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E-5310/2022

E-5310/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die am 24. November 2022 vereinigten Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hält in ihren beiden Nichteintretensentscheiden im Wesentlichen fest, die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen würden, stütze sich auf die Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung), womit das Vorgehen der kroatischen Behörden auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke stehe fest, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien als Asylsuchende registriert worden seien. Die kroatischen Behörden hätten dem Ersuchen des SEM am 2. November 2022 explizit zugestimmt und dabei angegeben, dass die Beschwerdeführenden ihnen gegenüber den Wunsch geäussert hätten, ein Asylgesuch einreichen zu wollen; diese seien nur wenige Tage später und noch vor ihrer ersten Befragung in Kroatien verschwunden. Es würden keine begründeten Hinweise dafür vorliegen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre, das Verfahren vorliegend nicht korrekt an die Hand genommen hätte oder die Beschwerdeführenden gar zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen hätten. Es würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen für die angeblich in Kroatien erhaltene Wegweisungsverfügung. Kroatien sei gemäss Dublin-III-VO zuständig, das weitere Verfahren durchzuführen, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung anzuordnen. Es sei nicht Sache der betreffenden Person, den für das Asylgesuch zuständigen Staat selbst zu bestimmen. Aus dem Umstand, dass der Bruder (des Beschwerdeführers) respektive Sohn (der Beschwerdeführerin 2) seit 2015 mit einer Härtefallregelung in der Schweiz wohnhaft sei, könnten die Beschwerdeführenden nichts zugunsten ihres Asylgesuchs ableiten, da dieser kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO darstelle und zu diesem auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Alle sieben Personen würden gemeinsam nach Kroatien überstellt werden. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme von Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren, die die Gefahr einer menschenunwürdigen oder entwürdigen Behandlung mit sich bringen würden. Die kroatischen Behörden würden seit Jahren von zahlreichen nationalen oder internationalen Organisationen dahingehend kritisiert, dass sie Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuches bieten und ohne individuelle Prüfung von Fluchtgründen und teilweise unter Gewalt nach Bosnien und Herzegowina zurückführen würden (sogenannte «Push-Backs»). Von dieser Problematik seien aber angeblich Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen liessen, da sie an einem Asylverfahren in Kroatien nicht interessiert seien und in einen weiteren Dublin-Staat weiterreisen wollten. Die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Mehrfache Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten bisher keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Die Kritik hinsichtlich der Push-Backs betreffe nicht die Dublin-Rückkehrenden, die bereits ein Asylgesuch eingereicht hätten. Dublin-Rückkehrende würden unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht, ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und bei ihrer Ankunft über ihre Reche informiert, einschliesslich des Rechts, einen Asylantrag zu stellen. Es gebe keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizei drohe. Der neuste Bericht der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 13. September 2022 zur Polizeigewalt in Kroatien vermöge hieran nichts zu ändern. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Sollten sich die Beschwerdeführenden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich auf dem Rechtsweg an die kroatischen Behörden wenden und die Vorkommnisse zur Anzeige bringen. Diese Einschätzung werde auch von den Partnerbehörden in Deutschland und Österreich geteilt. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar und verstosse nicht gegen das Kindeswohl. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Die Kosten würden vom kroatischen Staat übernommen. Der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien sei gewährleistet. und eine medizinische Behandlung könne in Kroatien in Anspruch genommen werden. Es seien keine Gründe vorhanden, die die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden.

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihren Rechtsmitteleingaben geltend, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Eine weitergehende Abklärung des Sachverhaltes wäre angesichts der vorgetragenen Misshandlungen und Hinweise auf schwere Mängel im kroatischen Asylsystem geboten gewesen. Die Beschwerdeführenden seien gezwungen worden, in Kroatien ein Asylgesuch einzureichen. Angesichts der bereits erlittenen Gewalt stelle sich die Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Referenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juni 2019 E. 5.7 festgestellt, dass besorgniserregende Berichte zur Situation von Schutzsuchenden in Kroatien vertiefte Abklärungen erforderlich machen würden. Das SEM habe sich nicht mit den geltend gemachten, vom Beschwerdeführer erlittenen Gewalttaten konkret auseinandergesetzt, weshalb dieses auch nicht abschliessend beurteilen könne, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Kroatien drohe. Zudem seien die Kinder besonders vulnerabel. Eventualiter seien Garantien der kroatischen Behörden einzuholen, wonach diese eine adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung für die Familie sowie eine Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen sicherstellen würden sowie zur Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, Kroatien sei ein Durchreiseland und aus Sicht der Asylsuchenden, von welchen rund 80% das Land noch vor Erhalt eines Asylentscheids verlassen und in den meisten Fällen Richtung West- und Nordeuropa weiterreisen würden, wenig attraktiv. Auch bei den Beschwerdeführenden würden nur fünf Tage zwischen dem Asylgesuch in Kroatien und demjenigen in der Schweiz liegen. Die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates erfolge nach den von der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien, was die Berücksichtigung persönlicher Präferenzen oder eine Wahlfreiheit hinsichtlich des zuständigen Dublin-Staates nicht erlaube. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen sich offenkundig auf Erlebnisse im kroatischen Grenzgebiet zurückführen. Sämtliche Dublin-Staaten seien aufgrund von Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen würden, zu registrieren. Die Beschwerdeführenden seien von den kroatischen Behörden registriert und erkennungsdienstlich erfasst worden. Gleichentags hätten diese den Wunsch geäussert, in Kroatien um Asyl zu ersuchen, worauf die dortigen Behörden die gesetzlich vorgesehene Pflicht zur Fingerabdruckabnahme umgesetzt hätten. Eine Wahlfreiheit für schutzsuchende Personen, die Fingerabdrücke nicht abzugeben, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es liege auch nicht im Interesse des kroatischen Staates, Personen zur Einreichung von Asylgesuchen zu zwingen. Aufgrund der vorliegend registrierten Asylgesuche in Kroatien habe sich im Zuständigkeitsverfahrens in der Schweiz herausgestellt, dass Kroatien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei, was die kroatischen Behörden mit ihrer expliziten Übernahmezustimmung für sämtliche Beschwerdeführenden bestätigt habe. Es würden keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Den vorliegenden Informationen zufolge sei das dokumentierte Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbeamten denselben anzulasten und mache Kroatien als Mitglied der EU noch nicht zu einem Unrechtstaat. Es sei verfehlt, aufgrund dieses Fehlverhaltens auf einen generellen Missstand innerhalb der kroatischen (Asyl-) Behörden zu schliessen. Die kroatische Regierung habe jüngst festgehalten, dass die Vorkommnisse im kroatischen Grenzgebiet nicht mit einem systemischen Problem in Verbindung gebracht werden könnten und Fehlverhalten von kroatischen Polizei- und Grenzbeamten untersucht werde. Da sich die Berichterstattung zum dokumentierten Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbehörden offensichtlich auf die Situation im Grenzgebiet Kroatiens beschränke und nicht mit dem kroatischen Asyl- und Wegweisungsverfahren an sich in Verbindung gebracht werden könne, sei es nicht angezeigt, eine weitere Analyse dieser Berichte vorzunehmen. Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.H. und andere gegen Kroatien, Nr. 15670/18 und 43115/18 vom 18. November 2021 könnten die Beschwerdeführenden nichts zu Ihren Gunsten ableiten, da das Gericht den Fokus auf die Vorkommnisse im Einzelfall einer afghanischen Familie gelegt habe und keine generelle Stellung zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem bezogen habe. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung die Wegweisungspraxis des SEM bezüglich Wiederaufnahmeverfahren nach Kroatien bestätigt respektive gestützt.

E. 3.4 Darauf replizierten die Beschwerdeführenden, das SEM vermöge den Argumenten bezüglich der systematischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Wegweiseverfahren sowie der ihnen drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Wegweisung nach Kroatien nichts Relevantes entgegenzusetzen. Auch die angeblichen Botschaftsberichte, die das SEM nicht beigefügt habe und bloss allgemein gehaltene Textbausteine beinhalten würden, vermöchten diese Argumentation nicht zu entkräften. Das SEM hätte die entsprechenden Umstände klären müssen, statt sich mit diesen nur oberflächlich und pauschal auseinanderzusetzen. Das allgemeine Verhalten der kroatischen Behörden sei vorliegend sehr wohl relevant, da die Beschwerdeführenden Opfer von Misshandlungen geworden seien, zur Abgabe ihre Fingerabdrücke veranlasst und nach dem Asylantrag eine Nacht lang in einem Zimmer ohne Essen eingeschlossen worden seien. In der Beschwerde sei auf einen Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie auf ein Urteil des EGMR verwiesen worden, welche auf systematische Mängel im kroatischen Asylverfahren hinweisen würden. Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kroatien sei deshalb gemäss der Dublin-III-VO nicht zulässig. Im Weiteren behandle der SFH-Bericht zur Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien die Frage der rechtlichen Einordnung der Anwendung von Gewalt gegenüber Schutzsuchenden durch Polizeibeamte der jeweiligen Dublin-Staaten. Dabei handle es sich um eine Verletzung von zwingendem Völkerrecht. Aufgrund der Häufigkeit der Vorbringen und der Dichte von Belegen sei aus Sicht der SFH von systematischen und von den jeweiligen Staaten zumindest geduldeten Völkerrechtsverstössen auszugehen. Die Regelvermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen dieser Staaten lasse sich deshalb nicht aufrechterhalten. Die SFH schätze Überstellungen nach Kroatien und Bulgarien als unzulässig und unzumutbar ein und fordere deshalb, von diesen abzusehen. Bezüglich beider Länder habe die SFH bereits in der Vergangenheit Zweifel an der Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zahlreichen Urteilen festgestellt, dass die Art und Weise, wie die Behörden an den Grenzen mit Asylsuchenden umgingen, bei der Beurteilung, inwieweit ein Dublin-Staat seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme, berücksichtigt werden müsse; es habe auch verlangt, dass die geltend gemachten Erlebnisse an der Grenze abgeklärt und gewürdigt würden, um festzustellen, ob die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Das SEM habe vorliegend nicht geklärt, ob die Beschwerdeführenden in Kroatien Schutz hätten erhalten können und ob es für sie zumutbar gewesen wäre, einen solchen Schutz in Anspruch zu nehmen. In Anbetracht der erlittenen Behandlung und des ausgeübten Zwangs bestehe Grund zur Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die vorliegend mit den Menschenrechtsgarantien nicht vereinbar seien.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sinngemäss rügen sie ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen konkret, das SEM habe sich mit den erlittenen Gewalttaten und Push-Backs und mit den vorgetragenen Misshandlungen und der unwürdigen Behandlung des Beschwerdeführers nicht genügend auseinandergesetzt. Die Erkenntnisse aus Botschaftsabklärungen und privaten Gesprächen (Anmerkung BVGer: Abklärungen betreffend Push-Backs von Dublin-Rückkehrenden) seien für sie nicht überprüfbar, da sie ihnen nicht offengelegt worden seien. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.

E. 4.2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt würden, nicht von der problematischen Push-Back-Praxis betroffen seien. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat dort die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien - welche teilweise auf öffentlich zugänglichen Quellen basieren -, zu den Push-Backs und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit ist sie ihrer Sachverhaltsabklärungs- und Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 4.3 m.w.H.). In Bezug auf die geltend gemachten Misshandlungen und die Umstände der Unterkunft (Unterbringung während einer Nacht ohne Nahrungsabgabe) ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Äusserungen anlässlich der Dublin-Gespräche diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufgedrängt haben. Das SEM hat die diesbezüglichen Schilderungen nicht konkret in Zweifel gezogen, jedoch darauf hingewiesen, dass die in mehreren Berichten dargelegten Übergriffe der Grenzbeamten gegenüber illegal eingereisten Personen nicht auf generelle systemische Mängel im kroatischen Asylsystem schliessen liessen und namentlich nichts über die Behandlung von Rückkehrern nach Kroatien aussagen. Die Beschwerdeführenden wurden im Rahmen des Dublin-Gesprächs in der sachlich gebotenen Tiefe zu den vom Beschwerdeführer erlittenen Übergriffen befragt und diese waren nicht in der Lage, klar zu differenzieren, ob sich die Misshandlungen bei der Einreise der Familie im kroatischen Grenzgebiet oder in einem Aufnahmecamp im Landesinnern zugetragen haben. Zudem gaben sie an, die Übergriffe bei den kroatischen Behörden nicht zur Anzeige gebracht zu haben (vgl. Akten [...]-31 und 32 respektive [...]-12 [Beschwerdeführerin 2]). Aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es vielmehr Sache der - bereits im vorinstanzlichen Verfahren juristisch vertretenen - Beschwerdeführenden gewesen, bei Bedarf diese Übergriffe näher zu substanziieren.

E. 4.2.3 Das SEM hat sich auch mit dem Kindeswohl und der gesundheitlichen Situation der einzelnen Familienmitglieder auseinandergesetzt und mit der gebotenen Begründungstiefe diesbezügliche Würdigungen vorgenommen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II, Seiten 6 und 7).

E. 4.3 Es liegt weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine mangelhafte Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache fällt folglich ausser Betracht.

E. 4.4 Schliesslich bestand für das SEM auch keine Veranlassung, von den kroatischen Behörden Garantien bezüglich einer menschenwürdigen, familien- und kindergerechten Unterbringung und Betreuung der Beschwerdeführenden einzuholen, zumal es zu Recht davon ausging, das Asylverfahren und die Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Kroatien würden keine erheblichen Unzulänglichkeiten aufweisen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden ist dementsprechend abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. Die daktyloskopische Erfassung erweist sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhält -, unbenommen von der angeblich fehlenden Absicht der Beschwerdeführenden, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.

E. 6.1 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet, diese Zuständigkeit in Frage zu stellen. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 6.2 Kroatien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden machen mit Verweis auf ihre Erlebnisse in Kroatien (Misshandlungen des Beschwerdeführers durch kroatische Polizeibeamten und unwürdige Behandlung der gesamten Familie) Mängel im kroatischen Asylsystem geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt - auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich Kroatien - keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVG E-4782/2022 / E-4786/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.2 m.w.H.). Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Wie bereits dargelegt, ist das SEM zu Recht zum Schluss gekommen, dass Dublin-Rückkehrende nicht von den problematischen Push-Backs betroffen sind. Das SEM führt diesbezüglich zutreffend aus, Dublin-Rückkehrende und somit auch die Beschwerdeführenden würden als Familie in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Diese Rücküberstellung erfolgt einerseits mit Zustimmung der kroatischen Behörden, welche zuständig sind, ihr Asylgesuch zu prüfen, und andererseits nach Ankündigung bei den kroatischen Behörden, wann genau sie in Zagreb ankommen werden. Die kroatischen Behörden werden vorgängig über die familiäre Situation informiert. Dies wird auch explizit sichergestellt durch die Ausführungen in den Gutheissungen der Rückübernahmeersuchen vom 2. November 2022, wonach das SEM seitens der kroatischen Behörden darum ersucht wird, ihnen mindestens sieben respektive zehn Arbeitstage im Voraus Angaben zu allfälligen besonderen gesundheitlichen Aspekten abzugeben («any particular health situation, both from the physical and from the psychical point of view, as well as about any disability or delicate situation which can entail considerable reception problems»; vgl. [...]-A45 respektive [...]-A19). Es ist davon auszugehen, dass alle sieben Beschwerdeführenden legal und kontrolliert nach Kroatien zurückkehren können und ihnen keine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde droht. In den beiden Gutheissungen der Rückübernahmeersuchen vom 2. November 2022 wird ebenfalls seitens der kroatischen Behörden festgehalten, dass die Beschwerdeführenden nach der Stellung ihres Asylgesuchs am 29. September 2022 am 3. Oktober 2022 - noch vor der Durchführung ihrer ersten Befragung - verschwunden («absconded») seien. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in Kroatien noch keine endgültigen Entscheidungen über die dort gestellten Asylgesuche getroffen worden sind und folglich ihre Verfahren bei der Rückkehr weitergeführt werden. Die Beschwerdeführenden, die sich nur wenige Tage in Kroatien aufgehalten haben, haben sodann auch nicht konkret dargetan, inwiefern die für sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen können sie sich an die zuständigen kroatischen Stellen wenden.

E. 6.4 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Die Vermutung, wonach Kroatien als Mitglied des gemeinsamen europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien gesundheitlich angeschlagen und die Kinder besonders vulnerabel, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe. Eine Überstellung verletze Art. 3 EMRK, weil die vom Familienvater erlittenen Misshandlungen geeignet seien, bei der gesamten Familie Angst und Qualen hervorzurufen sowie das Gefühl zu wecken, der Willkür der kroatischen Behörden ausgesetzt zu werden. Zudem müsse eine adäquate medizinische Versorgung und eine Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen sichergestellt werden (vgl. Beschwerden, Ziffern 3.2 und 3.3, S. 7 und 8).

E. 7.2.1 Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerenden bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrende Push-Backs oder Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohen (vgl. E. 6.3 oben).

E. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.2.3 Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt präzise dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügungen Ziffer II, S. 7). Es ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden und ihren Kindern laut eigenen Berichten grundsätzlich gut geht und sie nicht an lebensbedrohenden Erkrankungen leiden (vgl. [...]-A31 und 32 sowie [...]-A12 und 20 betreffend Beschwerdeführerin 2). Die medizinischen Beeinträchtigungen erweisen sich als nicht derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-794/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.2.3 sowie F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführenden in Kroatien zu führen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und bei entsprechendem Bedarf die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.3 Bei der Prüfung des Kindeswohls ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Beschwerdeführenden würden von ihren Kindern getrennt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie im Familienverbund nach Kroatien zurückkehren können und dass die Kinder Zugang zu adäquater Unterbringung, Beschulung und Unterstützung erhalten werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur vermeintlichen Gemütsverfassung der gesamten Familie (Gefühlen von Minderwertigkeit und Wertlosigkeit, vgl. S. 8) vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal es sich dabei um reine Spekulationen handelt.

E. 7.4 Die Beschwerdeführenden konnten demnach kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Kroatien zusammen mit ihren Kindern die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-instanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Es sind den Akten insgesamt keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 8.2 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Kroatien ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wiederaufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen in den vereinigten Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5310/2022 und E-5302/2022 Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien

- A._______, geboren am (...)

- B._______, geboren am (...)

- sowie ihre Kinder:

- C._______, geboren am (...),

- D._______, geboren am (...),

- E._______, geboren am (...),

- F._______, geboren am (...),

- sowie: G._______, geboren (...)

- alle irakische Staatsangehörige,

- alle vertreten durch Mag. iur. Stephanie Arévalo Menchaca,

- HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,

- Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 7. und 8. November 2022 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden A._______ (im Nachfolgenden: Beschwerdeführerin 1) und B._______ (Beschwerdeführer) stellten für sich und ihre Kinder (C._______, D._______, E._______ und F._______) am 4. Oktober 2022 gleichzeitig mit der Mutter des Beschwerdeführers, G._______ (Beschwerdeführerin 2), Asylgesuche in der Schweiz. A.b Die Verfahrensakten der Familie von A._______ und B._______ und ihren vier Kindern wurde vom SEM unter der Verfahrensnummer N (...) ([...]) und das Verfahren von G._______ (Beschwerdeführerin 2) unter der Nummer N (...) (SEM-eGov-Akten: [...]) geführt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass alle sieben Beschwerdeführenden bereits am (...) 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. C. Am 11. Oktober 2022 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren. D. Im Rahmen der Personalienaufnahmen (PA) vom 17. und 19. Oktober 2022 gaben die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 an, sie hätten ihr Heimatland Irak am 2. September 2022 verlassen und seien am 4. Oktober 2022 in die Schweiz eingereist (vgl. SEM-Akten [...]-27 und [...]-28 respektive SEM-Akten [...]-14 betreffend Beschwerdeführerin 2). E. E.a Am 18. Oktober 2022 fanden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt (vgl. Akten SEM-Akten [...]-31 und [...]-32 respektive [...]-12 betreffend Beschwerdeführerin 2). Im Rahmen dieser Gespräche wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für ihre Asylgesuche und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. E.b Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei in Kroatien verhaftet und in der Folge eine Nacht lang in einen Raum versetzt worden, wo er in Anwesenheit seiner Familie geschlagen worden sei. Am Folgetag habe er eine schriftliche Wegweisungsverfügung erhalten, die er weggeworfen habe. Sie hätten seines Wissens in Kroatien keine Asylgesuche gestellt und es habe dort keine Anhörung gegeben. Weder er noch seine Familie habe während der besagten Nacht zu essen bekommen. Er habe die erlittenen Misshandlungen bei den kroatischen Behörden nicht zur Anzeige gebracht. In der Schweiz habe er einen jüngeren Bruder, mit welchem er eine enge Beziehung unterhalte. Seine Kinder hätten aufgrund der miterlebten Misshandlungen in Kroatien Angst vor diesem Land und wollten nicht dorthin zurückkehren. Ihm gehe es gesundheitlich grundsätzlich gut, er habe aber aufgrund der beschwerlichen Reise Schmerzen am Bein, die aber nicht gravierend seien. Die Tochter C._______ habe Probleme mit der Sehkraft und Kopfschmerzen, weil ihre Brille nicht mehr passend sei; sie habe zudem Angst. D._______ gehe es gut; der ältere Sohn E._______ habe Zahnschmerzen und sei von einem Arzt medizinisch behandelt worden. Beim jüngsten Sohn F._______ sei das Zwerchfell bei der Geburt beschädigt worden; er sei inzwischen operiert worden und es gehe ihm gut. E.c Die Beschwerdeführerin 1 machte dieselben Angaben wie ihr Ehemann und trug ergänzend vor, ihr Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen; sie seien in Kroatien nicht gut behandelt und gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie wisse nicht, ob die Misshandlungen ihres Ehemannes in Kroatien an der Landesgrenze oder in einem Camp erfolgt seien. E.d Die Beschwerdeführerin 2 machte ebenfalls dieselben Angaben wie ihr Sohn. Ergänzend gab sie an, sie seien in die Schweiz gereist, um sich mit ihrem hier lebenden jüngeren Sohn zu vereinigen. Sie bitte darum, von ihren beiden Söhnen nicht getrennt zu werden. Sie leide unter Atemlosigkeit, hohem Blutdruck, an einem hohen Cholesterinspiegel und an Rücken- und Knieschmerzen nach der schwierigen Reise. E.e Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer irakischen Identitätskarten und -ausweise, eines Geburtsscheines betreffend den Sohn F._______ sowie der Todesbescheinigung betreffend den Vater des Beschwerdeführers (respektive Ehemann der Beschwerdeführerin 2) zu den Akten; eine Kopie des Aufenthaltstitels («Bewilligung B») des Bruders des Beschwerdeführers (und Sohnes der Beschwerdeführerin 2) waren bereits am 4. Oktober 2022 zu den Akten gereicht worden. F. Am 19. Oktober 2022 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO (vgl. Akte [...]-A36 respektive [...]-A15). G. Am 25. Oktober 2022 wurde ein Bericht der «Zahnarztzentrum (...)» in H._______ betreffend den Sohn E._______ verfasst und zu den Akten gereicht. Aus diesem geht hervor, dass beim Sohn stark zerstörte Milchmolaren (Backenzähne) festgestellt wurden und eine weitere Behandlung notwendig sei (vgl. Akte [...]-50). H. Am 2. November 2022 stimmten die kroatischen Behörden den Übernahmeersuchen des SEM betreffend alle sieben Beschwerdeführenden zu (vgl. [...]-A45 respektive [...]-A19). I. Am 7. November 2022 hielt das SEM in einer Aktennotiz fest, dass die Beschwerdeführerin 2 zurzeit nicht in medizinischer Behandlung stehe oder Medikamente einnehme (vgl. [...]-Akte 20). J. Mit jeweils separaten Verfügungen vom 7. November 2022 (betreffend Beschwerdeführerin 2; vgl. Akte [...]-21) und 8. November 2022 (betreffend das Ehepaar mit den vier Kindern; vgl. Akte [...]-52) - beide am 11. November 2022 eröffnet - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Staat (Kroatien), forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit zwei separaten Eingaben vom 18. November 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der kroatischen Behörde an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Beschwerdeführerin 2 ersuchte zusätzlich darum, dass ihr Verfahren mit dem Verfahren ihres Sohnes und dessen Familie koordiniert werde. L. Am 21. November 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der sieben Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. M. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeschrift von A._______ und B._______ und ihren Kindern vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren E-5310/2022 und die Beschwerdeschrift von G._______ als Beschwerdeverfahren E-5302/2022 entgegengenommen worden seien; aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige es sich, beide persönlich und inhaltlich eng zusammenhängende Beschwerdeverfahren sowohl (antragsgemäss) zu koordinieren als auch zu vereinigen, die Beschwerdeinstruktion gemeinsam durchzuführen und zu gegebener Zeit - soweit möglich - in einem Urteil darüber zu entscheiden. Gleichzeitig wurde den beiden Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt und festgestellt, dass die sieben Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. N. In seiner Vernehmlassung vom 30. November 2022 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und nahm zu den Beschwerdevorbringen Stellung. O. Am 7. Dezember 2022 wurde den Beschwerdeführenden das Recht zur Replik gewährt, welches diese mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 wahrnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die am 24. November 2022 vereinigten Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hält in ihren beiden Nichteintretensentscheiden im Wesentlichen fest, die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen würden, stütze sich auf die Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung), womit das Vorgehen der kroatischen Behörden auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke stehe fest, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien als Asylsuchende registriert worden seien. Die kroatischen Behörden hätten dem Ersuchen des SEM am 2. November 2022 explizit zugestimmt und dabei angegeben, dass die Beschwerdeführenden ihnen gegenüber den Wunsch geäussert hätten, ein Asylgesuch einreichen zu wollen; diese seien nur wenige Tage später und noch vor ihrer ersten Befragung in Kroatien verschwunden. Es würden keine begründeten Hinweise dafür vorliegen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre, das Verfahren vorliegend nicht korrekt an die Hand genommen hätte oder die Beschwerdeführenden gar zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen hätten. Es würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen für die angeblich in Kroatien erhaltene Wegweisungsverfügung. Kroatien sei gemäss Dublin-III-VO zuständig, das weitere Verfahren durchzuführen, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung anzuordnen. Es sei nicht Sache der betreffenden Person, den für das Asylgesuch zuständigen Staat selbst zu bestimmen. Aus dem Umstand, dass der Bruder (des Beschwerdeführers) respektive Sohn (der Beschwerdeführerin 2) seit 2015 mit einer Härtefallregelung in der Schweiz wohnhaft sei, könnten die Beschwerdeführenden nichts zugunsten ihres Asylgesuchs ableiten, da dieser kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO darstelle und zu diesem auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Alle sieben Personen würden gemeinsam nach Kroatien überstellt werden. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme von Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren, die die Gefahr einer menschenunwürdigen oder entwürdigen Behandlung mit sich bringen würden. Die kroatischen Behörden würden seit Jahren von zahlreichen nationalen oder internationalen Organisationen dahingehend kritisiert, dass sie Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuches bieten und ohne individuelle Prüfung von Fluchtgründen und teilweise unter Gewalt nach Bosnien und Herzegowina zurückführen würden (sogenannte «Push-Backs»). Von dieser Problematik seien aber angeblich Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen liessen, da sie an einem Asylverfahren in Kroatien nicht interessiert seien und in einen weiteren Dublin-Staat weiterreisen wollten. Die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Mehrfache Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten bisher keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Die Kritik hinsichtlich der Push-Backs betreffe nicht die Dublin-Rückkehrenden, die bereits ein Asylgesuch eingereicht hätten. Dublin-Rückkehrende würden unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht, ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und bei ihrer Ankunft über ihre Reche informiert, einschliesslich des Rechts, einen Asylantrag zu stellen. Es gebe keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizei drohe. Der neuste Bericht der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 13. September 2022 zur Polizeigewalt in Kroatien vermöge hieran nichts zu ändern. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Sollten sich die Beschwerdeführenden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich auf dem Rechtsweg an die kroatischen Behörden wenden und die Vorkommnisse zur Anzeige bringen. Diese Einschätzung werde auch von den Partnerbehörden in Deutschland und Österreich geteilt. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar und verstosse nicht gegen das Kindeswohl. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Die Kosten würden vom kroatischen Staat übernommen. Der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien sei gewährleistet. und eine medizinische Behandlung könne in Kroatien in Anspruch genommen werden. Es seien keine Gründe vorhanden, die die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihren Rechtsmitteleingaben geltend, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Eine weitergehende Abklärung des Sachverhaltes wäre angesichts der vorgetragenen Misshandlungen und Hinweise auf schwere Mängel im kroatischen Asylsystem geboten gewesen. Die Beschwerdeführenden seien gezwungen worden, in Kroatien ein Asylgesuch einzureichen. Angesichts der bereits erlittenen Gewalt stelle sich die Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Referenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juni 2019 E. 5.7 festgestellt, dass besorgniserregende Berichte zur Situation von Schutzsuchenden in Kroatien vertiefte Abklärungen erforderlich machen würden. Das SEM habe sich nicht mit den geltend gemachten, vom Beschwerdeführer erlittenen Gewalttaten konkret auseinandergesetzt, weshalb dieses auch nicht abschliessend beurteilen könne, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Kroatien drohe. Zudem seien die Kinder besonders vulnerabel. Eventualiter seien Garantien der kroatischen Behörden einzuholen, wonach diese eine adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung für die Familie sowie eine Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen sicherstellen würden sowie zur Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, Kroatien sei ein Durchreiseland und aus Sicht der Asylsuchenden, von welchen rund 80% das Land noch vor Erhalt eines Asylentscheids verlassen und in den meisten Fällen Richtung West- und Nordeuropa weiterreisen würden, wenig attraktiv. Auch bei den Beschwerdeführenden würden nur fünf Tage zwischen dem Asylgesuch in Kroatien und demjenigen in der Schweiz liegen. Die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates erfolge nach den von der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien, was die Berücksichtigung persönlicher Präferenzen oder eine Wahlfreiheit hinsichtlich des zuständigen Dublin-Staates nicht erlaube. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen sich offenkundig auf Erlebnisse im kroatischen Grenzgebiet zurückführen. Sämtliche Dublin-Staaten seien aufgrund von Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen würden, zu registrieren. Die Beschwerdeführenden seien von den kroatischen Behörden registriert und erkennungsdienstlich erfasst worden. Gleichentags hätten diese den Wunsch geäussert, in Kroatien um Asyl zu ersuchen, worauf die dortigen Behörden die gesetzlich vorgesehene Pflicht zur Fingerabdruckabnahme umgesetzt hätten. Eine Wahlfreiheit für schutzsuchende Personen, die Fingerabdrücke nicht abzugeben, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es liege auch nicht im Interesse des kroatischen Staates, Personen zur Einreichung von Asylgesuchen zu zwingen. Aufgrund der vorliegend registrierten Asylgesuche in Kroatien habe sich im Zuständigkeitsverfahrens in der Schweiz herausgestellt, dass Kroatien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei, was die kroatischen Behörden mit ihrer expliziten Übernahmezustimmung für sämtliche Beschwerdeführenden bestätigt habe. Es würden keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Den vorliegenden Informationen zufolge sei das dokumentierte Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbeamten denselben anzulasten und mache Kroatien als Mitglied der EU noch nicht zu einem Unrechtstaat. Es sei verfehlt, aufgrund dieses Fehlverhaltens auf einen generellen Missstand innerhalb der kroatischen (Asyl-) Behörden zu schliessen. Die kroatische Regierung habe jüngst festgehalten, dass die Vorkommnisse im kroatischen Grenzgebiet nicht mit einem systemischen Problem in Verbindung gebracht werden könnten und Fehlverhalten von kroatischen Polizei- und Grenzbeamten untersucht werde. Da sich die Berichterstattung zum dokumentierten Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbehörden offensichtlich auf die Situation im Grenzgebiet Kroatiens beschränke und nicht mit dem kroatischen Asyl- und Wegweisungsverfahren an sich in Verbindung gebracht werden könne, sei es nicht angezeigt, eine weitere Analyse dieser Berichte vorzunehmen. Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.H. und andere gegen Kroatien, Nr. 15670/18 und 43115/18 vom 18. November 2021 könnten die Beschwerdeführenden nichts zu Ihren Gunsten ableiten, da das Gericht den Fokus auf die Vorkommnisse im Einzelfall einer afghanischen Familie gelegt habe und keine generelle Stellung zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem bezogen habe. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung die Wegweisungspraxis des SEM bezüglich Wiederaufnahmeverfahren nach Kroatien bestätigt respektive gestützt. 3.4 Darauf replizierten die Beschwerdeführenden, das SEM vermöge den Argumenten bezüglich der systematischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Wegweiseverfahren sowie der ihnen drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Wegweisung nach Kroatien nichts Relevantes entgegenzusetzen. Auch die angeblichen Botschaftsberichte, die das SEM nicht beigefügt habe und bloss allgemein gehaltene Textbausteine beinhalten würden, vermöchten diese Argumentation nicht zu entkräften. Das SEM hätte die entsprechenden Umstände klären müssen, statt sich mit diesen nur oberflächlich und pauschal auseinanderzusetzen. Das allgemeine Verhalten der kroatischen Behörden sei vorliegend sehr wohl relevant, da die Beschwerdeführenden Opfer von Misshandlungen geworden seien, zur Abgabe ihre Fingerabdrücke veranlasst und nach dem Asylantrag eine Nacht lang in einem Zimmer ohne Essen eingeschlossen worden seien. In der Beschwerde sei auf einen Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie auf ein Urteil des EGMR verwiesen worden, welche auf systematische Mängel im kroatischen Asylverfahren hinweisen würden. Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kroatien sei deshalb gemäss der Dublin-III-VO nicht zulässig. Im Weiteren behandle der SFH-Bericht zur Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien die Frage der rechtlichen Einordnung der Anwendung von Gewalt gegenüber Schutzsuchenden durch Polizeibeamte der jeweiligen Dublin-Staaten. Dabei handle es sich um eine Verletzung von zwingendem Völkerrecht. Aufgrund der Häufigkeit der Vorbringen und der Dichte von Belegen sei aus Sicht der SFH von systematischen und von den jeweiligen Staaten zumindest geduldeten Völkerrechtsverstössen auszugehen. Die Regelvermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen dieser Staaten lasse sich deshalb nicht aufrechterhalten. Die SFH schätze Überstellungen nach Kroatien und Bulgarien als unzulässig und unzumutbar ein und fordere deshalb, von diesen abzusehen. Bezüglich beider Länder habe die SFH bereits in der Vergangenheit Zweifel an der Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zahlreichen Urteilen festgestellt, dass die Art und Weise, wie die Behörden an den Grenzen mit Asylsuchenden umgingen, bei der Beurteilung, inwieweit ein Dublin-Staat seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme, berücksichtigt werden müsse; es habe auch verlangt, dass die geltend gemachten Erlebnisse an der Grenze abgeklärt und gewürdigt würden, um festzustellen, ob die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Das SEM habe vorliegend nicht geklärt, ob die Beschwerdeführenden in Kroatien Schutz hätten erhalten können und ob es für sie zumutbar gewesen wäre, einen solchen Schutz in Anspruch zu nehmen. In Anbetracht der erlittenen Behandlung und des ausgeübten Zwangs bestehe Grund zur Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die vorliegend mit den Menschenrechtsgarantien nicht vereinbar seien. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sinngemäss rügen sie ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen konkret, das SEM habe sich mit den erlittenen Gewalttaten und Push-Backs und mit den vorgetragenen Misshandlungen und der unwürdigen Behandlung des Beschwerdeführers nicht genügend auseinandergesetzt. Die Erkenntnisse aus Botschaftsabklärungen und privaten Gesprächen (Anmerkung BVGer: Abklärungen betreffend Push-Backs von Dublin-Rückkehrenden) seien für sie nicht überprüfbar, da sie ihnen nicht offengelegt worden seien. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. 4.2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt würden, nicht von der problematischen Push-Back-Praxis betroffen seien. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat dort die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien - welche teilweise auf öffentlich zugänglichen Quellen basieren -, zu den Push-Backs und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit ist sie ihrer Sachverhaltsabklärungs- und Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 4.3 m.w.H.). In Bezug auf die geltend gemachten Misshandlungen und die Umstände der Unterkunft (Unterbringung während einer Nacht ohne Nahrungsabgabe) ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Äusserungen anlässlich der Dublin-Gespräche diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufgedrängt haben. Das SEM hat die diesbezüglichen Schilderungen nicht konkret in Zweifel gezogen, jedoch darauf hingewiesen, dass die in mehreren Berichten dargelegten Übergriffe der Grenzbeamten gegenüber illegal eingereisten Personen nicht auf generelle systemische Mängel im kroatischen Asylsystem schliessen liessen und namentlich nichts über die Behandlung von Rückkehrern nach Kroatien aussagen. Die Beschwerdeführenden wurden im Rahmen des Dublin-Gesprächs in der sachlich gebotenen Tiefe zu den vom Beschwerdeführer erlittenen Übergriffen befragt und diese waren nicht in der Lage, klar zu differenzieren, ob sich die Misshandlungen bei der Einreise der Familie im kroatischen Grenzgebiet oder in einem Aufnahmecamp im Landesinnern zugetragen haben. Zudem gaben sie an, die Übergriffe bei den kroatischen Behörden nicht zur Anzeige gebracht zu haben (vgl. Akten [...]-31 und 32 respektive [...]-12 [Beschwerdeführerin 2]). Aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es vielmehr Sache der - bereits im vorinstanzlichen Verfahren juristisch vertretenen - Beschwerdeführenden gewesen, bei Bedarf diese Übergriffe näher zu substanziieren. 4.2.3 Das SEM hat sich auch mit dem Kindeswohl und der gesundheitlichen Situation der einzelnen Familienmitglieder auseinandergesetzt und mit der gebotenen Begründungstiefe diesbezügliche Würdigungen vorgenommen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II, Seiten 6 und 7). 4.3 Es liegt weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine mangelhafte Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache fällt folglich ausser Betracht. 4.4 Schliesslich bestand für das SEM auch keine Veranlassung, von den kroatischen Behörden Garantien bezüglich einer menschenwürdigen, familien- und kindergerechten Unterbringung und Betreuung der Beschwerdeführenden einzuholen, zumal es zu Recht davon ausging, das Asylverfahren und die Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Kroatien würden keine erheblichen Unzulänglichkeiten aufweisen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. Die daktyloskopische Erfassung erweist sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhält -, unbenommen von der angeblich fehlenden Absicht der Beschwerdeführenden, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet, diese Zuständigkeit in Frage zu stellen. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 6.2 Kroatien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 Die Beschwerdeführenden machen mit Verweis auf ihre Erlebnisse in Kroatien (Misshandlungen des Beschwerdeführers durch kroatische Polizeibeamten und unwürdige Behandlung der gesamten Familie) Mängel im kroatischen Asylsystem geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt - auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich Kroatien - keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVG E-4782/2022 / E-4786/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.2 m.w.H.). Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Wie bereits dargelegt, ist das SEM zu Recht zum Schluss gekommen, dass Dublin-Rückkehrende nicht von den problematischen Push-Backs betroffen sind. Das SEM führt diesbezüglich zutreffend aus, Dublin-Rückkehrende und somit auch die Beschwerdeführenden würden als Familie in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Diese Rücküberstellung erfolgt einerseits mit Zustimmung der kroatischen Behörden, welche zuständig sind, ihr Asylgesuch zu prüfen, und andererseits nach Ankündigung bei den kroatischen Behörden, wann genau sie in Zagreb ankommen werden. Die kroatischen Behörden werden vorgängig über die familiäre Situation informiert. Dies wird auch explizit sichergestellt durch die Ausführungen in den Gutheissungen der Rückübernahmeersuchen vom 2. November 2022, wonach das SEM seitens der kroatischen Behörden darum ersucht wird, ihnen mindestens sieben respektive zehn Arbeitstage im Voraus Angaben zu allfälligen besonderen gesundheitlichen Aspekten abzugeben («any particular health situation, both from the physical and from the psychical point of view, as well as about any disability or delicate situation which can entail considerable reception problems»; vgl. [...]-A45 respektive [...]-A19). Es ist davon auszugehen, dass alle sieben Beschwerdeführenden legal und kontrolliert nach Kroatien zurückkehren können und ihnen keine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde droht. In den beiden Gutheissungen der Rückübernahmeersuchen vom 2. November 2022 wird ebenfalls seitens der kroatischen Behörden festgehalten, dass die Beschwerdeführenden nach der Stellung ihres Asylgesuchs am 29. September 2022 am 3. Oktober 2022 - noch vor der Durchführung ihrer ersten Befragung - verschwunden («absconded») seien. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in Kroatien noch keine endgültigen Entscheidungen über die dort gestellten Asylgesuche getroffen worden sind und folglich ihre Verfahren bei der Rückkehr weitergeführt werden. Die Beschwerdeführenden, die sich nur wenige Tage in Kroatien aufgehalten haben, haben sodann auch nicht konkret dargetan, inwiefern die für sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen können sie sich an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. 6.4 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Vermutung, wonach Kroatien als Mitglied des gemeinsamen europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien gesundheitlich angeschlagen und die Kinder besonders vulnerabel, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe. Eine Überstellung verletze Art. 3 EMRK, weil die vom Familienvater erlittenen Misshandlungen geeignet seien, bei der gesamten Familie Angst und Qualen hervorzurufen sowie das Gefühl zu wecken, der Willkür der kroatischen Behörden ausgesetzt zu werden. Zudem müsse eine adäquate medizinische Versorgung und eine Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen sichergestellt werden (vgl. Beschwerden, Ziffern 3.2 und 3.3, S. 7 und 8). 7.2.1 Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerenden bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrende Push-Backs oder Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohen (vgl. E. 6.3 oben). 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.3 Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt präzise dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügungen Ziffer II, S. 7). Es ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden und ihren Kindern laut eigenen Berichten grundsätzlich gut geht und sie nicht an lebensbedrohenden Erkrankungen leiden (vgl. [...]-A31 und 32 sowie [...]-A12 und 20 betreffend Beschwerdeführerin 2). Die medizinischen Beeinträchtigungen erweisen sich als nicht derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-794/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.2.3 sowie F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführenden in Kroatien zu führen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und bei entsprechendem Bedarf die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.3 Bei der Prüfung des Kindeswohls ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Beschwerdeführenden würden von ihren Kindern getrennt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie im Familienverbund nach Kroatien zurückkehren können und dass die Kinder Zugang zu adäquater Unterbringung, Beschulung und Unterstützung erhalten werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur vermeintlichen Gemütsverfassung der gesamten Familie (Gefühlen von Minderwertigkeit und Wertlosigkeit, vgl. S. 8) vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal es sich dabei um reine Spekulationen handelt. 7.4 Die Beschwerdeführenden konnten demnach kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Kroatien zusammen mit ihren Kindern die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-instanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Es sind den Akten insgesamt keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 8.2 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Kroatien ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wiederaufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen in den vereinigten Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: