Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (eröffnet am 12. Januar 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2021 nicht ein, verfügte deren Überstellung nach Spanien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich- zeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. A.b Die Verfügung vom 6. Januar 2022 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Seit dem 31. Januar 2022 galt die Beschwerdeführerin als verschwunden. C. C.a Am 7. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel «Asylgesuch» ein, in welcher sie sich ausschliesslich zu ihren Fluchtgründen aus dem Iran äusserte. C.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 7. Juli 2022 als Wiedererwä- gungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 trat sie auf dieses nicht ein, und hielt gleichzeitig fest, die Verfügung vom 6. Januar 2022 sei nach wie vor rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin verweise aus- schliesslich auf ihre Asylgründe und mache keine Gründe geltend, welche gegen eine Rückkehr nach Spanien sprechen würden. Spanien sei daher, und weil die Überstellungsfrist erstreckt worden sei, nach wie vor für das weitere Verfahren zuständig. D. Mit vom 28. Juli 2022 datierter Eingabe (Eingang bei der Vorinstanz: 2. Au- gust 2022) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und machte dabei geltend, die Zuständigkeit zur Prüfung ihres Asylge- suchs sei gemäss Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
E-4309/2022 Seite 3 für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) auf die schweizerischen Behörden übergegangen, da sie den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlas- sen habe. Zur Untermauerung ihres Vorbringens reichte sie zwei in türkischer Spra- che verfasste Mietverträge (im Original) zu den Akten und führte dazu aus, die Mietverträge seien für ein Mietverhältnis vom 6. Februar 2022 – 6. Mai 2022 und vom 26. April 2022 – 6. August 2022 ausgestellt worden, sie habe die Türkei jedoch bereits im Juni 2022 wieder verlassen, da sie dort keine Perspektiven gehabt habe. E. Mit Verfügung vom 19. August 2022 (eröffnet am 25. August 2022) wies die Vorinstanz das erneute Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh- rerin ab, erklärte die Verfügung vom 5. Januar 2022 (recte: 6. Januar 2022) als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf- schiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 26. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen die Verfü- gung vom 19. August 2022 der Vorinstanz ein und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen ihr Asylgesuch materiell zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte sie sinngemäss, die Aussetzung des Vollzugs während der Dauer des Beschwerdeverfahrens und die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie mehrere Arztberichte aus der Schweiz sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Auf die einge- reichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägun- gen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2022 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Vollzugsaussetzung für die Dauer des Verfahrens
E-4309/2022 Seite 4 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte die Be- schwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– bis zum 14. Oktober 2022 auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-4309/2022 Seite 5
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht dazu geeignet seien, die Rechtskraft der Verfügung vom 6. Januar 2022 zu beseitigen. Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die eingereichten Unterlagen würden ihren geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes nicht zu belegen vermögen, da sie keinen Beweiswert hät- ten. Es handle sich bei den Unterlagen nicht um offizielle Dokumente, son- dern um Papiere, welche leicht zu fälschen seien oder käuflich erworben werden könnten. Ihren geltend gemachten mehrmonatigen Aufenthalt aus- serhalb des Dublin-Raumes könne sie mit ihrer Eingabe nicht nachweisen. Dementsprechend sei in ihrem Fall nicht von einem Erlöschen der Zustän- digkeit der spanischen Behörden im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, sie habe in ihrem Wiedererwägungsgesuch auf die erheblich veränderte Sachlage, insbesondere die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, hingewie- sen.
E-4309/2022 Seite 6 Die spanischen Behörden hätten dem Ersuchen um Überstellung zwar zu- gestimmt, diese hätte aber spätestens bis zum 29. Juni 2022 erfolgen müs- sen. Sie habe nicht selbstständig nach Spanien reisen dürfen, sondern sich an die Anweisungen der Migrationsbehörde zu halten gehabt. Allerdings habe sie von diesen keine Anweisungen erhalten und somit nicht nach Spanien reisen können. Weil die Schweiz ihr Asylgesuch nicht habe prüfen wollen und sie daher davon ausgegangen sei, dass auch andere Länder ihr Gesuch nicht prüfen würden, habe sie sich dazu entschieden, in der Türkei ein neues Leben aufzubauen. Da sie illegal in der Türkei gelebt habe, könne sie auch keine behördlichen Dokumente vorweisen. Sie habe den Dublin-Raum aber für sechs Monate verlassen, womit die Zuständig- keit zur Prüfung ihrer Asylvorbringen auf die Schweiz übergegangen sei. Sodann könne sie ihren Aufenthalt in der Türkei durch Indizien (die einge- reichten Mietverträge) belegen. Sollte das SEM davon ausgehen, dass sie sich die ganze Zeit über in der Schweiz aufgehalten habe, dann wäre die Frist zur Überstellung nach Spanien unterdessen verstrichen. Weiter gehe aus dem eingereichten Arztbericht vom 12. September 2022 klar hervor, dass eine Abschiebung nach Spanien dramatische Folgen für sie haben könne.
E. 6 Februar 2022 bis 6. August 2022 im Original) stellen höchstens Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität ihrer geltend gemachten Rückkehr in die Türkei in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.
E. 6.1 Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass die Zuständigkeit eines Mit- gliedstaats für die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c und d Dublin-III-VO erst erlöscht, wenn die betref- fende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. In BVGE 2015/41 (E. 7 - 7.3, m.w.H.) kam das Bun- desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestim- mung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst gerin- gen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Be- leg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO, welche festlegen, dass im Verfahren zur
E-4309/2022 Seite 7 Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), die sodann den Begriff der Beweismittel und der Indizien definieren und feststellen, dass eine Durchführungsverord- nung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3; vgl. Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom
30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra- tes zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]). Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin- III-VO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III- VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungs- verordnung listet die Beweismittel, Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. mögliche Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitglied- staaten auf. Schliesslich bestimmt Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll, und legt damit, so- weit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, – wie bereits zuvor erwähnt – ein reduziertes Beweismass fest.
E. 6.2 Im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdeführerin keine Be- weismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung ein. Ihre Vorbringen und die von ihr wiedererwägungsweise eingereichten Do- kumente (zwei Mietverträge aus der Türkei betreffend den Zeitraum vom
E. 6.3 Die von der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise eingereichten fremdsprachigen Unterlagen (ohne Übersetzung in eine Amtssprache) sind nicht geeignet, eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Dublin-Mitglied- staaten in die Türkei beziehungsweise einen mehrmonatigen (illegalen) Aufenthalt in der Türkei zu belegen. Vorab ist in Übereinstimmung mit der
E-4309/2022 Seite 8 Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei den beiden eingereichten Miet- verträgen nicht um offizielle Dokumente, sondern um leicht fälschbare und käuflich zu erwerbende Papiere handelt. Dafür spricht vorliegend unter an- derem der Umstand, dass ein Mietvertrag als Mietbeginn für die Hauptmie- ter den 10. Oktober 2018 nennt, jedoch mit einem Stempel aus dem Jahr 2008 versehen ist. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie für den Monat Mai 2022 zwei Mietverträge für verschiedene Wohnungen hätte ab- schliessen sollen. Im Übrigen sind Vorlagen für türkische Mietverträge, wie sie von der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, auch mit einer Schnellsuche auf Google erhältlich. Hinzu kommt, dass sie keine weiteren Unterlagen einreichte, die einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei beweisen könnten. Angesichts der Tatsache, dass sie sich dort mehrere Monate aufgehalten haben will und gemäss eigenen Angaben ein neues Leben aufbauen wollte (Beschwerdeschrift S. 2), ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine weiteren Indizien (bspw. Belege, Urkun- den, Korrespondenzen, anderweitige personalisierte Dokumente, Strom-, Wasser-, Medikamenten- oder Lebensmittelrechnungen) zu den Akten reichte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben betreffend Ort, Route und Zeit zu ihrer angeblichen Reise in die Türkei macht.
E. 6.4 Insgesamt ist vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der ein- gereichten Unterlagen, deren inhaltlicher Unstimmigkeiten, deren fehlen- der Eignung, die Präsenz einer bestimmten Person an einem bestimmten Ort zu belegen, sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Reise festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin – auch unter Berück- sichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses – nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt in der Tür- kei für die behauptete Zeitdauer nachzuweisen.
E. 6.5 Das Gericht gelangt dementsprechend – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Zuständigkeit der spanischen Behör- den gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erloschen ist.
E. 7.1 Betreffend die von der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ist festzu- halten, dass der neu auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom
E. 7.2 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin keine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdi- gung der Frage der Anwendung der Souveränitätsklausel zulassen würde.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiederer- wägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Daran vermag der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, wonach die Über- stellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO abgelaufen sei und deshalb die Schweiz für ihr Asylverfahren zuständig sei, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat die Überstellungsfrist aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2022 bei den spanischen Behörden auf 18 Monate verlängern lassen (SEM-Akte […]-34/2). Dementsprechend liegt die Zuständigkeit zur Prüfung ihres Asylgesuchs nach wie vor bei Spa- nien und nicht bei der Schweiz. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-4309/2022 Seite 10 SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4309/2022 Seite 11
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 September 2022 ([…]) keine gesundheitlichen Probleme zu Tage för- derte, welche der Vorinstanz nicht bereits im Ansatz ([…]) im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Januar 2022 bekannt waren (Verfügung des SEM vom
E-4309/2022 Seite 9
6. Januar 2022, Ziff. I/3. und II; SEM-Akte […]-26/3). Insbesondere ist fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bereits in ihrer Heimat auf- grund psychischer Probleme in Behandlung befand und deswegen auch Medikamente einnahm (SEM-Akte […]-26/3 sowie Beschwerdebeilage). Somit waren die von ihr wiedererwägungsweise geltend gemachten ge- sundheitlichen Probleme bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Die Vorinstanz gelangte dabei rechtskräftig zum Schluss, dass ihr im Falle der Rückführung nach Spanien keine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe und dass die Schweiz aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin- III-VO; Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) verpflichtet sei (Verfügung des SEM vom
6. Januar 2022, Ziff. II). Die nunmehr leichte gesundheitliche Verschlech- terung ändert daran nichts.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4309/2022 Urteil vom 29. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 19. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (eröffnet am 12. Januar 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2021 nicht ein, verfügte deren Überstellung nach Spanien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. A.b Die Verfügung vom 6. Januar 2022 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Seit dem 31. Januar 2022 galt die Beschwerdeführerin als verschwunden. C. C.a Am 7. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel «Asylgesuch» ein, in welcher sie sich ausschliesslich zu ihren Fluchtgründen aus dem Iran äusserte. C.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 7. Juli 2022 als Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 trat sie auf dieses nicht ein, und hielt gleichzeitig fest, die Verfügung vom 6. Januar 2022 sei nach wie vor rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin verweise ausschliesslich auf ihre Asylgründe und mache keine Gründe geltend, welche gegen eine Rückkehr nach Spanien sprechen würden. Spanien sei daher, und weil die Überstellungsfrist erstreckt worden sei, nach wie vor für das weitere Verfahren zuständig. D. Mit vom 28. Juli 2022 datierter Eingabe (Eingang bei der Vorinstanz: 2. August 2022) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und machte dabei geltend, die Zuständigkeit zur Prüfung ihres Asylgesuchs sei gemäss Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) auf die schweizerischen Behörden übergegangen, da sie den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen habe. Zur Untermauerung ihres Vorbringens reichte sie zwei in türkischer Sprache verfasste Mietverträge (im Original) zu den Akten und führte dazu aus, die Mietverträge seien für ein Mietverhältnis vom 6. Februar 2022 - 6. Mai 2022 und vom 26. April 2022 - 6. August 2022 ausgestellt worden, sie habe die Türkei jedoch bereits im Juni 2022 wieder verlassen, da sie dort keine Perspektiven gehabt habe. E. Mit Verfügung vom 19. August 2022 (eröffnet am 25. August 2022) wies die Vorinstanz das erneute Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, erklärte die Verfügung vom 5. Januar 2022 (recte: 6. Januar 2022) als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 26. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. August 2022 der Vorinstanz ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen ihr Asylgesuch materiell zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte sie sinngemäss, die Aussetzung des Vollzugs während der Dauer des Beschwerdeverfahrens und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie mehrere Arztberichte aus der Schweiz sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2022 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Vollzugsaussetzung für die Dauer des Verfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- bis zum 14. Oktober 2022 auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht dazu geeignet seien, die Rechtskraft der Verfügung vom 6. Januar 2022 zu beseitigen. Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die eingereichten Unterlagen würden ihren geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes nicht zu belegen vermögen, da sie keinen Beweiswert hätten. Es handle sich bei den Unterlagen nicht um offizielle Dokumente, sondern um Papiere, welche leicht zu fälschen seien oder käuflich erworben werden könnten. Ihren geltend gemachten mehrmonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes könne sie mit ihrer Eingabe nicht nachweisen. Dementsprechend sei in ihrem Fall nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der spanischen Behörden im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, sie habe in ihrem Wiedererwägungsgesuch auf die erheblich veränderte Sachlage, insbesondere die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, hingewiesen. Die spanischen Behörden hätten dem Ersuchen um Überstellung zwar zugestimmt, diese hätte aber spätestens bis zum 29. Juni 2022 erfolgen müssen. Sie habe nicht selbstständig nach Spanien reisen dürfen, sondern sich an die Anweisungen der Migrationsbehörde zu halten gehabt. Allerdings habe sie von diesen keine Anweisungen erhalten und somit nicht nach Spanien reisen können. Weil die Schweiz ihr Asylgesuch nicht habe prüfen wollen und sie daher davon ausgegangen sei, dass auch andere Länder ihr Gesuch nicht prüfen würden, habe sie sich dazu entschieden, in der Türkei ein neues Leben aufzubauen. Da sie illegal in der Türkei gelebt habe, könne sie auch keine behördlichen Dokumente vorweisen. Sie habe den Dublin-Raum aber für sechs Monate verlassen, womit die Zuständigkeit zur Prüfung ihrer Asylvorbringen auf die Schweiz übergegangen sei. Sodann könne sie ihren Aufenthalt in der Türkei durch Indizien (die eingereichten Mietverträge) belegen. Sollte das SEM davon ausgehen, dass sie sich die ganze Zeit über in der Schweiz aufgehalten habe, dann wäre die Frist zur Überstellung nach Spanien unterdessen verstrichen. Weiter gehe aus dem eingereichten Arztbericht vom 12. September 2022 klar hervor, dass eine Abschiebung nach Spanien dramatische Folgen für sie haben könne. 6. 6.1 Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c und d Dublin-III-VO erst erlöscht, wenn die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. In BVGE 2015/41 (E. 7 - 7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO, welche festlegen, dass im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), die sodann den Begriff der Beweismittel und der Indizien definieren und feststellen, dass eine Durchführungsverordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3; vgl. Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]). Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung listet die Beweismittel, Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. mögliche Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf. Schliesslich bestimmt Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll, und legt damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, - wie bereits zuvor erwähnt - ein reduziertes Beweismass fest. 6.2 Im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdeführerin keine Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung ein. Ihre Vorbringen und die von ihr wiedererwägungsweise eingereichten Dokumente (zwei Mietverträge aus der Türkei betreffend den Zeitraum vom 6. Februar 2022 bis 6. August 2022 im Original) stellen höchstens Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität ihrer geltend gemachten Rückkehr in die Türkei in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. 6.3 Die von der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise eingereichten fremdsprachigen Unterlagen (ohne Übersetzung in eine Amtssprache) sind nicht geeignet, eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten in die Türkei beziehungsweise einen mehrmonatigen (illegalen) Aufenthalt in der Türkei zu belegen. Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei den beiden eingereichten Mietverträgen nicht um offizielle Dokumente, sondern um leicht fälschbare und käuflich zu erwerbende Papiere handelt. Dafür spricht vorliegend unter anderem der Umstand, dass ein Mietvertrag als Mietbeginn für die Hauptmieter den 10. Oktober 2018 nennt, jedoch mit einem Stempel aus dem Jahr 2008 versehen ist. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie für den Monat Mai 2022 zwei Mietverträge für verschiedene Wohnungen hätte abschliessen sollen. Im Übrigen sind Vorlagen für türkische Mietverträge, wie sie von der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, auch mit einer Schnellsuche auf Google erhältlich. Hinzu kommt, dass sie keine weiteren Unterlagen einreichte, die einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei beweisen könnten. Angesichts der Tatsache, dass sie sich dort mehrere Monate aufgehalten haben will und gemäss eigenen Angaben ein neues Leben aufbauen wollte (Beschwerdeschrift S. 2), ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine weiteren Indizien (bspw. Belege, Urkunden, Korrespondenzen, anderweitige personalisierte Dokumente, Strom-, Wasser-, Medikamenten- oder Lebensmittelrechnungen) zu den Akten reichte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben betreffend Ort, Route und Zeit zu ihrer angeblichen Reise in die Türkei macht. 6.4 Insgesamt ist vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Unterlagen, deren inhaltlicher Unstimmigkeiten, deren fehlender Eignung, die Präsenz einer bestimmten Person an einem bestimmten Ort zu belegen, sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Reise festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt in der Türkei für die behauptete Zeitdauer nachzuweisen. 6.5 Das Gericht gelangt dementsprechend - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Zuständigkeit der spanischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erloschen ist. 7. 7.1 Betreffend die von der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ist festzuhalten, dass der neu auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 12. September 2022 ([...]) keine gesundheitlichen Probleme zu Tage förderte, welche der Vorinstanz nicht bereits im Ansatz ([...]) im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Januar 2022 bekannt waren (Verfügung des SEM vom 6. Januar 2022, Ziff. I/3. und II; SEM-Akte [...]-26/3). Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bereits in ihrer Heimat aufgrund psychischer Probleme in Behandlung befand und deswegen auch Medikamente einnahm (SEM-Akte [...]-26/3 sowie Beschwerdebeilage). Somit waren die von ihr wiedererwägungsweise geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Die Vorinstanz gelangte dabei rechtskräftig zum Schluss, dass ihr im Falle der Rückführung nach Spanien keine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe und dass die Schweiz aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) verpflichtet sei (Verfügung des SEM vom 6. Januar 2022, Ziff. II). Die nunmehr leichte gesundheitliche Verschlechterung ändert daran nichts. 7.2 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin keine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Anwendung der Souveränitätsklausel zulassen würde. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Daran vermag der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, wonach die Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO abgelaufen sei und deshalb die Schweiz für ihr Asylverfahren zuständig sei, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat die Überstellungsfrist aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2022 bei den spanischen Behörden auf 18 Monate verlängern lassen (SEM-Akte [...]-34/2). Dementsprechend liegt die Zuständigkeit zur Prüfung ihres Asylgesuchs nach wie vor bei Spanien und nicht bei der Schweiz.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: