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E-754/2023

E-754/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - aufgrund der inzwischen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) beantworteten Koordinationsfrage zur Zulässigkeit von Überstellungen nach Kroatien im Rahmen von Aufnahmeverfahren (Take Charge) - um eine solche. Demnach ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Kroatien zur Durchführung des Beschwerdeführers Verfahrens zuständig sei. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das kroatische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwiesen. Verschiedene, zuletzt im März 2022 vorgenommene und dem Beschwerdeführer nicht auszuhändigende (m.H.a. Urteil des BVGer E-2381/2022 vom 9. Juni 2022 E. 2.6), Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien - unter Einbezug von Gesprächen unter anderem mit lokalen NGO und mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien - hätten dies bestätigt. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könnten die im kroatischen Grenzgebiet kritisierten Ereignisse nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Zusammenhang gebracht werden. Überstellungen gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten legal und ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Unabhängig davon, ob die Person zuvor in Kroatien um Asyl nachgesucht habe oder nicht, habe sie nach Erkenntnissen des SEM Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren. Dublin-Rückkehrende würden bei Ankunft über ihre Rechte - einschliesslich jenes, ein Asylgesuch zu stellen - informiert. Dass ihnen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb eine Kettenabschiebung drohe, erachteten selbst die konsultierten NGO als kaum denkbar. Auch gemäss kroatischer Ombudsstelle beträfen Beschwerden ausschliesslich Personen, die direkt nach ihrer illegalen Einreise in das kroatische Grenzgebiet abgeschoben worden seien. Der Beschwerdeführer mache im Übrigen auch nicht geltend, Push-Backs erlebt zu haben. Überdies sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der medizinische Sachverhalt sei erstellt und die weitere medizinische Behandlung des Beschwerdeführers könne in Kroatien erfolgen. Bei Einreichung eines Asylgesuchs käme der Beschwerdeführer in den Genuss von Leistungen nach der Aufnahmerichtlinie. Hinweise dafür, dass ihm dort eine medizinische Behandlung verweigert worden sei oder dies in Zukunft drohe, lägen keine vor. Weder lägen Gründe nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch für die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel vor. Schliesslich sei die Schweiz auch nicht nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen.

E. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Rechtsprechung betreffend Personen, welche in Kroatien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten, sei auf ihn nicht anwendbar. Push-Backs und Gewalt beschränkten sich nicht auf die Aussengrenzen, sondern zögen sich durch das gesamte Asylverfahren in Kroatien. Die Abklärung der Schweizer Botschaft verweise pauschal auf Bestätigungen der NGO sowie der anderen Gesprächspartner. Gemäss einem aktuellen Artikel der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 und einer Mitarbeiterin der im Rahmen der Botschaftsabklärung konsultierten NGO komme es auch fernab der Aussengrenzen, beispielsweise in Zagreb, vor, dass Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden. Davon könnte er betroffen sein, da er noch kein Asylgesuch eingereicht habe und möglicherweise bereits rechtskräftig aus Kroatien weggewiesen worden sei. Er sei in Kroatien festgenommen und eingeschlossen worden. Er habe weder medizinische Versorgung erhalten noch sei er auf sein Recht, ein Asylgesuch zu stellen, aufmerksam gemacht worden. Ihm sei gesagt worden, Kroatien nehme niemanden mehr auf. Mit Hinweisen auf einen Bericht hätten in Kroatien 2021 weniger als 42 Personen internationalen Schutz erhalten, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers realistisch sei. Dass er nicht medizinisch untersucht oder versorgt worden sei, habe er im Übrigen bereits anlässlich des Dublingesprächs angebracht. Bei einer Wegweisung nach Kroatien wäre mit einer massiven, unwiderruflichen Verschlechterung seiner Gesundheit zu rechnen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, dass die Vorkommnisse im kroatischen Grenzgebiet nicht mit einem systemischen Problem in Verbindung gebracht werden könnten, habe auch die kroatische Regierung festgehalten und Untersuchungen angekündigt. Die genannte Mitarbeiterin der NGO habe ihre angeblich gegenüber der WOZ getätigte Aussage bestritten. Die in den Botschaftsabklärungen vorgenommenen Schlussfolgerungen seien eindeutig und die durchgeführten Abklärungen auch vom Bundesverwaltungsgericht als qualitativ einwandfrei eingestuft worden (m.H.a. Urteil des BVGer D-441/2023 vom 1. Februar 2023 E. 7.4). Sie basierten auf Gesprächen mit verschiedensten Organisationen und Behörden. Ausserdem verneine das BVGer systemische Mängel im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren, weshalb auch beim Aufnahmeverfahren nicht von deren Vorliegen auszugehen sei (m.H.a. Urteil des BVGer D-268/2023 vom 27. Januar 2023). Auch unter Berücksichtigung der neuen Arztberichte erachte das SEM den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Seine Ausführungen, wonach ihm medizinische Behandlung in Kroatien verwehrt worden sei, seien unsubstantiiert. Zudem sei aktenkundig, dass er Kroatien bereits nach kurzer Zeit aus freien Stücken verlassen und sich damit dem Zugang zur dortigen Gesundheitsversorgung aus freien Stücken entzogen habe. Zwar sei die Situation des Beschwerdeführers angesichts seiner gesundheitlichen Beschwerden belastend, jedoch werde er bei einer Rückkehr eine andere Situation antreffen als bei seiner erstmaligen Einreise.

E. 4.4 Replizierend beanstandet der Beschwerdeführer, der genaue Inhalt des Gesprächs zwischen der Schweizer Botschaft und der Mitarbeiterin der NGO könne mangels Offenlegung nicht überprüft werden. Sodann habe diese auf Nachfrage bestätigt, dass illegale Push-Backs aus dem kroatischen Hoheitsgebiet bei Dublin-Rückkehrern ausdrücklich nachgewiesen worden seien, was sich aus der beigelegten E-Mail vom 3. Februar 2023 ergebe. Unter Hinweis auf zwei Berichte sei auch Personen in Zagreb der Zugang zu einem Asylverfahren verweigert und sie in der Folge abgeschoben worden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz hätte sich konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden, die kein Asylgesuch in Kroatien gestellt haben, auseinandersetzen müssen, zumal es in Bezug auf diese Konstellation keine neuere Rechtsprechung des angerufenen Gerichts gebe. Weil die Botschaftsabklärung nicht offengelegt werde und weder die darin noch in der Vernehmlassung beigezogenen Quellen genannt würden, sei sodann sein rechtliches Gehör verletzt. Mangels Quellenangabe habe die Vorinstanz sich mit Berichten zu Mängeln im kroatischen Asyl- und Wegweisungsverfahren auch nicht auseinandergesetzt. Weiter habe es die Vorinstanz nicht nur unterlassen abzuklären, ob er eine Unterkunft erhalten werde, sondern sie habe auch keine vertiefte Untersuchung seines Gesundheitszustandes vorgenommen. Der medizinische Sachverhalt sei nicht erstellt, habe doch bisher keine fachärztliche Untersuchung stattgefunden. Mit dem anstehenden Termin vom 14. März 2023 sei mindestens eine Abklärung offen. Die bisherigen Arztberichte seien sehr kurz ausgefallen und liessen keine ausreichenden Schlüsse zu. Auch deshalb liege eine Ermessensunterschreitung betreffend die Anwendung humanitärer Gründe vor. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz hinreichend mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens auseinandergesetzt (angefochtene Verfügung, II., Seite 4, vorletzter Abschnitt). Sie stützte sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien - unter Einbezug verschiedener Gesprächspartner - und hat diese zusammengefasst wiedergegeben. Gemäss ihnen konnten bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden. Ob die Botschaftsabklärung Quellenangaben enthält oder nicht, sagt nicht notwendigerweise etwas darüber aus, ob Berichte darin Eingang gefunden haben. Auch war die Vorinstanz nicht verpflichtet, zusätzliche Informationen oder Quellenangaben zu machen (vgl. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E.4.4 m.w.H.). Gleiches gilt für ihre Ausführungen in der Vernehmlassung. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen hinsichtlich des Zugangs zu Unterbringung und medizinischer Versorgung zu tätigen. Das SEM hat sodann in seiner Verfügung die im Zeitpunkt von deren Erlass aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen detailliert erfasst und die im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung gestellten Befunde berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung, II., S. 6, erster und zweiter Abschnitt). Es hat keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen müssen. Dies ergibt sich aus den seither eingereichten Arztberichten, worin ihm nun einzig eine schwere - statt nur ausgeprägte - (...) und zusätzlich die Beeinträchtigung des (...) diagnostiziert wird. Ohne seine Beschwerden verharmlosen zu wollen waren und sind keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung, die geeignet wäre, einer Überstellung nach Kroatien entgegenzustehen, ersichtlich. Die Vorinstanz ging folglich zurecht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus. Auch hat die ärztliche Abklärung vom 14. März 2023 mittlerweile stattgefunden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich - anders als vom Beschwerdeführer behauptet - den Akten keine Hinweise auf allfällige psychische Krankheiten entnehmen lassen und er deren Vorliegen anlässlich des Dublingesprächs ausdrücklich verneint hat.

E. 5.3 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtmässigkeit einer Überstellung nach Kroatien eine andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, beschlägt die materielle Würdigung und ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Sein Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer gab an, aus Bosnien und Herzegowina kommend nach Kroatien eingereist zu sein, von wo er aktenkundig am 11. November 2022 weggewiesen worden ist. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 18. Januar 2023 gestützt darauf um Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 28. Januar 2023 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben ist. Dass Kroatien nicht das Ziel seiner Reise gewesen sei, ändert daran nichts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.3.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.3.2 Vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil (E-1488/2020 vom 22. März 2023) anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien überprüft und bestätigt. Angesichts der im Urteil E-1488/2020 in Erwägung 9.4.2 f. dargelegten Situation war ein Gefährdungszusammenhang zwischen der Push-Back-Problematik und einer Dublin-Rückkehr zwar prima vista nicht unbegründet. Allerdings lässt er sich gemäss dem inzwischen ergangenen Koordinationsurteil nicht erhärten. Demnach bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefahr von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Wiederaufnahme- oder aber eines Aufnahmeverfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden.

E. 6.3.3 Demnach ist nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 6.4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere auch nach dem unter E. 6.3 Erwogenen darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.4.3 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Anlässlich des Dublingesprächs gab der Beschwerdeführer an, in einem kleinen Raum ohne Verpflegung mehrere Stunden festgehalten worden zu sein. Selbst wenn die Umstände bedauerlich sind, erscheint die kurze Festhaltung des Beschwerdeführers per se nicht unrechtmässig, hielt er sich doch illegal in Kroatien auf. Auch dass er aus Kroatien weggewiesen worden ist, erscheint rechtskonform, habe er doch in Kroatien gar kein Asylgesuch gestellt und seinen Aufenthalt damit zu legalisieren versucht. Bei einer Rückkehr hat er diese Möglichkeit; die damals angeordnete Wegweisung steht dem nicht im Wege. Ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, hat er nicht dargetan. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers, Kroatien gewähre lediglich einer kleinen Personenanzahl internationalen Schutz, nichts. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er habe in Kroatien keine medizinische Versorgung erhalten - was nicht erstaunt, gab er nicht an, darum ersucht zu haben -, ist festzuhalten, dass Kroatien verpflichtet ist, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat ausserdem nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien - die anders als nach seiner illegalen ersten Einreise sein werden -, seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand kann verwiesen werden. Die danach eingereichten Arztberichte führen zu keiner anderen Einschätzung, selbst wenn die angezeigte Operation in Kroatien nicht durchgeführt werden könnte, was keinesfalls sicher ist. Für die beantragte Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischen Versorgung sowie zur Unterbringung besteht kein Raum.

E. 6.4.4 Eine Überstellung nach Kroatien ist demnach zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor.

E. 6.5 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen. Der pauschale Hinweis auf ein Ermessensunterschreiten ist unbegründet, das SEM hat die spezifischen Umstände des Einzelfalles genügend berücksichtigt.

E. 7 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2023 gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer massgeblichen Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-754/2023 Urteil vom 27. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Daniela Candinas,Rechtsschutz für Asylsuchende,Bundesasylzentrum Region (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 31. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Am 14. November 2022 wurde der Beschwerdeführer von den Schweizer Grenzbehörden aufgegriffen und gestützt auf Art. 64 AIG (SR 142.20) weggewiesen, dabei trug er ein Dokument der kroatischen Behörden auf sich. Gleichentags suchte er im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl nach. B. Im Rahmen des sogenannten Dublingesprächs vom 29. November 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]; vgl. SEM-Akten [...] [A] 15). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, nach einem zwanzigtägigen Aufenthalt in Griechenland unter anderem über Bosnien nach Kroatien gelangt zu sein, bevor er etwa sieben oder acht Tage später die Schweiz erreicht habe. In Kroatien habe er ein Schreiben ausgehändigt erhalten und sei aufgefordert worden, innert siebentägiger Frist das Land zu verlassen. Dieses Schreiben sei der Grund, weshalb er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Als er eingereist sei, habe ihn die Polizei verfolgt, jedoch habe er fliehen können. Zusammen mit anderen Flüchtlingen habe er sich der Polizei gestellt und sei in einen kleinen Raum mit vielen Personen gebracht worden. Sie hätten ein paar Stunden ohne Verpflegung dort warten müssen, ein Wegweisungsschreiben erhalten und seien erst zwei Stunden danach, ungefähr um Mitternacht, freigelassen worden. In Kroatien gebe es weder Perspektiven noch eine Unterkunft für ihn. Da er keinen Schlafplatz erhalten habe, habe er während seines zwei-, dreitägigen Aufenthalts auf der Strasse übernachtet. Auch deswegen, und weil die kroatischen Behörden niemanden aufnehmen würden, habe er kein Asylgesuch einreichen wollen. An medizinische Versorgung sei gar nicht zu denken gewesen. Aufgrund eines (...)bruches in seiner Kindheit leide er oft an Schmerzen und wegen (...) habe er Hautprobleme. C. Ebenfalls am 29. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. D. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner afghanischen Identitätskarte zu den Akten. E. Am 5. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer ein gleichentags von Dr. med. C._______ ausgefülltes Medizinisches Datenblatt zu den Akten, am 23. Januar 2023 sowohl dessen Aktualisierung vom 19. Januar 2023 als auch ein Zuweisungsschreiben an einen Facharzt für Radiologie vom 20. Januar 2023. Dem Beschwerdeführer wurden eine (...) rechts diagnostiziert; auch wurde ein deutliches Bewegungsdefizit des linken (...) festgestellt. F. Mit Schreiben vom 28. Januar 2023 entsprachen die kroatischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers. G. Am 30. Januar 2023 ging beim SEM der Bericht zur radiologischen Untersuchung des Beschwerdeführers ein. Hinsichtlich seines (...) ergab diese keinen Befund. Am linken (...) leide er an mässiger (...) bei ausgeprägter (...). H. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (eröffnet am 1. Februar 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Am 3. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Aktualisierung des Medizinischen Datenblattes vom 1. Februar 2023 ein. J. Gegen die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sie sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei ihr die Sache zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei sie anzuweisen, individuelle Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unverzügliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Am 10. Februar 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. L. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Aktualisierung des Medizinischen Datenblattes vom 8. Februar 2023 sowie einen weiteren Bericht eines Facharztes für Radiologie vom 7. Februar 2023 zu den Akten. M. Die Instruktionsrichterin räumte der Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2023 die aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. O. Der Beschwerdeführer reichte am 9. März 2023 eine Replik ein. Ihr beigelegt wurde ein Ausdruck eines E-Mail-Verlaufes zwischen (...) und (...). P. Am 6. April 2023 gingen beim Bundesverwaltungsgericht wiederum eine Aktualisierung des Medizinischen Datenblattes vom 23. März 2023 und ein ambulanter Bericht eines Facharztes für Orthopädie und Traumatologie ein. Daraus ergibt sich, dass eine (...) vorliegt, die mit einer (...)plastik behandelt werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - aufgrund der inzwischen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) beantworteten Koordinationsfrage zur Zulässigkeit von Überstellungen nach Kroatien im Rahmen von Aufnahmeverfahren (Take Charge) - um eine solche. Demnach ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Kroatien zur Durchführung des Beschwerdeführers Verfahrens zuständig sei. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das kroatische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwiesen. Verschiedene, zuletzt im März 2022 vorgenommene und dem Beschwerdeführer nicht auszuhändigende (m.H.a. Urteil des BVGer E-2381/2022 vom 9. Juni 2022 E. 2.6), Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien - unter Einbezug von Gesprächen unter anderem mit lokalen NGO und mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien - hätten dies bestätigt. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könnten die im kroatischen Grenzgebiet kritisierten Ereignisse nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Zusammenhang gebracht werden. Überstellungen gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten legal und ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Unabhängig davon, ob die Person zuvor in Kroatien um Asyl nachgesucht habe oder nicht, habe sie nach Erkenntnissen des SEM Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren. Dublin-Rückkehrende würden bei Ankunft über ihre Rechte - einschliesslich jenes, ein Asylgesuch zu stellen - informiert. Dass ihnen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb eine Kettenabschiebung drohe, erachteten selbst die konsultierten NGO als kaum denkbar. Auch gemäss kroatischer Ombudsstelle beträfen Beschwerden ausschliesslich Personen, die direkt nach ihrer illegalen Einreise in das kroatische Grenzgebiet abgeschoben worden seien. Der Beschwerdeführer mache im Übrigen auch nicht geltend, Push-Backs erlebt zu haben. Überdies sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der medizinische Sachverhalt sei erstellt und die weitere medizinische Behandlung des Beschwerdeführers könne in Kroatien erfolgen. Bei Einreichung eines Asylgesuchs käme der Beschwerdeführer in den Genuss von Leistungen nach der Aufnahmerichtlinie. Hinweise dafür, dass ihm dort eine medizinische Behandlung verweigert worden sei oder dies in Zukunft drohe, lägen keine vor. Weder lägen Gründe nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch für die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel vor. Schliesslich sei die Schweiz auch nicht nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Rechtsprechung betreffend Personen, welche in Kroatien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten, sei auf ihn nicht anwendbar. Push-Backs und Gewalt beschränkten sich nicht auf die Aussengrenzen, sondern zögen sich durch das gesamte Asylverfahren in Kroatien. Die Abklärung der Schweizer Botschaft verweise pauschal auf Bestätigungen der NGO sowie der anderen Gesprächspartner. Gemäss einem aktuellen Artikel der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 und einer Mitarbeiterin der im Rahmen der Botschaftsabklärung konsultierten NGO komme es auch fernab der Aussengrenzen, beispielsweise in Zagreb, vor, dass Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden. Davon könnte er betroffen sein, da er noch kein Asylgesuch eingereicht habe und möglicherweise bereits rechtskräftig aus Kroatien weggewiesen worden sei. Er sei in Kroatien festgenommen und eingeschlossen worden. Er habe weder medizinische Versorgung erhalten noch sei er auf sein Recht, ein Asylgesuch zu stellen, aufmerksam gemacht worden. Ihm sei gesagt worden, Kroatien nehme niemanden mehr auf. Mit Hinweisen auf einen Bericht hätten in Kroatien 2021 weniger als 42 Personen internationalen Schutz erhalten, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers realistisch sei. Dass er nicht medizinisch untersucht oder versorgt worden sei, habe er im Übrigen bereits anlässlich des Dublingesprächs angebracht. Bei einer Wegweisung nach Kroatien wäre mit einer massiven, unwiderruflichen Verschlechterung seiner Gesundheit zu rechnen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, dass die Vorkommnisse im kroatischen Grenzgebiet nicht mit einem systemischen Problem in Verbindung gebracht werden könnten, habe auch die kroatische Regierung festgehalten und Untersuchungen angekündigt. Die genannte Mitarbeiterin der NGO habe ihre angeblich gegenüber der WOZ getätigte Aussage bestritten. Die in den Botschaftsabklärungen vorgenommenen Schlussfolgerungen seien eindeutig und die durchgeführten Abklärungen auch vom Bundesverwaltungsgericht als qualitativ einwandfrei eingestuft worden (m.H.a. Urteil des BVGer D-441/2023 vom 1. Februar 2023 E. 7.4). Sie basierten auf Gesprächen mit verschiedensten Organisationen und Behörden. Ausserdem verneine das BVGer systemische Mängel im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren, weshalb auch beim Aufnahmeverfahren nicht von deren Vorliegen auszugehen sei (m.H.a. Urteil des BVGer D-268/2023 vom 27. Januar 2023). Auch unter Berücksichtigung der neuen Arztberichte erachte das SEM den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Seine Ausführungen, wonach ihm medizinische Behandlung in Kroatien verwehrt worden sei, seien unsubstantiiert. Zudem sei aktenkundig, dass er Kroatien bereits nach kurzer Zeit aus freien Stücken verlassen und sich damit dem Zugang zur dortigen Gesundheitsversorgung aus freien Stücken entzogen habe. Zwar sei die Situation des Beschwerdeführers angesichts seiner gesundheitlichen Beschwerden belastend, jedoch werde er bei einer Rückkehr eine andere Situation antreffen als bei seiner erstmaligen Einreise. 4.4 Replizierend beanstandet der Beschwerdeführer, der genaue Inhalt des Gesprächs zwischen der Schweizer Botschaft und der Mitarbeiterin der NGO könne mangels Offenlegung nicht überprüft werden. Sodann habe diese auf Nachfrage bestätigt, dass illegale Push-Backs aus dem kroatischen Hoheitsgebiet bei Dublin-Rückkehrern ausdrücklich nachgewiesen worden seien, was sich aus der beigelegten E-Mail vom 3. Februar 2023 ergebe. Unter Hinweis auf zwei Berichte sei auch Personen in Zagreb der Zugang zu einem Asylverfahren verweigert und sie in der Folge abgeschoben worden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz hätte sich konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden, die kein Asylgesuch in Kroatien gestellt haben, auseinandersetzen müssen, zumal es in Bezug auf diese Konstellation keine neuere Rechtsprechung des angerufenen Gerichts gebe. Weil die Botschaftsabklärung nicht offengelegt werde und weder die darin noch in der Vernehmlassung beigezogenen Quellen genannt würden, sei sodann sein rechtliches Gehör verletzt. Mangels Quellenangabe habe die Vorinstanz sich mit Berichten zu Mängeln im kroatischen Asyl- und Wegweisungsverfahren auch nicht auseinandergesetzt. Weiter habe es die Vorinstanz nicht nur unterlassen abzuklären, ob er eine Unterkunft erhalten werde, sondern sie habe auch keine vertiefte Untersuchung seines Gesundheitszustandes vorgenommen. Der medizinische Sachverhalt sei nicht erstellt, habe doch bisher keine fachärztliche Untersuchung stattgefunden. Mit dem anstehenden Termin vom 14. März 2023 sei mindestens eine Abklärung offen. Die bisherigen Arztberichte seien sehr kurz ausgefallen und liessen keine ausreichenden Schlüsse zu. Auch deshalb liege eine Ermessensunterschreitung betreffend die Anwendung humanitärer Gründe vor. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz hinreichend mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens auseinandergesetzt (angefochtene Verfügung, II., Seite 4, vorletzter Abschnitt). Sie stützte sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien - unter Einbezug verschiedener Gesprächspartner - und hat diese zusammengefasst wiedergegeben. Gemäss ihnen konnten bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden. Ob die Botschaftsabklärung Quellenangaben enthält oder nicht, sagt nicht notwendigerweise etwas darüber aus, ob Berichte darin Eingang gefunden haben. Auch war die Vorinstanz nicht verpflichtet, zusätzliche Informationen oder Quellenangaben zu machen (vgl. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E.4.4 m.w.H.). Gleiches gilt für ihre Ausführungen in der Vernehmlassung. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen hinsichtlich des Zugangs zu Unterbringung und medizinischer Versorgung zu tätigen. Das SEM hat sodann in seiner Verfügung die im Zeitpunkt von deren Erlass aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen detailliert erfasst und die im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung gestellten Befunde berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung, II., S. 6, erster und zweiter Abschnitt). Es hat keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen müssen. Dies ergibt sich aus den seither eingereichten Arztberichten, worin ihm nun einzig eine schwere - statt nur ausgeprägte - (...) und zusätzlich die Beeinträchtigung des (...) diagnostiziert wird. Ohne seine Beschwerden verharmlosen zu wollen waren und sind keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung, die geeignet wäre, einer Überstellung nach Kroatien entgegenzustehen, ersichtlich. Die Vorinstanz ging folglich zurecht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus. Auch hat die ärztliche Abklärung vom 14. März 2023 mittlerweile stattgefunden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich - anders als vom Beschwerdeführer behauptet - den Akten keine Hinweise auf allfällige psychische Krankheiten entnehmen lassen und er deren Vorliegen anlässlich des Dublingesprächs ausdrücklich verneint hat. 5.3 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtmässigkeit einer Überstellung nach Kroatien eine andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, beschlägt die materielle Würdigung und ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Sein Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.2.2 Der Beschwerdeführer gab an, aus Bosnien und Herzegowina kommend nach Kroatien eingereist zu sein, von wo er aktenkundig am 11. November 2022 weggewiesen worden ist. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 18. Januar 2023 gestützt darauf um Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 28. Januar 2023 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben ist. Dass Kroatien nicht das Ziel seiner Reise gewesen sei, ändert daran nichts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3 6.3.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3.2 Vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil (E-1488/2020 vom 22. März 2023) anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien überprüft und bestätigt. Angesichts der im Urteil E-1488/2020 in Erwägung 9.4.2 f. dargelegten Situation war ein Gefährdungszusammenhang zwischen der Push-Back-Problematik und einer Dublin-Rückkehr zwar prima vista nicht unbegründet. Allerdings lässt er sich gemäss dem inzwischen ergangenen Koordinationsurteil nicht erhärten. Demnach bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefahr von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Wiederaufnahme- oder aber eines Aufnahmeverfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden. 6.3.3 Demnach ist nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.4 6.4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere auch nach dem unter E. 6.3 Erwogenen darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.4.3 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Anlässlich des Dublingesprächs gab der Beschwerdeführer an, in einem kleinen Raum ohne Verpflegung mehrere Stunden festgehalten worden zu sein. Selbst wenn die Umstände bedauerlich sind, erscheint die kurze Festhaltung des Beschwerdeführers per se nicht unrechtmässig, hielt er sich doch illegal in Kroatien auf. Auch dass er aus Kroatien weggewiesen worden ist, erscheint rechtskonform, habe er doch in Kroatien gar kein Asylgesuch gestellt und seinen Aufenthalt damit zu legalisieren versucht. Bei einer Rückkehr hat er diese Möglichkeit; die damals angeordnete Wegweisung steht dem nicht im Wege. Ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, hat er nicht dargetan. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers, Kroatien gewähre lediglich einer kleinen Personenanzahl internationalen Schutz, nichts. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er habe in Kroatien keine medizinische Versorgung erhalten - was nicht erstaunt, gab er nicht an, darum ersucht zu haben -, ist festzuhalten, dass Kroatien verpflichtet ist, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat ausserdem nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien - die anders als nach seiner illegalen ersten Einreise sein werden -, seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand kann verwiesen werden. Die danach eingereichten Arztberichte führen zu keiner anderen Einschätzung, selbst wenn die angezeigte Operation in Kroatien nicht durchgeführt werden könnte, was keinesfalls sicher ist. Für die beantragte Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischen Versorgung sowie zur Unterbringung besteht kein Raum. 6.4.4 Eine Überstellung nach Kroatien ist demnach zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. 6.5 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen. Der pauschale Hinweis auf ein Ermessensunterschreiten ist unbegründet, das SEM hat die spezifischen Umstände des Einzelfalles genügend berücksichtigt.

7. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2023 gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer massgeblichen Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: