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D-297/2023

D-297/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Onkels des Beschwerdeführers (N [...]) antragsgemäss beigezogen.

E. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt - insbesondere seinen Aufenthalt in Serbien - unzureichend abgeklärt. Dementsprechend habe sie auch in ihrem Übernahmeersuchen gegenüber Österreich unzutreffende Angaben gemacht. Darüber hinaus habe sie auch seine Situation in Österreich nicht umfassend geprüft.

E. 5.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 5.3.1 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere mit dem geltend gemachten Aufenthalt in Serbien - sowie seinen diesbezüglichen Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. A18/1 und A29/15). Entgegen der Beschwerdeschrift musste sich die Vorinstanz auch nicht veranlasst sehen, sein Verfahren mit dem seines Onkels zu koordinieren, gab er doch lediglich unsubstantiiert zu Protokoll, C._______ (N [...]) einmalig in Serbien getroffen zu haben (vgl. A16/3). Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten.

E. 5.3.2 Bezüglich der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit des Wiederaufnahmegesuchs ist das Folgende festzuhalten: Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 10. November 2022 mittels Standardformular um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Dabei teilte sie mit, sie gehe davon aus, er habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten seit seinem Asylgesuch in Österreich nicht verlassen (vgl. A10/5). Nachdem der Beschwerdeführer während des Dublin-Gesprächs vom 17. November 2022 entgegen dieser Mitteilung jedoch geltend machte, er habe sich zwischen Juni und November 2022 in Serbien aufgehalten, ergänzte das SEM sein Gesuch vom 10. November 2022 rund zwei Stunden nach Beendigung des Gesprächs vom 17. November 2022 und informierte die österreichischen Behörden über die Vorbringen des Beschwerdeführers. Entgegen der Beschwerdeschrift nahm sie gleichzeitig auch eine ausführliche Würdigung der während des Gesprächs eingereichten Beweismittel vor und brachte sie den österreichischen Behörden gleichentags noch zur Kenntnis (vgl. A18/1). Aufgrund der sich in den Akten befindenden Zugangsbestätigungen der österreichischen Behörden bestehen denn entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch keine Zweifel am Zugang des Gesuchs respektive dessen Ergänzung (vgl. A12/1 und A19/1). Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass das Standardformular des SEM vom 10. November 2022 unvollständige Angaben enthielt, da das Dublin-Gespräch erst einige Tage später durchgeführt wurde. Dies führt jedoch nicht per se zur Ungültigkeit des unbestrittenermassen fristgerechten Wiederaufnahmegesuchs. Mittels Ergänzung vom 17. November 2022 hat das SEM den österreichischen Behörden die Erklärungen und Beweismittel des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zur Kenntnis gebracht. Österreich als ersuchter Mitgliedstaat war demnach spätestens ab dem 17. November 2022 im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO in der Lage seine Zuständigkeit innerhalb der zweiwöchigen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO zu beurteilen.

E. 5.3.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Entwicklungen in Österreich nicht umfassend geprüft, ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufnahmebedingungen steht (vgl. Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 5.3). Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Folglich ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.3 Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ausgelöst, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). In BVGE 2015/41 (E. 7 - 7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO, welche festlegen, dass im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), die sodann den Begriff der Beweismittel und der Indizien definieren und feststellen, dass eine Durchführungsverordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3; vgl. Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]). Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung listet die Beweismittel, Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. mögliche Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf. Schliesslich bestimmt Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll, und legt damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, - wie bereits zuvor erwähnt - ein reduziertes Beweismass fest (vgl. Urteil des BVGer E-4309/2022 vom 29. November 2022 E. 6.1).

E. 7.1 Gemäss "Eurodac"-Datenbank stellte der Beschwerdeführer am 22. Juni 2022 in Österreich ein Asylgesuch. Am 23. Juni 2022 wurde er daktyloskopiert. Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden am 10. November 2022 respektive 17. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Die österreichischen Behörden liessen das Gesuch der Vorinstanz innert der vorgesehenen Frist von zwei Wochen unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ob die Frist zur Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch des SEM bereits am 10. November 2022 (Wiederaufnahmegesuch des SEM; vgl. A11/1) oder am 17. November 2022 (Ergänzung des Wiederaufnahmegesuchs; vgl. A18/1) ausgelöst wurde und damit die Zuständigkeit am 25. November 2022 respektive am 2. Dezember 2022 auf Österreich übergegangen ist, kann letztlich offenbleiben.

E. 7.2 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe vier Monate und zehn Tage ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht er geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen.

E. 7.2.1 Das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Formular der serbischen Behörden deutet zwar darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer zum Ausstellungszeitpunkt Ende Juni 2022 in Serbien befand (vgl. A21/5). Dass er sich - wie behauptet - bis November 2022 dort aufhielt, vermag das vorgenannte Beweismittel hingegen nicht zu belegen, zumal keine Angaben zur Dauer seines Aufenthalts gemacht werden. Gleiches gilt für die ihn angeblich in Serbien zeigenden undatierten Fotografien (vgl. A17/3), welche mangels Angaben zum Entstehungszeitpunkt offensichtlich ungeeignet sind, einen mehr-monatigen Aufenthalt in Serbien glaubhaft zu machen. Darüber hinaus fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer in den eingereichten Fotografien mehrheitlich gleich gekleidet ist (vgl. A17/3). Dies lässt vermuten, dass er sich an einem einzigen Tag mehrmals ablichten liess. An dieser Einschätzung vermögen denn auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Quittungen nichts zu ändern (vgl. Beschwerdebeilage 4), zumal sich diese - sofern sie überhaupt aus Serbien stammen - in keiner Weise dem Beschwerdeführer zuordnen lassen. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus den Aussagen von C._______ (N [...]) - dessen Akten das Gericht antragsgemäss beigezogen hat - etwas zu seinen Gunsten ableiten, zumal sein Onkel lediglich zu Protokoll gab, den Beschwerdeführer einmalig in Serbien getroffen zu haben. Hinweise auf den genauen Zeitpunkt des Zusammentreffens oder gar die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Es ist ihm demnach - auch auf der Grundlage eines reduzierten Beweismasses (vgl. E. 6.3 hiervor) - nicht gelungen, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mindestens drei Monaten Dauer zu belegen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist folglich gegeben.

E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Denn gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.1.2). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht unsubstantiiert geltend, er sei eingesperrt, geschlagen und in englischer Sprache beschimpft worden. Ein ernsthaftes Risiko, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, wurde damit nicht dargetan. Dass Österreich im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten oder seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten werde, vermochte er ebenso wenig aufzuzeigen, wie derart schlechte Bedingungen, die zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch konkrete Hinweise dafür, Österreich würde ihm dauerhaft die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, legte der Beschwerde-führer - der sich gemäss seinen eigenen Angaben ohnehin nur wenige Tage dort aufhielt (vgl. A16/3) - nicht dar. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung kann denn im Übrigen auch erwartet werden, dass er sich an die österreichischen Behörden wendet und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordert (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Mitgliedstaaten sind denn auch verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem gemäss eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführer (vgl. A16/3) eine in Zukunft allenfalls notwendige medizinische Behandlung verweigern würde oder es ihm nicht möglich wäre, eine solche in Anspruch zu nehmen.

E. 8.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüher auch aus dem Umstand, dass sein Onkel (N [...]) sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz befindet, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellt, handelt es sich bei diesem (angeblichen) Verwandten offensichtlich nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt sodann ein aus bestimmten Gründen (u.a. Krankheit, Behinderung, hohes Alter) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der sich rechtmässig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden angehörigen Person. Mangels entsprechend konkreter Vorbringen des Beschwerdeführers sowie allfälliger anderweitiger Indizien ist nicht von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen.

E. 8.5 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO vor.

E. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 9.2 Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Österreich angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen. Er ist als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-297/2023 Urteil vom 31. Januar 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 22. Juni 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 10. November 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 17. November 2022 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Österreich. Zu einer Überstellung nach Österreich äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er begründete dies damit, dass er dort die Ausweisung in die Türkei befürchte. Zudem sei er schlecht behandelt worden, weshalb er Österreich wenige Tage nach seiner Ankunft wieder verlassen und sich fortan in Serbien aufgehalten habe. Seinen Gesundheitszustand betreffend gab er an, abgesehen von leichten Kopfschmerzen bei guter Gesundheit zu sein. D. Am 17. November 2022 teilte das SEM den österreichischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer während des Dublin-Gesprächs geltend gemacht habe, er habe sich von Juni bis November 2022 in Serbien und damit ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten befunden. Das SEM erachte Österreich aber dennoch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO als zuständig, da der angebliche Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets nicht belegt sei, zumal ein diesbezüglicher Beweis ohnehin durch die österreichischen Behörden zu erbringen sei. E. Die österreichischen Behörden äusserten sich innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM. F. Am 5. Januar 2023 teilte das SEM den österreichischen Behörden mit, da sie sich innert Frist nicht zum Übernahmeersuchen vom 10. November 2022 geäussert hätten, sei die Zuständigkeit am 25. November 2022 auf Österreich übergegangen. G. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Beschwerde vom 18. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die rubrizierte Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Zudem seien die Akten seines sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz befindenden Onkels C._______ (N [...]) beizuziehen und ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde lagen unter anderem drei Quittungen in kyrillischer Schrift vom 8. August 2022, 10. August 2022 respektive 11. August 2022 bei. I. Am 20. Januar 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der angefochtenen Verfügung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Onkels des Beschwerdeführers (N [...]) antragsgemäss beigezogen. 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt - insbesondere seinen Aufenthalt in Serbien - unzureichend abgeklärt. Dementsprechend habe sie auch in ihrem Übernahmeersuchen gegenüber Österreich unzutreffende Angaben gemacht. Darüber hinaus habe sie auch seine Situation in Österreich nicht umfassend geprüft. 5.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 5.3 5.3.1 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere mit dem geltend gemachten Aufenthalt in Serbien - sowie seinen diesbezüglichen Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. A18/1 und A29/15). Entgegen der Beschwerdeschrift musste sich die Vorinstanz auch nicht veranlasst sehen, sein Verfahren mit dem seines Onkels zu koordinieren, gab er doch lediglich unsubstantiiert zu Protokoll, C._______ (N [...]) einmalig in Serbien getroffen zu haben (vgl. A16/3). Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten. 5.3.2 Bezüglich der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit des Wiederaufnahmegesuchs ist das Folgende festzuhalten: Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 10. November 2022 mittels Standardformular um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Dabei teilte sie mit, sie gehe davon aus, er habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten seit seinem Asylgesuch in Österreich nicht verlassen (vgl. A10/5). Nachdem der Beschwerdeführer während des Dublin-Gesprächs vom 17. November 2022 entgegen dieser Mitteilung jedoch geltend machte, er habe sich zwischen Juni und November 2022 in Serbien aufgehalten, ergänzte das SEM sein Gesuch vom 10. November 2022 rund zwei Stunden nach Beendigung des Gesprächs vom 17. November 2022 und informierte die österreichischen Behörden über die Vorbringen des Beschwerdeführers. Entgegen der Beschwerdeschrift nahm sie gleichzeitig auch eine ausführliche Würdigung der während des Gesprächs eingereichten Beweismittel vor und brachte sie den österreichischen Behörden gleichentags noch zur Kenntnis (vgl. A18/1). Aufgrund der sich in den Akten befindenden Zugangsbestätigungen der österreichischen Behörden bestehen denn entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch keine Zweifel am Zugang des Gesuchs respektive dessen Ergänzung (vgl. A12/1 und A19/1). Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass das Standardformular des SEM vom 10. November 2022 unvollständige Angaben enthielt, da das Dublin-Gespräch erst einige Tage später durchgeführt wurde. Dies führt jedoch nicht per se zur Ungültigkeit des unbestrittenermassen fristgerechten Wiederaufnahmegesuchs. Mittels Ergänzung vom 17. November 2022 hat das SEM den österreichischen Behörden die Erklärungen und Beweismittel des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zur Kenntnis gebracht. Österreich als ersuchter Mitgliedstaat war demnach spätestens ab dem 17. November 2022 im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO in der Lage seine Zuständigkeit innerhalb der zweiwöchigen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO zu beurteilen. 5.3.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Entwicklungen in Österreich nicht umfassend geprüft, ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufnahmebedingungen steht (vgl. Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 5.3). Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Folglich ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ausgelöst, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). In BVGE 2015/41 (E. 7 - 7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO, welche festlegen, dass im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), die sodann den Begriff der Beweismittel und der Indizien definieren und feststellen, dass eine Durchführungsverordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3; vgl. Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]). Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung listet die Beweismittel, Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. mögliche Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf. Schliesslich bestimmt Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll, und legt damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, - wie bereits zuvor erwähnt - ein reduziertes Beweismass fest (vgl. Urteil des BVGer E-4309/2022 vom 29. November 2022 E. 6.1). 7. 7.1 Gemäss "Eurodac"-Datenbank stellte der Beschwerdeführer am 22. Juni 2022 in Österreich ein Asylgesuch. Am 23. Juni 2022 wurde er daktyloskopiert. Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden am 10. November 2022 respektive 17. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Die österreichischen Behörden liessen das Gesuch der Vorinstanz innert der vorgesehenen Frist von zwei Wochen unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ob die Frist zur Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch des SEM bereits am 10. November 2022 (Wiederaufnahmegesuch des SEM; vgl. A11/1) oder am 17. November 2022 (Ergänzung des Wiederaufnahmegesuchs; vgl. A18/1) ausgelöst wurde und damit die Zuständigkeit am 25. November 2022 respektive am 2. Dezember 2022 auf Österreich übergegangen ist, kann letztlich offenbleiben. 7.2 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe vier Monate und zehn Tage ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht er geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen. 7.2.1 Das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Formular der serbischen Behörden deutet zwar darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer zum Ausstellungszeitpunkt Ende Juni 2022 in Serbien befand (vgl. A21/5). Dass er sich - wie behauptet - bis November 2022 dort aufhielt, vermag das vorgenannte Beweismittel hingegen nicht zu belegen, zumal keine Angaben zur Dauer seines Aufenthalts gemacht werden. Gleiches gilt für die ihn angeblich in Serbien zeigenden undatierten Fotografien (vgl. A17/3), welche mangels Angaben zum Entstehungszeitpunkt offensichtlich ungeeignet sind, einen mehr-monatigen Aufenthalt in Serbien glaubhaft zu machen. Darüber hinaus fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer in den eingereichten Fotografien mehrheitlich gleich gekleidet ist (vgl. A17/3). Dies lässt vermuten, dass er sich an einem einzigen Tag mehrmals ablichten liess. An dieser Einschätzung vermögen denn auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Quittungen nichts zu ändern (vgl. Beschwerdebeilage 4), zumal sich diese - sofern sie überhaupt aus Serbien stammen - in keiner Weise dem Beschwerdeführer zuordnen lassen. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus den Aussagen von C._______ (N [...]) - dessen Akten das Gericht antragsgemäss beigezogen hat - etwas zu seinen Gunsten ableiten, zumal sein Onkel lediglich zu Protokoll gab, den Beschwerdeführer einmalig in Serbien getroffen zu haben. Hinweise auf den genauen Zeitpunkt des Zusammentreffens oder gar die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Es ist ihm demnach - auch auf der Grundlage eines reduzierten Beweismasses (vgl. E. 6.3 hiervor) - nicht gelungen, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mindestens drei Monaten Dauer zu belegen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist folglich gegeben. 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Denn gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.1.2). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.3 Der Beschwerdeführer macht unsubstantiiert geltend, er sei eingesperrt, geschlagen und in englischer Sprache beschimpft worden. Ein ernsthaftes Risiko, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, wurde damit nicht dargetan. Dass Österreich im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten oder seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten werde, vermochte er ebenso wenig aufzuzeigen, wie derart schlechte Bedingungen, die zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch konkrete Hinweise dafür, Österreich würde ihm dauerhaft die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, legte der Beschwerde-führer - der sich gemäss seinen eigenen Angaben ohnehin nur wenige Tage dort aufhielt (vgl. A16/3) - nicht dar. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung kann denn im Übrigen auch erwartet werden, dass er sich an die österreichischen Behörden wendet und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordert (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Mitgliedstaaten sind denn auch verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem gemäss eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführer (vgl. A16/3) eine in Zukunft allenfalls notwendige medizinische Behandlung verweigern würde oder es ihm nicht möglich wäre, eine solche in Anspruch zu nehmen. 8.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüher auch aus dem Umstand, dass sein Onkel (N [...]) sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz befindet, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellt, handelt es sich bei diesem (angeblichen) Verwandten offensichtlich nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt sodann ein aus bestimmten Gründen (u.a. Krankheit, Behinderung, hohes Alter) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der sich rechtmässig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden angehörigen Person. Mangels entsprechend konkreter Vorbringen des Beschwerdeführers sowie allfälliger anderweitiger Indizien ist nicht von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. 8.5 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO vor. 9. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.2 Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Österreich angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen. Er ist als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne