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D-268/2023

D-268/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie sie Situation der Beschwerdeführenden - insbesondere das Verhältnis der Eheleute zueinander und den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin - nicht hinreichend gewürdigt habe und die angefochtene Verfügung auf nicht nachvollziehbare allgemeine Ausführungen stütze.

E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet, zumal die Beschwerdeführenden mit ihrer Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengen. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihre zentralen Vorbringen - insbesondere die Anwesenheit ihrer Verwandten in der Schweiz - nicht sorgfältig und differenziert geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Ihren Gesundheitszustand betreffend gaben beide Beschwerdeführenden an, dass sie sich (grundsätzlich) bei guter Gesundheit befänden (vgl. A22/2 und A23/2). Den einzigen sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen ist denn lediglich zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2022 unter Lokalanästhesie ein Zahn entfernt wurde und bei der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2022 eine Vaginitis diagnostiziert wurde (vgl. A37/2 und A42/3). Hinweise auf die in der Beschwerdeschrift behaupteten psychischen Beschwerden und eine damit einhergehende Vulnerabilität der Beschwerdeführerin - deren Behandlung der Ehemann angeblich verhindere - finden sich in den Akten nicht. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand oder - wie in der Beschwerdeschrift angedeutet - den persönlichen Verhältnissen der Eheleute zueinander zu treffen. Zudem wurden auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend ausgeführt hat, verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden eine notwendige Behandlung verwehrt würde, zumal sie nicht geltend machen, sich je um eine solche bemüht zu haben (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.4), weshalb das SEM auch diesbezüglich von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen absehen konnte. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zum Selbsteintritt. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und die Sache ist nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.

E. 5.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer A._______ am 10. September 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Die Beschwerdeführerin B._______ wurde hingegen nicht registriert (vgl. A12/1 und A13/1). Beide gaben während des Dublin-Gesprächs jedoch übereinstimmend zu Protokoll, dass auch B._______ in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und dort daktyloskopiert worden sei (vgl. A22/2 und 23/2). Nachdem die kroatischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz ausdrücklich zustimmten, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7 Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, zahlreiche Quellen äusserten sich kritisch zur Lage in Kroatien. Die Aufnahmebedingungen seien äusserst prekär. Insbesondere an den Grenzen würden Schutzsuchende misshandelt und in illegaler Weise abgewiesen. Eine psychologische Betreuung werde nur in Notfällen gewährleistet und der Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung sei zweifelhaft. Auch sei es höchst unwahrscheinlich, dass in Kroatien ein neutrales und faires Asylverfahren stattfinde. Fehlbares Behördenverhalten könne nur in der Theorie angezeigt werden, denn es mangle meist an den dazu benötigten finanziellen Mitteln. Um feststellen zu können, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, seien die Umstände, welche die betreffenden Schutzsuchenden in Kroatien erlebt hätten, genau zu würdigen und abzuklären. In dieser Hinsicht hätten denn auch die Beschwerdeführenden klar Gewalt erlebt, da sie gegen ihren Willen daktyloskopiert worden und ohne Verpflegung an der Grenze zu Bosnien in einem Wald ausgesetzt worden seien.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht erinnert im Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen daran, dass sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermutung verlassen können, dass die am gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Menschenrechte beachten, und sie dürfen insoweit Vertrauen ineinander haben (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; ausserdem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S./Secretary of State for the Home Department] und C-493/10 [M. E. u.a. /Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform], Rn. 78 ff.; vgl. ferner Erwägung 3 der DubIin-III-VO). So ist denn auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung aktuell nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3). Dass im vorliegenden Fall diese generelle Annahme nicht zuträfe, vermögen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert darzulegen. Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte - welche offensichtlich keinerlei Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen - ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Die diesbezüglich gegenüber Kroatien erhobenen Vorwürfe beziehen sich primär auf das Verhalten des Landes bei einem illegalen Grenzübertritt an seinen Aussengrenzen zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien (vgl. Urteil des BVGer D-419/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3). Die Überstellung der Beschwerdeführenden würde hingegen auf legalem Wege in die Hauptstadt Zagreb erfolgen, welche sich im nordwestlichen Teil des Landes und somit keinesfalls in der Nähe der vorgenannten Grenzen im Süden und Osten befindet. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 verweisen, verkennen sie, dass in jenem Fall detaillierte Angaben zu in Kroatien erlittenen Misshandlungen und Rückweisungen an eben diesen Aussengrenzen gemacht wurden, die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel aber gar nicht erst berücksichtigte, weshalb das Gericht die Sache an die Vorinstanz zurückwies. Auch dem mit Blick auf die sog. Push Backs in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteil F-661/2020 vom 7. Februar 2020 liegt eine andere Konstellation als im vorliegenden Fall zu Grunde, zumal die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt substantiiert geltend machten, an der kroatischen Grenze abgewiesen respektive zurückgeschickt worden zu sein. Vielmehr ist ihren Aussagen zu entnehmen, dass sie jene mehrmals selbständig und problemlos überquerten (vgl. A22/2 und A23/2). Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, sie seien «bereits einmal abgeschoben» worden (vgl. Beschwerde, S. 10) ist denn auch in keiner Weise belegt. Der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotografie eines kroatischen Schreibens (vgl. A35/1), mit dem zumindest der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, kommt kein Beweiswert zu. Keine der im vorgenannten Formular angegebenen Personendaten stimmt mit denen des Beschwerdeführers überein. Während es sich bei der Schreibweise des auf dem Formular genannten Namens «D._______» allenfalls noch um einen Schreibfehler handeln könnte, stimmen das angegebene Geburtsdatum, der Geburtsort und das Herkunftsland nicht einmal ansatzweise mit den gegenüber den Schweizer Behörden gemachten Angaben überein (vgl. A3/2 und A35/1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung denn auch eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gelangt, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, nicht von der problematischen Push-Back-Praxis betroffen sind.

E. 8.2 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, ihnen würde ein korrektes Asylverfahren in Kroatien verwehrt, ist festzustellen, dass sie von den kroatischen Behörden daktyloskopisch erfasst und damit offenbar dazu angehalten wurden, sich in das kroatische Asylsystem zu begeben. Zudem haben die kroatischen Behörden ihrer Übernahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. A35/1 und A36/1), womit sie ihre Bereitschaft erklärt haben, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zu behandeln respektive fortzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.3 Weiter bestehen keine Hinweise darauf, Kroatien würde im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihnen eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde.

E. 8.4 Schliesslich werden in der Beschwerdeschrift systemische Mängel in der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Kroatien moniert. Bei den jungen und gesundheitlich nicht akut beeinträchtigten Beschwerdeführenden (vgl. E. 4.3 hiervor) handelt es sich mithin nicht um schutzbedürftige Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Abgesehen davon verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal zu wenden haben (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4456/2020 vom 15. Septem-ber 2020 E. 6.7 m.w.H.).

E. 8.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 9.2 Auch unter diesem Aspekt vermögen die Beschwerdeführenden aus den in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So kann denn eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Wie bereits dargelegt sind die Beschwerdeführenden grundsätzlich gesund (vgl. E. 4.3 hiervor) und sie wären im Falle einer Überstellung nach Kroatien nicht mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert. Zudem verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2 m.H.a. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2). Es liegen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde.

E. 9.3 Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführenden aus der Anwesenheit ihrer Verwandten (den Geschwistern des Beschwerdeführers, vgl. A16/11 F3.01) in der Schweiz etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellt, handelt es sich bei diesen offensichtlich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt sodann ein aus bestimmten Gründen (u.a. Krankheit, Behinderung, hohes Alter) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der sich rechtmässig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden angehörigen Person. Mangels entsprechend konkreter Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie allfälliger anderweitiger Indizien ist nicht von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen.

E. 9.4 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor.

E. 10 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 11 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 12 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugstopp fällt dahin.

E. 13 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-268/2023 Urteil vom 27. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 20. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 21. September 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer A._______ am 10. September 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 3. Oktober 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Sie gaben an, seit etwa drei Monaten verheiratet zu sein und die Türkei Anfang September 2022 verlassen zu haben. Über Bosnien seien sie nach Kroatien gereist. Dort seien ihnen gegen ihren Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Anschliessend seien sie schriftlich dazu aufgefordert worden, Kroatien zu verlassen, und in einem Wald sich selbst überlassen worden. Sie seien zu Fuss nach Bosnien zurückgekehrt, wo sie einmalig übernachtet hätten, und anschliessend erneut nach Kroatien eingereist, von wo aus sie in die Schweiz weitergereist seien. Zu einer Überstellung nach Kroatien äusserten sich die Beschwerdeführenden ablehnend. Sie begründeten dies damit, dass man sie dort schlecht behandelt habe. Sie seien nicht verpflegt und sich selbst überlassen worden. In der Schweiz hätten sie Verwandte. Ihren Gesundheitszustand betreffend gab die Beschwerdeführerin B._______ an, abgesehen von Zahnschmerzen gesund zu sein. Der Beschwerdeführer A._______ sei ebenfalls bei guter Gesundheit. C. Am 4. Oktober 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) sowie um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 respektive Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO. D. Am 2. Dezember 2022 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 (eröffnet am 10. Januar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Überstellung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu beurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht. G. Am 19. Januar 2023 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie sie Situation der Beschwerdeführenden - insbesondere das Verhältnis der Eheleute zueinander und den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin - nicht hinreichend gewürdigt habe und die angefochtene Verfügung auf nicht nachvollziehbare allgemeine Ausführungen stütze. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet, zumal die Beschwerdeführenden mit ihrer Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengen. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihre zentralen Vorbringen - insbesondere die Anwesenheit ihrer Verwandten in der Schweiz - nicht sorgfältig und differenziert geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Ihren Gesundheitszustand betreffend gaben beide Beschwerdeführenden an, dass sie sich (grundsätzlich) bei guter Gesundheit befänden (vgl. A22/2 und A23/2). Den einzigen sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen ist denn lediglich zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2022 unter Lokalanästhesie ein Zahn entfernt wurde und bei der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2022 eine Vaginitis diagnostiziert wurde (vgl. A37/2 und A42/3). Hinweise auf die in der Beschwerdeschrift behaupteten psychischen Beschwerden und eine damit einhergehende Vulnerabilität der Beschwerdeführerin - deren Behandlung der Ehemann angeblich verhindere - finden sich in den Akten nicht. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand oder - wie in der Beschwerdeschrift angedeutet - den persönlichen Verhältnissen der Eheleute zueinander zu treffen. Zudem wurden auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend ausgeführt hat, verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden eine notwendige Behandlung verwehrt würde, zumal sie nicht geltend machen, sich je um eine solche bemüht zu haben (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.4), weshalb das SEM auch diesbezüglich von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen absehen konnte. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zum Selbsteintritt. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und die Sache ist nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 5.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer A._______ am 10. September 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Die Beschwerdeführerin B._______ wurde hingegen nicht registriert (vgl. A12/1 und A13/1). Beide gaben während des Dublin-Gesprächs jedoch übereinstimmend zu Protokoll, dass auch B._______ in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und dort daktyloskopiert worden sei (vgl. A22/2 und 23/2). Nachdem die kroatischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz ausdrücklich zustimmten, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

7. Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, zahlreiche Quellen äusserten sich kritisch zur Lage in Kroatien. Die Aufnahmebedingungen seien äusserst prekär. Insbesondere an den Grenzen würden Schutzsuchende misshandelt und in illegaler Weise abgewiesen. Eine psychologische Betreuung werde nur in Notfällen gewährleistet und der Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung sei zweifelhaft. Auch sei es höchst unwahrscheinlich, dass in Kroatien ein neutrales und faires Asylverfahren stattfinde. Fehlbares Behördenverhalten könne nur in der Theorie angezeigt werden, denn es mangle meist an den dazu benötigten finanziellen Mitteln. Um feststellen zu können, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, seien die Umstände, welche die betreffenden Schutzsuchenden in Kroatien erlebt hätten, genau zu würdigen und abzuklären. In dieser Hinsicht hätten denn auch die Beschwerdeführenden klar Gewalt erlebt, da sie gegen ihren Willen daktyloskopiert worden und ohne Verpflegung an der Grenze zu Bosnien in einem Wald ausgesetzt worden seien. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht erinnert im Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen daran, dass sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermutung verlassen können, dass die am gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Menschenrechte beachten, und sie dürfen insoweit Vertrauen ineinander haben (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; ausserdem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S./Secretary of State for the Home Department] und C-493/10 [M. E. u.a. /Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform], Rn. 78 ff.; vgl. ferner Erwägung 3 der DubIin-III-VO). So ist denn auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung aktuell nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3). Dass im vorliegenden Fall diese generelle Annahme nicht zuträfe, vermögen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert darzulegen. Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte - welche offensichtlich keinerlei Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen - ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Die diesbezüglich gegenüber Kroatien erhobenen Vorwürfe beziehen sich primär auf das Verhalten des Landes bei einem illegalen Grenzübertritt an seinen Aussengrenzen zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien (vgl. Urteil des BVGer D-419/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3). Die Überstellung der Beschwerdeführenden würde hingegen auf legalem Wege in die Hauptstadt Zagreb erfolgen, welche sich im nordwestlichen Teil des Landes und somit keinesfalls in der Nähe der vorgenannten Grenzen im Süden und Osten befindet. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 verweisen, verkennen sie, dass in jenem Fall detaillierte Angaben zu in Kroatien erlittenen Misshandlungen und Rückweisungen an eben diesen Aussengrenzen gemacht wurden, die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel aber gar nicht erst berücksichtigte, weshalb das Gericht die Sache an die Vorinstanz zurückwies. Auch dem mit Blick auf die sog. Push Backs in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteil F-661/2020 vom 7. Februar 2020 liegt eine andere Konstellation als im vorliegenden Fall zu Grunde, zumal die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt substantiiert geltend machten, an der kroatischen Grenze abgewiesen respektive zurückgeschickt worden zu sein. Vielmehr ist ihren Aussagen zu entnehmen, dass sie jene mehrmals selbständig und problemlos überquerten (vgl. A22/2 und A23/2). Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, sie seien «bereits einmal abgeschoben» worden (vgl. Beschwerde, S. 10) ist denn auch in keiner Weise belegt. Der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotografie eines kroatischen Schreibens (vgl. A35/1), mit dem zumindest der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, kommt kein Beweiswert zu. Keine der im vorgenannten Formular angegebenen Personendaten stimmt mit denen des Beschwerdeführers überein. Während es sich bei der Schreibweise des auf dem Formular genannten Namens «D._______» allenfalls noch um einen Schreibfehler handeln könnte, stimmen das angegebene Geburtsdatum, der Geburtsort und das Herkunftsland nicht einmal ansatzweise mit den gegenüber den Schweizer Behörden gemachten Angaben überein (vgl. A3/2 und A35/1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung denn auch eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gelangt, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, nicht von der problematischen Push-Back-Praxis betroffen sind. 8.2 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, ihnen würde ein korrektes Asylverfahren in Kroatien verwehrt, ist festzustellen, dass sie von den kroatischen Behörden daktyloskopisch erfasst und damit offenbar dazu angehalten wurden, sich in das kroatische Asylsystem zu begeben. Zudem haben die kroatischen Behörden ihrer Übernahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. A35/1 und A36/1), womit sie ihre Bereitschaft erklärt haben, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zu behandeln respektive fortzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.3 Weiter bestehen keine Hinweise darauf, Kroatien würde im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihnen eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. 8.4 Schliesslich werden in der Beschwerdeschrift systemische Mängel in der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Kroatien moniert. Bei den jungen und gesundheitlich nicht akut beeinträchtigten Beschwerdeführenden (vgl. E. 4.3 hiervor) handelt es sich mithin nicht um schutzbedürftige Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Abgesehen davon verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal zu wenden haben (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4456/2020 vom 15. Septem-ber 2020 E. 6.7 m.w.H.). 8.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 9.2 Auch unter diesem Aspekt vermögen die Beschwerdeführenden aus den in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So kann denn eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Wie bereits dargelegt sind die Beschwerdeführenden grundsätzlich gesund (vgl. E. 4.3 hiervor) und sie wären im Falle einer Überstellung nach Kroatien nicht mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert. Zudem verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2 m.H.a. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2). Es liegen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 9.3 Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführenden aus der Anwesenheit ihrer Verwandten (den Geschwistern des Beschwerdeführers, vgl. A16/11 F3.01) in der Schweiz etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellt, handelt es sich bei diesen offensichtlich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt sodann ein aus bestimmten Gründen (u.a. Krankheit, Behinderung, hohes Alter) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der sich rechtmässig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden angehörigen Person. Mangels entsprechend konkreter Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie allfälliger anderweitiger Indizien ist nicht von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. 9.4 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor.

10. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

11. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

12. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugstopp fällt dahin. 13. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: