Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. März 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eu- rodac) ergab, dass er am 24. August 2022 zunächst in Griechenland auf- gegriffen worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. Weiter ergab die Überprüfung, dass er am 9. März 2023 in Kroatien ein weiteres Asylge- such gestellt hatte. B. Am 23. März 2023 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Auskunft über den Verfahrensstand des in Griechenland eingeleiteten Asyl- verfahrens gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). In ihrer Antwort vom 29. März 2023 teilte die zuständige Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am (…) 2022 in Grie- chenland ein Asylgesuch gestellt hatte, welches am (…) 2022 abgelehnt worden sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei am (…) 2023 abge- wiesen worden. Ein Aufenthaltstitel sei ihm in Griechenland nicht ausge- stellt worden. C. Der Beschwerdeführer mandatierte am 24. März 2023 die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. Gleichentags fand im Bundesasylzentrum (BAZ) die Personalienaufnahme (PA) statt. D. D.a Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer am 28. März 2023 das Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO durch. In diesem Rahmen wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asyl- gesuchs, der mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu seiner gesundheit- lichen Situation gewährt. D.b Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei nach dem zweiten negativen Entscheid der griechischen Asylbehörden über di- verse Länder nach Kroatien weitergereist. Dort sei er entgegen seinem Wil- len gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Gesamthaft habe er
E-2952/2023 Seite 3 sich nur vier Tage in Kroatien aufgehalten und sei schliesslich über Slowe- nien sowie Italien in die Schweiz gelangt. Zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens machte er geltend, er sei bei der Einreise in Kroatien von der Polizei aufgegriffen und für 24 Stunden inhaftiert worden. Dabei sei er geschlagen und misshandelt worden. Bei der Inhaftnahme habe er seine Kleider ausziehen müssen und die Polizis- ten hätten ihn währenddessen geschlagen und getreten. Dies sei demüti- gend gewesen. Während er nackt gewesen sei, sei er gefragt worden, wer ihm bei der illegalen Einreise geholfen habe. Am nächsten Tag seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen und er sei verpflichtet worden, an einer Adresse in Zagreb vorzusprechen. Dort habe er seine Personalien ange- geben, aber nicht gesagt, dass er um Schutz suchen möchte. Er habe kein Asyl beantragt, da sein Ziel die Schweiz oder Deutschland gewesen sei. Anschliessend habe er einen Wegweisungsentscheid erhalten und sei auf- gefordert worden, innert sieben Tagen das Land zu verlassen. In medizinischer Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, er sei physisch sowie psychisch gesund und leide an keinen bekannten Krankheiten oder Verletzungen. E. Am 27. April 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Ersuchen stimmte die zuständige Behörde am 11. Mai 2023 ge- stützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner händigte sie die editions- pflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung die Mandatsniederlegung an.
E-2952/2023 Seite 4 H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Mai 2023 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachver- haltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den zuständigen kroatischen Behörden Zu- sicherungen betreffend Unterbringung, Ernährung und adäquater medizi- nischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hin- sicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von jeglichen Voll- zugshandlungen, bis über die Beschwerde entschieden sei.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor- liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-2952/2023 Seite 5
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, seine Rechtsvertretung habe ihn zwar im Allgemeinen über das Asylverfahren aufgeklärt, sich für seine individuelle Fluchtgeschichte aber nicht interes- siert. Ferner habe das Dublin-Gespräch nur 30 Minuten gedauert und es seien kaum Nachfragen gestellt worden. Sodann habe die dolmetschende Person einen anderen Dialekt gesprochen. Sie stamme wohl aus B._______, während er aus C._______ komme und einer anderen Ethnie angehöre. Gemäss seiner Einschätzung hätten sie sich zu 80 bis 90% ver- standen. Deshalb sei am Gespräch nicht seine ganze Geschichte in Kroa- tien abgebildet worden. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das Dublin-Verfahren dient einzig dazu, die Zuständigkeit des Mitglied- staates zur Prüfung des gestellten Asylantrags zu ermitteln. Dabei wird der gesuchstellenden Person auch das rechtliche Gehör gewährt. Insbeson- dere erhält sie Gelegenheit, sich zum Reiseweg, zur Zuständigkeit eines mutmasslich zuständigen Staates, zu seinen Familienverhältnissen und zu seiner medizinischen Situation zu äussern. Die Dauer des Gesprächs ist
E-2952/2023 Seite 6 dabei nicht entscheidend, solange die asylsuchende Person hinreichend Gelegenheit erhält, zu den genannten Aspekten alles für sie Wichtige vor- zutragen. Wie der Zusammenfassung des Dublin-Gesprächs entnommen werden kann, hat sich der Beschwerdeführer zu sämtlichen relevanten As- pekten äussern können. Zudem bringt er auf Beschwerdeebene hinsicht- lich des Sachverhaltes nichts wesentlich Neues hervor. Bezüglich der Übersetzung ist darauf hinzuweisen, dass er zu Beginn des Dublin-Ge- sprächs angegeben hat, die dolmetschende Person sehr gut zu verstehen. Auch hat er am Schluss des Gesprächs unterschriftlich bestätigt, dass ihm die Aussagen in einer ihm verständlichen Sprache ([…]) Satz für Satz rück- übersetzt worden sind. Schliesslich ist festzuhalten, dass die am Gespräch anwesende Rechtsvertreterin weder in Bezug auf die Dauer noch die Über- setzung Einwände erhoben hat.
E. 4.3 Die Bestimmungen von Art. 102f ff. AsylG sehen vor, dass jeder asyl- suchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt wird. Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich dabei nach Art. 102k Abs. 1 Bst. a bis g AsylG. Dazu gehört unter anderem, die asylsuchende Person zu informie- ren und beraten, ausserdem die Teilnahme an den Befragungen. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, wurde er von der Rechtsver- tretung über das Asylverfahren in der Schweiz aufgeklärt. Zudem war sie am Dublin-Gespräch anwesend. Den Akten sind auch weitergehend keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Rechtsvertretung nicht gesetzes- konform verhalten hätte. Dass der Beschwerdeführer den Eindruck hat, die ihm zugewiesene Rechtsvertretung habe sich nicht für seine individuelle Fluchtgeschichte interessiert, stellt ein subjektives Empfinden dar, was eine Rechtsverletzung jedoch nicht zu begründen vermag. Die formelle Rüge erweist sich daher als unbegründet. Der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
E-2952/2023 Seite 7 betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge- stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back»), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.4 Die kroatischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zu- ständigkeit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil F-1157/2023 vom 7. März 2023). Die Zuständigkeit Kroatiens wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bun- desverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkeh- rern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeit- punkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin- III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vom Beschwerdeführer ausführlich zitierten Berichte sowie der von ihm geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rück- überstellung von Asylsuchenden.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er sei in Kroatien mehrmals Opfer von körperlicher Gewalt geworden. Er sei ge- schlagen und getreten worden. Eine dabei verursachte Fussgelenksverlet- zung habe er erst auf der Weiterreise in Italien bei einem Arzt untersuchen lassen können. Er habe seine Kleider ausziehen müssen und sei während dreier Tage alleine in einer Zelle eingesperrt worden. Ihm sei keine Nah- rung abgegeben worden und er habe nur von der Toilette, die sich in der Zelle befunden habe, trinken können. Das wenige Geld, welches er auf sich getragen habe, und sein Telefon seien ihm weggenommen und nicht wieder zurückgegeben worden. Ausserdem hätten die kroatischen Behör- den ihm keine Informationen zum Asylverfahrens gegeben. All diese Ereig- nisse seien demütigend und traumatisierend gewesen. Überdies macht er geltend, der Rechtsweg zur Verfolgung von fehlbaren Beamten sei in
E-2952/2023 Seite 9 Kroatien keine realistische Option. Schliesslich sei die Gesundheitsversor- gung der Asylsuchenden dort ebenfalls nicht gewährleistet. Zur Untermau- erung seiner Vorbringen zitiert der Beschwerdeführer zahlreiche Berichte zur Situation von Migranten und deren (illegale) Einreise in Kroatien. 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich Asylsu- chende nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden (vgl. Referenzurteil E- 1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Daran vermögen auch die auf Beschwerde- ebene zitierten Berichte – welche den dem Referenzurteil E-1488/2020 zu- grundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Di- mension hinzuzufügen vermögen – nichts zu ändern. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antrag- stellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei- ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 f., D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3, E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4).
E-2952/2023 Seite 10 7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Zusiche- rung bezüglich Unterbringung, Ernährung sowie adäquater medizinischer Versorgung. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrens- kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er sei in Kroatien mehrmals Opfer von körperlicher Gewalt geworden. Er sei geschlagen und getreten worden. Eine dabei verursachte Fussgelenksverletzung habe er erst auf der Weiterreise in Italien bei einem Arzt untersuchen lassen können. Er habe seine Kleider ausziehen müssen und sei während dreier Tage alleine in einer Zelle eingesperrt worden. Ihm sei keine Nahrung abgegeben worden und er habe nur von der Toilette, die sich in der Zelle befunden habe, trinken können. Das wenige Geld, welches er auf sich getragen habe, und sein Telefon seien ihm weggenommen und nicht wieder zurückgegeben worden. Ausserdem hätten die kroatischen Behörden ihm keine Informationen zum Asylverfahrens gegeben. All diese Ereignisse seien demütigend und traumatisierend gewesen. Überdies macht er geltend, der Rechtsweg zur Verfolgung von fehlbaren Beamten sei in Kroatien keine realistische Option. Schliesslich sei die Gesundheitsversorgung der Asylsuchenden dort ebenfalls nicht gewährleistet. Zur Untermauerung seiner Vorbringen zitiert der Beschwerdeführer zahlreiche Berichte zur Situation von Migranten und deren (illegale) Einreise in Kroatien.
E. 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich Asylsuchende nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte - welche den dem Referenzurteil E-1488/2020 zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen vermögen - nichts zu ändern. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 f., D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3, E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4).
E. 7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Zusicherung bezüglich Unterbringung, Ernährung sowie adäquater medizinischer Versorgung.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Ent- scheid als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2952/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2952/2023 Urteil vom 31. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. März 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. August 2022 zunächst in Griechenland aufgegriffen worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. Weiter ergab die Überprüfung, dass er am 9. März 2023 in Kroatien ein weiteres Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 23. März 2023 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Auskunft über den Verfahrensstand des in Griechenland eingeleiteten Asylverfahrens gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). In ihrer Antwort vom 29. März 2023 teilte die zuständige Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte, welches am (...) 2022 abgelehnt worden sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei am (...) 2023 abgewiesen worden. Ein Aufenthaltstitel sei ihm in Griechenland nicht ausgestellt worden. C. Der Beschwerdeführer mandatierte am 24. März 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Gleichentags fand im Bundesasylzentrum (BAZ) die Personalienaufnahme (PA) statt. D. D.a Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer am 28. März 2023 das Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO durch. In diesem Rahmen wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuchs, der mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt. D.b Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei nach dem zweiten negativen Entscheid der griechischen Asylbehörden über diverse Länder nach Kroatien weitergereist. Dort sei er entgegen seinem Willen gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Gesamthaft habe er sich nur vier Tage in Kroatien aufgehalten und sei schliesslich über Slowenien sowie Italien in die Schweiz gelangt. Zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens machte er geltend, er sei bei der Einreise in Kroatien von der Polizei aufgegriffen und für 24 Stunden inhaftiert worden. Dabei sei er geschlagen und misshandelt worden. Bei der Inhaftnahme habe er seine Kleider ausziehen müssen und die Polizisten hätten ihn währenddessen geschlagen und getreten. Dies sei demütigend gewesen. Während er nackt gewesen sei, sei er gefragt worden, wer ihm bei der illegalen Einreise geholfen habe. Am nächsten Tag seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen und er sei verpflichtet worden, an einer Adresse in Zagreb vorzusprechen. Dort habe er seine Personalien angegeben, aber nicht gesagt, dass er um Schutz suchen möchte. Er habe kein Asyl beantragt, da sein Ziel die Schweiz oder Deutschland gewesen sei. Anschliessend habe er einen Wegweisungsentscheid erhalten und sei aufgefordert worden, innert sieben Tagen das Land zu verlassen. In medizinischer Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, er sei physisch sowie psychisch gesund und leide an keinen bekannten Krankheiten oder Verletzungen. E. Am 27. April 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Ersuchen stimmte die zuständige Behörde am 11. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner händigte sie die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung die Mandatsniederlegung an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend Unterbringung, Ernährung und adäquater medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von jeglichen Vollzugshandlungen, bis über die Beschwerde entschieden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, seine Rechtsvertretung habe ihn zwar im Allgemeinen über das Asylverfahren aufgeklärt, sich für seine individuelle Fluchtgeschichte aber nicht interessiert. Ferner habe das Dublin-Gespräch nur 30 Minuten gedauert und es seien kaum Nachfragen gestellt worden. Sodann habe die dolmetschende Person einen anderen Dialekt gesprochen. Sie stamme wohl aus B._______, während er aus C._______ komme und einer anderen Ethnie angehöre. Gemäss seiner Einschätzung hätten sie sich zu 80 bis 90% verstanden. Deshalb sei am Gespräch nicht seine ganze Geschichte in Kroatien abgebildet worden. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das Dublin-Verfahren dient einzig dazu, die Zuständigkeit des Mitgliedstaates zur Prüfung des gestellten Asylantrags zu ermitteln. Dabei wird der gesuchstellenden Person auch das rechtliche Gehör gewährt. Insbesondere erhält sie Gelegenheit, sich zum Reiseweg, zur Zuständigkeit eines mutmasslich zuständigen Staates, zu seinen Familienverhältnissen und zu seiner medizinischen Situation zu äussern. Die Dauer des Gesprächs ist dabei nicht entscheidend, solange die asylsuchende Person hinreichend Gelegenheit erhält, zu den genannten Aspekten alles für sie Wichtige vorzutragen. Wie der Zusammenfassung des Dublin-Gesprächs entnommen werden kann, hat sich der Beschwerdeführer zu sämtlichen relevanten Aspekten äussern können. Zudem bringt er auf Beschwerdeebene hinsichtlich des Sachverhaltes nichts wesentlich Neues hervor. Bezüglich der Übersetzung ist darauf hinzuweisen, dass er zu Beginn des Dublin-Gesprächs angegeben hat, die dolmetschende Person sehr gut zu verstehen. Auch hat er am Schluss des Gesprächs unterschriftlich bestätigt, dass ihm die Aussagen in einer ihm verständlichen Sprache ([...]) Satz für Satz rückübersetzt worden sind. Schliesslich ist festzuhalten, dass die am Gespräch anwesende Rechtsvertreterin weder in Bezug auf die Dauer noch die Übersetzung Einwände erhoben hat. 4.3 Die Bestimmungen von Art. 102f ff. AsylG sehen vor, dass jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt wird. Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich dabei nach Art. 102k Abs. 1 Bst. a bis g AsylG. Dazu gehört unter anderem, die asylsuchende Person zu informieren und beraten, ausserdem die Teilnahme an den Befragungen. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, wurde er von der Rechtsvertretung über das Asylverfahren in der Schweiz aufgeklärt. Zudem war sie am Dublin-Gespräch anwesend. Den Akten sind auch weitergehend keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Rechtsvertretung nicht gesetzeskonform verhalten hätte. Dass der Beschwerdeführer den Eindruck hat, die ihm zugewiesene Rechtsvertretung habe sich nicht für seine individuelle Fluchtgeschichte interessiert, stellt ein subjektives Empfinden dar, was eine Rechtsverletzung jedoch nicht zu begründen vermag. Die formelle Rüge erweist sich daher als unbegründet. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back»), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Die kroatischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil F-1157/2023 vom 7. März 2023). Die Zuständigkeit Kroatiens wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vom Beschwerdeführer ausführlich zitierten Berichte sowie der von ihm geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er sei in Kroatien mehrmals Opfer von körperlicher Gewalt geworden. Er sei geschlagen und getreten worden. Eine dabei verursachte Fussgelenksverletzung habe er erst auf der Weiterreise in Italien bei einem Arzt untersuchen lassen können. Er habe seine Kleider ausziehen müssen und sei während dreier Tage alleine in einer Zelle eingesperrt worden. Ihm sei keine Nahrung abgegeben worden und er habe nur von der Toilette, die sich in der Zelle befunden habe, trinken können. Das wenige Geld, welches er auf sich getragen habe, und sein Telefon seien ihm weggenommen und nicht wieder zurückgegeben worden. Ausserdem hätten die kroatischen Behörden ihm keine Informationen zum Asylverfahrens gegeben. All diese Ereignisse seien demütigend und traumatisierend gewesen. Überdies macht er geltend, der Rechtsweg zur Verfolgung von fehlbaren Beamten sei in Kroatien keine realistische Option. Schliesslich sei die Gesundheitsversorgung der Asylsuchenden dort ebenfalls nicht gewährleistet. Zur Untermauerung seiner Vorbringen zitiert der Beschwerdeführer zahlreiche Berichte zur Situation von Migranten und deren (illegale) Einreise in Kroatien. 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich Asylsuchende nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte - welche den dem Referenzurteil E-1488/2020 zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen vermögen - nichts zu ändern. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 f., D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3, E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). 7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Zusicherung bezüglich Unterbringung, Ernährung sowie adäquater medizinischer Versorgung.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: