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F-1924/2023

F-1924/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das SEM habe in seiner Verfügung vom 30. März 2023 den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Sinngemäss rügen sie auch eine Verletzung der Berücksichtigungs- und Begründungspflicht.

E. 4.2 Im Wesentlichen wurde dazu geltend gemacht, das SEM stütze sich auf nicht näher überprüfbare Botschaftsabklärungen der schweizerischen Vertretung in Kroatien sowie auf persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, internationalen Organisationen, lokalen NGOs, anderen Vertretungen vor Ort und der Ombudsstelle der Republik Kroatien. Dabei seien die Erkenntnisse aus den Botschaftsabklärungen und privaten Gesprächen nur äusserst rudimentär in der Verfügung zusammengefasst worden, was eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des SEM faktisch verunmögliche. Zudem fehle bei sämtlichen Quellen ein Verweis darauf, auf welchen Zeitraum sich diese angeblichen Abklärungen beziehen würden. Im vorliegenden Fall würden die gegen die kroatischen Behörden im Raum stehenden Vorwürfe rechtserhebliche Sachumstände darstellen, die eine vertieftere Auseinandersetzung verlangten. Die Beschwerdeführenden hätten die prekäre Situation an der kroatisch-bosnischen Grenze in detaillierter Weise geschildert und unter anderem angegeben, dass ihnen Push-Backs angedroht worden seien (Beschwerde Ziff. 3.1). Ferner sei auch der psychische Zustand der Beschwerdeführenden nur kursorisch gewürdigt worden. Eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Wegweisung auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführenden wäre aber dringend geboten gewesen. Auch seien weitere Abklärungen des SEM zum Gesundheitszustand unterblieben (Beschwerde Ziff. 3.2).

E. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 16). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 30. März 2023 die Erkenntnisse aus den Abklärungen in Kroatien zu den Push-Backs und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Das SEM wies überdies ausdrücklich darauf hin, dass die letzte Abklärung bei der Schweizer Botschaft in Kroatien im Januar 2023 erfolgt sei. Weiter hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Weitergehende Abklärungen waren diesbezüglich nicht angezeigt. Damit ist das SEM seiner Sachverhaltsabklärungs- und Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 4.3 m.w.H.). Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung der Vorinstanz zutreffend sind, betrifft schliesslich nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Auch die Rüge der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts erweist sich aufgrund der Aktenlage als unbegründet (vgl. auch nachfolgend E. 7.4.2).

E. 4.5 Zusammenfassend liegt weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Eine Verletzung der Berücksichtigungs- bzw. Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache fällt folglich ausser Betracht.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 ergab, dass sie am 5. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde (SEM act. 8). Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 17. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu (SEM act. 26). Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde zusammenfassend geltend, sie hätten die prekäre Situation an der kroatisch-bosnischen Grenze in detaillierter Weise geschildert und unter anderem angegeben, dass ihnen illegale Push-Backs angedroht worden seien. Ihre Schilderungen würden sich mit zahllosen Berichten über Push-Backs an der kroatisch-bosnischen Grenze und unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden durch die kroatische Polizei decken. Zur Einordnung dieser Schilderungen wurde auf diverse Berichte und Gerichtsurteile verwiesen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab die Beschwerdeführerin 1 überdies an, dass sie bei ihrer Ankunft in Kroatien Polizisten begegnet seien, die ihr befohlen hätten, sich hinzuknien und die Hände hochzuhalten, während sie auf andere Geflüchtete hätten warten müssen. Die Polizei habe dann die Hunde auf sie gehetzt. Sie sei um- und auf einen Stein gefallen, als sie ihr Kind auf dem Rücken getragen habe. Die Polizisten hätten ihr gesagt, sie sollten dorthin zurückkehren, wo sie hergekommen seien. Gegen 19 Uhr seien sie von der kroatischen Polizei in ein Fahrzeug eingeladen worden. Sie hätten Hunger gehabt und kein Essen bekommen. Die Kinder hätten geweint und die Polizei hätte nichts unternommen. Die Kinder hätten aus Angst nicht mehr gesprochen. Anschliessend sei sie auf einem Parkplatz abgeladen worden. Die Erwachsenen hätten stehen und die Kinder hätten auf dem Fussboden übernachten müssen. Um 4 Uhr morgens seien sie in ein Transportfahrzeug ohne Fenster verladen worden ohne zu wissen, wohin sie gebracht würden. Danach seien sie in einem Zelt untergebracht worden. Dort habe sie die Polizei um Wasser für die Kinder gebeten, was ihr verweigert worden sei. Auch habe sie kein Essen für die Kinder kaufen dürfen. Sie habe Angst gehabt, dass die Kinder vor ihren Augen sterben würden. Ihr Sohn sei von diesen Geschehnissen traumatisiert. Er könne nicht mehr gut schlafen, wenn er sich daran erinnere. Manchmal würde er schlafwandeln.

E. 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.4 Im jüngsten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten negativen Erfahrungen während ihres kurzen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Überstellung von Asylsuchenden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche die Beschwerdeführenden in Kroatien erlebt haben, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Die geltend gemachten Erlebnisse scheinen im Zusammenhang zu stehen mit ihrer illegalen Einreise. Bezüglich der Behandlung von Personen an der Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern die Polizei beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kroatien im Rahmen eines Take-Charge-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würden sie auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie würden damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie sie sie an der kroatischen Aussengrenze erlebt haben. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-Back-Praxis betroffen sind (vgl. dazu auch a.a.O. E. 9.4.4). Auch die von den Beschwerdeführenden in Ziff. 3.1 der Beschwerdeeingabe zitierten Berichte und Urteile geben keinen Anlass zur Annahme, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 7.3 Vorliegend soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt waren (vgl. E. 6.2). Allerdings bezogen sich ihre Erlebnisse ausschliesslich auf Vorkommnisse, die sie im Rahmen der illegalen Einreise erlebten. Im Falle einer Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens befänden sie sich in einer grundsätzlich anderen Situation, als bei ihrer ersten Einreise. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen sie bei einer Rückführung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wären. Namentlich kann nicht angenommen werden, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 7.4 Des Weiteren berufen sich die Beschwerdeführenden auf ihren schlechten Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin 1 habe erhebliche Rückenschmerzen und sei daher stark in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Auch der Umfang der nötigen zahnärztlichen Behandlung für den Beschwerdeführer 2 sei unklar (Beschwerde Ziff. 3.2 S. 9).

E. 7.4.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.).

E. 7.4.2 Hinsichtlich der physischen Leiden der Beschwerdeführenden und ihrer Krankengeschichte ist auf die ausführliche und präzise Zusammenfassung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. März 2023 hinzuweisen (S. 9 ff. ebenda). Hinweise auf psychische Probleme der Beschwerdeführenden ergeben sich überdies nicht aus den medizinischen Berichten. In dieser Hinsicht wies das SEM zu Recht darauf hin, die Beschwerdeführerin 1 sei bezüglich ihrer geltend gemachten Schlafproblemen und psychischen Probleme nie bei der medizinischen Betreuung vorstellig geworden. Es sei auch nie eine entsprechende medikamentöse oder weiterführende Behandlung aufgegleist worden. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer 2 (S. 12 der angefochtenen Verfügung). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt.

E. 7.4.3 Die sich aus den medizinischen Berichten ergebenden Beschwerden (Beschwerdeführerin 1: [...], Beschwerdeführer 2: [...]) sind nicht derart gravierend, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands konfrontiert wären. Kroatien verfügt im Übrigen über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird das Land durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.).

E. 7.4.4 Gesamthaft betrachtet liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es im Übrigen nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen (vgl. etwa Urteil des BVGer Urteil E-4341/2022 E. 7.3.5). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren werden.

E. 7.5 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt. Obschon Sachumstände vorlägen, die das Kind unmittelbar beträfen, bleibe das Kindeswohl in der gesamten Verfügung des SEM nur textbausteinmässig zum Schluss erwähnt. Erst recht sei in der Verfügung keine Interessenabwägung gemäss den Vorgaben von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) vorgenommen worden. Die spezifischen Interessen des Kindes, und somit auch das Kindeswohl, blieben im Dunkeln, weshalb vorliegend gar nicht beurteilt werden könne, ob das Kindeswohl im Falle einer Wegweisung nach Kroatien gefährdet wäre. Dies habe umso mehr zu gelten, als das Kind im Rahmen des Dublingesprächs vom 17. November 2022 zu seinen Erfahrungen und Erlebnissen in Kroatien nicht befragt worden sei (Beschwerde Ziff. 3.3).

E. 7.6 Wie der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. März 2023 zu entnehmen ist, befasste sich das SEM ausdrücklich mit dem Kindeswohl. Dabei berücksichtigte es auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 betreffend ihren Sohn anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. S. 13 der angefochtenen Verfügung), weshalb nicht die Rede davon sein kann, das SEM habe sich lediglich textbausteinmässig damit auseinandergesetzt. Das SEM hielt weiter fest, dass das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Kroatien sei Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention und es bestünden keine Hinweise, dass es die sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht beachte. Weitere Ausführungen dazu waren nicht erforderlich. Zusammenfassend kann aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden, und von einer rechtlich relevanten Verwurzelung des Kindes in der Schweiz ist nach dem relativ kurzen Aufenthalt hier nicht auszugehen. Von einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers 2 durfte die Vorinstanz angesichts der gleichlaufenden Interessen der Mutter ohne Rechtsverletzung absehen (vgl. BGE 147 I 149 E. 3 m.H.). Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme des Kindes, sodass ein Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht.

E. 8.1 Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhalten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM einen Ermessensspielraum verleiht. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 11. April 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1924/2023 Urteil vom 13. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. X._______, geboren am (...), 2. Y._______, geboren am (...), vertreten durch MLaw Makbule Dügünyurdu, HEKS Rechtsschutz Bundes-asylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. März 2023 / [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn (Beschwerdeführer 2) suchten am 22. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 5. Oktober 2022 in Kroatien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 8). B. Das SEM führte am 17. November 2022 mit der Beschwerdeführerin 1 das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Bei dieser Gelegenheit wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf das Asylgesuch und einer Überstellung nach Kroatien bzw. Slowenien gewährt. Weiter wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern (SEM act. 15). Angesichts seines jungen Alters wurde der Beschwerdeführer 2 nicht befragt. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 17. November 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden am 17. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut (SEM act. 17, 26). D. Mit Verfügung vom 30. März 2023 (eröffnet am 31. März 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 31). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2023 (Datum Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der kroatischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Wegweisung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Des Weiteren beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Mit Beschwerde wurde unter anderem das Verlaufsblatt der Medic-Help der Beschwerdeführerin 1 eingereicht. F. Mit Verfügung vom 11. April 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das SEM habe in seiner Verfügung vom 30. März 2023 den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Sinngemäss rügen sie auch eine Verletzung der Berücksichtigungs- und Begründungspflicht. 4.2 Im Wesentlichen wurde dazu geltend gemacht, das SEM stütze sich auf nicht näher überprüfbare Botschaftsabklärungen der schweizerischen Vertretung in Kroatien sowie auf persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, internationalen Organisationen, lokalen NGOs, anderen Vertretungen vor Ort und der Ombudsstelle der Republik Kroatien. Dabei seien die Erkenntnisse aus den Botschaftsabklärungen und privaten Gesprächen nur äusserst rudimentär in der Verfügung zusammengefasst worden, was eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des SEM faktisch verunmögliche. Zudem fehle bei sämtlichen Quellen ein Verweis darauf, auf welchen Zeitraum sich diese angeblichen Abklärungen beziehen würden. Im vorliegenden Fall würden die gegen die kroatischen Behörden im Raum stehenden Vorwürfe rechtserhebliche Sachumstände darstellen, die eine vertieftere Auseinandersetzung verlangten. Die Beschwerdeführenden hätten die prekäre Situation an der kroatisch-bosnischen Grenze in detaillierter Weise geschildert und unter anderem angegeben, dass ihnen Push-Backs angedroht worden seien (Beschwerde Ziff. 3.1). Ferner sei auch der psychische Zustand der Beschwerdeführenden nur kursorisch gewürdigt worden. Eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Wegweisung auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführenden wäre aber dringend geboten gewesen. Auch seien weitere Abklärungen des SEM zum Gesundheitszustand unterblieben (Beschwerde Ziff. 3.2). 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 16). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 30. März 2023 die Erkenntnisse aus den Abklärungen in Kroatien zu den Push-Backs und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Das SEM wies überdies ausdrücklich darauf hin, dass die letzte Abklärung bei der Schweizer Botschaft in Kroatien im Januar 2023 erfolgt sei. Weiter hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Weitergehende Abklärungen waren diesbezüglich nicht angezeigt. Damit ist das SEM seiner Sachverhaltsabklärungs- und Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 4.3 m.w.H.). Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung der Vorinstanz zutreffend sind, betrifft schliesslich nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Auch die Rüge der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts erweist sich aufgrund der Aktenlage als unbegründet (vgl. auch nachfolgend E. 7.4.2). 4.5 Zusammenfassend liegt weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Eine Verletzung der Berücksichtigungs- bzw. Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache fällt folglich ausser Betracht. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 ergab, dass sie am 5. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde (SEM act. 8). Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 17. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu (SEM act. 26). Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde zusammenfassend geltend, sie hätten die prekäre Situation an der kroatisch-bosnischen Grenze in detaillierter Weise geschildert und unter anderem angegeben, dass ihnen illegale Push-Backs angedroht worden seien. Ihre Schilderungen würden sich mit zahllosen Berichten über Push-Backs an der kroatisch-bosnischen Grenze und unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden durch die kroatische Polizei decken. Zur Einordnung dieser Schilderungen wurde auf diverse Berichte und Gerichtsurteile verwiesen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab die Beschwerdeführerin 1 überdies an, dass sie bei ihrer Ankunft in Kroatien Polizisten begegnet seien, die ihr befohlen hätten, sich hinzuknien und die Hände hochzuhalten, während sie auf andere Geflüchtete hätten warten müssen. Die Polizei habe dann die Hunde auf sie gehetzt. Sie sei um- und auf einen Stein gefallen, als sie ihr Kind auf dem Rücken getragen habe. Die Polizisten hätten ihr gesagt, sie sollten dorthin zurückkehren, wo sie hergekommen seien. Gegen 19 Uhr seien sie von der kroatischen Polizei in ein Fahrzeug eingeladen worden. Sie hätten Hunger gehabt und kein Essen bekommen. Die Kinder hätten geweint und die Polizei hätte nichts unternommen. Die Kinder hätten aus Angst nicht mehr gesprochen. Anschliessend sei sie auf einem Parkplatz abgeladen worden. Die Erwachsenen hätten stehen und die Kinder hätten auf dem Fussboden übernachten müssen. Um 4 Uhr morgens seien sie in ein Transportfahrzeug ohne Fenster verladen worden ohne zu wissen, wohin sie gebracht würden. Danach seien sie in einem Zelt untergebracht worden. Dort habe sie die Polizei um Wasser für die Kinder gebeten, was ihr verweigert worden sei. Auch habe sie kein Essen für die Kinder kaufen dürfen. Sie habe Angst gehabt, dass die Kinder vor ihren Augen sterben würden. Ihr Sohn sei von diesen Geschehnissen traumatisiert. Er könne nicht mehr gut schlafen, wenn er sich daran erinnere. Manchmal würde er schlafwandeln. 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.4 Im jüngsten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten negativen Erfahrungen während ihres kurzen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Überstellung von Asylsuchenden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche die Beschwerdeführenden in Kroatien erlebt haben, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Die geltend gemachten Erlebnisse scheinen im Zusammenhang zu stehen mit ihrer illegalen Einreise. Bezüglich der Behandlung von Personen an der Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern die Polizei beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kroatien im Rahmen eines Take-Charge-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würden sie auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie würden damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie sie sie an der kroatischen Aussengrenze erlebt haben. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-Back-Praxis betroffen sind (vgl. dazu auch a.a.O. E. 9.4.4). Auch die von den Beschwerdeführenden in Ziff. 3.1 der Beschwerdeeingabe zitierten Berichte und Urteile geben keinen Anlass zur Annahme, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.3 Vorliegend soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt waren (vgl. E. 6.2). Allerdings bezogen sich ihre Erlebnisse ausschliesslich auf Vorkommnisse, die sie im Rahmen der illegalen Einreise erlebten. Im Falle einer Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens befänden sie sich in einer grundsätzlich anderen Situation, als bei ihrer ersten Einreise. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen sie bei einer Rückführung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wären. Namentlich kann nicht angenommen werden, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.4 Des Weiteren berufen sich die Beschwerdeführenden auf ihren schlechten Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin 1 habe erhebliche Rückenschmerzen und sei daher stark in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Auch der Umfang der nötigen zahnärztlichen Behandlung für den Beschwerdeführer 2 sei unklar (Beschwerde Ziff. 3.2 S. 9). 7.4.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.). 7.4.2 Hinsichtlich der physischen Leiden der Beschwerdeführenden und ihrer Krankengeschichte ist auf die ausführliche und präzise Zusammenfassung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. März 2023 hinzuweisen (S. 9 ff. ebenda). Hinweise auf psychische Probleme der Beschwerdeführenden ergeben sich überdies nicht aus den medizinischen Berichten. In dieser Hinsicht wies das SEM zu Recht darauf hin, die Beschwerdeführerin 1 sei bezüglich ihrer geltend gemachten Schlafproblemen und psychischen Probleme nie bei der medizinischen Betreuung vorstellig geworden. Es sei auch nie eine entsprechende medikamentöse oder weiterführende Behandlung aufgegleist worden. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer 2 (S. 12 der angefochtenen Verfügung). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt. 7.4.3 Die sich aus den medizinischen Berichten ergebenden Beschwerden (Beschwerdeführerin 1: [...], Beschwerdeführer 2: [...]) sind nicht derart gravierend, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands konfrontiert wären. Kroatien verfügt im Übrigen über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird das Land durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). 7.4.4 Gesamthaft betrachtet liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es im Übrigen nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen (vgl. etwa Urteil des BVGer Urteil E-4341/2022 E. 7.3.5). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren werden. 7.5 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt. Obschon Sachumstände vorlägen, die das Kind unmittelbar beträfen, bleibe das Kindeswohl in der gesamten Verfügung des SEM nur textbausteinmässig zum Schluss erwähnt. Erst recht sei in der Verfügung keine Interessenabwägung gemäss den Vorgaben von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) vorgenommen worden. Die spezifischen Interessen des Kindes, und somit auch das Kindeswohl, blieben im Dunkeln, weshalb vorliegend gar nicht beurteilt werden könne, ob das Kindeswohl im Falle einer Wegweisung nach Kroatien gefährdet wäre. Dies habe umso mehr zu gelten, als das Kind im Rahmen des Dublingesprächs vom 17. November 2022 zu seinen Erfahrungen und Erlebnissen in Kroatien nicht befragt worden sei (Beschwerde Ziff. 3.3). 7.6 Wie der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. März 2023 zu entnehmen ist, befasste sich das SEM ausdrücklich mit dem Kindeswohl. Dabei berücksichtigte es auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 betreffend ihren Sohn anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. S. 13 der angefochtenen Verfügung), weshalb nicht die Rede davon sein kann, das SEM habe sich lediglich textbausteinmässig damit auseinandergesetzt. Das SEM hielt weiter fest, dass das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Kroatien sei Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention und es bestünden keine Hinweise, dass es die sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht beachte. Weitere Ausführungen dazu waren nicht erforderlich. Zusammenfassend kann aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden, und von einer rechtlich relevanten Verwurzelung des Kindes in der Schweiz ist nach dem relativ kurzen Aufenthalt hier nicht auszugehen. Von einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers 2 durfte die Vorinstanz angesichts der gleichlaufenden Interessen der Mutter ohne Rechtsverletzung absehen (vgl. BGE 147 I 149 E. 3 m.H.). Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme des Kindes, sodass ein Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht. 8. 8.1 Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhalten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM einen Ermessensspielraum verleiht. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

10. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 11. April 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: