opencaselaw.ch

E-5143/2023

E-5143/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 5.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 5. April 2023 als Asylsuchende registriert wurden. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 11. August 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden nahmen innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung und stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen somit implizit zu.

E. 5.2 Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten in Kroatien nicht um Asyl ersucht, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da bereits die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. Der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). Mit dem Hinweis auf den in der Schweiz wohnhaften, nicht zur Kernfamilie gehörenden Bruder des Beschwerdeführers Verwandten vermögen die Beschwerdeführenden keine Ansprüche aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO darzulegen.

E. 5.4 Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ausgelöst, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Praxisgemäss kann auch der Asylgesuchstellende das Erlöschen der Kompetenz geltend machen. In BVGE 2015/41 (E. 7 - 7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO, welche festlegen, dass im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), wobei sie sodann den Begriff der Beweismittel und der Indizien definieren und feststellen, dass eine Durchführungsverordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3; vgl. Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]). Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung listet die Beweismittel, Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. mögliche Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf. Schliesslich bestimmt Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll, und legt damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, - wie bereits zuvor erwähnt - ein reduziertes Beweismass fest (vgl. Urteil des BVGer E-4309/2022 vom 29. November 2022 E. 6.1).

E. 5.4.1 Als Beleg für den behaupteten dreimonatigen Aufenthalt in Montenegro reichten die Beschwerdeführenden Abrechnungen eines Hotels in G._______ (Montenegro) und Fotografien von vier Einkaufsbelegen ein.

E. 5.4.2 Hierzu hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass die in den Hotelabrechnungen aufgeführten Rechnungsbeträge (20 Euro pro Nacht) realitätsfremd seien. Gemäss Recherche betrage der Preis für ein Zimmer in Zweierbelegung im genannten Hotel vielmehr rund 84 Euro. Dass die Beschwerdeführenden für die Unterbringung von sechs Personen durchschnittlich lediglich 20 Euro pro Nacht bezahlt hätten, erscheine sodann nicht plausibel. Überdies seien solche Abrechnungen leicht fälschbar. Zudem sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sich das Hotel in I._______ befunden habe. Das auf den eingereichten Abrechnungen aufgeführte Hotel befinde sich jedoch in G._______, das rund 240 km von I._______ entfernt liege. Diese Tatsache verstärke die Zweifel des SEM an der Echtheit der eingereichten Hotelbelege. Weiter seien die Einkaufsbelege nicht zum Nachweis geeignet, dass die Beschwerdeführenden selber tatsächlich vor Ort gewesen seien und die Einkäufe getätigt hätten, handle es sich doch hierbei um nicht personalisierte Quittungen, welche überdies auch keinen durchgehenden Aufenthalt von drei Monaten belegen würden. Somit sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, den geltend gemachten Aufenthalt von drei Monaten ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu belegen oder glaubhaft zu machen.

E. 5.4.3 In der Beschwerde wurde (unter Einreichung der entsprechenden Screenshots Google Maps) unter anderem entgegnet, die Behauptung der Vorinstanz, dass der Ort I._______ 240 Kilometer vom Ort G._______ entfernt liege, sei unzutreffend. Vielmehr befinde sich das betreffende Hotel im Ortsteil I._______ im Dorf J._______. Die Beschwerdeführenden hätten keine falschen Ortsangaben über das Hotel gemacht. Hinsichtlich des von der Vorinstanz bezweifelten durchschnittlichen Übernachtungspreises sei darauf hinzuweisen, dass die Monate April bis anfangs Juli mehrheitlich in die touristische Nebensaison fallen würden und damit vermutlich tiefer seien. Zudem vermute der Beschwerdeführer, dass sich im Hotel Schlepper mit einer engen Beziehung zum Hotelpersonal befunden hätten. In einem Telefongespräch habe der Hotelmanager ausserdem den Aufenthalt der Familie bestätigt. Gemäss einer Whatsapp vom 21. September 2023 (vgl. Screenshot Whatsapp) bestätige ein Mitarbeiter des Hotels, der für die Betreuung der Beschwerdeführenden zuständig gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden «soweit er sich erinnere, drei Monate im Hotel geblieben seien». Die Vorinstanz zweifle somit ohne Grund an der Echtheit der eingereichten Hotelabrechnungen. Daran ändere nichts, dass auf der Hotelabrechnung für die Periode vom 31. Juni 2023 bis 9. Juli 2023 ein falsches Datum aufgeführt sei. Dies könnte auf einen vermutlich manuellen Fehler bei der Rechnungsstellung zurückgeführt werden. Bei den eingereichten Hotelabrechnungen handle es sich um echte Quittungen, welche einen Aufenthalt in Montenegro belegen würden. Schliesslich stammten drei der vier Kaufbelege aus einem Laden, der sich zirka 70 Meter vom Hotel entfernt befinde. Als Fazit sei festzuhalten, dass die eingereichten Belege zwar im Einzelnen den ununterbrochenen dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Montenegro nicht beweisen könnten, jedoch als positive Glaubhaftigkeitselemente zu werten seien. Die Vorinstanz habe einen zu strengen Beweismassstab angewendet und es zudem unterlassen, den Sachverhalt richtig und vollständig zu erfassen. Daher sei eventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (den Beschwerdeführenden sei auch nicht Gelegenheit gegeben worden, vor Ergehen des Entscheides zu den vorgebrachten Zweifeln Stellung zu beziehen) zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.4.4 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Resultat nicht zu beanstanden. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Parteibehauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten sich über drei Monate in Montenegro aufgehalten, praktisch ausschliesslich auf eine einzige Indizienquelle abstützt; nämlich auf die eingereichten Hoteldokumente. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, erweisen sich solche Dokumente als fälschungsanfällig. Auf Papierurkunden ist es problemlos möglich, die aufgeführten Personalien auszutauschen und hierdurch einen Aufenthalt einer Person zu suggerieren. Im Lichte der einfachen Fälschbarkeit solcher Dokumente ist daher für einen rechtserheblichen Beweiswert unabdingbar, dass die Umstände der Ausstellung sowie die in den Papieren verbrieften Inhalte stimmig sind und keinerlei Anlass zu Beanstandungen geben. Entsprechendes liegt in casu jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht vor. Wie die Beschwerdeführenden selber einräumen, weisen die Dokumente zunächst Unstimmigkeiten hinsichtlich der Datierungen auf (vgl. Beschwerde Seite 8). Die hierzu vorgetragenen Erklärungsversuche vermögen diese nicht befriedigend zu beseitigen. Weiter kommt hinzu, dass auch die aufgeführten Preise offen mit den aus öffentlich zugänglichen Quellen vergleichbaren Tarifen kontrastieren (vgl. Verfügung SEM Seite 3). Auch diese Unstimmigkeiten können nicht schlüssig erklärt werden. Zusätzlich sind auch in Bezug auf die Ausstellung der Dokumente klare Einschränkungen anzubringen. So führen die Beschwerdeführenden selber aus, dass in dem betroffenen Betrieb "die Schlepper und das Hotelpersonal eine enge Beziehung" gepflegt hätten (vgl. Beschwerde Seite 6). Weiter stellt er auch allfällige "unsauberen Geschäfte" des Hotels in den Raum (vgl. a.a.O. Seite 7). Damit räumen die Beschwerdeführenden selber ein, dass eine Kooperation mit Schleppern bestünde (vgl. a.a.O. Seite 8) und der Betrieb allfällig geneigt sein könnte, aus opportunistischen Gründen deren Handeln illegitim zu unterstützen. Es versteht sich von selbst, dass in diesem Lichte, solchen Papieren und allfällige Bestätigungen nur ein sehr reduzierter Beweiswert zukommen kann und diese für sich alleine die Parteibehauptungen nicht rechtsgenügend zu belegen vermögen. Vor diesem Hintergrund kommt den übrigen Sachverhaltsumständen des behaupteten Aufenthalts eine gesteigerte Bedeutung zu. Auch diese lassen jedoch einen tatsächlichen Aufenthalt als wenig wahrscheinlich erscheinen. So fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführenden sich zwar mehrere Monate am genau gleichen Ort aufgehalten und permanent im gleichen Hotel logiert haben wollen, jedoch eigentlich keinerlei Kenntnisse zu Ort und Umgebung aufzuweisen vermögen. Trotz angeblich mehrmonatigem Aufenthalt vermochte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin nicht einmal den Namen des Ortes zu benennen (vgl. act. 33/2). Weiter kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden - ausser den angeblichen Hoteldokumenten - keinerlei übrige validen Indizien vorzuweisen vermögen, die einen mehrmonatigen Aufenthalt gemeinhin charakterisieren. So vermögen sie weder ein einziges Bild oder ein einziges Foto vorzuweisen, noch vermögen sie irgendwelche Angaben zu Erlebnissen, Örtlichkeiten, charakteristischen Bauten oder ähnliches zu tätigen, noch liegen personalisierte Dokumente (beispielsweise Kreditkartenabrechnungen) vor. Entsprechendes erscheint bei Personen, die sich tatsächlich ein Vierteljahr lang in dieser Weise an einem einzigen Ort aufgehalten hätten, als kaum realitätsnah. Die Dauer des behaupteten Aufenthalts kontrastiert somit augenscheinlichen mit dem Fehlen von praktisch jedwelchen Lebenszeichen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der behauptete Aufenthalt primär auf ein Indiz (Hoteldokumente) im Sinne des Anhang II der Durchführungsverordnung fusst, diesem jedoch aus vorgenannten Gründen alleine kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann; ansonsten jedoch keine validen Indizien erkennbar sind, die einen tatsächlichen Aufenthalt nahelegen könnten. Vor dem aufgezeigten Hintergrund liegen in casu also gerade keine Umstände vor, wonach die Indizien einen Aufenthalt «kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert» belegen könnten. Zusätzlich kommt hinzu, dass - wie das SEM bereits darauf hingewiesen hat - die entsprechenden Belege auch an den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien übermittelt wurde, dieser jedoch gar nicht erst nicht geltend machte, es lägen Umstände im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. act. 37/5). Ein Nachweisversuch des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätten (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), liegt also nicht vor.

E. 5.4.5 Aus den vorgenannten Gründen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz insgesamt im Resultat nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist daher nicht erloschen.

E. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi-sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 6.3 Auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-lung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechte-charta würden. Sie vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, dass das in der Beschwerde angerufene Recht des Beschwerdeführers auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK und 16 FoK in Kroatien verletzt würde.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien in Kroatien schlecht behandelt worden. So sei dem Beschwerdeführer der rechte Arm verdreht worden. Sie hätten daher Zweifel, ob sie bei einer Rückkehr in ein rechtsstaatliches Asylverfahren geführt würden.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der geschilderten Erlebnisse und den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien teilweise problematisch erscheinen mag. Die Beschwerdeführenden konnten jedoch nicht darlegen, dass die ihnen bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden bereits kurze Zeit nach ihrem Asylgesuch Kroatien wieder verlassen haben und weitergereist sind. Ihre Angaben, wonach sie während dieses wenige Tage dauernden Aufenthalts in Kroatien unzureichend behandelt worden seien, lässt nicht den Schluss zu, es würde ihnen im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten.

E. 7.3 Dem Akten zufolge leiden die Beschwerdeführenden nicht an gravierenden Gesundheitsproblemen. Nach den Akten wurden alle Beschwerdeführenden wegen Scabies behandelt. Die Tochter D._______ wurde gemäss dem ärztlichen Bericht der K._______ vom (...) wegen Kopfschmerzen und einer Lymphknotenschwellung behandelt. Der Beschwerdeführer leide an Schulterschmerzen, welche ebenfalls behandelt worden seien. Aufgrund der Aktenlage sind die genannten gesundheitlichen Beschwerden offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführenden könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.).

E. 7.4 Mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzustellen, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Kroatien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 9 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 25. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5143/2023 Urteil vom 29. September 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), und F._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Thea Bächler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 5. April 2023 illegal in Kroatien eingereist und gleichentags Asylgesuche gestellt hatten. B. Am 3. August 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien, das für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nach Registrierung in Kroatien auf Anraten der Schlepper nach Montenegro gebracht worden zu sein. Ab dem 7. April 2023 habe er sich und seine Familie für ungefähr drei Monate in Montenegro in einem Hotel an einem ihm unbekannten touristischen Ort aufgehalten. Danach hätten sie, nach wie vor in Montenegro, zwei Wochen lang in der Wohnung des Schleppers leben können und seien in der Folge in einem Lastwagen aus Montenegro ausgereist. Nach einem Tag seien sie in ein anderes Fahrzeug umgestiegen und schliesslich am 23. Juli 2023 in der Schweiz angekommen. Während der Reise von Montenegro bis in die Schweiz durch ihm unbekannte Länder hätten sie keinen Behördenkontakt gehabt. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits ergänzend an, dass sie am 7. April 2023 zunächst in einer Wohnung in Montenegro gewesen seien und ab dem 8. April 2023 in einem Hotel, in welchem Sie sich etwas mehr als drei Monate aufgehalten hätten. Als Belege für den geltend gemachten Aufenthalt in Montenegro reichten die Beschwerdeführenden mehrere Abrechnungen eines Hotels in G._______ (Montenegro) und Fotografien von vier Einkaufsbelegen ein. Hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung nach Kroatien gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, ihre Fingerabdrücke seien ihnen gegen ihren Willen abgenommen worden und sie hätten dort nicht um Asyl ersucht. Sie seien bereits zuvor bei einem Einreiseversuch durch die kroatischen Behörden aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschickt worden. Bei ihrer (zweiten) Ankunft in Kroatien seien sie von der Polizei auf einen Posten gebracht worden, wo sie respektlos behandelt worden seien. Danach hätten sie eine Nacht in einem heruntergekommenen Asylzentrum verbringen müssen. Von H._______ aus hätten sie Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen und seien in der Folge nach Montenegro gebracht worden. Bezügliches ihres Gesundheitszustands gaben sie an, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Gewaltanwendung der kroatischen Behörden (Arm verdreht) Probleme mit der rechten Schulter (Schmerzen, eingeschränkte Funktion). In der Schweiz habe er eine Salbe gegen die Schmerzen in der Schulter erhalten. Die ganze Familie leide an Hautbeschwerden. C. Die kroatischen Behörden nahmen zu dem Übernahmeersuchen des SEM von 11. August 2023 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung. D. Mit Entscheid vom 13. September 2023 (Eröffnung am 14. September 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Am 25. September 2023 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 5. April 2023 als Asylsuchende registriert wurden. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 11. August 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden nahmen innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung und stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen somit implizit zu. 5.2 Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten in Kroatien nicht um Asyl ersucht, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da bereits die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. Der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). Mit dem Hinweis auf den in der Schweiz wohnhaften, nicht zur Kernfamilie gehörenden Bruder des Beschwerdeführers Verwandten vermögen die Beschwerdeführenden keine Ansprüche aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO darzulegen. 5.4 Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ausgelöst, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Praxisgemäss kann auch der Asylgesuchstellende das Erlöschen der Kompetenz geltend machen. In BVGE 2015/41 (E. 7 - 7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO, welche festlegen, dass im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), wobei sie sodann den Begriff der Beweismittel und der Indizien definieren und feststellen, dass eine Durchführungsverordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3; vgl. Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]). Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung listet die Beweismittel, Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. mögliche Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf. Schliesslich bestimmt Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll, und legt damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, - wie bereits zuvor erwähnt - ein reduziertes Beweismass fest (vgl. Urteil des BVGer E-4309/2022 vom 29. November 2022 E. 6.1). 5.4.1 Als Beleg für den behaupteten dreimonatigen Aufenthalt in Montenegro reichten die Beschwerdeführenden Abrechnungen eines Hotels in G._______ (Montenegro) und Fotografien von vier Einkaufsbelegen ein. 5.4.2 Hierzu hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass die in den Hotelabrechnungen aufgeführten Rechnungsbeträge (20 Euro pro Nacht) realitätsfremd seien. Gemäss Recherche betrage der Preis für ein Zimmer in Zweierbelegung im genannten Hotel vielmehr rund 84 Euro. Dass die Beschwerdeführenden für die Unterbringung von sechs Personen durchschnittlich lediglich 20 Euro pro Nacht bezahlt hätten, erscheine sodann nicht plausibel. Überdies seien solche Abrechnungen leicht fälschbar. Zudem sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sich das Hotel in I._______ befunden habe. Das auf den eingereichten Abrechnungen aufgeführte Hotel befinde sich jedoch in G._______, das rund 240 km von I._______ entfernt liege. Diese Tatsache verstärke die Zweifel des SEM an der Echtheit der eingereichten Hotelbelege. Weiter seien die Einkaufsbelege nicht zum Nachweis geeignet, dass die Beschwerdeführenden selber tatsächlich vor Ort gewesen seien und die Einkäufe getätigt hätten, handle es sich doch hierbei um nicht personalisierte Quittungen, welche überdies auch keinen durchgehenden Aufenthalt von drei Monaten belegen würden. Somit sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, den geltend gemachten Aufenthalt von drei Monaten ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu belegen oder glaubhaft zu machen. 5.4.3 In der Beschwerde wurde (unter Einreichung der entsprechenden Screenshots Google Maps) unter anderem entgegnet, die Behauptung der Vorinstanz, dass der Ort I._______ 240 Kilometer vom Ort G._______ entfernt liege, sei unzutreffend. Vielmehr befinde sich das betreffende Hotel im Ortsteil I._______ im Dorf J._______. Die Beschwerdeführenden hätten keine falschen Ortsangaben über das Hotel gemacht. Hinsichtlich des von der Vorinstanz bezweifelten durchschnittlichen Übernachtungspreises sei darauf hinzuweisen, dass die Monate April bis anfangs Juli mehrheitlich in die touristische Nebensaison fallen würden und damit vermutlich tiefer seien. Zudem vermute der Beschwerdeführer, dass sich im Hotel Schlepper mit einer engen Beziehung zum Hotelpersonal befunden hätten. In einem Telefongespräch habe der Hotelmanager ausserdem den Aufenthalt der Familie bestätigt. Gemäss einer Whatsapp vom 21. September 2023 (vgl. Screenshot Whatsapp) bestätige ein Mitarbeiter des Hotels, der für die Betreuung der Beschwerdeführenden zuständig gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden «soweit er sich erinnere, drei Monate im Hotel geblieben seien». Die Vorinstanz zweifle somit ohne Grund an der Echtheit der eingereichten Hotelabrechnungen. Daran ändere nichts, dass auf der Hotelabrechnung für die Periode vom 31. Juni 2023 bis 9. Juli 2023 ein falsches Datum aufgeführt sei. Dies könnte auf einen vermutlich manuellen Fehler bei der Rechnungsstellung zurückgeführt werden. Bei den eingereichten Hotelabrechnungen handle es sich um echte Quittungen, welche einen Aufenthalt in Montenegro belegen würden. Schliesslich stammten drei der vier Kaufbelege aus einem Laden, der sich zirka 70 Meter vom Hotel entfernt befinde. Als Fazit sei festzuhalten, dass die eingereichten Belege zwar im Einzelnen den ununterbrochenen dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Montenegro nicht beweisen könnten, jedoch als positive Glaubhaftigkeitselemente zu werten seien. Die Vorinstanz habe einen zu strengen Beweismassstab angewendet und es zudem unterlassen, den Sachverhalt richtig und vollständig zu erfassen. Daher sei eventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (den Beschwerdeführenden sei auch nicht Gelegenheit gegeben worden, vor Ergehen des Entscheides zu den vorgebrachten Zweifeln Stellung zu beziehen) zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.4.4 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Resultat nicht zu beanstanden. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Parteibehauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten sich über drei Monate in Montenegro aufgehalten, praktisch ausschliesslich auf eine einzige Indizienquelle abstützt; nämlich auf die eingereichten Hoteldokumente. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, erweisen sich solche Dokumente als fälschungsanfällig. Auf Papierurkunden ist es problemlos möglich, die aufgeführten Personalien auszutauschen und hierdurch einen Aufenthalt einer Person zu suggerieren. Im Lichte der einfachen Fälschbarkeit solcher Dokumente ist daher für einen rechtserheblichen Beweiswert unabdingbar, dass die Umstände der Ausstellung sowie die in den Papieren verbrieften Inhalte stimmig sind und keinerlei Anlass zu Beanstandungen geben. Entsprechendes liegt in casu jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht vor. Wie die Beschwerdeführenden selber einräumen, weisen die Dokumente zunächst Unstimmigkeiten hinsichtlich der Datierungen auf (vgl. Beschwerde Seite 8). Die hierzu vorgetragenen Erklärungsversuche vermögen diese nicht befriedigend zu beseitigen. Weiter kommt hinzu, dass auch die aufgeführten Preise offen mit den aus öffentlich zugänglichen Quellen vergleichbaren Tarifen kontrastieren (vgl. Verfügung SEM Seite 3). Auch diese Unstimmigkeiten können nicht schlüssig erklärt werden. Zusätzlich sind auch in Bezug auf die Ausstellung der Dokumente klare Einschränkungen anzubringen. So führen die Beschwerdeführenden selber aus, dass in dem betroffenen Betrieb "die Schlepper und das Hotelpersonal eine enge Beziehung" gepflegt hätten (vgl. Beschwerde Seite 6). Weiter stellt er auch allfällige "unsauberen Geschäfte" des Hotels in den Raum (vgl. a.a.O. Seite 7). Damit räumen die Beschwerdeführenden selber ein, dass eine Kooperation mit Schleppern bestünde (vgl. a.a.O. Seite 8) und der Betrieb allfällig geneigt sein könnte, aus opportunistischen Gründen deren Handeln illegitim zu unterstützen. Es versteht sich von selbst, dass in diesem Lichte, solchen Papieren und allfällige Bestätigungen nur ein sehr reduzierter Beweiswert zukommen kann und diese für sich alleine die Parteibehauptungen nicht rechtsgenügend zu belegen vermögen. Vor diesem Hintergrund kommt den übrigen Sachverhaltsumständen des behaupteten Aufenthalts eine gesteigerte Bedeutung zu. Auch diese lassen jedoch einen tatsächlichen Aufenthalt als wenig wahrscheinlich erscheinen. So fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführenden sich zwar mehrere Monate am genau gleichen Ort aufgehalten und permanent im gleichen Hotel logiert haben wollen, jedoch eigentlich keinerlei Kenntnisse zu Ort und Umgebung aufzuweisen vermögen. Trotz angeblich mehrmonatigem Aufenthalt vermochte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin nicht einmal den Namen des Ortes zu benennen (vgl. act. 33/2). Weiter kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden - ausser den angeblichen Hoteldokumenten - keinerlei übrige validen Indizien vorzuweisen vermögen, die einen mehrmonatigen Aufenthalt gemeinhin charakterisieren. So vermögen sie weder ein einziges Bild oder ein einziges Foto vorzuweisen, noch vermögen sie irgendwelche Angaben zu Erlebnissen, Örtlichkeiten, charakteristischen Bauten oder ähnliches zu tätigen, noch liegen personalisierte Dokumente (beispielsweise Kreditkartenabrechnungen) vor. Entsprechendes erscheint bei Personen, die sich tatsächlich ein Vierteljahr lang in dieser Weise an einem einzigen Ort aufgehalten hätten, als kaum realitätsnah. Die Dauer des behaupteten Aufenthalts kontrastiert somit augenscheinlichen mit dem Fehlen von praktisch jedwelchen Lebenszeichen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der behauptete Aufenthalt primär auf ein Indiz (Hoteldokumente) im Sinne des Anhang II der Durchführungsverordnung fusst, diesem jedoch aus vorgenannten Gründen alleine kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann; ansonsten jedoch keine validen Indizien erkennbar sind, die einen tatsächlichen Aufenthalt nahelegen könnten. Vor dem aufgezeigten Hintergrund liegen in casu also gerade keine Umstände vor, wonach die Indizien einen Aufenthalt «kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert» belegen könnten. Zusätzlich kommt hinzu, dass - wie das SEM bereits darauf hingewiesen hat - die entsprechenden Belege auch an den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien übermittelt wurde, dieser jedoch gar nicht erst nicht geltend machte, es lägen Umstände im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. act. 37/5). Ein Nachweisversuch des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätten (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), liegt also nicht vor. 5.4.5 Aus den vorgenannten Gründen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz insgesamt im Resultat nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist daher nicht erloschen. 6. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi-sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.3 Auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-lung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechte-charta würden. Sie vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, dass das in der Beschwerde angerufene Recht des Beschwerdeführers auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK und 16 FoK in Kroatien verletzt würde. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien in Kroatien schlecht behandelt worden. So sei dem Beschwerdeführer der rechte Arm verdreht worden. Sie hätten daher Zweifel, ob sie bei einer Rückkehr in ein rechtsstaatliches Asylverfahren geführt würden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der geschilderten Erlebnisse und den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien teilweise problematisch erscheinen mag. Die Beschwerdeführenden konnten jedoch nicht darlegen, dass die ihnen bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden bereits kurze Zeit nach ihrem Asylgesuch Kroatien wieder verlassen haben und weitergereist sind. Ihre Angaben, wonach sie während dieses wenige Tage dauernden Aufenthalts in Kroatien unzureichend behandelt worden seien, lässt nicht den Schluss zu, es würde ihnen im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. 7.3 Dem Akten zufolge leiden die Beschwerdeführenden nicht an gravierenden Gesundheitsproblemen. Nach den Akten wurden alle Beschwerdeführenden wegen Scabies behandelt. Die Tochter D._______ wurde gemäss dem ärztlichen Bericht der K._______ vom (...) wegen Kopfschmerzen und einer Lymphknotenschwellung behandelt. Der Beschwerdeführer leide an Schulterschmerzen, welche ebenfalls behandelt worden seien. Aufgrund der Aktenlage sind die genannten gesundheitlichen Beschwerden offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführenden könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). 7.4 Mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzustellen, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Kroatien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet.

9. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 25. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: