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D-645/2023

D-645/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie die vorliegende wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht aus mehreren Gründen verletzt.

E. 4.1.1 Zunächst habe das SEM keine Übersetzung des eingereichten Beweismittels (serbische Wegweisungsverfügung vom 6. April 2022) an die österreichischen Behörden mitgesandt, weshalb es diesen nicht möglich gewesen sei, das Beweismittel zu lesen oder innert kurzer Frist eigens eine Übersetzung zu erstellen. Alsdann sei keine koordinierte Übernahmeanfrage mit derjenigen des Neffen K. des Beschwerdeführers erfolgt, weshalb die österreichischen Behörden in Unkenntnis der Möglichkeit eines Vergleichs der Aussagen gewesen seien. Im Weiteren sei die Dublin-Befragung zu wenig detailliert erfolgt, ansonsten hätten die mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel (zwei Quittungen und ein Busticket) bereits damals vorgewiesen werden können. Darüber hinaus habe sie auch die Situation in Österreich nicht umfassend geprüft.

E. 4.1.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in nachvollziehbarer und hinreichend differenzierter Weise mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere mit dem geltend gemachten Aufenthalt in Serbien - sowie seinen diesbezüglichen Beweismitteln auseinandergesetzt. Es ist entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon auszugehen, die österreichischen Behörden könnten keine Einschätzung eines eingereichten (unübersetzten) Beweismittels vornehmen, zumal im Übernahmeersuchen die Situation und das Beweismittel von der Vorinstanz näher beschrieben wurden (A14/4). Eine Koordination des Verfahrens des Beschwerdeführers mit demjenigen des Neffen drängte sich alsdann für das SEM nicht auf. Es ist weder aus den Akten noch aus den Ausführungen in der Beschwerde ersichtlich, inwiefern sich für das vorliegende Verfahren aus den Angaben des Neffen K., welchen der Beschwerdeführer einmal in Serbien getroffen und erst bei der Einreise (Beschwerde, S. 6) beziehungsweise nach der Einreise (A13/2) in die Schweiz wiedergesehen haben soll, etwas zugunsten des Beschwerdeführers ableiten liesse. Dies bestätigt auch dessen vom Beschwerdeführer selbst angeführte BVGer Urteil D-297/2023 vom 31. Januar 2023 (Beschwerde, S. 8). Bezüglich weiterer Beweismittel (als des serbischen Dokuments vom 6. April 2022) hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des verfahrensrechtlich vorgesehenen Dublin-Gesprächs hinreichend Gelegenheit, seine Situation zu schildern, wobei er auf explizite Nachfrage das Vorliegen solcher ausdrücklich verneinte (A13/3). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, er habe nicht gewusst, dass auch eine Quittung als Indiz beigezogen werden könne (Beschwerde, S. 7), vermag nicht zu überzeugen, zumal er seit dem 10. November 2022 rechtlich vertreten ist. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Entwicklungen in Österreich nicht umfassend geprüft, ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufnahmebedingungen steht (vgl. Urteil des BVGer D-297/2023 vom 31. Januar 2023 E. 5.3.3). Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Das SEM ging zu Recht von einem vollständig festgestellten Sachverhalt aus. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat sich die Vorinstanz alsdann im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe geäussert (vgl. vorstehend E. 2.2).

E. 4.1.3 Die im Übrigen in der Beschwerde (S. 5 ff.) erhobenen Rügen betreffend (angeblich) mangelhafte Anwendung der Dublin-III-Verordnung beschlagen die rechtliche Würdigung und erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

E. 4.2 Damit ist das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz und die Anträge auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers sowie auf Koordination des Verfahrens mit demjenigen des Neffen K. (Beschwerde, S. 8) abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die österreichischen Behörden am 17. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die österreichischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.

E. 5.4 Die Bestreitung des Beschwerdeführers, in Österreich kein Asylgesuch gestellt zu haben, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da bereits die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb auch der Einwand, er wäre nicht in die Schweiz gekommen, wenn er in Österreich ein Asylgesuch hätte stellen wollen, nicht relevant ist.

E. 5.5 Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ausgelöst, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Praxisgemäss kann auch der Asylgesuchstellende das Erlöschen der Kompetenz geltend machen. In BVGE 2015/41 (E. 7 - 7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO, welche festlegen, dass im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), wobei sie sodann den Begriff der Beweismittel und der Indizien definieren und feststellen, dass eine Durchführungsverordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3; vgl. Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]). Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung listet die Beweismittel, Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. mögliche Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf. Schliesslich bestimmt Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll, und legt damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, - wie bereits zuvor erwähnt - ein reduziertes Beweismass fest (vgl. Urteil des BVGer E-4309/2022 vom 29. November 2022 E. 6.1).

E. 5.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich von April 2022 bis November 2022 in Serbien aufgehalten und macht damit geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass er für den angeblichen mehrmonatigen Aufenthalt in Serbien keine geeigneten Beweise vorgelegt hat. Das vorgelegte serbische Dokument vom 6. April 2022 weist einen anderen Adressaten (B._______) als den Beschwerdeführer auf und selbst unabhängig von der unterschiedlichen Identität belegt es einzig eine Anhaltung durch die serbische Polizei an diesem Datum. Die neu eingereichten (nicht personalisierten) Kaufquittungen vom 17. September 2022 und 29. September 2022 und das Busticket vom 15. Oktober 2022 sind ebenso von geringer Beweiskraft wie das serbische Dokument vom 6. April 2022 in den vorinstanzlichen Akten. Sie weisen keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer selber auf und vermögen einen Aufenthalt von ihm persönlich nicht zu belegen. Selbst bei Zuordnung zu seiner Identität decken sie lediglich einen Zeitraum von einem knappen Monat ab, welcher für eine Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ausreicht. Für die behauptete Aufenthaltsdauer zwischen dem 7. April 2022 und 16. September 2022 liegen keinerlei Beweise oder kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien vor. Selbst durch einen Beizug der Akten des Neffen K. lassen sich keine Hinweise auf den genauen Zeitpunkt des Zusammentreffens mit dem Beschwerdeführer in Serbien oder gar die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers eruieren. Im Übrigen kann aufgrund der Reisen des Beschwerdeführers in Europa - welche gemäss eigenen Angaben ohne Motiv erfolgten - auch nicht ohne Weiteres auf einen andauernden Aufenthalt in Serbien geschlossen werden, zumal er selbst vom Irak einen Flüchtlingsausweis besass und mehr als einmal nach Österreich, Deutschland und Serbien reiste (A13/1 f.; «Io ero andato in Austria e poi in Germania per poi tornare in Serbia ma non so iI motivo, era iI passatore che mi ha portato in quei Paesi»; «fotocopia della carta die profughi del campo profughi die Makumur in Iraq»).

E. 5.7 Es ist ihm demnach - auch auf der Grundlage eines reduzierten Beweismasses (vgl. E. 5.5 hiervor) - nicht gelungen, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mindestens drei Monaten Dauer zu belegen. Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit nicht erloschen.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ebenso ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.

E. 7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Internetquellen seien die österreichischen Behörden überlastet, wobei das Asylverfahren und die Aufnahmestrukturen darunter leiden würden (Angabe zweier Links zu Berichten von «Der Kurier» oder «Der Standard», Beschwerde S. 8). Der Beschwerdeführer stellt seine Erstversorgung als alleinstehender Mann, der unter eine schützenswerte Personengruppe falle, in Österreich in Frage.

E. 7.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf - entgegen dem Hinweis des Beschwerdeführers auf zwei öffentlich zugängliche Internetberichte - weiterhin davon ausgegangen werden, dass es die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Es gibt keine Gründe für die Annahme, das österreichische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die pauschale Befürchtung des Beschwerdeführers, seine Erstversorgung sei in Österreich gefährdet, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Österreich würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei allfälligen Problemen ist es ihm zuzumuten, sich im funktionierenden Rechtsstaat Österreich an die dortigen Behörden zu wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Österreich ernsthaft gefährdet würde. Gemäss eigenen Angaben ist er in guter gesundheitlicher Verfassung. Sollte die bei der Vorinstanz geltend gemachte Erkältung noch nicht abgeklungen (A13/3; Fieber, A20/2) oder er wegen sonstiger allfälliger medizinischer Probleme dennoch ärztliche Behandlung benötigen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat keine diesbezüglichen konkreten Einwände vorgebracht.

E. 7.5 Inwiefern der Beschwerdeführer unter «eine schützenswerte Personengruppe» fallen sollte (Beschwerde, S. 8 f.), substantiiert er nicht. Nach dem Gesagten ist gesamthaft betrachtet nicht davon auszugehen, er falle in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen, was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den österreichischen Behörden erforderlich machen könne.

E. 7.6 Es ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anordnung eines Vollzugsstopps als gegenstandslos erweisen.

E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-645/2023 Urteil vom 8. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, Mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 21. März 2022 bereits in Österreich und am 29. März 2022 in Deutschland je ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 17. November 2022 in einem persönlichen Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Österreichs oder Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Der Beschwerdeführer führte aus, am 4. Februar 2022 alleine nach Europa gereist und von Österreich über Griechenland in den Balkan gelangt zu sein. Ohne bestimmten Grund sei er nach Österreich und Deutschland und wieder nach Serbien zurückgekehrt («Io ero andato in Austria e poi in Germania per poi tornare in Serbia ma non so iI motivo, era iI passatore che mi ha portato in quei Paesi»). In Österreich wie auch in Deutschland habe man ihm gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen. Er habe dort keine Asylanträge gestellt. Von April bis Oktober 2022 habe er in der Wohnung eines Schmugglers gelebt und im November 2022 alleine an einem anderen Ort in Serbien. Auf Nachfrage gab er an, einzig das serbische Dokument vom 6. April 2022 als Beweis für den dortigen Aufenthalt zu haben. Er habe seinen Neffen K. auf der Reise einmal in Serbien («incontrato suo nipote una volta in Serbia») und danach in der Schweiz getroffen. Auf Nachfrage gab er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung an, bei guter Gesundheit zu sein beziehungsweise nur eine leichte Erkältung zu haben. C. Am 17. November 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden liessen sich innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen nicht vernehmen. D. Mit am 26. Januar 2023 eröffneter Verfügung vom 25. Januar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. E. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sowie (sinngemäss) die Anweisung der Vorinstanz, sich für das materielle Asylverfahren für zuständig zu erklären und dieses durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zuvor um einstweiligen Vollzugsstopp und unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Quittungen vom 17. September 2022 und 29. September 2022 im Original sowie eine Kopie eines Bustickets vom 15. Oktober 2022 ein. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Ebenso waren ihm die Akten des Neffen K. bekannt (Urteil D-297/2023 vom 31. Januar 2023). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie die vorliegende wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht aus mehreren Gründen verletzt. 4.1.1 Zunächst habe das SEM keine Übersetzung des eingereichten Beweismittels (serbische Wegweisungsverfügung vom 6. April 2022) an die österreichischen Behörden mitgesandt, weshalb es diesen nicht möglich gewesen sei, das Beweismittel zu lesen oder innert kurzer Frist eigens eine Übersetzung zu erstellen. Alsdann sei keine koordinierte Übernahmeanfrage mit derjenigen des Neffen K. des Beschwerdeführers erfolgt, weshalb die österreichischen Behörden in Unkenntnis der Möglichkeit eines Vergleichs der Aussagen gewesen seien. Im Weiteren sei die Dublin-Befragung zu wenig detailliert erfolgt, ansonsten hätten die mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel (zwei Quittungen und ein Busticket) bereits damals vorgewiesen werden können. Darüber hinaus habe sie auch die Situation in Österreich nicht umfassend geprüft. 4.1.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in nachvollziehbarer und hinreichend differenzierter Weise mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere mit dem geltend gemachten Aufenthalt in Serbien - sowie seinen diesbezüglichen Beweismitteln auseinandergesetzt. Es ist entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon auszugehen, die österreichischen Behörden könnten keine Einschätzung eines eingereichten (unübersetzten) Beweismittels vornehmen, zumal im Übernahmeersuchen die Situation und das Beweismittel von der Vorinstanz näher beschrieben wurden (A14/4). Eine Koordination des Verfahrens des Beschwerdeführers mit demjenigen des Neffen drängte sich alsdann für das SEM nicht auf. Es ist weder aus den Akten noch aus den Ausführungen in der Beschwerde ersichtlich, inwiefern sich für das vorliegende Verfahren aus den Angaben des Neffen K., welchen der Beschwerdeführer einmal in Serbien getroffen und erst bei der Einreise (Beschwerde, S. 6) beziehungsweise nach der Einreise (A13/2) in die Schweiz wiedergesehen haben soll, etwas zugunsten des Beschwerdeführers ableiten liesse. Dies bestätigt auch dessen vom Beschwerdeführer selbst angeführte BVGer Urteil D-297/2023 vom 31. Januar 2023 (Beschwerde, S. 8). Bezüglich weiterer Beweismittel (als des serbischen Dokuments vom 6. April 2022) hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des verfahrensrechtlich vorgesehenen Dublin-Gesprächs hinreichend Gelegenheit, seine Situation zu schildern, wobei er auf explizite Nachfrage das Vorliegen solcher ausdrücklich verneinte (A13/3). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, er habe nicht gewusst, dass auch eine Quittung als Indiz beigezogen werden könne (Beschwerde, S. 7), vermag nicht zu überzeugen, zumal er seit dem 10. November 2022 rechtlich vertreten ist. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Entwicklungen in Österreich nicht umfassend geprüft, ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufnahmebedingungen steht (vgl. Urteil des BVGer D-297/2023 vom 31. Januar 2023 E. 5.3.3). Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Das SEM ging zu Recht von einem vollständig festgestellten Sachverhalt aus. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat sich die Vorinstanz alsdann im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe geäussert (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.1.3 Die im Übrigen in der Beschwerde (S. 5 ff.) erhobenen Rügen betreffend (angeblich) mangelhafte Anwendung der Dublin-III-Verordnung beschlagen die rechtliche Würdigung und erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden. 4.2 Damit ist das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz und die Anträge auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers sowie auf Koordination des Verfahrens mit demjenigen des Neffen K. (Beschwerde, S. 8) abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die österreichischen Behörden am 17. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die österreichischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 5.4 Die Bestreitung des Beschwerdeführers, in Österreich kein Asylgesuch gestellt zu haben, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da bereits die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb auch der Einwand, er wäre nicht in die Schweiz gekommen, wenn er in Österreich ein Asylgesuch hätte stellen wollen, nicht relevant ist. 5.5 Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ausgelöst, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Praxisgemäss kann auch der Asylgesuchstellende das Erlöschen der Kompetenz geltend machen. In BVGE 2015/41 (E. 7 - 7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO, welche festlegen, dass im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), wobei sie sodann den Begriff der Beweismittel und der Indizien definieren und feststellen, dass eine Durchführungsverordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3; vgl. Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]). Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung listet die Beweismittel, Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. mögliche Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf. Schliesslich bestimmt Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll, und legt damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, - wie bereits zuvor erwähnt - ein reduziertes Beweismass fest (vgl. Urteil des BVGer E-4309/2022 vom 29. November 2022 E. 6.1). 5.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich von April 2022 bis November 2022 in Serbien aufgehalten und macht damit geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass er für den angeblichen mehrmonatigen Aufenthalt in Serbien keine geeigneten Beweise vorgelegt hat. Das vorgelegte serbische Dokument vom 6. April 2022 weist einen anderen Adressaten (B._______) als den Beschwerdeführer auf und selbst unabhängig von der unterschiedlichen Identität belegt es einzig eine Anhaltung durch die serbische Polizei an diesem Datum. Die neu eingereichten (nicht personalisierten) Kaufquittungen vom 17. September 2022 und 29. September 2022 und das Busticket vom 15. Oktober 2022 sind ebenso von geringer Beweiskraft wie das serbische Dokument vom 6. April 2022 in den vorinstanzlichen Akten. Sie weisen keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer selber auf und vermögen einen Aufenthalt von ihm persönlich nicht zu belegen. Selbst bei Zuordnung zu seiner Identität decken sie lediglich einen Zeitraum von einem knappen Monat ab, welcher für eine Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ausreicht. Für die behauptete Aufenthaltsdauer zwischen dem 7. April 2022 und 16. September 2022 liegen keinerlei Beweise oder kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien vor. Selbst durch einen Beizug der Akten des Neffen K. lassen sich keine Hinweise auf den genauen Zeitpunkt des Zusammentreffens mit dem Beschwerdeführer in Serbien oder gar die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers eruieren. Im Übrigen kann aufgrund der Reisen des Beschwerdeführers in Europa - welche gemäss eigenen Angaben ohne Motiv erfolgten - auch nicht ohne Weiteres auf einen andauernden Aufenthalt in Serbien geschlossen werden, zumal er selbst vom Irak einen Flüchtlingsausweis besass und mehr als einmal nach Österreich, Deutschland und Serbien reiste (A13/1 f.; «Io ero andato in Austria e poi in Germania per poi tornare in Serbia ma non so iI motivo, era iI passatore che mi ha portato in quei Paesi»; «fotocopia della carta die profughi del campo profughi die Makumur in Iraq»). 5.7 Es ist ihm demnach - auch auf der Grundlage eines reduzierten Beweismasses (vgl. E. 5.5 hiervor) - nicht gelungen, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mindestens drei Monaten Dauer zu belegen. Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit nicht erloschen. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ebenso ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Internetquellen seien die österreichischen Behörden überlastet, wobei das Asylverfahren und die Aufnahmestrukturen darunter leiden würden (Angabe zweier Links zu Berichten von «Der Kurier» oder «Der Standard», Beschwerde S. 8). Der Beschwerdeführer stellt seine Erstversorgung als alleinstehender Mann, der unter eine schützenswerte Personengruppe falle, in Österreich in Frage. 7.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf - entgegen dem Hinweis des Beschwerdeführers auf zwei öffentlich zugängliche Internetberichte - weiterhin davon ausgegangen werden, dass es die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Es gibt keine Gründe für die Annahme, das österreichische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. 7.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die pauschale Befürchtung des Beschwerdeführers, seine Erstversorgung sei in Österreich gefährdet, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Österreich würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei allfälligen Problemen ist es ihm zuzumuten, sich im funktionierenden Rechtsstaat Österreich an die dortigen Behörden zu wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Österreich ernsthaft gefährdet würde. Gemäss eigenen Angaben ist er in guter gesundheitlicher Verfassung. Sollte die bei der Vorinstanz geltend gemachte Erkältung noch nicht abgeklungen (A13/3; Fieber, A20/2) oder er wegen sonstiger allfälliger medizinischer Probleme dennoch ärztliche Behandlung benötigen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat keine diesbezüglichen konkreten Einwände vorgebracht. 7.5 Inwiefern der Beschwerdeführer unter «eine schützenswerte Personengruppe» fallen sollte (Beschwerde, S. 8 f.), substantiiert er nicht. Nach dem Gesagten ist gesamthaft betrachtet nicht davon auszugehen, er falle in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen, was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den österreichischen Behörden erforderlich machen könne. 7.6 Es ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anordnung eines Vollzugsstopps als gegenstandslos erweisen.

11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: