellungsentscheidung alle Familienmitglieder, entsprechend werden auch die Eltern mit den Kindern zusammen auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder dort von ihren Eltern getrennt werden könnten. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind die Kinder hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Schliesslich können nach dem Ausgeführten auch die notwendigen medizinischen Behandlungen in Kroatien erfolgen.
E. 6.3.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 6.3.7 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen haben sollte. Dies gilt auch hinsichtlich des Kindeswohls. Dass die Beschwerdeführer in ihrer Einschätzung bezüglich des Selbsteintrittes zu einer anderen Beurteilung gelangen, ist nicht genügend, um von - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 15) - einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen.
E. 6.3.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 6.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 8 Die am 7. November 2023 gewährte aufschiebende Wirkung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 7. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Praxisgemäss wäre eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (auch Art. 111ater AsylG), ist indes bereits aus diesem Grunde keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5937/2023 Urteil vom 9. September 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch Kerstin Krüger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 24. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 5. April 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Am 11. August 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführern im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien, das für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Zugleich wurden sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er und seine Familie seien in Kroatien gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen und Dokumente zu unterschreiben, ohne diese vorab lesen zu dürfen. Sie seien dort zwei Tage in Haft gewesen und hätten nichts zu essen bekommen. Sie seien anschliessend in ein Camp nach F._______ gebracht worden. Nach einer Nacht habe sie ihr Schlepper nach Montenegro gefahren. Dort seien sie dreieinhalb Monate in einem Hotel in der Nähe der Stadt G._______ gewesen. Mittels Schlepper seien sie sodann in die Schweiz gebracht worden, wohin sie von Anfang an gewollt hätten. Hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung nach Kroatien erklärte der Beschwerdeführer, dass er und seine Familie bereits zu Beginn ihrer Reise bei einem ersten Versuch nach Kroatien einzureisen an der kroatischen Grenze erwischt und für vier Tage in eine Unterkunft gebracht worden seien. Männer sowie Frauen und Kinder seien separat untergerbacht worden. Der Zustand der Unterkunft sei sehr schlecht gewesen. Bei dieser ersten Einreise hätten sie keine Fingerabdrücke abgeben müssen. Er habe sehr schlechte Erinnerungen an Kroatien und wolle deshalb nicht dorthin zurück. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand erklärte er, dass es ihm gut gehe und fügte dem hinzu, (...) zu haben. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits ergänzend an, dass sie während der ersten vier Tage in Kroatien nur wenig zu essen und die Kinder Hunger gehabt hätten. Ihr seien ihre Medikamente abgenommen worden. Erst als es ihr schlecht gegangen sei, habe sie diese wieder erhalten. Bei der nachfolgenden zweitägigen Inhaftierung habe sie ihre Notdurft auf Windeln verrichten müssen. Ihr Mann sei angeschrien und mit dem Schlagstock bedroht worden, als er habe wissen wollen, was in den Papieren stehe, die sie hätten unterschreiben müssen. Als sie daraufhin in F._______ auf einem Polizeiposten ihre Fingerabdrücke hätten abgeben müssen, seien sie sich bewusst gewesen, dass sie damit ein Asylgesuch gestellt hätten, weshalb sie sich zuerst dagegen gewehrt hätten. Am nächsten Tag seien sie von Schleppern in die Stadt H._______ in Montenegro gebracht worden, wo sie für dreieinhalb Monate in einem Hotel gewesen seien. Hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung nach Kroatien erklärte sie, dass sie dort unmenschlich und unwürdig behandelt worden sei und nach dem Erlebten nicht dorthin zurückwolle. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab sie an, (...) und ansonsten keine Beschwerden zu haben. Der älteste Sohn der Beschwerdeführer fügte dem hinzu, er sei in Kroatien nicht ernst genommen, aber nicht misshandelt worden. Hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung nach Kroatien entgegnete er, dass sie dort schlechter als Tiere behandelt worden seien. Bezüglich seines Gesundheitszustands gab er an, dass es ihm psychisch vor allem wegen den Erlebnissen in Kroatien nicht gut gehe. In Bezug auf ihren mittleren und ihren jüngsten Sohn sagten die Beschwerdeführer, dass diese von den Erlebnissen in Kroatien traumatisiert seien und sich dies auch hier in der Schweiz äussere. Ihre zwei jüngsten Söhne hätten gesundheitliche Probleme, beide hätten Schwierigkeiten mit der Nahrungsaufnahme und der mittlere Sohn sei abgemagert, habe Alpträume und habe ins Spital eingeliefert werden müssen. Dem jüngsten Sohn fehle ausserdem eine (...). C. Das SEM ersuchte am 14. August 2023 - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer. D. Mit E-Mail vom 21. August 2023 reichten die Beschwerdeführer vier separate Rechnungen eines Hotels in Montenegro zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 25. August 2023 ersuchten die Beschwerdeführer mit Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme um Verlegung in eine andere Unterkunft sowie um medizinische Abklärung. Zudem verwiesen sie mit Blick auf die dem Schreiben beiliegenden vier Rechnungen desselben Hotels in Montenegro auf die Zuständigkeit der Schweiz und beantragten, es sei ein nationales Asylverfahren einzuleiten. F. Die kroatischen Behörden hiessen am 28. August 2023 das Ersuchen des SEM betreffend die Beschwerdeführer und ihres mittleren sowie ihres jüngsten Sohnes gut. Mit selbigem Datum lehnten sie das Ersuchen für den ältesten Sohn mit der Begründung ab, es würde sich bei ihm um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handeln. Am 30. August 2023 remonstrierte das SEM und am 6. Oktober 2023 hiessen die kroatischen Behörden auch das Ersuchen betreffend den ältesten Sohn gut. G. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich der Gewährleistung adäquater Unterbringung, Verpflegung sowie medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen von einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei, namentlich fünf Rechnungen für das besagte Hotel in Montenegro sowie ein Ambulanter Bericht betreffend den mittleren Sohn vom 2. August 2023. I. Am 1. November 2023 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2023 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Am 13. November 2023 übermittelte die Vorinstanz den kroatischen Behörden vier Hotelrechnungen und ersuchte diese, ihr innert Frist mitzuteilen, ob sie an der Übernahme der Beschwerdeführer festhielten. Es folgten am 20. und 21. November 2023 Erinnerungsschreiben. Eine Antwort der kroatischen Behörden blieb aus. L. Nach einer Fristerstreckung kam das SEM mit Eingabe vom 29. November 2023 der Einladung nach und hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest. M. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführer medizinische Berichte bezüglich zweier Kinder zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Replik gewährt. Am 18. Januar 2024 reichten sie innert erstreckter Frist ihre Replik ein. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2023 in elektronischer Form vor. Am 2. August 2024 wurden die Beweismittel im Beweismittelcouvert (SEM-eAkten 14/-) physisch beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer und die medizinische Versorgungslage in Kroatien als auch bezüglich der Zuständigkeit Kroatiens unvollständig abgeklärt. Bei Letzterem habe sie darüber hinaus auch ihre Aufklärungs- und Informationspflicht gegenüber Kroatien verletzt, da sie in ihrem Übernahmeersuchen vom 14. August 2023 suggeriert habe, die Beschwerdeführer könnten ihren Aufenthalt in Montenegro nicht beweisen und die entsprechenden Belege nicht an die kroatischen Behörden weitergeleitet habe. Vorab ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass die Vorinstanz es unterlassen hatte, den kroatischen Behörden mit den Ersuchen vom 14. August 2023 allfällige Belege zu übermitteln. Hingegen kann den Ersuchen entnommen werden, dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden über die Vorbringen der Beschwerdeführer, Kroatien für mehr als drei Monate verlassen zu haben, in Kenntnis gesetzt hatte (vgl. SEM-eAkten 45/5, 46/5 und 47/5). Dementsprechend waren die kroatischen Behörden im Besitze sachdienlicher Informationen, um ihre Zuständigkeit zu überprüfen. Dass das SEM dabei zu erkennen gegeben hat, dass es am über dreimonatigen Aufenthalt in Montenegro zweifelt, ist nicht zu beanstanden, zumal die Information des als zuständig erachteten Mitgliedstaates über solche Einschätzungen ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Art. 2 lit. a Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG)] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]). Es hätte den Behörden freigestanden, weitere Informationen von der Vorinstanz einzufordern. Zudem hat das SEM die kroatischen Behörden auf Vernehmlassungsstufe ergänzend informiert und entsprechende Belege übermittelt. Gleichwohl sind die kroatischen Behörden nicht von ihrer zuvor bestätigten Zuständigkeit abgewichen. Vor diesem Hintergrund ist die geltend gemachte Verletzung - soweit überhaupt darauf zu erkennen wäre - als geheilt zu erachten und der rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich als erstellt zu erachten. Nebstdem ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer die Würdigung der Vorinstanz bezüglich ihrer Aussagen und Belege zum Aufenthalt in Montenegro nicht teilen, keine unvollständige Sachverhaltsabklärung. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt hat die Vorinstanz Informationen über den jeweiligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer eingeholt (vgl. SEM-eAkten 67/2, 68/3 und 69/4). Sie hat sich alsdann in ihrer Verfügung mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt gestützt auf die Angaben im Dublin-Gespräch und die vorhandenen medizinischen Akten zusammengefasst. Weitere medizinische Abklärungen oder das Abwarten von Arztberichten bezüglich der anberaumten Arzttermine der Kinder hielt sie hingegen in antizipatorischer Beweiswürdigung für nicht angezeigt und verwies diesbezüglich auf die medizinische Infrastruktur in Kroatien (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Das Gericht befindet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ausreichend erstellte. Sie war aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer nicht gehalten, allfällige weitere Arzttermine beziehungsweise Berichte abzuwarten, um deren Überstellungsfähigkeit zu beurteilen. Ferner sind sowohl die Einschätzung der Lage in Kroatien als auch die Würdigung der individuellen Situation materieller Natur. Die entsprechenden Rügen zur unvollständigen Sachverhaltserstellung erweisen sich jedenfalls als nicht stichhaltig. Entsprechend kann in diesem Zusammenhang auch dem Vorbringen, die Vorinstanz hätte mangels unvollständigen Sachverhaltes nicht über die Zulässigkeit der Wegweisung und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden können (vgl. Beschwerde S. 13 f.), nicht gefolgt werden. Ferner rügen die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe mit ihren pauschalen Ausführungen, der Nichtberücksichtigung des Kindeswohls und der Kinderrechtskonvention und in Ermangelung einer Einzelfallprüfung ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Auch dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Sie hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführer mit deren individuellen Situation, insbesondere derer gesundheitlichen Situation, auseinandergesetzt. Dabei hat sie nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Ebenso hat sie das Kindeswohl hinreichend mitberücksichtigt. Die Beschwerdeführer wurden von der Vorinstanz sodann durchgehend als familiäre Einheit beurteilt. Dies geht im Besonderen auch aus dem Remonstrationsverfahren bezüglich des ältesten Sohns hervor (vgl. SEM-eAkten 59/2). Alleine aus dem Umstand, dass die Vorinstanz bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt als von den Beschwerdeführern erhofft, lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Schliesslich ist eine Verletzung der Begründungspflicht auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführern möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer am 5. April 2023 in Kroatien als Asylsuchende registriert wurden. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 14. August 2023 um ihre Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten den Gesuchen um Übernahme des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin zusammen mit den beiden jüngeren Kindern am 28. August 2023 und jenem des ältesten Sohnes am 6. Oktober 2023 zu. Auch nach der Übermittlung der Hotelrechnungen am 13. November 2023 haben diese ihre Zustimmung nicht widerrufen. 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführer ist somit gegeben. Ihr Wunsch um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 5.3 Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ausgelöst, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Praxisgemäss kann auch der Asylgesuchstellende das Erlöschen der Kompetenz geltend machen (vgl. Urteil des BVGer E-5143/2023 vom 29. September 2023 E. 5.4). In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO, welche festlegen, dass im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), wobei sie sodann den Begriff der Beweismittel und der Indizien definieren und feststellen, dass eine Durchführungsverordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3; vgl. DVO). Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der DVO listet die Beweismittel, Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. mögliche Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf. Schliesslich bestimmt Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll, und legt damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, - wie bereits zuvor erwähnt - ein reduziertes Beweismass fest (vgl. Urteil des BVGer E-4309/2022 vom 29. November 2022 E. 6.1). 5.3.1 Die Beschwerdeführer bestritten bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Zuständigkeit Kroatiens, da sie sich nach dem dortigen Aufenthalt mehr als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten aufgehalten hätten (vgl. SEM-eAkten 54/2). Als Beleg für den geltend gemachten Aufenthalt vom 8. April 2023 bis 22. Juli 2023 in Montenegro reichten sie mit den Eingaben vom 21. August und vom 25. August 2023 (teilweise doppelt) insgesamt fünf Hotelrechnungen ein (SEM-eAkten 49/1-55/4). 5.3.2 Die Vorinstanz hielt hierzu in der angefochtenen Verfügung fest, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um keine amtlichen Schreiben von zweifelsfreier Herkunft handle, die den geltend gemachten Aufenthalt in Montenegro einwandfrei belegen könnten. Vielmehr liessen die Form und der Inhalt der Hotelrechnungen, darauf schliessen, dass diese aus Gefälligkeit erstellt und allfällig käuflich erworben wurden. Der Beweiswert sei daher als äussert gering einzustufen. Die Zweifel würden dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführer lediglich in der Lage seien, Dokumente dieser Art einzureichen, wohingegen nach der allgemeinen Erfahrung für einen Aufenthalt von dreieinhalb Monaten weitere Dokumente und sonstige Nachweise hätten anfallen müssen. Auch die Zustimmungen der kroatischen Behörden würden die Vorinstanz in ihrer Einschätzung bestätigen, dass der Aufenthalt lediglich vorgetäuscht sei. Ferner sei bei bestimmten Gesuchstellern aus der Türkei notorisch, dass diese nach Stellung eines Asylgesuchs in einem Dublin-Mitgliedstaat geltend machen würden, sie hätten anschliessend deren Territorium für mehr als drei Monate verlassen und dazu Hotelrechnungen einreichen würden. Da bei den Beschwerdeführern ebenfalls eindeutige Hinweise für einen solchen Aufenthalt fehlen würden, müsse auch bei diesen davon ausgegangen werden, sie hätten mit ihrem Vorgehen versucht, sich im Asylverfahren in der Schweiz Vorteile zu verschaffen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). 5.3.3 In der Beschwerde wurde unter anderem entgegnet, dass die kroatischen Behörden keine Einwände gegen ihre Zuständigkeit erhoben hätten, weil die Vorinstanz im Übernahmegesuch vom 14. August 2023 dargelegt habe die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage Beweise vorzulegen. Die Vorinstanz habe weder nach entsprechenden Beweisen gefragt noch habe sie solche, die ihr aufgrund der Eingaben vorlagen, pflichtgemäss den kroatischen Behörden weitergeleitet. Demnach hätten die kroatischen Behörden unter einer falschen Annahme zugestimmt, weshalb daraus keine Stütze für die Zweifel an der Echtheit der Belege abgeleitet werden könne (vgl. Beschwerde S. 10). Ferner stütze sich die Vorinstanz lediglich auf eine Vermutung, wenn sie ausführe, die Beweise seien gefälscht. Auch hätten die Ausführungen zu mutmasslichem Fehlverhalten anderer türkischer Gesuchsteller keinen Beweiswert (vgl. Beschwerde S. 10). Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die kroatischen Behörden nicht angefragt habe, ob diesen bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführer Kroatien verlassen hätten und weshalb sie selbst keine Abklärungen in Montenegro getätigt hätten (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Dem stünden die übereinstimmenden, konsistenten und glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführer und die eingereichten Belege gegenüber. Wäre bei Letzteren von Fälschungen auszugehen, wären diese bereits viel früher vorgelegt worden (vgl. Beschwerde S. 11). 5.3.4 In der Vernehmlassung räumte die Vorinstanz ein, die kroatischen Behörden nicht mit den eingereichten Belegen bedient zu haben. Sie habe diese jedoch über die behauptete Ausreise aus dem Dublin-Raum informiert und habe aufgrund des Schweigens annehmen dürfen, dass auch diese nicht von einer solchen ausgehe. Mit der Aufforderung zur Vernehmlassung habe sie sodann am 13. November 2023 den kroatischen Behörden die eingereichten Hotelrechnungen ergänzend nachgereicht. Da sich diese nicht dazu äusserten, sei davon auszugehen, dass sie den eingereichten Hotelrechnungen keinen Beweiswert beimessen und sich weiterhin als zuständig erachten würden. Ferner halte sie an ihrer Argumentation bezüglich des stereotypen Verhaltens der Beschwerdeführer fest. Bezeichnenderweise hätten die Beschwerdeführer seit der Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel mehr eingereicht. Nach wie vor seien die Dokumente nicht zweifelsfreier Herkunft. Zudem würden diese vom 9. August 2023 stammen und damit aus einem Zeitpunkt, zu welchem die Beschwerdeführer bereits in der Schweiz gewesen seien. Es dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hotelrechnungen der Vorinstanz bereits beim Eintritt in das Asylverfahren hätten eingereicht werden können, weshalb diese als nachgemachte Dokumente nicht zweifelsfrei seien. Schliesslich würden weiterhin nebst den Hotelrechnungen einschlägige Unterlagen fehlen, die den geltend gemachten Aufenthalt in Montenegro als plausibel erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführer würden daher ihren Reiseweg in die Schweiz lediglich versuchen anzupassen. 5.3.5 In der Replik vom 18. Januar 2024 hielten die Beschwerdeführer daran fest, vom 8. April 2023 bis zum 22. Juli 2023 in Montenegro gewesen zu sein. Sie reichten als Beweismittel fünf Hotelrechnung sowie fünf Fotografien vom Hotel und der Strandpromenade ein. Aus Angst vor entsprechender Verfolgung von ihrem Heimatstaat seien keine weiteren Fotografien gemacht worden. Bezüglich des vorinstanzlichen Arguments, die Rechnungen seien zu einem Zeitpunkt erstellt worden als sie bereits in der Schweiz gewesen seien und als nachträglich hergestellte Dokumente nicht zweifelsfrei, entgegneten sie, dass ihnen die Hotelrechnungen im Original anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz am 24. Juli 2023 von der Vorinstanz abgenommen worden seien. Die Replikbeilagen 3 bis 5 seien Fotokopien der Originale, weshalb diesen Rechnungen ein blauer Farbstempel sowie eine Unterschrift zu entnehmen seien. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, dem Gericht die anlässlich der Einreise am 24. Juli 2023 in die Schweiz den Beschwerdeführern abgenommenen Originaldokumente zu edieren. Andernfalls hätten die besagten Hotelrechnungen gemäss den Replikbeilagen 2 bis 6 als am 24. Juli 2024 [recte: 2023] bei der Vorinstanz aIs eingereicht zu gelten. 5.3.6 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Parteibehauptung der Beschwerdeführer, sie hätten sich für dreieinhalb Monate in Montenegro aufgehalten, stützt sich im Wesentlichen auf die eingereichten Hotelrechnungen. Solche Dokumente sind fälschungsanfällig. Auf Papierurkunden ist es problemlos möglich, die aufgeführten Personalien oder Datumsangaben auszutauschen und hierdurch einen Aufenthalt einer Person zu suggerieren. Im Lichte der einfachen Fälschbarkeit solcher Dokumente ist es daher für einen rechtserheblichen Beweiswert unabdingbar, dass die in den Papieren verbrieften Inhalte stimmig sind und keinerlei Anlass zu Beanstandungen geben. Davon kann vorliegend aber in mehrfacher Hinsicht nicht die Rede sein. Zunächst darf, wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung ausgeführt, davon ausgegangen werden, dass solche Hotelrechnungen bereits bei der Abreise vom Hotel hätten bestehen müssen und dementsprechend der Vorinstanz bereits beim Eintritt in das Asylverfahren hätten eingereicht werden können. Die rechtsvertretenen Beschwerdeführer hätten demnach ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, sämtliche Dokumente bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, wozu sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht auch gehalten gewesen wären (vgl. Art. 8 AsylG). Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführer widersprüchlich. Denn entgegen den Ausführungen in der Replik haben sie beim Eintritt in das Bundesasylzentrum in Bezug auf einen Aufenthalt in Montenegro lediglich eine separate Hotelrechnung vom 5. Mai 2023 für den Zeitraum vom 8. April 2023 bis 8. Mai 2023 im Original (mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen) sowie diverse Einkaufsbelege abgegeben (vgl. SEM-eAkten 15/4 und SEM-eAkten 14/- [Beweise im Beweismittelcouvert]). Zusätzlich sind auch in Bezug auf den Inhalt der Dokumente klare Einschränkungen anzubringen. Die Dokumente weisen Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Datierungen auf. So vermag der vorgetragene Erklärungsversuch zur eingereichten Rechnung vom 9. August 2023 nicht zu überzeugen. Einerseits geht, wie bereits erwähnt, aus den Akten nicht hervor, dass der Vorinstanz beim Eintritt in das Asylzentrum ein Original der einschlägigen Rechnung mit einem anderen Datum eingereicht worden ist (vgl. SEM-eAkten 14/- [Beweise im Beweismittelcouvert]). Andererseits weisen sämtliche als Originale bezeichneten Rechnungen beziehungsweise deren Fotografien exakt die gleiche Datierung auf wie ihre angeblichen Kopien. Daher wäre selbst bei Wahrunterstellung nicht nachvollziehbar, warum dies bei der besagten Rechnung vom 9. August 2023 anders sein sollte. Ferner ist nicht schlüssig, weshalb zwei Rechnungen auf den 6. Juli 2023 datiert sind (für die Zeiträume vom 8. Mai 2023 bis 16. Mai 2023 und vom 31. Mai 2023 bis 30. Juni 2023 [vgl. Replikbeilage 3 und 5]). Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführer nebst den Hotelrechnungen keinerlei übrige validen Indizien vorzuweisen vermögen, die einen mehrmonatigen Aufenthalt gemeinhin charakterisieren. Weder die zu Beginn beim Eintritt ins Asylzentrum abgegebenen Kaufbelege noch die mit der Replik eingereichten Fotos vom Hotel und der Strandpromenade weisen dementsprechende personalisierte Elemente auf, welche geeignet wären, den angeblich mehrmonatigen Aufenthalt zu belegen. Dieser Umstand erscheint bei Personen, die sich tatsächlich über drei Monate lang an einem einzigen Ort aufgehalten hätten, nicht realitätsnah. Mithin kontrastiert die Dauer des behaupteten Aufenthalts mit dem Fehlen von zu erwartenden Indizien. Es liegen dementsprechend also keine Indizien vor, welche im Sinne von Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert wären, um die Zuständigkeit der Schweiz zu begründen. 5.3.7 Aus den vorgenannten Gründen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist daher nicht erloschen. 6. 6.1 Nebst dem Aufenthalt in Montenegro machen die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, dass sowohl die medizinische Versorgung und Unterbringung als auch das Asylverfahren in Kroatien systemische Mängel aufweisen würden und verweisen dabei auf den der Beschwerde beiliegenden Bericht von I._______ vom 22. September 2023 (vgl. Beschwerde S. 15). Es bestünde daher bei einer Überstellung nach Kroatien die reale Gefahr, dass sie obdachlos werden würden (vgl. Beschwerde S. 16). Mit Blick auf das Kindeswohl und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wäre aufgrund der Mängel auch die Unterbringung in einem Asylzentrum unzumutbar (vgl. Beschwerde S. 16). Die Schlafprobleme des mittleren Sohnes würden sich verschlimmern und das ungenügende Nahrungsangebot wäre vor allem für die beiden jüngsten Söhne in Anbetracht ihrer Essstörungen und der (...) des jüngsten Sohnes verheerend (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Mit Verweis auf verschiedene Berichte könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre dringend benötigte Behandlung in Kroatien erhalten würden (vgl. Beschwerde S. 16). Die zwei jüngsten Söhne seien jedoch dringend auf eine zeitnahe und nahtlose medizinische und psychologische Behandlung angewiesen. Auch dem ältesten Sohn gehe es psychisch schlecht und der Beschwerdeführer habe sich in psychologische Behandlung begeben (vgl. Beschwerde S. 18). Wie ihren Schilderungen des in Kroatien Erlebten entnommen werden könne, seien sie dort unmenschlich, entwürdigend sowie lebensbedrohend behandelt worden (vgl. Beschwerde S. 18 f.). Weiter würden zahlreiche Quellen zeigen, dass in Kroatien die Gefahr bestehe, dass sie unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots abgeschoben werden würden (vgl. Beschwerde S. 19 f.). So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwei Urteile gegen Kroatien gefällt, in welchen bestätigt werde, dass Kroatien die Rechte von Flüchtlingen verletze, Massenabschiebungen durchführe, Kinder unmenschlich behandle und es unterlasse, effektive Untersuchungen durchzuführen (vgl. Beschwerde S. 20 f.). Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr gefährdet sei, da diese aufgrund des in Kroatien Erlebten traumatisiert seien. Die Überstellung führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung und Verschlechterung von deren Gesundheitszustände. Angesichts dessen sowie der drohenden Obdachlosigkeit oder der prekären Unterbringungssituation, der mangelnden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und der drohenden Nahrungsknappheit müsse mit Blick auf das Kindeswohl zwingend auf eine Überstellung verzichtet werden und es sei im Falle einer Rückführung von einer Verletzung der Kinderrechtskonvention auszugehen (vgl. Beschwerde S. 21 f.). Demnach würden das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Kroatien systemische Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Im Falle einer Rückführung würden sie der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 EU-Grundrechtecharta sowie Art. 3 EMRK ausgesetzt werden. Darüber hinaus würden völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend machen. Ein solcher wäre auch mit Blick auf das Kindeswohl angezeigt (vgl. Beschwerde S. 22). 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.42.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.2.3 Auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern geschilderten Erlebnisse während ihres Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte schlechte Behandlung nach dem Grenzübertritt in Kroatien rechtfertigt die Annahme nicht, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würden. Sie vermochten sodann keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 Die Beschwerdeführer fordern mit ihrem Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.3.1 Die Beschwerdeführer haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behandlung während ihres Aufenthalts in Kroatien besteht kein Grund zur Annahme, die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, zumal sie - wie das SEM zutreffend erwägt - in eine andere Situation kommen werden als nach ihrem illegalen Grenzübertritt. 6.3.2 Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den Akten lässt sich betreffend die Gesundheitszustände der Beschwerdeführer das Folgende entnehmen: Der Beschwerdeführer gab an, an (...) zu leiden und erklärte auf Beschwerdeebene wegen seiner psychisch schlechten Verfassung Termine mit einem Psychiater veranlasst zu haben (vgl. Beschwerde S. 8). Ärztliche Berichte die seine medizinischen Umstände belegen würden, liegen indessen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hatte am 3. August 2023 eine ärztliche Untersuchung, bei welcher ihr aufgrund ihrer (...) entsprechende Medikamente abgegeben wurden (vgl. SEM-eAkten 68/3 und 69/4). Der älteste Sohn führte am Dublin-Gespräch aus, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie J._______ vom 10. November 2023 kann sodann entnommen werden, dass dieser auf die Ereignisse der letzten Monate mit ausgeprägten Einschlafschwierigkeiten, sozialem Rückzug, Appetitverlust, Gedankenkreisen und latenten lebensmüden Gedanken reagierte. Es wurde von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen, wobei die Symptomatik seit dem Rückführungsentscheid zugenommen habe. Hinweise auf eine konkrete Suizididee lagen nicht vor. Es wurde von einem erhöhten Selbstgefährdungsrisiko im Rahmen der Rückführung ausgegangen. Eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung wurde als indiziert angesehen und als weiteres Prozedere ein Termin unter Einbezug der Familie geplant (vgl. BVGer act. 9). In Bezug auf die zwei jüngsten Söhne machten die Eltern bereits im Dublin-Gespräch gesundheitlichen Probleme geltend. Den Akten kann entnommen werden, dass der mittlere Sohn am 2. August 2023 wegen Fieber auf dem KindernotfalI in K._______ behandelt worden war. Dort wurde auch das Problem wegen der psychischen Belastungssituation erwähnt. Gemäss dem einschlägigen Arztbericht L._______ vom 2. August 2023 wurde ein Verdacht auf einen beginnenden viralen Infekt und eine psychische Belastungssituation (mit Schlafproblemen, fehlender Appetit und Essensverweigerung) diagnostiziert. Das weitere Prozedere beinhaltete eine symptomatische Therapie bei persistierendem Fieber mittels der beigegebenen Medikamente sowie nach Möglichkeit eine psychologisch/psychiatrische Anbindung (vgl. Beschwerdebeilage 8 und SEM-eAkten 69/4). Auf das wiederholte Ersuchen des Vaters wurde der mittlere Sohn bei der M._______ angemeldet (vgl. SEM-eAkten 68/3). Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie J._______ vom 10. November 2023 geht hierzu hervor, dass der mittlere Sohn auf die Ereignisse der letzten Monate mit Gereiztheit, ausgeprägten Schlafstörungen, Einnässen, Appetitverlust, Gedankenkreisen und Ängsten reagierte. Es wurde von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen, wobei die Symptomatik seit dem Rückführungsentscheid zugenommen habe. Eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung wurde ebenfalls als indiziert angesehen und als weiteres Prozedere eine Terminvereinbarung für die kommende Woche beabsichtigt (vgl. BVGer act. 9). Hinsichtlich des jüngsten Sohnes ist aktenkundig, dass dieser sich am 23. August 2023 wegen einer (...) im Kinderspital N._______ einer Operation unterziehen musste. Die letzte Nachkontrolle fand am 23. Oktober 2023 statt. Für den gleichen Tag wurde wegen (...)problemen ein Termin in der M._______ vereinbart (vgl. SEM-eAkten 68/3). Ohne die schwierige Situation der Familie und im Besonderen die Auswirkungen ihrer Erlebnisse bei der Einreise in Kroatien auf das psychische Wohlbefinden der Kinder zu verkennen, liegen keine gravierenden Erkrankungen im Sinne der geschilderten Rechtsprechung vor. Dies gilt auch hinsichtlich der körperlichen Gesundheit der Beschwerdeführer, insbesondere auch hinsichtlich der geltend gemachten (...) des jüngsten Sohnes, wurden doch ihn betreffend keinerlei neuere Arztberichte mehr eingereicht. Zudem können die psychischen Probleme der Beschwerdeführer in Kroatien behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführern eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe betreffend allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Nebst den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht. In Kroatien steht grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur mit einem genügenden Behandlungsangebot zur Verfügung (vgl. [unter vielen] Urteile des BVGer E-2118/2023 vom 23. April 2024 E. 8.3.3 m.w.H. und D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2.3 m.w.H.). 6.3.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich der Gewährleistung adäquater Unterbringung, Verpflegung sowie medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 a.a.O. E. 12). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 6.3.5 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass unter Beachtung des Kindeswohls und der im Falle einer Überstellung eintretenden Verletzung der Kinderrechtkonvention ein Selbsteintritt zwingend sei, ist zunächst festzuhalten, dass auch Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt (vgl. Urteile des BVGer F-2159/2024 vom 12. April 2024 E. 7.5 und E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8). Sodann kann aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil E-1306/2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufzuwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet (vgl. Urteil E-1306/2024 E. 8 m.w.H.). Vorliegend betrifft die Überstellungsentscheidung alle Familienmitglieder, entsprechend werden auch die Eltern mit den Kindern zusammen auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder dort von ihren Eltern getrennt werden könnten. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind die Kinder hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Schliesslich können nach dem Ausgeführten auch die notwendigen medizinischen Behandlungen in Kroatien erfolgen. 6.3.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.3.7 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen haben sollte. Dies gilt auch hinsichtlich des Kindeswohls. Dass die Beschwerdeführer in ihrer Einschätzung bezüglich des Selbsteintrittes zu einer anderen Beurteilung gelangen, ist nicht genügend, um von - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 15) - einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen. 6.3.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 6.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8. Die am 7. November 2023 gewährte aufschiebende Wirkung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 7. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Praxisgemäss wäre eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (auch Art. 111ater AsylG), ist indes bereits aus diesem Grunde keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: