opencaselaw.ch

D-5528/2021

D-5528/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) reiste am 29. August 2021 mit seiner Ehefrau, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), und den gemeinsamen Kindern, C._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer 2) und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 1 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 1. September 2021 ergab, dass sie unter an- derem am (…) 2021 in Kroatien Asylanträge gestellt hatten. A.c Am 2. September 2021 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region F._______. A.d Gleichentags fanden die Personalienaufnahmen (PA) des Beschwer- deführers 1 und der Beschwerdeführerin 1 statt. A.e Am 6. September 2021 erfolgten die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e.a Der Beschwerdeführer 1 machte dabei geltend, im Jahr 2018 habe er mit seiner Familie den Iran verlassen, sei nach Griechenland weiterge- reist und von dort aus (…) Jahre später via Mazedonien, Serbien und Bos- nien nach Kroatien gelangt. In Kroatien seien sie weder interviewt worden noch hätten sie einen Entscheid erhalten. Nach einem Aufenthalt von un- gefähr (…) Tagen seien sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist und via Slowenien und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt. Zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs- verfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichtein- tretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) brachte er vor, er habe mit seiner Frau und den Kindern zehn Mal versucht, die Grenze von Bosnien nach Kroatien zu überqueren, wobei sie von kroatischen Polizeibeamten wiederholt

D-5528/2021 Seite 3 schikaniert, geschlagen und bedroht worden seien. Von Polizisten seien sie gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben und ein Asylge- such einzureichen. Die Situation im Camp sei schlimm gewesen und sie hätten keine medizinische Hilfe erhalten. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, sich den Tod gewünscht zu haben, da er seine Familie nicht habe beschützen können. Die ungewisse Zukunft und die Angst um seine Familie würden ihn jeden Tag "von innen auffressen". A.e.b Die Beschwerdeführerin 1 schilderte, sie hätten zehn Mal erfolglos versucht über Kroatien in die Schweiz zu gelangen. Dabei sei es beinahe jedes Mal zu Vorfällen mit der Polizei gekommen. Beim letzten Versuch seien sie von kroatischen Polizisten erwischt worden. Das Verhalten der Beamten ihnen gegenüber sei dabei unmenschlich gewesen. Während der Verhaftung seien sie ausgelacht und getreten worden. Auch die Kinder seien körperlich angegriffen worden. Sodann sei die Situation im Camp sehr schlimm gewesen, sie hätten das Essen nicht vertragen und ihnen sei kein Zugang zu medizinischer Versorgung gewährt worden. Nach ihrem Gesundheitszustand gefragt, brachte sie vor, seelisch angeschlagen zu sein und an (…), (…) und (…) zu leiden. Weiter habe sie (…) und (…) und sei im (…) Monat schwanger. Der Beschwerdeführer 2 leide ebenfalls an (…) und habe während des (…) (…), wobei er (…) und (…). Die Beschwer- deführerin 2 habe keine gesundheitlichen Probleme, sie vermeide aller- dings – wahrscheinlich wegen ihrer Erfahrungen in Kroatien – jeglichen Kontakt mit der Polizei. A.e.c Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 2 wurden auf- grund ihres noch jungen Alters nicht befragt. B. B.a Am 6. September 2021 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerde- führenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Tags darauf infor- mierte es Kroatien über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1. B.b Die kroatischen Behörden lehnten das Wiederaufnahmeersuchen am

17. September 2021 ab. B.c Am 4. Oktober 2021 gelangte das SEM mit einem Remonstrationsge- such nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommis- sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord- nung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Ver-

D-5528/2021 Seite 4 fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, an die kroatischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erneut um Zustimmung zur Wiederauf- nahme der Beschwerdeführenden. B.d Am 5. Oktober 2021 stimmten die kroatischen Behörden einer Wieder- aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. B.e Am 1. Dezember 2021 teilte das SEM den kroatischen Behörden die Geburt von E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) mit und er- suchte, ihn in die Wiederaufnahme miteinzubeziehen, woraufhin diese am

2. Dezember 2021 ihre Zustimmung gaben. C. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführen- den zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen als Be- weismittel eine Bescheinigung über die Absicht, in Bosnien einen Asylan- trag zu stellen, Zugtickets, eine Heiratsurkunde vom (…) 2019 inklusive Bestätigung der afghanischen Botschaft vom (…) 2019, Tazkiras der Be- schwerdeführer 1 und 2 sowie der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 inklu- sive englische Übersetzungen, einen Auszug aus dem Familienregister mit Bestätigung sowie diverse medizinische Unterlagen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 – eröffnet am 13. Dezember 2021 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung beauftragt. Weiter hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu und schliesslich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. E. Die Beschwerdeführenden reichten weitere medizinische Unterlagen vom 8., 9., 13. und 16. Dezember 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 1 zu den vorinstanzlichen Akten.

D-5528/2021 Seite 5 F. F.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Datum des Poststempels) erho- ben die Beschwerdeführenden gegen den Nichteintretensentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materi- elles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die angefochtene Ver- fügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kosten- vorschusses. Der Beschwerde lagen – nebst Vollmachten, einer Kopie der angefochte- nen Verfügung samt einer Empfangsbestätigung – aktuelle sowie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Arztberichte betreffend die Be- schwerdeführenden, eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihrem Rechts- vertreter und der H._______ sowie ein Bericht der Schweizerischen Flücht- lingshilfe (SFH), "Situation of asylum seekers and beneficiaries of protec- tion with mental health problems in Croatia" vom Dezember 2021 bei. F.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

21. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführen- den mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. G. Mit Eingaben vom 27. und 28. Dezember 2021 wurden zusätzliche medizi- nische Akten betreffend die Beschwerdeführerin 1 ins Recht gelegt. H. H.a Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, der Vollzug der Wegweisung weiterhin ausgesetzt bleibe und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Weiter hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner räumte sie den

D-5528/2021 Seite 6 Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, aktuelle ärztliche Berichte ein- zureichen, und lud das SEM gleichzeitig ein, sich vernehmen zu lassen. H.b Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 liessen die Beschwerdeführenden drei ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin 1 einreichen. H.c Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 ersuchten sie um Fristerstreckung, da noch weitere Untersuchungstermine betreffend den Beschwerdefüh- rer 2 vorgesehen seien. H.d Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wies die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und teilte mit, dass sie im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit erhalten würden, weitere Beweismittel einzureichen. H.e Das SEM reichte am 17. Januar 2022 eine Vernehmlassung ein. I. I.a Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen am 24. Januar 2022 eingeräumten Recht zur Replik Ge- brauch und nahmen zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Zu- dem wurden neue medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdefüh- rerin 1 und die Beschwerdeführer 1 und 2 ins Recht gelegt. I.b Mit Eingaben vom 28. Juni 2022, 7. Juli 2022, 19. Juli 2022, 30. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden zusätzliche Medizinalakten ein. I.c Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde den Beschwerdeführen- den erneut die Möglichkeit eingeräumt, innert Frist allfällige weitere aktu- elle ärztliche Berichte einzureichen. I.d Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 liessen die Beschwerdeführen- den betreffend die Beschwerdeführerin 1 mehrere medizinische Beweis- mittel einreichen. J. J.a Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine weitere Vernehmlassung einzureichen und dabei insbesondere zu den nachgereichten Arztberichten Stellung zu nehmen. J.b Am 16. Januar 2022 (recte: 2023) nahm das SEM Stellung zur Replik.

D-5528/2021 Seite 7 K. K.a Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt, eine Triplik sowie entsprechende Beweismit- tel einzureichen. K.b Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 reichten sie eine weitere Stellung- nahme ein. Der Triplik lagen eine Zusammenfassung des im Dezember 2021 von der SFH veröffentlichten Berichts zur Situation von psychisch erkrankten Asyl- suchenden und Schutzberechtigten in Kroatien sowie ein Bericht der SFH, "Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Über- stellungen" vom 13. September 2022 bei. L. L.a Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zum erneuten Schriftenwechsel auf. L.b In der Quadruplik vom 15. Februar 2023 hielt die Vorinstanz mit ergän- zenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 13. März 2023 machten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von dem ihnen mit Verfügung vom 17. Februar 2023 ein- geräumten Recht zur Quintuplik Gebrauch. Die Eingabe wurde am

15. März 2023 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz weitergeleitet.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor- instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so

D-5528/2021 Seite 8 auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes und des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. E. II, Ziff. 3.2, S. 15 ff. der Beschwerde). Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der ange- fochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2.1 In der Beschwerde wurde zunächst geltend gemacht, das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht sei verletzt worden, da es die Vor- instanz unterlassen habe, ihnen Einsicht in die – in der angefochtenen Ver- fügung erwähnten – Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu gewähren. Aus diesem Grund sei des Weiteren weder eine Quellen- und Methodenkritik noch eine Widerlegung der Beurteilung des SEM möglich.

D-5528/2021 Seite 9

E. 3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG ha- ben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbe- sondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin- dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent- scheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin- gen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner PATRICK SUTTER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). Mit dem Gehörs- anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.3 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Nach der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es, wenn die Vorinstanz hin- sichtlich getätigter Abklärungen der Schweizer Vertretung in ihrer Verfü- gung auf entsprechende Erkenntnisse verweist beziehungsweise diese in zusammengefasster Form wiedergibt (vgl. E. II der angefochtenen Verfü- gung, S. 6 und 9). Da im vorliegenden Verfahren keine Botschaftsabklä- rung durchgeführt wurde, sind in den vorinstanzlichen Akten auch keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden, in welche Einsicht hätte gewährt werden müssen. Damit liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 4.1 m.w.H.). Auch eine Verletzung der Begründungspflicht im Zusam- menhang mit den Botschaftsabklärungen ist nach dem Gesagten nicht er- sichtlich.

E. 3.3.1 Des Weiteren monierten die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Sie habe die von ihnen seit Beginn ihrer Einreise in die Schweiz geltend gemachte be- sonders schwere psychische Belastung sowie ihr Gesuch um psychologi- sche Unterstützung ausser Acht gelassen und die ärztlichen Dokumente

D-5528/2021 Seite 10 bei ihrem Entscheid nicht ausreichend in Betracht gezogen. Zudem habe sie sich mit der Frage der adäquaten, lückenlosen medizinischen und psy- chologischen Betreuung in Kroatien nicht ernsthaft auseinandergesetzt.

E. 3.3.2 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren auch – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi- gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; PAT- RICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behörd- lichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).

E. 3.3.3 In den vorinstanzlichen Akten befinden sich verschiedene Arztbe- richte betreffend die Beschwerdeführenden (vgl. SEM-Akten 52/4, 53/1, 54/1, 61/1, 64/1, 65/1, 73/1, 74/4, 75/4, 76/1 und 77/1), mit welchen sich das SEM bei der Entscheidfindung auseinandersetzte (vgl. dort E. II, S. 8). Aufgrund der bis zum erstinstanzlichen Asylentscheid vorliegenden ärztli- chen Diagnosen (Beschwerdeführer 1: […], […], leichte […], […] und […] und […]; Beschwerdeführerin 1: […]; Beschwerdeführer 2: […] am […], […] und Verdacht auf […]; Beschwerdeführerin 2: […]) durfte das SEM in anti- zipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass auch in den damals noch ausstehenden ärztlichen Untersuchungen keine schwerwiegenden Diagnosen gestellt würden. Zwar wurde betreffend den Beschwerdefüh- rer 1 der Verdacht auf eine (…) (Differenzialdiagnose: […]) geäussert, dem entsprechenden ärztlichen Bericht sind aber keine Hinweise auf die

D-5528/2021 Seite 11 Notwendigkeit von psychologischen oder psychiatrischen Abklärungen zu entnehmen (vgl. SEM-Akte 77/1). Das Gericht verkennt nicht, dass die ge- schilderten Erlebnisse an der kroatischen Grenze und im Rahmen der Asyl- gesuchseingabe für die Beschwerdeführenden belastend waren, dennoch war die Vorinstanz – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (vgl. dort E. II, Ziff. 3.1.1.3, Bst. b, S. 14) – nicht gehalten, vertiefte psychologische Abklärungen durchführen zu lassen. Auch angesichts der Rechtsprechung zur medizinischen Versorgung in Kroatien (vgl. E. 9.2.1.3 hiernach) be- stand im damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung, weitergehende medizi- nische oder psychiatrisch-psychologische Abklärungen zu tätigen bezie- hungsweise fachärztliche Untersuchungen betreffend die Beschwerdefüh- renden abzuwarten. Das SEM ging zutreffend von einem erstellten medizi- nischen Sachverhalt aus. Auch zum aktuellen Zeitpunkt und unter Berück- sichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene geht das Gericht von einem erstellten medizinischen Sachverhalt aus. Es ist in antizipierter Wür- digung der gesamten Aspekte auch nicht zu erwarten, dass weitere medi- zinische Befunde erhoben werden, welche in entscheidwesentlicher Hin- sicht die nachstehende Einschätzung umzustossen vermöchten (vgl. zum Ganzen auch E. 9.2.1 hiernach).

E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungs- pflicht rügten, da das SEM in ihrer Begründung das Kindeswohl nicht be- rücksichtigt habe, ist ihnen insoweit zuzustimmen, als dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht konkret auf die Situation des Be- schwerdeführers 2 und der Beschwerdeführerin 2 sowie des neugebore- nen Beschwerdeführers 3 und die Einhaltung ihrer aus dem Übereinkom- men über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) fliessenden Rechte und das Kindeswohl einging. Da die Be- schwerdeführenden im Rahmen ihrer Triplik (vgl. dort S. 3 f.) und Quintup- lik (vgl. dort S. 2) diesbezüglich jedoch Stellung nehmen und sachgerecht gegen die Verfügung vorgehen konnten und die Vorinstanz in ihrer Quadruplik eine Interessenabwägung vornahm und dabei darlegte, wes- halb die privaten Interessen der Beschwerdeführer 2 und 3 sowie der Be- schwerdeführerin 2 am Verbleib in der Schweiz zur Durchführung des Asyl- verfahrens hinter die öffentlichen Interessen an ihrer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien zurückzutreten haben (vgl. dort S. 3), würde eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu einem prozessua- len Leerlauf führen und dem Interesse der Beschwerdeführenden nach ei- ner beförderlichen Beurteilung zuwiderlaufen.

D-5528/2021 Seite 12

E. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist.

E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.

E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfah- ren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, so- bald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines – hier interessierenden – Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (er- neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH], Grosse Kam- mer vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig

D-5528/2021 Seite 13 bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2021 in Kroatien Asylgesu- che eingereicht hätten. Die kroatischen Behörden hätten ihr Ersuchen um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheis- sen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die An- nahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen auf- wiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be- handlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien habe mehrfach abgeklärt, ob und inwie- fern Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückge- führt würden (sog. Dublin-Rückkehrende) von der bekannten Problematik im kroatischen Grenzgebiet (Push-backs) betroffen seien. Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen durch die Botschaft seien keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnah- mesystem festgestellt worden. Dublin-Rückkehrende würden nach Zagreb gebracht und hätten Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegwei- sungsverfahren. Aus den Abklärungen hätten sich keine Anhaltspunkte er- geben, wonach Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen

D-5528/2021 Seite 14 Polizeibehörden drohen würden. Sollten die Beschwerdeführenden der An- sicht sein, ihre Asylverfahren würden in Kroatien nicht korrekt durchgeführt, oder sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravieren- den Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Re- foulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prü- fung der Asylgesuche verpflichten würden, seien ebenfalls nicht gegeben. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruk- tur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Beschwerde- führenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Weiter bestünden keine Hinweise, dass ihnen Kroatien eine medizinische Be- handlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Schliesslich gebe es keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden, dass das Asylsystem in Kroatien sehr wohl massive Mängel aufweise, die im vorliegenden Fall ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht würden die Mängel im kroatischen Asylsystem und die polizeiliche Gewaltanwendung sowie die illegal durchgeführten Push-backs gegenüber Geflüchteten aus verschiedensten Berichten internationaler Organisatio- nen eindeutig hervorgehen. Weiter sei nicht ausgeschlossen, dass Dublin- Rückkehrende nach Serbien oder Bosnien und Herzegowina abgeschoben werden würden. Zudem liege die Erfolgsquote afghanischer Asylsuchender bei 0% und die Dolmetscherleistungen seien mangelhaft. Vor diesem Hin- tergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Dublin-Überstellung ohne rechtsgenügliche Prüfung ihrer Asylgesuche und ohne faires Verfahren nach Afghanistan oder in einen (nicht sicheren) Dritt- staat weggewiesen werden würden. Angesichts dessen, dass die Aufnah- mebedingungen und -einrichtungen sowie der Zugang zu medizinischer Versorgung unzureichend seien, hätte das SEM denn auch individuelle Ga- rantien einholen müssen.

E. 5.3 In der Vernehmlassung brachte die Vorinstanz ergänzend vor, das Bun- desverwaltungsgericht habe wiederholt ihre eingehende Auseinander-

D-5528/2021 Seite 15 setzung mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Kroatien gewür- digt. Trotz der Kritik an den Push-backs sei kein einziger Fall dokumentiert, in welchem Dublin-Rückkehrende unmittelbar nach Ankunft in Zagreb der Zugang zum Asylverfahren verwehrt und sie nach Bosnien abgeschoben worden seien. Definitionsgemäss könnten Push-backs ohnehin nur bei ei- ner versuchten illegalen Einreise an der Aussengrenze erfolgen. Die jüngs- ten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrenden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb keine Ket- tenabschiebung drohe. Sie hätten bezüglich des Zugangs zum Asylverfah- ren keine Hürden zu befürchten, sofern sie denn auch willens seien, ein Asylverfahren in Kroatien zu durchlaufen. Bezüglich der von den Be- schwerdeführenden geltend gemachten Verfehlungen durch die kroati- schen Behörden sei darauf hinzuweisen, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem sei und es ihnen offen stehe, sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen zu wenden oder eine Anzeige einzureichen. Gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien würden sodann vulnerable Dublin-Rückkehrende wie beispiels- weise Familien von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Be- treuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhalten. Alsdann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruk- tur und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische und psychologische Versorgung zu gewähren. Da es sich bei den Beschwerdeführenden um Asylsuchende handle, würden sie in Kroatien nach Einreichung der Asyl- gesuche die notwendige psychologische Betreuung erhalten. Für das wei- tere Verfahren sei schliesslich einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde.

E. 5.4 In der Replik wurde eingewendet, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankun- gen auf eine lückenlose medizinische Versorgung angewiesen seien und in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen fallen würden. Es sei davon auszugehen, dass insbesondere die Beschwerdeführerin 1, welche an einer schweren (…) leide und Suizidgedanken habe, bei einer Überstel- lung nach Kroatien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und un- wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfron- tiert werden würde.

E. 5.5 In der Duplik hielt die Vorinstanz weiterhin daran fest, dass auf der Grundlage der erstellten Diagnosen der Beschwerdeführenden und unter Berücksichtigung der begonnen Therapien sowie der Feststellung einer möglichen Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Kroatien die

D-5528/2021 Seite 16 Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht werde.

E. 5.6 In der Triplik wurde darauf hingewiesen, dass gestützt auf den Arztbe- richt vom 12. Dezember 2022 davon ausgegangen werden müsse, dass eine Ausschaffung der Beschwerdeführerin 1, mangels angemessener me- dizinischer Behandlung in Kroatien, ein reales Risiko einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- standes, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, mit sich bringen und somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Sodann habe der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sowie des Beschwerdeführers 1 auch Auswir- kungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Kinder. Überdies würden sich die Kinder mittlerweile seit bereits eineinhalb Jahren in der Schweiz befinden und die Schule respektive den Kindergarten besuchen.

E. 5.7 In der Quadruplik hielt die Vorinstanz fest, dem Arztbericht vom 12. De- zember 2022 könne – entgegen der Interpretation der Beschwerdeführen- den – nicht entnommen werden, dass eine Ausweisung nach Kroatien eine unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin 1 mit sich bringe, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Auch das Kin- deswohl spreche nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung. Kroatien sei Signatarstaat der KRK, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeute.

E. 5.8 In ihrer Quintuplik wiesen die Beschwerdeführenden erneut darauf hin, dass das Kindeswohl im Falle einer Ausweisung nach Kroatien durch die schwerwiegende (psychische) Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 be- einträchtigt werden würde. Schliesslich sei ein Selbsteintritt insbesondere angesichts der langen Verfahrensdauer, welche nicht ihnen anzulasten sei, angezeigt.

E. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am (…) 2021 in Kroatien Asylgesu- che gestellt hatten (vgl. SEM-Akten 19/1 und 21/1). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 6. September 2021 um Wiederauf- nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO (vgl. SEM-Akten 36/1 und 37/5). Die kroatischen Behörden stimmten diesem Gesuch im Rahmen des vom SEM am 27. September 2021

D-5528/2021 Seite 17 eingeleiteten Remonstrationsverfahrens (vgl. SEM-Akten 50/2 und 51/2) am 5. Oktober 2021 ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akten 62/2 und 63/2).

E. 6.2 Dem unbewiesenen Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entge- genzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einrei- senden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroati- schen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.3 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, es würde eine Verfris- tung vorliegen, da das Ersuchen bezüglich des Beschwerdeführers 3 erst am 1. Dezember 2021 und damit nach Ablauf der zweimonatigen Frist seit dem Eurodac-Treffer vom 1. September 2021 an die kroatischen Behörden versandt worden sei (vgl. E. II, Ziff. 3.1.2, S. 14 der Beschwerde), ist fest- zuhalten, dass das SEM die kroatischen Behörden bereits am 7. Septem- ber 2021 über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 informierten (vgl. SEM-Akte 44/1). Nach der Geburt des Beschwerdeführers 3 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 1. Dezember 2021 um Bestätigung ihrer Zuständigkeit für dessen Verfahren (vgl. SEM-Akte 80/2), woraufhin die kroatischen Behörden tags darauf (unter Nennung der Personalien des Beschwerdeführers 3) explizit ihre Zustimmung erklärten (vgl. SEM-Akte 83/1). Das Anschluss-Aufnahmebegehren konnte dabei naturgemäss nicht vor der Geburt des Beschwerdeführers 3 am 20. November 2021 gestellt werden, weshalb die zweimonatige Antwortfrist nach Art. 22 Abs. 1 Dublin- III-VO in Bezug auf den Beschwerdeführer 3 eingehalten ist. Damit ging die Zuständigkeit auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 3 auf Kroatien über.

E. 6.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

E. 7 Aus dem Umstand, dass sich in der Schweiz Verwandte der Beschwerde- führenden aufhalten, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die

D-5528/2021 Seite 18 Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Die in der Schweiz lebende Mutter des Be- schwerdeführers 1 (N […]) sowie seine sich hier aufhaltenden Geschwis- ter, seine Schwägerin, sein Schwager sowie seine Nichten und Neffen (N […] und N […]) fallen nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Im Übrigen machten die Beschwerdeführenden kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dub- lin-III-VO geltend und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen.

E. 8.1 Vorliegend gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroa- tien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zwei- ter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Dies aus den folgenden Gründen:

E. 8.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 8.1.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wie- deraufnahmeverfahren (take-back-Verfahren) – wie das vorliegende – lie- gen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inklusive Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahme- bedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-

D-5528/2021 Seite 19 III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-5872/2022 vom 6. März 2023 E. 6.2; D-1050/2023 vom 2. März 2023 E. 6.3; E-1081/2023 vom 28. Februar 2023 E. 6.1.1). Selbst unter Berück- sichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse während ihres relativ kurzen Aufenthaltes in Kroatien (Unwürdige Behand- lung, Schikanen und Misshandlungen durch kroatische Polizeibeamte, schlechte Bedingungen im Flüchtlingscamp sowie kein Zugang zu medizi- nischer Versorgung; vgl. SEM-Akten 33/4 und 34/3) sowie der auf Be- schwerdeebene aufgeführten und teilweise auch zu den Akten gereichten zahlreichen Berichte – welche offensichtlich keinerlei Bezug zu den Be- schwerdeführenden aufweisen – ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Bei Fehlverhalten einzelner Be- amter oder von Privatpersonen können sie sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten.

E. 8.1.3 Zwar sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit wegen sogenann- ter Push-backs an der Grenze mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich aber primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und Serbien (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5872/2022 vom 6. März 2023 E. 6.2 und D-268/2023 vom 27. Januar 2023 E. 8.1, je m.H.a. D-419/2022 vom

E. 8.1.4 Aus der in der Beschwerde sowie in der Triplik mit Verweis auf die Länderberichte der Asylum Information Database (AIDA) Updates 2019 und 2020 vom April 2020 und Mai 2021 (vgl. E. II, Ziff. 3.1.1.2, Bst. d, S. 11 der Beschwerde und S. 4 f. der Triplik) angeführten Gutheissungsquote von 0% respektive Abweisungsquote von 100% für Asylgesuchstellende aus Afghanistan können keine Rückschlüsse auf die Qualität des kroati- schen Asylsystems gezogen werden, denn daraus lässt sich nicht ableiten, ihre Asylverfahren würden in Kroatien nicht korrekt durchgeführt oder die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refou- lement missachten (vgl. hierzu Urteile des BVGer F-1182/2021 vom

24. März 2021 E. 5.2.3 und D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.3). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid werden die Beschwerde- führenden in Kroatien auch Rechtsmittel einlegen können.

E. 8.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshinder- nisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völker- rechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für ei- nen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ergeben würden. 9.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri- siko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-5528/2021 Seite 21 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden, welche sich nur wenige Tage in Kroatien aufgehalten haben, nicht dargetan, inwiefern die für sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Des Weiteren vermochten sie keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Be- hörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 9.2.1 9.2.1.1 Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, ihr Gesundheitszu- stand stehe einer Überstellung nach Kroatien entgegen, ist festzuhalten, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen er- reicht sein kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung

– mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezem- ber 2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 9.2.1.2 Eine solche Situation ist angesichts der vorliegenden Aktenlage nicht gegeben. 9.2.1.2.1 Nach der Geburt des Beschwerdeführers 3 am (…) litt die Be- schwerdeführerin 1 an einer (…) und zeigte Symptome einer (…), weswe- gen sie psychiatrisch behandelt wurde. Des Weiteren befand sie sich we- gen (…), einem (…), einer starken (…) mit einer (…) und (…) in ärztlicher Behandlung. Ausserdem wurden wegen des Verdachts auf eine (…) Tests durchgeführt. Ferner wurden bei ihr (…), (…), beidseitiger (…) sowie eine (…) diagnostiziert, wogegen ihr Medikamenten verschrieben wurden.

D-5528/2021 Seite 22 9.2.1.2.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde erfolgreich medikamentös gegen (…) behandelt. Weiter wurden bei ihm (…) an der (…) und einzelne Herde an den (…), (…) und (…), (…) (…), (…), wahrscheinlich im Rahmen einer (…) (Differenzialdiagnose: […]), sowie (…) diagnostiziert. Zur Behandlung wurden ihm verschiedene Medikamente verschrieben. Ferner wurde fest- gestellt, dass er Symptome einer (…) habe. 9.2.1.2.3 Der Beschwerdeführer 2 litt an (…) unklarer Ätiologie respektive (…) am (…), wogegen er mit Medikamenten behandelt wurde. Weiter be- fand er sich in ärztlicher Behandlung, da er nachts immer wieder (…) (am ehesten […] entsprechend). Für das Vorliegen einer (…) oder eines (…) konnten in der Folge keine zuverlässigen Anhaltspunkte gefunden werden. Es wurde empfohlen, bei Symptomzunahme oder -veränderung unverzüg- lich wieder vorstellig zu werden und in (…) Monaten eine weitere (…) Ver- laufsuntersuchung mit (…) durchzuführen. 9.2.1.2.4 Die Beschwerdeführerin 2 hatte (…) und litt ab und zu an (…). Weiter wurde bei ihr (…) diagnostiziert, wogegen sie medikamentös be- handelt wurde. 9.2.1.2.5 Betreffend den Beschwerdeführer 3 befindet sich lediglich eine Einladung des (…) vom 30. Mai 2022 zur ambulanten Kontrolluntersu- chung am 20. Juni 2022 bei den Akten. 9.2.1.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden – ohne diese zu verharmlosen – stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, dass diese im Falle einer Überstellung nach Kroatien dort nicht (weiter) behandelt werden könnten und die Beschwerdeführenden mit dem Risiko einer ernsten, raschen sowie unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5872/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2.3 und E-5310/2022 vom

6. März 2023 E. 7.2.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antrag- stellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei- ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeig- neten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Auf- nahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Ein- richtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die

D-5528/2021 Seite 23 psychische Betreuung (vgl. etwa Urteile des BVGer D5885/2022 vom

20. März 2023 E. 6.3.2; F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.3). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Be- richte zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdefüh- renden in Kroatien zu führen. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behand- lung verweigern würden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführen- den ist unbestrittenermassen als fragil zu bezeichnen und eine Überstel- lung nach Kroatien stellt demnach eine Belastung dar. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführen- den bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin- III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwen- dige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren wer- den. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstel- lung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hierzu E. II, S. 10 der ange- fochtenen Verfügung, S. 5 der Vernehmlassung, S. 2 der Duplik und S. 3 der Quadruplik). Nach dem Gesagten stehen die in den ärztlichen Berich- ten vom 27. Juni 2022 und 12. Dezember 2022 geäusserten Befürchtun- gen von Dr. med. I._______, wonach eine Rückführung der Beschwerde- führenden nach Kroatien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben werde, einer Überstellung ebenfalls nicht entgegen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübri- gen. 9.2.1.4 Betreffend die Ausführungen in der Replik, wonach die Beschwer- deführerin 1 Suizidgedanken habe (vgl. dort S. 2 und 4; vgl. hierzu auch den Bericht von Dr. med. I._______ vom 25. Dezember 2021, wonach die Beschwerdeführerin 1 zwar Suizidgedanken habe, sich aktuell jedoch von Suizidhandlungen distanziere [BVGer-Akte 6, Beilage 1]), ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshin- dernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 so- wie statt vieler Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5) In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizi- nisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Hierbei ist darauf hinzuweisen,

D-5528/2021 Seite 24 dass sie zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, bei- spielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 9.2.1.5 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme ei- ner drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 9.2.2 Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es sodann nicht an- gezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive medizinischer Versorgung und adäquater Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentliche auch Familien, halten (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5; E-5872/2022 vom

6. März 2023 E. 7.2.5). 9.2.3 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kin- deswohls (vgl. insbesondere S. 3 f. der Triplik) ist festzuhalten, dass auch Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Ver- pflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch von Art. 3 EMRK be- deutet. Die Beschwerdeführer 2 und 3 sowie die Beschwerdeführerin 2 weisen sodann aufgrund ihres noch jungen Alters ([…], […] und […] Jahre) eine enge Beziehung zu ihren Eltern als Hauptbezugspersonen auf. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Gemäss Ak- tenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbe- dürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder (vgl. E. 9.2.1.2.3, 9.2.1.2.4 und 9.2.1.2.5 hiervor), sodass ein Vollzug der Überstellung nicht gegen das Kindeswohl spricht. 9.3 9.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden,

D-5528/2021 Seite 25 insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmiss- brauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu ent- nehmen. 9.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, in Würdigung der Ge- samtumstände sowie angesichts des Beschleunigungsgebots und der Dauer des vorliegenden Dublin-Verfahrens rechtfertige sich die Aufnahme des nationalen Verfahrens (vgl. hierzu S. 2 der Quintuplik), ist folgendes festzuhalten: 9.3.2.1 Das Dublin-System dient nicht nur dazu, die Einleitung paralleler oder einander nachfolgender Asylverfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets (sog. "asylum shopping") zu verhindern, sondern es soll den Antragstellern innert vernünftiger Frist einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem der Vertragsstaaten gewährleisten (vgl. um histori- schen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3; vgl. ferner Urteil des BVGer E-6654/2017 vom 23. März 2020 E. 6.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat nur in seltenen Ausnahmefällen einen Selbsteintritt aufgrund der langen Verfahrensdauer bejaht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4299/2021 vom 3. November 2021 E. 6.2 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 7.2, je m.w.H.). 9.3.2.2 Die Beschwerdeführenden reichten am 29. August 2021 ihre Asyl- gesuche in der Schweiz ein. Da diese Verfahrensdauer noch nicht als über- aus lang eingestuft werden kann und mit vorliegendem Urteil das Verfahren endgültig abgeschlossen wird, ist ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dub- lin-III-VO nicht angezeigt. 9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwen- dung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

D-5528/2021 Seite 26 11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indes mit Zwi- schenverfügung vom 4. Januar 2022 das Gesuch der Beschwerdeführen- den um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von ihrer Bedürf- tigkeit auszugehen ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5528/2021 Seite 27

E. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ergeben würden.

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden, welche sich nur wenige Tage in Kroatien aufgehalten haben, nicht dargetan, inwiefern die für sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Des Weiteren vermochten sie keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 9.2.1.1 Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Kroatien entgegen, ist festzuhalten, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 9.2.1.2 Eine solche Situation ist angesichts der vorliegenden Aktenlage nicht gegeben. 9.2.1.2.1 Nach der Geburt des Beschwerdeführers 3 am (...) litt die Beschwerdeführerin 1 an einer (...) und zeigte Symptome einer (...), weswegen sie psychiatrisch behandelt wurde. Des Weiteren befand sie sich wegen (...), einem (...), einer starken (...) mit einer (...) und (...) in ärztlicher Behandlung. Ausserdem wurden wegen des Verdachts auf eine (...) Tests durchgeführt. Ferner wurden bei ihr (...), (...), beidseitiger (...) sowie eine (...) diagnostiziert, wogegen ihr Medikamenten verschrieben wurden. 9.2.1.2.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde erfolgreich medikamentös gegen (...) behandelt. Weiter wurden bei ihm (...) an der (...) und einzelne Herde an den (...), (...) und (...), (...) (...), (...), wahrscheinlich im Rahmen einer (...) (Differenzialdiagnose: [...]), sowie (...) diagnostiziert. Zur Behandlung wurden ihm verschiedene Medikamente verschrieben. Ferner wurde festgestellt, dass er Symptome einer (...) habe. 9.2.1.2.3 Der Beschwerdeführer 2 litt an (...) unklarer Ätiologie respektive (...) am (...), wogegen er mit Medikamenten behandelt wurde. Weiter befand er sich in ärztlicher Behandlung, da er nachts immer wieder (...) (am ehesten [...] entsprechend). Für das Vorliegen einer (...) oder eines (...) konnten in der Folge keine zuverlässigen Anhaltspunkte gefunden werden. Es wurde empfohlen, bei Symptomzunahme oder -veränderung unverzüglich wieder vorstellig zu werden und in (...) Monaten eine weitere (...) Verlaufsuntersuchung mit (...) durchzuführen. 9.2.1.2.4 Die Beschwerdeführerin 2 hatte (...) und litt ab und zu an (...). Weiter wurde bei ihr (...) diagnostiziert, wogegen sie medikamentös behandelt wurde. 9.2.1.2.5 Betreffend den Beschwerdeführer 3 befindet sich lediglich eine Einladung des (...) vom 30. Mai 2022 zur ambulanten Kontrolluntersuchung am 20. Juni 2022 bei den Akten.

E. 9.2.1.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - ohne diese zu verharmlosen - stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, dass diese im Falle einer Überstellung nach Kroatien dort nicht (weiter) behandelt werden könnten und die Beschwerdeführenden mit dem Risiko einer ernsten, raschen sowie unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5872/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2.3 und E-5310/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. etwa Urteile des BVGer D5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.3.2; F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.3). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführenden in Kroatien zu führen. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist unbestrittenermassen als fragil zu bezeichnen und eine Überstellung nach Kroatien stellt demnach eine Belastung dar. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hierzu E. II, S. 10 der angefochtenen Verfügung, S. 5 der Vernehmlassung, S. 2 der Duplik und S. 3 der Quadruplik). Nach dem Gesagten stehen die in den ärztlichen Berichten vom 27. Juni 2022 und 12. Dezember 2022 geäusserten Befürchtungen von Dr. med. I._______, wonach eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Kroatien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben werde, einer Überstellung ebenfalls nicht entgegen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

E. 9.2.1.4 Betreffend die Ausführungen in der Replik, wonach die Beschwerdeführerin 1 Suizidgedanken habe (vgl. dort S. 2 und 4; vgl. hierzu auch den Bericht von Dr. med. I._______ vom 25. Dezember 2021, wonach die Beschwerdeführerin 1 zwar Suizidgedanken habe, sich aktuell jedoch von Suizidhandlungen distanziere [BVGer-Akte 6, Beilage 1]), ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5) In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sie zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

E. 9.2.1.5 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 9.2.2 Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es sodann nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive medizinischer Versorgung und adäquater Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentliche auch Familien, halten (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5; E-5872/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2.5).

E. 9.2.3 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls (vgl. insbesondere S. 3 f. der Triplik) ist festzuhalten, dass auch Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch von Art. 3 EMRK bedeutet. Die Beschwerdeführer 2 und 3 sowie die Beschwerdeführerin 2 weisen sodann aufgrund ihres noch jungen Alters ([...], [...] und [...] Jahre) eine enge Beziehung zu ihren Eltern als Hauptbezugspersonen auf. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder (vgl. E. 9.2.1.2.3, 9.2.1.2.4 und 9.2.1.2.5 hiervor), sodass ein Vollzug der Überstellung nicht gegen das Kindeswohl spricht.

E. 9.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 9.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, in Würdigung der Gesamtumstände sowie angesichts des Beschleunigungsgebots und der Dauer des vorliegenden Dublin-Verfahrens rechtfertige sich die Aufnahme des nationalen Verfahrens (vgl. hierzu S. 2 der Quintuplik), ist folgendes festzuhalten:

E. 9.3.2.1 Das Dublin-System dient nicht nur dazu, die Einleitung paralleler oder einander nachfolgender Asylverfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets (sog. "asylum shopping") zu verhindern, sondern es soll den Antragstellern innert vernünftiger Frist einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem der Vertragsstaaten gewährleisten (vgl. um historischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3; vgl. ferner Urteil des BVGer E-6654/2017 vom 23. März 2020 E. 6.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat nur in seltenen Ausnahmefällen einen Selbsteintritt aufgrund der langen Verfahrensdauer bejaht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4299/2021 vom 3. November 2021 E. 6.2 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 7.2, je m.w.H.).

E. 9.3.2.2 Die Beschwerdeführenden reichten am 29. August 2021 ihre Asylgesuche in der Schweiz ein. Da diese Verfahrensdauer noch nicht als überaus lang eingestuft werden kann und mit vorliegendem Urteil das Verfahren endgültig abgeschlossen wird, ist ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

E. 9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so- wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben (vgl. hierzu jüngst Urteil des BVGer D-7/2022 vom

24. März 2023 m.w.H.).

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2022 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 April 2022 E. 4.3). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landes- innern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht im- mer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr der Beschwerde- führenden nach Kroatien im Rahmen eines take-back-Verfahrens gesagt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hat gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Ver- fahrens nach Kroatien – als für die Asylgesuchsprüfung zuständigen Mit- gliedstaat – zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push- back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer F-1204/2023 vom

9. März 2023 E. 7.3; D-1069/2023 vom 1. März 2023 E. 7.2.3). Weiter führte das SEM zutreffend aus, die Beschwerdeführenden würden als Fa- milie wie andere Dublin-Rückkehrende in die Hauptstadt Zagreb überstellt werden. Diese Rücküberstellung erfolgt einerseits mit Zustimmung der kro- atischen Behörden, welche zuständig sind, ihr Asylgesuch zu prüfen, und

D-5528/2021 Seite 20 andererseits nach Ankündigung bei den kroatischen Behörden, wann ge- nau sie in Zagreb ankommen werden. Die kroatischen Behörden werden vorgängig über die familiäre Situation informiert. Es ist demnach davon auszugehen, dass ihnen keine Kettenabschiebung oder systematische Ge- walt seitens der kroatischen Polizeibehörden droht (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-5310/2022 vom 6. März 2023 E. 6.3). An dieser Einschätzung vermögen die in den Rechtsmitteleingaben erwähnten öffentlich zugängli- chen Berichte zur Polizeigewalt sowie zu den problematischen Push-backs nichts zu ändern.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5528/2021 Urteil vom 13. April 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau, B._______, geboren am (...), und die gemeinsamen Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Marcus Hegelein, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) reiste am 29. August 2021 mit seiner Ehefrau, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), und den gemeinsamen Kindern, C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 1 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 1. September 2021 ergab, dass sie unter anderem am (...) 2021 in Kroatien Asylanträge gestellt hatten. A.c Am 2. September 2021 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region F._______. A.d Gleichentags fanden die Personalienaufnahmen (PA) des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 1 statt. A.e Am 6. September 2021 erfolgten die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e.a Der Beschwerdeführer 1 machte dabei geltend, im Jahr 2018 habe er mit seiner Familie den Iran verlassen, sei nach Griechenland weitergereist und von dort aus (...) Jahre später via Mazedonien, Serbien und Bosnien nach Kroatien gelangt. In Kroatien seien sie weder interviewt worden noch hätten sie einen Entscheid erhalten. Nach einem Aufenthalt von ungefähr (...) Tagen seien sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist und via Slowenien und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt. Zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) brachte er vor, er habe mit seiner Frau und den Kindern zehn Mal versucht, die Grenze von Bosnien nach Kroatien zu überqueren, wobei sie von kroatischen Polizeibeamten wiederholt schikaniert, geschlagen und bedroht worden seien. Von Polizisten seien sie gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben und ein Asylgesuch einzureichen. Die Situation im Camp sei schlimm gewesen und sie hätten keine medizinische Hilfe erhalten. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, sich den Tod gewünscht zu haben, da er seine Familie nicht habe beschützen können. Die ungewisse Zukunft und die Angst um seine Familie würden ihn jeden Tag "von innen auffressen". A.e.b Die Beschwerdeführerin 1 schilderte, sie hätten zehn Mal erfolglos versucht über Kroatien in die Schweiz zu gelangen. Dabei sei es beinahe jedes Mal zu Vorfällen mit der Polizei gekommen. Beim letzten Versuch seien sie von kroatischen Polizisten erwischt worden. Das Verhalten der Beamten ihnen gegenüber sei dabei unmenschlich gewesen. Während der Verhaftung seien sie ausgelacht und getreten worden. Auch die Kinder seien körperlich angegriffen worden. Sodann sei die Situation im Camp sehr schlimm gewesen, sie hätten das Essen nicht vertragen und ihnen sei kein Zugang zu medizinischer Versorgung gewährt worden. Nach ihrem Gesundheitszustand gefragt, brachte sie vor, seelisch angeschlagen zu sein und an (...), (...) und (...) zu leiden. Weiter habe sie (...) und (...) und sei im (...) Monat schwanger. Der Beschwerdeführer 2 leide ebenfalls an (...) und habe während des (...) (...), wobei er (...) und (...). Die Beschwerdeführerin 2 habe keine gesundheitlichen Probleme, sie vermeide allerdings - wahrscheinlich wegen ihrer Erfahrungen in Kroatien - jeglichen Kontakt mit der Polizei. A.e.c Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 2 wurden aufgrund ihres noch jungen Alters nicht befragt. B. B.a Am 6. September 2021 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Tags darauf informierte es Kroatien über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1. B.b Die kroatischen Behörden lehnten das Wiederaufnahmeersuchen am 17. September 2021 ab. B.c Am 4. Oktober 2021 gelangte das SEM mit einem Remonstrationsgesuch nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, an die kroatischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erneut um Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. B.d Am 5. Oktober 2021 stimmten die kroatischen Behörden einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. B.e Am 1. Dezember 2021 teilte das SEM den kroatischen Behörden die Geburt von E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) mit und ersuchte, ihn in die Wiederaufnahme miteinzubeziehen, woraufhin diese am 2. Dezember 2021 ihre Zustimmung gaben. C. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen als Beweismittel eine Bescheinigung über die Absicht, in Bosnien einen Asylantrag zu stellen, Zugtickets, eine Heiratsurkunde vom (...) 2019 inklusive Bestätigung der afghanischen Botschaft vom (...) 2019, Tazkiras der Beschwerdeführer 1 und 2 sowie der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 inklusive englische Übersetzungen, einen Auszug aus dem Familienregister mit Bestätigung sowie diverse medizinische Unterlagen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 - eröffnet am 13. Dezember 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Weiter hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu und schliesslich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. E. Die Beschwerdeführenden reichten weitere medizinische Unterlagen vom 8., 9., 13. und 16. Dezember 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 1 zu den vorinstanzlichen Akten. F. F.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Nichteintretensentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst Vollmachten, einer Kopie der angefochtenen Verfügung samt einer Empfangsbestätigung - aktuelle sowie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Arztberichte betreffend die Beschwerdeführenden, eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihrem Rechtsvertreter und der H._______ sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), "Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia" vom Dezember 2021 bei. F.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. G. Mit Eingaben vom 27. und 28. Dezember 2021 wurden zusätzliche medizinische Akten betreffend die Beschwerdeführerin 1 ins Recht gelegt. H. H.a Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, der Vollzug der Wegweisung weiterhin ausgesetzt bleibe und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Weiter hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner räumte sie den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, aktuelle ärztliche Berichte einzureichen, und lud das SEM gleichzeitig ein, sich vernehmen zu lassen. H.b Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 liessen die Beschwerdeführenden drei ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin 1 einreichen. H.c Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 ersuchten sie um Fristerstreckung, da noch weitere Untersuchungstermine betreffend den Beschwerdeführer 2 vorgesehen seien. H.d Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wies die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und teilte mit, dass sie im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit erhalten würden, weitere Beweismittel einzureichen. H.e Das SEM reichte am 17. Januar 2022 eine Vernehmlassung ein. I. I.a Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen am 24. Januar 2022 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und nahmen zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Zudem wurden neue medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführer 1 und 2 ins Recht gelegt. I.b Mit Eingaben vom 28. Juni 2022, 7. Juli 2022, 19. Juli 2022, 30. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden zusätzliche Medizinalakten ein. I.c Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde den Beschwerdeführenden erneut die Möglichkeit eingeräumt, innert Frist allfällige weitere aktuelle ärztliche Berichte einzureichen. I.d Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 liessen die Beschwerdeführenden betreffend die Beschwerdeführerin 1 mehrere medizinische Beweismittel einreichen. J. J.a Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine weitere Vernehmlassung einzureichen und dabei insbesondere zu den nachgereichten Arztberichten Stellung zu nehmen. J.b Am 16. Januar 2022 (recte: 2023) nahm das SEM Stellung zur Replik. K. K.a Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt, eine Triplik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. K.b Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 reichten sie eine weitere Stellungnahme ein. Der Triplik lagen eine Zusammenfassung des im Dezember 2021 von der SFH veröffentlichten Berichts zur Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Kroatien sowie ein Bericht der SFH, "Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen" vom 13. September 2022 bei. L. L.a Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zum erneuten Schriftenwechsel auf. L.b In der Quadruplik vom 15. Februar 2023 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 13. März 2023 machten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von dem ihnen mit Verfügung vom 17. Februar 2023 eingeräumten Recht zur Quintuplik Gebrauch. Die Eingabe wurde am 15. März 2023 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. E. II, Ziff. 3.2, S. 15 ff. der Beschwerde). Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wurde zunächst geltend gemacht, das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht sei verletzt worden, da es die Vorinstanz unterlassen habe, ihnen Einsicht in die - in der angefochtenen Verfügung erwähnten - Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu gewähren. Aus diesem Grund sei des Weiteren weder eine Quellen- und Methodenkritik noch eine Widerlegung der Beurteilung des SEM möglich. 3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.3 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es, wenn die Vorinstanz hinsichtlich getätigter Abklärungen der Schweizer Vertretung in ihrer Verfügung auf entsprechende Erkenntnisse verweist beziehungsweise diese in zusammengefasster Form wiedergibt (vgl. E. II der angefochtenen Verfügung, S. 6 und 9). Da im vorliegenden Verfahren keine Botschaftsabklärung durchgeführt wurde, sind in den vorinstanzlichen Akten auch keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden, in welche Einsicht hätte gewährt werden müssen. Damit liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 4.1 m.w.H.). Auch eine Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Botschaftsabklärungen ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 3.3 3.3.1 Des Weiteren monierten die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Sie habe die von ihnen seit Beginn ihrer Einreise in die Schweiz geltend gemachte besonders schwere psychische Belastung sowie ihr Gesuch um psychologische Unterstützung ausser Acht gelassen und die ärztlichen Dokumente bei ihrem Entscheid nicht ausreichend in Betracht gezogen. Zudem habe sie sich mit der Frage der adäquaten, lückenlosen medizinischen und psychologischen Betreuung in Kroatien nicht ernsthaft auseinandergesetzt. 3.3.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/ Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 3.3.3 In den vorinstanzlichen Akten befinden sich verschiedene Arztberichte betreffend die Beschwerdeführenden (vgl. SEM-Akten 52/4, 53/1, 54/1, 61/1, 64/1, 65/1, 73/1, 74/4, 75/4, 76/1 und 77/1), mit welchen sich das SEM bei der Entscheidfindung auseinandersetzte (vgl. dort E. II, S. 8). Aufgrund der bis zum erstinstanzlichen Asylentscheid vorliegenden ärztlichen Diagnosen (Beschwerdeführer 1: [...], [...], leichte [...], [...] und [...] und [...]; Beschwerdeführerin 1: [...]; Beschwerdeführer 2: [...] am [...], [...] und Verdacht auf [...]; Beschwerdeführerin 2: [...]) durfte das SEM in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass auch in den damals noch ausstehenden ärztlichen Untersuchungen keine schwerwiegenden Diagnosen gestellt würden. Zwar wurde betreffend den Beschwerdeführer 1 der Verdacht auf eine (...) (Differenzialdiagnose: [...]) geäussert, dem entsprechenden ärztlichen Bericht sind aber keine Hinweise auf die Notwendigkeit von psychologischen oder psychiatrischen Abklärungen zu entnehmen (vgl. SEM-Akte 77/1). Das Gericht verkennt nicht, dass die geschilderten Erlebnisse an der kroatischen Grenze und im Rahmen der Asylgesuchseingabe für die Beschwerdeführenden belastend waren, dennoch war die Vorinstanz - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (vgl. dort E. II, Ziff. 3.1.1.3, Bst. b, S. 14) - nicht gehalten, vertiefte psychologische Abklärungen durchführen zu lassen. Auch angesichts der Rechtsprechung zur medizinischen Versorgung in Kroatien (vgl. E. 9.2.1.3 hiernach) bestand im damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung, weitergehende medizinische oder psychiatrisch-psychologische Abklärungen zu tätigen beziehungsweise fachärztliche Untersuchungen betreffend die Beschwerdeführenden abzuwarten. Das SEM ging zutreffend von einem erstellten medizinischen Sachverhalt aus. Auch zum aktuellen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene geht das Gericht von einem erstellten medizinischen Sachverhalt aus. Es ist in antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte auch nicht zu erwarten, dass weitere medizinische Befunde erhoben werden, welche in entscheidwesentlicher Hinsicht die nachstehende Einschätzung umzustossen vermöchten (vgl. zum Ganzen auch E. 9.2.1 hiernach). 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht rügten, da das SEM in ihrer Begründung das Kindeswohl nicht berücksichtigt habe, ist ihnen insoweit zuzustimmen, als dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht konkret auf die Situation des Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdeführerin 2 sowie des neugeborenen Beschwerdeführers 3 und die Einhaltung ihrer aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) fliessenden Rechte und das Kindeswohl einging. Da die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Triplik (vgl. dort S. 3 f.) und Quintuplik (vgl. dort S. 2) diesbezüglich jedoch Stellung nehmen und sachgerecht gegen die Verfügung vorgehen konnten und die Vorinstanz in ihrer Quadruplik eine Interessenabwägung vornahm und dabei darlegte, weshalb die privaten Interessen der Beschwerdeführer 2 und 3 sowie der Beschwerdeführerin 2 am Verbleib in der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens hinter die öffentlichen Interessen an ihrer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien zurückzutreten haben (vgl. dort S. 3), würde eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu einem prozessualen Leerlauf führen und dem Interesse der Beschwerdeführenden nach einer beförderlichen Beurteilung zuwiderlaufen. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH], Grosse Kammer vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019: 280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführenden am (...) 2021 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hätten. Die kroatischen Behörden hätten ihr Ersuchen um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien habe mehrfach abgeklärt, ob und inwiefern Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrende) von der bekannten Problematik im kroatischen Grenzgebiet (Push-backs) betroffen seien. Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen durch die Botschaft seien keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Dublin-Rückkehrende würden nach Zagreb gebracht und hätten Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren. Aus den Abklärungen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohen würden. Sollten die Beschwerdeführenden der Ansicht sein, ihre Asylverfahren würden in Kroatien nicht korrekt durchgeführt, oder sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, seien ebenfalls nicht gegeben. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Weiter bestünden keine Hinweise, dass ihnen Kroatien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Schliesslich gebe es keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden, dass das Asylsystem in Kroatien sehr wohl massive Mängel aufweise, die im vorliegenden Fall ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht würden die Mängel im kroatischen Asylsystem und die polizeiliche Gewaltanwendung sowie die illegal durchgeführten Push-backs gegenüber Geflüchteten aus verschiedensten Berichten internationaler Organisationen eindeutig hervorgehen. Weiter sei nicht ausgeschlossen, dass Dublin-Rückkehrende nach Serbien oder Bosnien und Herzegowina abgeschoben werden würden. Zudem liege die Erfolgsquote afghanischer Asylsuchender bei 0% und die Dolmetscherleistungen seien mangelhaft. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Dublin-Überstellung ohne rechtsgenügliche Prüfung ihrer Asylgesuche und ohne faires Verfahren nach Afghanistan oder in einen (nicht sicheren) Drittstaat weggewiesen werden würden. Angesichts dessen, dass die Aufnahmebedingungen und -einrichtungen sowie der Zugang zu medizinischer Versorgung unzureichend seien, hätte das SEM denn auch individuelle Garantien einholen müssen. 5.3 In der Vernehmlassung brachte die Vorinstanz ergänzend vor, das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt ihre eingehende Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Kroatien gewürdigt. Trotz der Kritik an den Push-backs sei kein einziger Fall dokumentiert, in welchem Dublin-Rückkehrende unmittelbar nach Ankunft in Zagreb der Zugang zum Asylverfahren verwehrt und sie nach Bosnien abgeschoben worden seien. Definitionsgemäss könnten Push-backs ohnehin nur bei einer versuchten illegalen Einreise an der Aussengrenze erfolgen. Die jüngsten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrenden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb keine Kettenabschiebung drohe. Sie hätten bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren keine Hürden zu befürchten, sofern sie denn auch willens seien, ein Asylverfahren in Kroatien zu durchlaufen. Bezüglich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfehlungen durch die kroatischen Behörden sei darauf hinzuweisen, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem sei und es ihnen offen stehe, sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen zu wenden oder eine Anzeige einzureichen. Gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien würden sodann vulnerable Dublin-Rückkehrende wie beispielsweise Familien von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhalten. Alsdann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische und psychologische Versorgung zu gewähren. Da es sich bei den Beschwerdeführenden um Asylsuchende handle, würden sie in Kroatien nach Einreichung der Asylgesuche die notwendige psychologische Betreuung erhalten. Für das weitere Verfahren sei schliesslich einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. 5.4 In der Replik wurde eingewendet, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankungen auf eine lückenlose medizinische Versorgung angewiesen seien und in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen fallen würden. Es sei davon auszugehen, dass insbesondere die Beschwerdeführerin 1, welche an einer schweren (...) leide und Suizidgedanken habe, bei einer Überstellung nach Kroatien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert werden würde. 5.5 In der Duplik hielt die Vorinstanz weiterhin daran fest, dass auf der Grundlage der erstellten Diagnosen der Beschwerdeführenden und unter Berücksichtigung der begonnen Therapien sowie der Feststellung einer möglichen Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Kroatien die Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht werde. 5.6 In der Triplik wurde darauf hingewiesen, dass gestützt auf den Arztbericht vom 12. Dezember 2022 davon ausgegangen werden müsse, dass eine Ausschaffung der Beschwerdeführerin 1, mangels angemessener medizinischer Behandlung in Kroatien, ein reales Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, mit sich bringen und somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Sodann habe der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sowie des Beschwerdeführers 1 auch Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Kinder. Überdies würden sich die Kinder mittlerweile seit bereits eineinhalb Jahren in der Schweiz befinden und die Schule respektive den Kindergarten besuchen. 5.7 In der Quadruplik hielt die Vorinstanz fest, dem Arztbericht vom 12. Dezember 2022 könne - entgegen der Interpretation der Beschwerdeführenden - nicht entnommen werden, dass eine Ausweisung nach Kroatien eine unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 mit sich bringe, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Auch das Kindeswohl spreche nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung. Kroatien sei Signatarstaat der KRK, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeute. 5.8 In ihrer Quintuplik wiesen die Beschwerdeführenden erneut darauf hin, dass das Kindeswohl im Falle einer Ausweisung nach Kroatien durch die schwerwiegende (psychische) Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 beeinträchtigt werden würde. Schliesslich sei ein Selbsteintritt insbesondere angesichts der langen Verfahrensdauer, welche nicht ihnen anzulasten sei, angezeigt. 6. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am (...) 2021 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (vgl. SEM-Akten 19/1 und 21/1). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 6. September 2021 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akten 36/1 und 37/5). Die kroatischen Behörden stimmten diesem Gesuch im Rahmen des vom SEM am 27. September 2021 eingeleiteten Remonstrationsverfahrens (vgl. SEM-Akten 50/2 und 51/2) am 5. Oktober 2021 ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akten 62/2 und 63/2). 6.2 Dem unbewiesenen Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, es würde eine Verfristung vorliegen, da das Ersuchen bezüglich des Beschwerdeführers 3 erst am 1. Dezember 2021 und damit nach Ablauf der zweimonatigen Frist seit dem Eurodac-Treffer vom 1. September 2021 an die kroatischen Behörden versandt worden sei (vgl. E. II, Ziff. 3.1.2, S. 14 der Beschwerde), ist festzuhalten, dass das SEM die kroatischen Behörden bereits am 7. September 2021 über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 informierten (vgl. SEM-Akte 44/1). Nach der Geburt des Beschwerdeführers 3 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 1. Dezember 2021 um Bestätigung ihrer Zuständigkeit für dessen Verfahren (vgl. SEM-Akte 80/2), woraufhin die kroatischen Behörden tags darauf (unter Nennung der Personalien des Beschwerdeführers 3) explizit ihre Zustimmung erklärten (vgl. SEM-Akte 83/1). Das Anschluss-Aufnahmebegehren konnte dabei naturgemäss nicht vor der Geburt des Beschwerdeführers 3 am 20. November 2021 gestellt werden, weshalb die zweimonatige Antwortfrist nach Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO in Bezug auf den Beschwerdeführer 3 eingehalten ist. Damit ging die Zuständigkeit auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 3 auf Kroatien über. 6.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

7. Aus dem Umstand, dass sich in der Schweiz Verwandte der Beschwerdeführenden aufhalten, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Die in der Schweiz lebende Mutter des Beschwerdeführers 1 (N [...]) sowie seine sich hier aufhaltenden Geschwister, seine Schwägerin, sein Schwager sowie seine Nichten und Neffen (N [...] und N [...]) fallen nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Im Übrigen machten die Beschwerdeführenden kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geltend und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen. 8. 8.1 Vorliegend gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Dies aus den folgenden Gründen: 8.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. hierzu jüngst Urteil des BVGer D-7/2022 vom 24. März 2023 m.w.H.). 8.1.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren (take-back-Verfahren) - wie das vorliegende - liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inklusive Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-5872/2022 vom 6. März 2023 E. 6.2; D-1050/2023 vom 2. März 2023 E. 6.3; E-1081/2023 vom 28. Februar 2023 E. 6.1.1). Selbst unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse während ihres relativ kurzen Aufenthaltes in Kroatien (Unwürdige Behandlung, Schikanen und Misshandlungen durch kroatische Polizeibeamte, schlechte Bedingungen im Flüchtlingscamp sowie kein Zugang zu medizinischer Versorgung; vgl. SEM-Akten 33/4 und 34/3) sowie der auf Beschwerdeebene aufgeführten und teilweise auch zu den Akten gereichten zahlreichen Berichte - welche offensichtlich keinerlei Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen - ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen können sie sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. 8.1.3 Zwar sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit wegen sogenannter Push-backs an der Grenze mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich aber primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und Serbien (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5872/2022 vom 6. März 2023 E. 6.2 und D-268/2023 vom 27. Januar 2023 E. 8.1, je m.H.a. D-419/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kroatien im Rahmen eines take-back-Verfahrens gesagt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hat gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchsprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer F-1204/2023 vom 9. März 2023 E. 7.3; D-1069/2023 vom 1. März 2023 E. 7.2.3). Weiter führte das SEM zutreffend aus, die Beschwerdeführenden würden als Familie wie andere Dublin-Rückkehrende in die Hauptstadt Zagreb überstellt werden. Diese Rücküberstellung erfolgt einerseits mit Zustimmung der kroatischen Behörden, welche zuständig sind, ihr Asylgesuch zu prüfen, und andererseits nach Ankündigung bei den kroatischen Behörden, wann genau sie in Zagreb ankommen werden. Die kroatischen Behörden werden vorgängig über die familiäre Situation informiert. Es ist demnach davon auszugehen, dass ihnen keine Kettenabschiebung oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden droht (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-5310/2022 vom 6. März 2023 E. 6.3). An dieser Einschätzung vermögen die in den Rechtsmitteleingaben erwähnten öffentlich zugänglichen Berichte zur Polizeigewalt sowie zu den problematischen Push-backs nichts zu ändern. 8.1.4 Aus der in der Beschwerde sowie in der Triplik mit Verweis auf die Länderberichte der Asylum Information Database (AIDA) Updates 2019 und 2020 vom April 2020 und Mai 2021 (vgl. E. II, Ziff. 3.1.1.2, Bst. d, S. 11 der Beschwerde und S. 4 f. der Triplik) angeführten Gutheissungsquote von 0% respektive Abweisungsquote von 100% für Asylgesuchstellende aus Afghanistan können keine Rückschlüsse auf die Qualität des kroatischen Asylsystems gezogen werden, denn daraus lässt sich nicht ableiten, ihre Asylverfahren würden in Kroatien nicht korrekt durchgeführt oder die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten (vgl. hierzu Urteile des BVGer F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.3 und D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.3). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid werden die Beschwerdeführenden in Kroatien auch Rechtsmittel einlegen können. 8.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ergeben würden. 9.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden, welche sich nur wenige Tage in Kroatien aufgehalten haben, nicht dargetan, inwiefern die für sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Des Weiteren vermochten sie keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 9.2.1 9.2.1.1 Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Kroatien entgegen, ist festzuhalten, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.2.1.2 Eine solche Situation ist angesichts der vorliegenden Aktenlage nicht gegeben. 9.2.1.2.1 Nach der Geburt des Beschwerdeführers 3 am (...) litt die Beschwerdeführerin 1 an einer (...) und zeigte Symptome einer (...), weswegen sie psychiatrisch behandelt wurde. Des Weiteren befand sie sich wegen (...), einem (...), einer starken (...) mit einer (...) und (...) in ärztlicher Behandlung. Ausserdem wurden wegen des Verdachts auf eine (...) Tests durchgeführt. Ferner wurden bei ihr (...), (...), beidseitiger (...) sowie eine (...) diagnostiziert, wogegen ihr Medikamenten verschrieben wurden. 9.2.1.2.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde erfolgreich medikamentös gegen (...) behandelt. Weiter wurden bei ihm (...) an der (...) und einzelne Herde an den (...), (...) und (...), (...) (...), (...), wahrscheinlich im Rahmen einer (...) (Differenzialdiagnose: [...]), sowie (...) diagnostiziert. Zur Behandlung wurden ihm verschiedene Medikamente verschrieben. Ferner wurde festgestellt, dass er Symptome einer (...) habe. 9.2.1.2.3 Der Beschwerdeführer 2 litt an (...) unklarer Ätiologie respektive (...) am (...), wogegen er mit Medikamenten behandelt wurde. Weiter befand er sich in ärztlicher Behandlung, da er nachts immer wieder (...) (am ehesten [...] entsprechend). Für das Vorliegen einer (...) oder eines (...) konnten in der Folge keine zuverlässigen Anhaltspunkte gefunden werden. Es wurde empfohlen, bei Symptomzunahme oder -veränderung unverzüglich wieder vorstellig zu werden und in (...) Monaten eine weitere (...) Verlaufsuntersuchung mit (...) durchzuführen. 9.2.1.2.4 Die Beschwerdeführerin 2 hatte (...) und litt ab und zu an (...). Weiter wurde bei ihr (...) diagnostiziert, wogegen sie medikamentös behandelt wurde. 9.2.1.2.5 Betreffend den Beschwerdeführer 3 befindet sich lediglich eine Einladung des (...) vom 30. Mai 2022 zur ambulanten Kontrolluntersuchung am 20. Juni 2022 bei den Akten. 9.2.1.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - ohne diese zu verharmlosen - stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, dass diese im Falle einer Überstellung nach Kroatien dort nicht (weiter) behandelt werden könnten und die Beschwerdeführenden mit dem Risiko einer ernsten, raschen sowie unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5872/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2.3 und E-5310/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. etwa Urteile des BVGer D5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.3.2; F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.3). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführenden in Kroatien zu führen. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist unbestrittenermassen als fragil zu bezeichnen und eine Überstellung nach Kroatien stellt demnach eine Belastung dar. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hierzu E. II, S. 10 der angefochtenen Verfügung, S. 5 der Vernehmlassung, S. 2 der Duplik und S. 3 der Quadruplik). Nach dem Gesagten stehen die in den ärztlichen Berichten vom 27. Juni 2022 und 12. Dezember 2022 geäusserten Befürchtungen von Dr. med. I._______, wonach eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Kroatien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben werde, einer Überstellung ebenfalls nicht entgegen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 9.2.1.4 Betreffend die Ausführungen in der Replik, wonach die Beschwerdeführerin 1 Suizidgedanken habe (vgl. dort S. 2 und 4; vgl. hierzu auch den Bericht von Dr. med. I._______ vom 25. Dezember 2021, wonach die Beschwerdeführerin 1 zwar Suizidgedanken habe, sich aktuell jedoch von Suizidhandlungen distanziere [BVGer-Akte 6, Beilage 1]), ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5) In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sie zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 9.2.1.5 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 9.2.2 Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es sodann nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive medizinischer Versorgung und adäquater Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentliche auch Familien, halten (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5; E-5872/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2.5). 9.2.3 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls (vgl. insbesondere S. 3 f. der Triplik) ist festzuhalten, dass auch Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch von Art. 3 EMRK bedeutet. Die Beschwerdeführer 2 und 3 sowie die Beschwerdeführerin 2 weisen sodann aufgrund ihres noch jungen Alters ([...], [...] und [...] Jahre) eine enge Beziehung zu ihren Eltern als Hauptbezugspersonen auf. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder (vgl. E. 9.2.1.2.3, 9.2.1.2.4 und 9.2.1.2.5 hiervor), sodass ein Vollzug der Überstellung nicht gegen das Kindeswohl spricht. 9.3 9.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 9.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, in Würdigung der Gesamtumstände sowie angesichts des Beschleunigungsgebots und der Dauer des vorliegenden Dublin-Verfahrens rechtfertige sich die Aufnahme des nationalen Verfahrens (vgl. hierzu S. 2 der Quintuplik), ist folgendes festzuhalten: 9.3.2.1 Das Dublin-System dient nicht nur dazu, die Einleitung paralleler oder einander nachfolgender Asylverfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets (sog. "asylum shopping") zu verhindern, sondern es soll den Antragstellern innert vernünftiger Frist einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem der Vertragsstaaten gewährleisten (vgl. um historischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3; vgl. ferner Urteil des BVGer E-6654/2017 vom 23. März 2020 E. 6.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat nur in seltenen Ausnahmefällen einen Selbsteintritt aufgrund der langen Verfahrensdauer bejaht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4299/2021 vom 3. November 2021 E. 6.2 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 7.2, je m.w.H.). 9.3.2.2 Die Beschwerdeführenden reichten am 29. August 2021 ihre Asylgesuche in der Schweiz ein. Da diese Verfahrensdauer noch nicht als überaus lang eingestuft werden kann und mit vorliegendem Urteil das Verfahren endgültig abgeschlossen wird, ist ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2022 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: