Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. Dezember 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 5). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 14. Dezember 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um seine Wiederaufnahme (SEM act. 9). Diese stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen am 28. Dezember 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM act. 16). Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.4).
E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene monierte, er habe in Kroatien nicht um Asyl nachsuchen wollen und sei zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Eurodac-Verordnung stützt und als legitim erweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3 m.H.).
E. 4.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt; das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Aktuell bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung oder Weiterführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere berechtige diese Ausgangslage nicht zur Annahme, dass solches systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt würde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten).
E. 5.4 Des Weiteren lassen die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs, bezogen auf seine illegale Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (keine Abgabe von Wasser und Medikamenten, generell schlechte Behandlung) nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Zum einen hat sich der Betroffene nur sehr kurze Zeit in diesem Land aufgehalten haben (zwischen der Registrierung als Asylsuchender in Kroatien und dem Einreichen des Asylgesuchs hierzulande verstrichen gerade mal vier Tage), zum andern scheinen die geltend gemachten Erlebnisse, sofern sie auf tatsächlich Erlebtes hindeuten, im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise zu stehen. Bezüglich der Behandlung von Personen an der Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Wohl erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern die Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rahmen eines Take-Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würde er auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Er würde damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie er sie an der kroatischen Aussengrenze erlebt haben will (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 6.4 m.H.).
E. 5.5 In der Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar 2024 macht der Beschwerdeführer neu geltend, die Verletzungen an der Hand und im Hodenbereich stammten nicht aus dem Irak, sondern seien ihm von den kroatischen Behörden eben erst zugefügt worden. Er habe sich anlässlich des Dublin-Gesprächs nicht getraut, dies zu sagen. Auch im Nachtrag vom 24. Januar 2024 (BVGer act. 4) wird behauptet, die erlittenen Verletzungen stammten aus Kroatien. Diese Äusserungen stehen in offenkundigem Widerspruch zu den früheren Angaben des Beschwerdeführers. So führte er anlässlich des Dublin-Gesprächs unmissverständlich aus, dass er 2019/2020 im Irak mehrmals geschlagen worden sei und deswegen Spitalpflege benötigt ha-be. Hierbei führte er detailliert aus, wieso es damals zu den Angriffen ihm gegenüber gekommen sei, dass er auch Anzeige erstattet habe und dass die Personen, welche ihn geschlagen hätten, sich danach aber bloss zwei Tage in Untersuchungshaft befunden hätten (im Einzelnen siehe Sachverhalt C weiter vorne). Die nachträgliche Darstellung des Beschwerdeführers erweist sich aber schon deshalb als klar aktenwidrig, weil er im Anschluss an das Dublin-Gespräch nicht nur die nun wiederum vorgelegten zwei Fotokopien mit seinen Verletzungen eingereicht, sondern zusätzlich Röntgenaufnahmen (teils mit englischem, teils mit arabischem Text), ein Foto aus einem irakischen Spital mit der verletzten Hand und ein anscheinend darauf Bezug nehmendes Schreiben in arabischer Schrift beigelegt hatte. Daraus geht eindeutig hervor, dass sich die Vorfälle im Jahr 2019 (zwei dieser Beweismittel sind entsprechend datiert) im Irak zugetragen haben müssen (SEM act. 15). Nochmals eine andere Version findet sich im Arztbericht vom 13. Dezember 2023 (vgl. SEM act. 17, im Einzelnen siehe E. 6.4 weiter hinten). Jedenfalls wären die beschriebenen Verletzungen folglich nicht im vorliegenden Zuständigkeitsverfahren, sondern gegebenenfalls in dem für sein Asylverfahren zuständigen Dublin-Mitgliedstaat geltend zu machen.
E. 5.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird sowie des vor dem Referenzurteil E-1488/2020 ergangenen, zitierten Urteils F-5675/ 2021 vom 6. Januar 2022 - nicht gerechtfertigt.
E. 6 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergeben würden.
E. 6.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die kroatische Asylstatistik bezieht sich derweil auf afghanische Staatsangehörige, der Betroffene selber ist jedoch Iraker.
E. 6.2 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für die Fortführung seines Asylverfahrens zu übernehmen (siehe SEM act. 16). Ausserdem hat der Betroffene nicht begründet dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer einen Tag nach seiner Einreise in die Schweiz in ambulante ärztliche Behandlung begab. Dem dazugehörigen Bericht des Stadtspitals Triemli vom 13. Dezember 2023 lässt sich entnehmen, dass bei ihm Kontrakturen an Hand, Handgelenk und Ellenbogen links diagnostiziert wurden, am ehesten hervorgerufen durch eine Erfrierung. Laut Anamnese hat sich der Patient auf der Flucht in sehr kalten Gebieten aufgehalten und sich vermutlich Erfrierungen zugezogen. Ein Arzt, ebenfalls auf der Flucht, habe bei ihm deshalb zwei Entlastungsschnitte auf dem Handrücken vorgenommen, wonach sich eine gelbe Flüssigkeit entleert habe. Für das weitere Prozedere wurden ihm eine Ergotherapie zur Verbesserung der Gelenkfunktion sowie eine Medikation mit Dafalgan und Irfen verschrieben (SEM act. 17). Am 24. Dezember 2023 wurde er notfallmässig im Inselspital Bern vorstellig, da er seit fünfzehn Tagen schmerzende Schwellungen an der linken Hand habe. Zudem klagte er über eine Allgemeinzustandsverschlechterung, Erbrechen sowie Schwindel. Die Diagnose lautete auf Verdacht auf ein infiziertes subkutanes Hämatom an Hand und Unterarm links. Die Weiterbehandlung erfolgte vorerst in Form einer Therapie mit Co-Amoxicillin. Das Herz und die Lunge betreffend präsentierte sich der Patient in stabilem Allgemeinzustand. Zur Verlaufsbeobachtung wurde er stationär in die Handchirurgie aufgenommen. Dort befand er sich bis zum 30. Dezember 2023. Im entsprechendem Austrittsbericht des Inselspitals figuriert als Hauptdiagnose ein ausgedehnter Infekt/Abszess am linken Unterarm. Hervorgerufen worden sein soll dies durch Schläge in Kroatien 25 Tage zuvor (zum Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Angaben siehe E. 5.5 hiervor) und Entlastungsinzisionen 20 Tage zuvor ebenfalls in diesem Land. Am 28. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer operiert. Konkret wurden chirurgische Eingriffe am linken Unterarm, eine Spülung und eine Ausräumung des Infekts durchgeführt. Am 30. Dezember 2023 konnte er in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante Nachbehandlung entlassen werden (zum Ganzen siehe die Arztberichte unter SEM act. 18). Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Kroatien ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde.
E. 6.5 Nicht anders verhält es sich mit Blick auf die nach dem Spitalaufenthalt hinzugekommenen medizinischen Berichte. Wohl klagte der Beschwerdeführer anlässlich einer Arztkontrolle am 3. Januar 2024 über Schmerzen am operierten Arm, was zum Teil darauf zurückzuführen war, dass er die Medikamenteneinnahme aufgrund von Sprachbarrieren nur ungenügend verstand. Zudem hatte er eine blutende Wunde. Darüber hinaus wurde ein Abszess am Hodensack festgestellt. Die Weiterbehandlung erfolgte medikamentös und mittels Fortführung der ambulanten Ergotherapie (SEM act. 19). Abklärungen des SEM bei der Pflege des Bundesasylzentrums ergaben, dass er sich am 10. und 24. Januar 2024 ärztlichen Konsultationen zu unterziehen hatte und dass am 15., 17. sowie 24. Januar 2024 Handtherapien für jeweils 25 Minuten vorgesehen waren (SEM act. 20 und 22). Entsprechende Unterlagen, ausser einer Terminliste Handtherapie und einer Bestätigung des Verlaufskontrolltermins vom 24. Januar 2024, sind hierzu nicht aktenkundig. Auch im Lichte dieser Ausführungen vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch eine Unzulässigkeit im Sinne der vorstehend erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
E. 6.6 Die dargelegten medizinischen Probleme sind aufgrund der Aktenlage - das Hauptleiden wurde wie erwähnt inzwischen operativ behoben - offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer könnte nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2; statt vieler ferner das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind denn verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Darüber hinaus trägt die Vorinstanz seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figuriert die Hauptdiagnose («Infekt / Abszess dorsoulnarer Unterarm links») doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 25).
E. 6.7 Bei dieser Sachlage besteht, entgegen dem Eventualbegehren, kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 24. Januar 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-497/2024 Urteil vom 31. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. Dezember 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5). B. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 14. Dezember 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 22. Dezember 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO, im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung, das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr in dieses Land sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei bestritt er, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben. In Kroatien sei er für ein bis zwei Tage in einen Container gebracht worden, wo man ihm auch die Fingerabdrücke abgenommen habe. Danach sei er auf der Strasse gestanden. Als er von der Polizei angehalten worden sei, habe er gesundheitliche Probleme gehabt und sei trotzdem schlecht behandelt worden. Er habe um Essen gebettelt, aber die Behörden hätten ihm nichts gegeben. Nicht einmal Schmerzmittel habe er erhalten. In der Schweiz habe man ihn dagegen sehr human behandelt und er wolle hierbleiben. Jedem sei bekannt, wie hart und brutal die kroatische Polizei zu Flüchtlingen sei. Zudem fürchte er, dass ihn die kroatischen Behörden in den Irak zurückschicken würden. Zum Gesundheitszustand gab er an, Angst, Schmerzen und viele körperliche Leiden zu haben. Er sei sehr beunruhigt und könne nachts nicht schlafen. Im Jahr 2019/20 habe er im Irak eine Liebesbeziehung mit einer Frau gehabt und habe bei deren Familie um die Hand seiner Freundin angehalten. Nachdem ihr Vater ihn abgelehnt habe, sei er erst von einer Person und später von fünf Personen geschlagen worden. Sein Hodenbereich sei hierbei verletzt worden, weshalb man ihn in seinem Heimatland bereits zweimal operiert habe. Auch habe er befürchtet, dass seine Hand amputiert werden müsse. Überdies seien sein Kopf und seine Nase gebrochen worden. All diese Schmerzen verschlechterten seine Lebensqualität (SEM act. 14). Im Anschluss an das Dublin-Gespräch reichte der Beschwerdeführer Fotokopien zu den ihm im Irak zugefügten Verletzungen, entsprechende Röntgenaufnahmen mit einem Begleitschreiben auf Arabisch sowie ein Foto aus einem irakischen Spital ein (SEM act. 15). D. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen vom 14. Dezember am 28. Dezember 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (SEM act. 16). E. Im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gingen dem SEM mehrere medizinische Berichte sowie eine Liste für im Januar 2024 vorgesehene Handtherapietermine zu (SEM act. 17-22). F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 (eröffnet vier Tage später) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 26). Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 16. Januar 2024 das Mandatsverhältnis für beendet (SEM act. 27). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, handelnd durch Marek Wieruszewski, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). H. Am 24. Januar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). I. Am 25. Januar 2024 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer durch eine nicht bevollmächtigte Drittperson einen Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 30. Dezember 2023 nach (BVGer act. 4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. Dezember 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 5). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 14. Dezember 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um seine Wiederaufnahme (SEM act. 9). Diese stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen am 28. Dezember 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM act. 16). Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.4). 4.5 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene monierte, er habe in Kroatien nicht um Asyl nachsuchen wollen und sei zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Eurodac-Verordnung stützt und als legitim erweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3 m.H.). 4.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt; das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Aktuell bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung oder Weiterführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere berechtige diese Ausgangslage nicht zur Annahme, dass solches systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt würde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). 5.4 Des Weiteren lassen die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs, bezogen auf seine illegale Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (keine Abgabe von Wasser und Medikamenten, generell schlechte Behandlung) nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Zum einen hat sich der Betroffene nur sehr kurze Zeit in diesem Land aufgehalten haben (zwischen der Registrierung als Asylsuchender in Kroatien und dem Einreichen des Asylgesuchs hierzulande verstrichen gerade mal vier Tage), zum andern scheinen die geltend gemachten Erlebnisse, sofern sie auf tatsächlich Erlebtes hindeuten, im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise zu stehen. Bezüglich der Behandlung von Personen an der Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Wohl erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern die Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rahmen eines Take-Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würde er auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Er würde damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie er sie an der kroatischen Aussengrenze erlebt haben will (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 6.4 m.H.). 5.5 In der Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar 2024 macht der Beschwerdeführer neu geltend, die Verletzungen an der Hand und im Hodenbereich stammten nicht aus dem Irak, sondern seien ihm von den kroatischen Behörden eben erst zugefügt worden. Er habe sich anlässlich des Dublin-Gesprächs nicht getraut, dies zu sagen. Auch im Nachtrag vom 24. Januar 2024 (BVGer act. 4) wird behauptet, die erlittenen Verletzungen stammten aus Kroatien. Diese Äusserungen stehen in offenkundigem Widerspruch zu den früheren Angaben des Beschwerdeführers. So führte er anlässlich des Dublin-Gesprächs unmissverständlich aus, dass er 2019/2020 im Irak mehrmals geschlagen worden sei und deswegen Spitalpflege benötigt ha-be. Hierbei führte er detailliert aus, wieso es damals zu den Angriffen ihm gegenüber gekommen sei, dass er auch Anzeige erstattet habe und dass die Personen, welche ihn geschlagen hätten, sich danach aber bloss zwei Tage in Untersuchungshaft befunden hätten (im Einzelnen siehe Sachverhalt C weiter vorne). Die nachträgliche Darstellung des Beschwerdeführers erweist sich aber schon deshalb als klar aktenwidrig, weil er im Anschluss an das Dublin-Gespräch nicht nur die nun wiederum vorgelegten zwei Fotokopien mit seinen Verletzungen eingereicht, sondern zusätzlich Röntgenaufnahmen (teils mit englischem, teils mit arabischem Text), ein Foto aus einem irakischen Spital mit der verletzten Hand und ein anscheinend darauf Bezug nehmendes Schreiben in arabischer Schrift beigelegt hatte. Daraus geht eindeutig hervor, dass sich die Vorfälle im Jahr 2019 (zwei dieser Beweismittel sind entsprechend datiert) im Irak zugetragen haben müssen (SEM act. 15). Nochmals eine andere Version findet sich im Arztbericht vom 13. Dezember 2023 (vgl. SEM act. 17, im Einzelnen siehe E. 6.4 weiter hinten). Jedenfalls wären die beschriebenen Verletzungen folglich nicht im vorliegenden Zuständigkeitsverfahren, sondern gegebenenfalls in dem für sein Asylverfahren zuständigen Dublin-Mitgliedstaat geltend zu machen. 5.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird sowie des vor dem Referenzurteil E-1488/2020 ergangenen, zitierten Urteils F-5675/ 2021 vom 6. Januar 2022 - nicht gerechtfertigt.
6. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergeben würden. 6.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die kroatische Asylstatistik bezieht sich derweil auf afghanische Staatsangehörige, der Betroffene selber ist jedoch Iraker. 6.2 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für die Fortführung seines Asylverfahrens zu übernehmen (siehe SEM act. 16). Ausserdem hat der Betroffene nicht begründet dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer einen Tag nach seiner Einreise in die Schweiz in ambulante ärztliche Behandlung begab. Dem dazugehörigen Bericht des Stadtspitals Triemli vom 13. Dezember 2023 lässt sich entnehmen, dass bei ihm Kontrakturen an Hand, Handgelenk und Ellenbogen links diagnostiziert wurden, am ehesten hervorgerufen durch eine Erfrierung. Laut Anamnese hat sich der Patient auf der Flucht in sehr kalten Gebieten aufgehalten und sich vermutlich Erfrierungen zugezogen. Ein Arzt, ebenfalls auf der Flucht, habe bei ihm deshalb zwei Entlastungsschnitte auf dem Handrücken vorgenommen, wonach sich eine gelbe Flüssigkeit entleert habe. Für das weitere Prozedere wurden ihm eine Ergotherapie zur Verbesserung der Gelenkfunktion sowie eine Medikation mit Dafalgan und Irfen verschrieben (SEM act. 17). Am 24. Dezember 2023 wurde er notfallmässig im Inselspital Bern vorstellig, da er seit fünfzehn Tagen schmerzende Schwellungen an der linken Hand habe. Zudem klagte er über eine Allgemeinzustandsverschlechterung, Erbrechen sowie Schwindel. Die Diagnose lautete auf Verdacht auf ein infiziertes subkutanes Hämatom an Hand und Unterarm links. Die Weiterbehandlung erfolgte vorerst in Form einer Therapie mit Co-Amoxicillin. Das Herz und die Lunge betreffend präsentierte sich der Patient in stabilem Allgemeinzustand. Zur Verlaufsbeobachtung wurde er stationär in die Handchirurgie aufgenommen. Dort befand er sich bis zum 30. Dezember 2023. Im entsprechendem Austrittsbericht des Inselspitals figuriert als Hauptdiagnose ein ausgedehnter Infekt/Abszess am linken Unterarm. Hervorgerufen worden sein soll dies durch Schläge in Kroatien 25 Tage zuvor (zum Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Angaben siehe E. 5.5 hiervor) und Entlastungsinzisionen 20 Tage zuvor ebenfalls in diesem Land. Am 28. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer operiert. Konkret wurden chirurgische Eingriffe am linken Unterarm, eine Spülung und eine Ausräumung des Infekts durchgeführt. Am 30. Dezember 2023 konnte er in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante Nachbehandlung entlassen werden (zum Ganzen siehe die Arztberichte unter SEM act. 18). Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Kroatien ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. 6.5 Nicht anders verhält es sich mit Blick auf die nach dem Spitalaufenthalt hinzugekommenen medizinischen Berichte. Wohl klagte der Beschwerdeführer anlässlich einer Arztkontrolle am 3. Januar 2024 über Schmerzen am operierten Arm, was zum Teil darauf zurückzuführen war, dass er die Medikamenteneinnahme aufgrund von Sprachbarrieren nur ungenügend verstand. Zudem hatte er eine blutende Wunde. Darüber hinaus wurde ein Abszess am Hodensack festgestellt. Die Weiterbehandlung erfolgte medikamentös und mittels Fortführung der ambulanten Ergotherapie (SEM act. 19). Abklärungen des SEM bei der Pflege des Bundesasylzentrums ergaben, dass er sich am 10. und 24. Januar 2024 ärztlichen Konsultationen zu unterziehen hatte und dass am 15., 17. sowie 24. Januar 2024 Handtherapien für jeweils 25 Minuten vorgesehen waren (SEM act. 20 und 22). Entsprechende Unterlagen, ausser einer Terminliste Handtherapie und einer Bestätigung des Verlaufskontrolltermins vom 24. Januar 2024, sind hierzu nicht aktenkundig. Auch im Lichte dieser Ausführungen vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch eine Unzulässigkeit im Sinne der vorstehend erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 6.6 Die dargelegten medizinischen Probleme sind aufgrund der Aktenlage - das Hauptleiden wurde wie erwähnt inzwischen operativ behoben - offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer könnte nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2; statt vieler ferner das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind denn verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Darüber hinaus trägt die Vorinstanz seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figuriert die Hauptdiagnose («Infekt / Abszess dorsoulnarer Unterarm links») doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 25). 6.7 Bei dieser Sachlage besteht, entgegen dem Eventualbegehren, kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
10. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 24. Januar 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Parteivertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, zu den Akten (...)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)