Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Vorinstanz hielt in ihrem Nichteintretensentscheid im Wesentlichen fest, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) sei vorliegend ohne Resultat geblieben. Die von der Beschwerdeführerin als ihre Schwester angegebene D._______, die mit ihr gemeinsam in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, habe bei ihrer Ankunft eine Wegweisungsverfügung aus Kroatien datiert (...) 2022, ausgestellt auf die Personalien «C._______», geboren (...) 2001, aus Burundi, auf sich getragen. Anlässlich ihres Dublin-Gesprächs habe die Schwester angegeben, es handle sich hierbei um die Beschwerdeführerin, wobei «C._______» nicht ihr richtiger Name sei. Die kroatischen Behörden hätten das Gesuch des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen und somit sei Kroatien für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ihr am 1. Februar 2023 gewährten rechtlichen Gehörs bezüglich der ihrer Schwester abgenommenen Wegweisungsverfügung angegeben, nicht zu wissen, wer «C._______» sei; das Dokument könne auch eine andere Person betreffen; sie habe selbst wohl auch ein entsprechendes Dokument erhalten; sie sei in Kroatien aufgefordert worden, das Land sofort zu verlassen. In Kroatien sei die Beschwerdeführerin gemäss der Zustimmung der kroatischen Behörden unter den genannten Personalien von «C._______», welche auch auf der Wegweisungsverfügung vermerkt seien, bekannt. Das SEM habe Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin den Kroaten übermittelt, damit diese einen Abgleich hätten machen können. Es bestehe kein Zweifel daran, dass es sich bei der ihrer Schwester abgenommenen Wegweisungsverfügung um das Dokument der Beschwerdeführerin handle. Diese habe zudem angegeben, dass sie ein solches Dokument erhalten habe, auch wenn sie bestreite, dass das dem SEM vorliegende Dokument ihr gehöre. Aus ihren Ausführungen gehe zudem klar hervor, dass sie in Kroatien im Zusammenhang mit illegaler Einreise aufgegriffen worden sei. Kroatien sei gemäss der Dublin-III-VO aufgrund der illegalen Ausreise für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge hieran nichts zu ändern. Nach ihrer Rückkehr nach Kroatien habe diese die Möglichkeit, ein Asylgesuch dort einzureichen. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen mit sich bringen würden. Mehrfache Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten dies bestätigt. Von der kritisierten Pushback-Problematik seien Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen liessen, da sie an einem Asylverfahren in Kroatien nicht interessiert seien und in einen weiteren Dublin-Staat weiterreisen wollten. Die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrende würden unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht, ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und bei ihrer Ankunft über ihre Reche informiert, einschliesslich des Rechts, einen Asylantrag zu stellen. Es gebe keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizei drohe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich auf Vorkommnisse im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise beziehen. Ein Asylgesuch habe sie gemäss eigenen Angaben in Kroatien nicht eingereicht und es sei auch nicht geltend gemacht worden, dass sie dies explizit versucht habe. Es könne auch nicht geschlossen werden, dass die kroatischen Behörden die Anhandnahme eines Asylgesuches verweigert hätten. Die Aufgriffe und die Registrierung in Kroatien seien im Zusammenhang mit der illegalen Einreise respektive den illegalen Einreiseversuchen erfolgt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien, welche über Zagreb erfolgen werde, dieselbe Situation antreffen werde, wie sie bei ihrer illegalen Einreise geschildert habe. Sollte sie sich durch die kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, stehe ihr der Rechtsweg zur Verfügung. Das SEM bezweifle nicht, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert worden sei. Trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet bestehe aber kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden würden ihr den Zugang zum Asyl- und einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Das SEM gehe auch nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuches unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes in ihren Heimatstaat überstellt würde. Sie habe in der Schweiz gemeinsam mit ihrer Schwester um Asyl ersucht. Geschwister würden nicht als Verwandte im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Es bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und ein solches sei nicht geltend gemacht worden. Es gebe keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, die die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuches verpflichten würde. Es lägen auch keine medizinischen Gründe vor, die einer Überstellung entgegenstünden. Die Anwendung der Souveränitätsklausel sei nicht angezeigt.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM habe im Asylentscheid den Untersuchungsgrundsatz verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Insbesondere sei das Vorliegen von systemischen Mängeln nicht geprüft und der medizinische Sachverhalt nicht abgeklärt worden. Sie habe beim sechsten Einreiseversuch die kroatische Grenze überschritten und sei anschliessend in Spitalpflege gebracht worden. Die ganze Gruppe, mit welcher sie gereist sei, habe Wegweisungsverfügungen erhalten, wonach sie Kroatien innerhalb von sieben Tagen zu verlassen hätten. Ihr Aufenthalt habe rund sieben Stunden gedauert. Sie sei während der gesamten Reise zusammen mit ihrer Schwester gewesen, die sich aktuell im beschleunigten (Inland-) Asylverfahren befinde. Beide Frauen hätten am 23. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin habe in Kroatien mutmasslich auch eine Wegweisungsverfügung erhalten; diese habe aber auf ihren Namen und nicht auf «C._______» gelautet. Die alleinige Behauptung der Schwester, dass es sich bei dieser Person um die Beschwerdeführerin handle, reiche nicht aus. Die kroatischen Behörden hätten einer Übernahme einer Person mit diesem Namen zugestimmt; ein Abgleich, ob es sich um die Beschwerdeführerin handle, sei nicht vorgenommen worden. Die bei den Akten befindliche Wegweisungsverfügung enthalte keine Unterschrift von ihr. Die Umstände der Registrierung seien auch nicht abgeklärt worden. Ein Eintrag in Eurodac sei nicht vorhanden. Es gebe noch keine aktuelle Gerichtspraxis zu den Fällen ohne Eurodac-Registrierung. Pushbacks und angewandte Gewalt an der kroatischen Grenze seien hinlänglich bekannt und als systematisches Vorgehen nachweisbar. Das SEM verkenne, dass die Verfehlungen an den Aussengrenzen das gesamte Asylverfahren in Kroatien betreffen würden. Es sei auch fraglich, ob ein Staat, der massive und systematische Menschenrechtsverletzungen an seiner Grenze durch die eigenen Sicherheitsorgane dulde oder gar fördere, tatsächlich willens und in der Lage sei, die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Asylverfahren zu verhindern und ein faires Asylverfahren anbiete. Ferner brachte die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen (vgl. Sachverhalt Buchstabe I) Zweifel am Ergebnis der von der Vorinstanz zitierten Botschaftsabklärung an. Aufgrund ihrer Angaben beim Dublin-Gespräch gebe es zudem ernstzunehmende Hinweise dafür, dass sie an psychischen Problemen leide. Zudem stehe am 14. März 2023 ein gynäkologischer Termin bevor. Es sei der Rechtsvertretung untersagt, eine psychische Begutachtung zu veranlassen.
E. 3.2 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, die Voraussetzungen für ein Übernahmeersuchen an die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO seien gegeben, nachdem die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, Ende 2022 illegal in Kroatien eingereist zu sein, dort eine Wegweisungsverfügung erhalten zu haben und die kroatischen Behörden der Übernahme explizit zugestimmt hätten. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese vorgängig eine Zuständigkeitsprüfung vorgenommen hätten und basierend auf den geschilderten Sachverhalt zum Schluss gekommen seien, dass sie für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig seien. In ihrem Ersuchen vom 1. Februar 2023 habe das SEM die kroatischen Behörden ausdrücklich darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin bestreite, dass es sich bei der in der Wegweisungsverfügung erwähnten Person um sie selbst handle. Auch wenn ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ohne Resultat geblieben sei, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass diese nicht in Kroatien abgenommen worden seien, wozu auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung verwiesen werde. Aus ihren Ausführungen gehe nicht hervor, dass die kroatischen Behörden sie an der Einreichung eines Asylgesuchs gehindert hätten und sie Opfer von illegalen Pushbacks geworden sei. Es wäre verfehlt, aufgrund des Fehlverhaltens einzelner kroatischer Polizeibeamter auf einen generellen Missstand bei den Asylbehörden zu schliessen. Die dokumentierte Berichterstattung beschränke sich auf die Situation im Grenzgebiet Kroatiens und könne nicht mit dem Asylverfahren in Verbindung gebracht werden. Im Rahmen der Vernehmlassung nahm die Vorinstanz ferner auch Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angebrachten Zweifel an der Botschaftsabklärung und führte aus weshalb diese Zweifel unbegründet seien. Es liege in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, wenn sie sich nach der Überstellung nach Kroatien gegen die Einreichung eines Asylgesuches entscheide. Gegebenenfalls würde sie sich illegal in Kroatien aufhalten, womit es den dortigen Behörden freistünde, im Einklang mit dem nationalen und internationalen Recht eine Wegweisung auszusprechen und sie ausser Landes zu bringen. Es bleibe Kroatien auch unbenommen, ihre Wegweisung in den sicheren Drittstaat Bosnien und Herzegowina zu verfügen, sofern hierfür eine ausreichende rechtliche Grundlage gegeben sei.
E. 3.3 Darauf replizierte die Beschwerdeführerin, Art. 14 Abs. 2 Eurodac-Verordnung sehe vor, dass der betreffende Mitgliedstaat Daten aus der nationalen Datenbank so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Datum des Aufgreifens, an das Zentralsystem übermittle, was vorliegend nicht erfolgt sei. Die Behauptung des SEM, die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin könnten auch nur in einer nationalen Datenbank gespeichert sein, sei daher eine reine Spekulation ohne Beleg. Zudem sei fraglich, weshalb die Schwester von den kroatischen Behörden nicht übernommen worden sei, wenn die Fingerabdrücke der in Kroatien kontrollierten Personen in einer nationalen Datenbank vorliegen sollten. Es würden keine gesicherten Erkenntnisse über die Identifizierung der Beschwerdeführerin in Kroatien vorliegen und die Übernahmezustimmung sei vorliegend unzureichend. Mit der Replikeingabe wurde eine Kopie der burundischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin eingereicht.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin moniert in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Zudem seien die Begründungspflicht und der recht-liche Gehörsanspruch verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt konkret, das SEM habe das Vorliegen von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem nicht geprüft und die kroatischen Behörden bei ihrem Übernahmeersuchen nicht nach den Umständen der Ausstellung der Wegweisungsverfügung gefragt. Zudem sei der medizinische Sachverhalt nicht erstellt (Beschwerde Ziffern 4.3, 4.4 und 5.2).
E. 4.3.1 Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt würden, nicht von der problematischen Pushback-Praxis betroffen seien. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat dort die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien - welche teilweise auf öffentlich zugänglichen Quellen basieren -, zu den Pushbacks und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit ist sie ihrer Sachverhaltsabklärungs- und Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 4.3 m.w.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs liegt nicht vor.
E. 4.3.2 Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Rechtsmitteleingabe hat das SEM das Vorliegen von systemischen Mängeln konkret geprüft und mit der gebotenen Begründungstiefe explizit darauf hingewiesen, dass die in mehreren Berichten dargelegten Übergriffe der Grenzbeamten gegenüber illegal eingereisten Personen nicht auf generelle systemische Mängel im kroatischen Asylsystem schliessen liessen und namentlich nichts über die Behandlung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien aussagen; die Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Die Rüge der fehlenden Prüfung von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem erweist sich daher als unbegründet.
E. 4.3.3 In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme, die durch die Erlebnisse während der mehrfachen Einreiseversuche in Kroatien aufgetreten sein sollen, ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen keine weiteren medizinischen Abklärungen aufgedrängt haben. Bei der PA gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keinerlei Beschwerden ausser eine (...)entzündung (Ziffer 5.3). Beim Dublin-Gespräch trug sie vor, unter einer (...)allergie und saisonal bedingt an (...) und (...) zu leiden (vgl. S. 2). Das SEM hat die erwähnten Angaben zum Gesundheitszustand protokolliert und in seinem Asylentscheid mitberücksichtigt (vgl. S. 7). Für die erst in der Beschwerde vorgetragenen, angeblich abklärungsbedürftigen psychischen Leiden gibt es in den vorinstanzlichen Akten keine Grundlage. In der angefochtenen Verfügung wurde explizit festgestellt, dass keine Arztberichte über den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingereicht worden sind und auch der Rechtsvertretung keine solche vorliegen würden (vgl. a.a.O. S. 7 Mitte). Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin offensichtlich darauf verzichtet, entsprechende medizinische Unterlagen zur Dokumentierung ihres angeblich schlechten, aber nicht weiter spezifizierten psychischen Gesundheitszustandes nachzureichen. Sie hat offensichtlich auch darauf verzichtet, Unterlagen zum angeblichen gynäkologischen Termin vom 14. März 2023 nachzureichen. Weshalb es der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvertreterin - wie in der Beschwerde behauptet wird - untersagt wäre, Unterlagen zur Stützung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nachzureichen, wird nicht weiter begründet. Aufgrund der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es vielmehr Sache der - bereits im vorinstanzlichen Verfahren juristisch vertretenen - Beschwerdeführerin gewesen, die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen näher zu substanziierten und mit Arztberichten zu untermauern. Das SEM hat sich mit auch mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im sachlich gebotenen Umfang auseinandergesetzt, seine Einschätzung begründet und mit einer korrekten Begründungstiefe eine diesbezügliche Würdigung vorgenommen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7).
E. 4.4 Es liegt weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine mangelhafte Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörsanspruchs ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache fällt folglich ausser Betracht.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Fall eines - vorliegend interessierenden - sogenannten Aufnahmeverfahrens (englisch: take charge) sind die Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.5 Vorliegend ergab ein Abgleich der in der Schweiz bei der Beschwerdeführerin abgenommenen Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank keine Resultate.
E. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin hat jedoch im Rahmen des Dublin-Gesprächs eingestanden, dass sie auf illegale Weise nach Kroatien eingereist ist und sich dort für kurze Zeit aufgehalten hat (vgl. Akte 18).
E. 5.5.2 Das SEM hat im Rahmen des zweifach vorgenommenen Übernahmeersuchens an die kroatischen Behörden vom 21. Dezember 2020 und 1. Februar 2023 in korrekter Weise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, illegal nach Kroatien eingereist zu sein; ihre Schwester habe eine Wegweisungsverfügung auf sich getragen, welche auf einen anderen Namen gelautet habe, aber die Beschwerdeführerin betreffen würde (vgl. Akte 14, S. 5 und Akte 17; vgl. auch Sachverhalt oben, Bst. D und F).
E. 5.5.3 Gestützt auf diese Angaben haben die kroatischen Behörden am 21. Februar 2023 - und somit innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist - in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Überschreitung der Landesgrenze) einer Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Dabei wurden die Personalien der Beschwerdeführerin, wie sie diese den schweizerischen Asylbehörden gegenüber angegeben hatte, aufgeführt, ergänzt durch den Alias-Namen «C._______» (vgl. Akte 21). Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.
E. 5.5.4 Der angefragte Mitgliedstaat verwendet bei der Prüfung der eigenen Zuständigkeit die in Art. 22 Abs. 3 definierten Beweismittel und Indizien. Eine Liste von Beweismitteln und Indizien wird in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 aufgeführt (in der aktuellsten Fassung: vgl. EUR-Lex - 32014R0118 - EN - EUR-Lex (europa.eu), abgerufen am 31.03.2023). Unter «Verzeichnis A Beweise», Ziffer 7 («illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Aussengrenze») wird ein positiver Eurodac-Treffer als eines von mehreren möglichen Beweismitteln aufgeführt. Ein positiver Eurodac-Treffer wird bei einer erfolgten illegalen Einreise jedoch nicht als zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates definiert. Folglich vermag der Umstand, dass die kroatischen Behörden ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin ohne entsprechenden Eurodac-Eintrag erteilten, an der Zuständigkeit Kroatiens nichts zu ändern.
E. 6.1 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, diese Zuständigkeit in Frage zu stellen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf Berichte über willkürliche Pushbacks und ihre Erlebnisse in Kroatien systemische Mängel im kroatischen Asylsystem geltend.
E. 6.3 Kroatien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem angenommen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 6.4 Im jüngsten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Kroatien werde seit längerer Zeit vorgeworfen, schutzsuchende Personen in rechtswidriger Weise, insbesondere ohne Prüfung ihrer Asylanträge oder ihrer individuellen Situation und teilweise unter Anwendung von Gewalt, an die bosnisch-herzegowinische sowie serbische Grenze abzuschieben beziehungsweise bereits unmittelbar an der Grenze abzuweisen (Pushbacks). Das Gericht gehe von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass solche unrechtmässigen Abschiebungen regelmässig praktiziert würden. Für Dublin-Rückkehrende sei jedoch grundsätzlich nicht von einer gleichgelagerten Gefährdung auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchten, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Die verfügbaren aktuellen Berichte sowie der überwiegende Teil der konsultierten Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten stützten diese Einschätzung. Insbesondere liessen sich aufgrund der verfügbaren Quellen keine Hinweise dafür finden, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben. Das Referenzurteil stellt schliesslich fest, dass dies sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme) Verfahren zutrifft (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil vom 22. März 2023 E. 9, insbesondere 9.4 und 9.5). Die geschilderten Erlebnisse an der Grenze scheinen im Zusammenhang mit der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin zu stehen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern die Polizei beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kroatien im Rahmen eines Take-Charge-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würde sie auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Diese Rücküberstellung erfolgt einerseits mit Zustimmung der kroatischen Behörden, welche zuständig sind, ihr Asylgesuch zu prüfen, und andererseits nach Ankündigung bei den kroatischen Behörden, wann genau sie in Zagreb ankommen werde. Die kroatischen Behörden werden vorgängig über die persönliche Situation der Beschwerdeführerin informiert. Dies wird auch explizit sichergestellt durch die Ausführungen in der Gutheissung des Rückübernahmeersuchens vom 21. Februar 2022, wonach das SEM seitens der kroatischen Behörden darum ersucht wird, ihnen mindestens sieben respektive zehn Arbeitstage im Voraus Angaben zu allfälligen besonderen gesundheitlichen Aspekten abzugeben («any particular health situation, both from the physical and from the psychical point of view, as well as about any disability or delicate situation which can entail considerable reception problems»; vgl. Akte 21). Die Beschwerdeführerin würde damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie sie sie an der kroatischen Aussengrenze erlebt hat. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Pushback-Praxis betroffen sind (vgl. dazu auch a.a.O. E. 9.4.4). Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist somit auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte und Urteile vermögen zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin in Kroatien zu führen.
E. 6.4.1 Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin legal und kontrolliert nach Kroatien zurückkehren kann und ihr - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - keine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde droht. Die Beschwerdeführerin, die sich gemäss eigenen Angaben nur einige Stunden lang in Kroatien aufgehalten hat, hat sodann auch nicht konkret dargetan, inwiefern die für sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen könnte sie sich an die zuständigen kroatischen Stellen wenden.
E. 6.5 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Die Vermutung, wonach Kroatien als Mitglied des gemeinsamen europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin trägt in der Rechtsmitteleingabe vor, sie sei gesundheitlich, insbesondere psychisch angeschlagen, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe.
E. 7.2.1 Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrende Pushbacks oder Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohen (vgl. E. 6.4 oben).
E. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.2.3 Die Vorinstanz hat aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren den medizinischen Sachverhalt korrekt dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II, S. 7). In der Rechtsmitteleingabe werden neu psychische Schwierigkeiten behauptet, aber mit keinerlei ärztlichen Berichten untermauert. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht an lebensbedrohenden Erkrankungen leidet. Die medizinischen Beeinträchtigungen (Asthma, Allergie, Sinusitis) erweisen sich als nicht derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-5310/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2.3 mit weiteren Verweisen). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und bei entsprechendem Bedarf die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 7.3 An der Gesamteinschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhält und sich zurzeit in einem hängigen Asylverfahren befindet. Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Ziffer II, S. 6) verwiesen werden.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin konnte zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-instanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Es sind den Akten insgesamt keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 8.2 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Kroatien ist als zuständiger Mitgliedstaat verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K) die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1263/2023 Urteil vom 27. April 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Urs Jehle, ass.iur., Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 5. November 2020 und reiste in den Kongo, wo sie sich rund zwei Jahre lang aufhielt. Am 17. Oktober 2022 gelangte sie nach Serbien und reiste am 23. November 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Dabei gab sie an, mit ihrer Schwester (SEM-Verfahrensnummer N [...]) in die Schweiz gereist zu sein (vgl. SEM-Verfahren [...]). B. Am 2. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt (vgl. Akte 12). C. Am 5. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugeteilt (vgl. Akte 13). D. Am 21. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO («take charge»-Verfahren). Dabei wurde mitgeteilt, dass die Schwester bei ihrer Einreise in die Schweiz eine auf «C._______» lautende Wegweisungsverfügung («removal order») besessen habe und dazu angegeben habe, dass diese die Beschwerdeführerin betreffe (vgl. Akte 14). E. Am 1. Februar 2023 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei trug die Beschwerdeführerin vor, sie sei zwischen dem 18. und 20. Oktober 2022 in Serbien - als erstes europäisches Land - eingereist. Nach drei Tagen sei sie weitergereist nach Bosnien, wo sie etwa drei bis vier Wochen lang geblieben sei. Anschliessend sei sie nach Kroatien weitergereist und habe sich rund sieben Stunden lang in Kroatien aufgehalten. Danach sei sie über Slowenien und Italien in die Schweiz eingereist. Sie habe mehrmals versucht, nach Kroatien zu gelangen; erst beim sechsten Mal sei ihr die Einreise gelungen; bei den früheren Versuchen sei sie zurückgedrängt worden und man habe ihr das Mobiltelefon abgenommen worden. Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass ihrer Schwester beim Eintritt ins Bundesasylzentrum eine Wegweisungsverfügung abgenommen worden sei, die auf den Namen «C._______» ausgestellt worden sei. Der Rechtsvertretung wurde eine Kopie dieser Wegweisungsverfügung ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin gab hierzu an, eine Person namens «C._______» nicht zu kennen. Sie seien auf der Reise eine grössere Personengruppe gewesen, darunter seien auch Araber gewesen; sie sei sehr müde gewesen; manchmal habe jemand auch die Tasche einer anderen Person getragen; es könne sein, dass sie auch ein ähnliches Dokument erhalten habe; man habe ihr gesagt, dass sie dieses Dokument brauche, damit sie keine Probleme mit der Polizei bekomme. Sie wisse nicht, wer das Papier in ihre Tasche gelegt habe. Sie habe in keinem anderen europäischen Land ein Asylgesuch gestellt oder einen Aufenthaltstitel besessen. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Dublin-Gesprächs auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs in Frage komme, sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens wurde von ihr nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, von den kroatischen Behörden nicht zu ihren Fluchtgründen befragt, sondern sofort zum Verlassen des Landes aufgefordert worden zu sein. Sie habe auf der Strasse übernachten und im Wald schlafen müssen. Sie habe eine Allergie, die durch das Überqueren der Flüsse aufgetreten sei. Zudem leide sie je nach Jahreszeit an Asthma und Sinusitis (vgl. zum Ganzen: Akte 18). F. Am 1. Februar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden nochmals um Übernahme der Beschwerdeführerin («take charge»). Ergänzend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihres persönlichen Interviews (Dublin-Gespräch) angegeben, sie habe fünf Mal versucht, nach Kroatien einzureisen; ihr sechster Versuch sei gelungen und sie habe eine «removal order» der kroatischen Behörden erhalten. Die Wegweisungsverfügung, die ihre Schwester auf sich getragen habe, habe sich jedoch nicht auf sie - die Beschwerdeführerin - bezogen (vgl. Akte 17). G. Das Gesuch des SEM um Rückübernahme der Beschwerdeführerin wurde am 21. Februar 2023 gutgeheissen. Dabei wurden die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Alias-Name «D._______, geboren (...) 2001, Burundi» aufgeführt (vgl. Akte 21). H. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 (der Rechtsvertretung am Folgetag eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (vgl. Akte 25). I. Mit Beschwerdeeingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. März 2023 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerde-führerin, die SEM-Verfügung vom 23. Februar 2023 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zur Aussetzung von Vollzugshandlungen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurde auf einen Bericht der Wochenzeitung «WOZ» vom 22. Dezember 2022 und die darin zitierten Angaben einer Mitarbeiterin des Centre for Peace Studies (CPS) verwiesen. Dazu wurde eine elektronische Korrespondenz (E-Mail) zum Asylsystem in Kroatien vom 3. Februar 2023 eingereicht. J. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts setzte am 6. März 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2023 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und nahm zu den Beschwerdevorbringen Stellung. M. Am 21. März 2023 wurde der Beschwerdeführerin das Recht zur Replik gewährt, welches diese mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. März 2023 wahrnahm. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vorinstanz hielt in ihrem Nichteintretensentscheid im Wesentlichen fest, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) sei vorliegend ohne Resultat geblieben. Die von der Beschwerdeführerin als ihre Schwester angegebene D._______, die mit ihr gemeinsam in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, habe bei ihrer Ankunft eine Wegweisungsverfügung aus Kroatien datiert (...) 2022, ausgestellt auf die Personalien «C._______», geboren (...) 2001, aus Burundi, auf sich getragen. Anlässlich ihres Dublin-Gesprächs habe die Schwester angegeben, es handle sich hierbei um die Beschwerdeführerin, wobei «C._______» nicht ihr richtiger Name sei. Die kroatischen Behörden hätten das Gesuch des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen und somit sei Kroatien für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ihr am 1. Februar 2023 gewährten rechtlichen Gehörs bezüglich der ihrer Schwester abgenommenen Wegweisungsverfügung angegeben, nicht zu wissen, wer «C._______» sei; das Dokument könne auch eine andere Person betreffen; sie habe selbst wohl auch ein entsprechendes Dokument erhalten; sie sei in Kroatien aufgefordert worden, das Land sofort zu verlassen. In Kroatien sei die Beschwerdeführerin gemäss der Zustimmung der kroatischen Behörden unter den genannten Personalien von «C._______», welche auch auf der Wegweisungsverfügung vermerkt seien, bekannt. Das SEM habe Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin den Kroaten übermittelt, damit diese einen Abgleich hätten machen können. Es bestehe kein Zweifel daran, dass es sich bei der ihrer Schwester abgenommenen Wegweisungsverfügung um das Dokument der Beschwerdeführerin handle. Diese habe zudem angegeben, dass sie ein solches Dokument erhalten habe, auch wenn sie bestreite, dass das dem SEM vorliegende Dokument ihr gehöre. Aus ihren Ausführungen gehe zudem klar hervor, dass sie in Kroatien im Zusammenhang mit illegaler Einreise aufgegriffen worden sei. Kroatien sei gemäss der Dublin-III-VO aufgrund der illegalen Ausreise für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge hieran nichts zu ändern. Nach ihrer Rückkehr nach Kroatien habe diese die Möglichkeit, ein Asylgesuch dort einzureichen. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen mit sich bringen würden. Mehrfache Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten dies bestätigt. Von der kritisierten Pushback-Problematik seien Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen liessen, da sie an einem Asylverfahren in Kroatien nicht interessiert seien und in einen weiteren Dublin-Staat weiterreisen wollten. Die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrende würden unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht, ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und bei ihrer Ankunft über ihre Reche informiert, einschliesslich des Rechts, einen Asylantrag zu stellen. Es gebe keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizei drohe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich auf Vorkommnisse im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise beziehen. Ein Asylgesuch habe sie gemäss eigenen Angaben in Kroatien nicht eingereicht und es sei auch nicht geltend gemacht worden, dass sie dies explizit versucht habe. Es könne auch nicht geschlossen werden, dass die kroatischen Behörden die Anhandnahme eines Asylgesuches verweigert hätten. Die Aufgriffe und die Registrierung in Kroatien seien im Zusammenhang mit der illegalen Einreise respektive den illegalen Einreiseversuchen erfolgt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien, welche über Zagreb erfolgen werde, dieselbe Situation antreffen werde, wie sie bei ihrer illegalen Einreise geschildert habe. Sollte sie sich durch die kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, stehe ihr der Rechtsweg zur Verfügung. Das SEM bezweifle nicht, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert worden sei. Trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet bestehe aber kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden würden ihr den Zugang zum Asyl- und einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Das SEM gehe auch nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuches unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes in ihren Heimatstaat überstellt würde. Sie habe in der Schweiz gemeinsam mit ihrer Schwester um Asyl ersucht. Geschwister würden nicht als Verwandte im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Es bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und ein solches sei nicht geltend gemacht worden. Es gebe keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, die die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuches verpflichten würde. Es lägen auch keine medizinischen Gründe vor, die einer Überstellung entgegenstünden. Die Anwendung der Souveränitätsklausel sei nicht angezeigt. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM habe im Asylentscheid den Untersuchungsgrundsatz verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Insbesondere sei das Vorliegen von systemischen Mängeln nicht geprüft und der medizinische Sachverhalt nicht abgeklärt worden. Sie habe beim sechsten Einreiseversuch die kroatische Grenze überschritten und sei anschliessend in Spitalpflege gebracht worden. Die ganze Gruppe, mit welcher sie gereist sei, habe Wegweisungsverfügungen erhalten, wonach sie Kroatien innerhalb von sieben Tagen zu verlassen hätten. Ihr Aufenthalt habe rund sieben Stunden gedauert. Sie sei während der gesamten Reise zusammen mit ihrer Schwester gewesen, die sich aktuell im beschleunigten (Inland-) Asylverfahren befinde. Beide Frauen hätten am 23. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin habe in Kroatien mutmasslich auch eine Wegweisungsverfügung erhalten; diese habe aber auf ihren Namen und nicht auf «C._______» gelautet. Die alleinige Behauptung der Schwester, dass es sich bei dieser Person um die Beschwerdeführerin handle, reiche nicht aus. Die kroatischen Behörden hätten einer Übernahme einer Person mit diesem Namen zugestimmt; ein Abgleich, ob es sich um die Beschwerdeführerin handle, sei nicht vorgenommen worden. Die bei den Akten befindliche Wegweisungsverfügung enthalte keine Unterschrift von ihr. Die Umstände der Registrierung seien auch nicht abgeklärt worden. Ein Eintrag in Eurodac sei nicht vorhanden. Es gebe noch keine aktuelle Gerichtspraxis zu den Fällen ohne Eurodac-Registrierung. Pushbacks und angewandte Gewalt an der kroatischen Grenze seien hinlänglich bekannt und als systematisches Vorgehen nachweisbar. Das SEM verkenne, dass die Verfehlungen an den Aussengrenzen das gesamte Asylverfahren in Kroatien betreffen würden. Es sei auch fraglich, ob ein Staat, der massive und systematische Menschenrechtsverletzungen an seiner Grenze durch die eigenen Sicherheitsorgane dulde oder gar fördere, tatsächlich willens und in der Lage sei, die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Asylverfahren zu verhindern und ein faires Asylverfahren anbiete. Ferner brachte die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen (vgl. Sachverhalt Buchstabe I) Zweifel am Ergebnis der von der Vorinstanz zitierten Botschaftsabklärung an. Aufgrund ihrer Angaben beim Dublin-Gespräch gebe es zudem ernstzunehmende Hinweise dafür, dass sie an psychischen Problemen leide. Zudem stehe am 14. März 2023 ein gynäkologischer Termin bevor. Es sei der Rechtsvertretung untersagt, eine psychische Begutachtung zu veranlassen. 3.2 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, die Voraussetzungen für ein Übernahmeersuchen an die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO seien gegeben, nachdem die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, Ende 2022 illegal in Kroatien eingereist zu sein, dort eine Wegweisungsverfügung erhalten zu haben und die kroatischen Behörden der Übernahme explizit zugestimmt hätten. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese vorgängig eine Zuständigkeitsprüfung vorgenommen hätten und basierend auf den geschilderten Sachverhalt zum Schluss gekommen seien, dass sie für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig seien. In ihrem Ersuchen vom 1. Februar 2023 habe das SEM die kroatischen Behörden ausdrücklich darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin bestreite, dass es sich bei der in der Wegweisungsverfügung erwähnten Person um sie selbst handle. Auch wenn ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ohne Resultat geblieben sei, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass diese nicht in Kroatien abgenommen worden seien, wozu auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung verwiesen werde. Aus ihren Ausführungen gehe nicht hervor, dass die kroatischen Behörden sie an der Einreichung eines Asylgesuchs gehindert hätten und sie Opfer von illegalen Pushbacks geworden sei. Es wäre verfehlt, aufgrund des Fehlverhaltens einzelner kroatischer Polizeibeamter auf einen generellen Missstand bei den Asylbehörden zu schliessen. Die dokumentierte Berichterstattung beschränke sich auf die Situation im Grenzgebiet Kroatiens und könne nicht mit dem Asylverfahren in Verbindung gebracht werden. Im Rahmen der Vernehmlassung nahm die Vorinstanz ferner auch Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angebrachten Zweifel an der Botschaftsabklärung und führte aus weshalb diese Zweifel unbegründet seien. Es liege in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, wenn sie sich nach der Überstellung nach Kroatien gegen die Einreichung eines Asylgesuches entscheide. Gegebenenfalls würde sie sich illegal in Kroatien aufhalten, womit es den dortigen Behörden freistünde, im Einklang mit dem nationalen und internationalen Recht eine Wegweisung auszusprechen und sie ausser Landes zu bringen. Es bleibe Kroatien auch unbenommen, ihre Wegweisung in den sicheren Drittstaat Bosnien und Herzegowina zu verfügen, sofern hierfür eine ausreichende rechtliche Grundlage gegeben sei. 3.3 Darauf replizierte die Beschwerdeführerin, Art. 14 Abs. 2 Eurodac-Verordnung sehe vor, dass der betreffende Mitgliedstaat Daten aus der nationalen Datenbank so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Datum des Aufgreifens, an das Zentralsystem übermittle, was vorliegend nicht erfolgt sei. Die Behauptung des SEM, die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin könnten auch nur in einer nationalen Datenbank gespeichert sein, sei daher eine reine Spekulation ohne Beleg. Zudem sei fraglich, weshalb die Schwester von den kroatischen Behörden nicht übernommen worden sei, wenn die Fingerabdrücke der in Kroatien kontrollierten Personen in einer nationalen Datenbank vorliegen sollten. Es würden keine gesicherten Erkenntnisse über die Identifizierung der Beschwerdeführerin in Kroatien vorliegen und die Übernahmezustimmung sei vorliegend unzureichend. Mit der Replikeingabe wurde eine Kopie der burundischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin eingereicht. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin moniert in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Zudem seien die Begründungspflicht und der recht-liche Gehörsanspruch verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt konkret, das SEM habe das Vorliegen von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem nicht geprüft und die kroatischen Behörden bei ihrem Übernahmeersuchen nicht nach den Umständen der Ausstellung der Wegweisungsverfügung gefragt. Zudem sei der medizinische Sachverhalt nicht erstellt (Beschwerde Ziffern 4.3, 4.4 und 5.2). 4.3.1 Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt würden, nicht von der problematischen Pushback-Praxis betroffen seien. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat dort die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien - welche teilweise auf öffentlich zugänglichen Quellen basieren -, zu den Pushbacks und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit ist sie ihrer Sachverhaltsabklärungs- und Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 4.3 m.w.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs liegt nicht vor. 4.3.2 Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Rechtsmitteleingabe hat das SEM das Vorliegen von systemischen Mängeln konkret geprüft und mit der gebotenen Begründungstiefe explizit darauf hingewiesen, dass die in mehreren Berichten dargelegten Übergriffe der Grenzbeamten gegenüber illegal eingereisten Personen nicht auf generelle systemische Mängel im kroatischen Asylsystem schliessen liessen und namentlich nichts über die Behandlung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien aussagen; die Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Die Rüge der fehlenden Prüfung von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem erweist sich daher als unbegründet. 4.3.3 In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme, die durch die Erlebnisse während der mehrfachen Einreiseversuche in Kroatien aufgetreten sein sollen, ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen keine weiteren medizinischen Abklärungen aufgedrängt haben. Bei der PA gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keinerlei Beschwerden ausser eine (...)entzündung (Ziffer 5.3). Beim Dublin-Gespräch trug sie vor, unter einer (...)allergie und saisonal bedingt an (...) und (...) zu leiden (vgl. S. 2). Das SEM hat die erwähnten Angaben zum Gesundheitszustand protokolliert und in seinem Asylentscheid mitberücksichtigt (vgl. S. 7). Für die erst in der Beschwerde vorgetragenen, angeblich abklärungsbedürftigen psychischen Leiden gibt es in den vorinstanzlichen Akten keine Grundlage. In der angefochtenen Verfügung wurde explizit festgestellt, dass keine Arztberichte über den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingereicht worden sind und auch der Rechtsvertretung keine solche vorliegen würden (vgl. a.a.O. S. 7 Mitte). Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin offensichtlich darauf verzichtet, entsprechende medizinische Unterlagen zur Dokumentierung ihres angeblich schlechten, aber nicht weiter spezifizierten psychischen Gesundheitszustandes nachzureichen. Sie hat offensichtlich auch darauf verzichtet, Unterlagen zum angeblichen gynäkologischen Termin vom 14. März 2023 nachzureichen. Weshalb es der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvertreterin - wie in der Beschwerde behauptet wird - untersagt wäre, Unterlagen zur Stützung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nachzureichen, wird nicht weiter begründet. Aufgrund der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es vielmehr Sache der - bereits im vorinstanzlichen Verfahren juristisch vertretenen - Beschwerdeführerin gewesen, die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen näher zu substanziierten und mit Arztberichten zu untermauern. Das SEM hat sich mit auch mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im sachlich gebotenen Umfang auseinandergesetzt, seine Einschätzung begründet und mit einer korrekten Begründungstiefe eine diesbezügliche Würdigung vorgenommen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7). 4.4 Es liegt weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine mangelhafte Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörsanspruchs ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache fällt folglich ausser Betracht. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines - vorliegend interessierenden - sogenannten Aufnahmeverfahrens (englisch: take charge) sind die Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.5 Vorliegend ergab ein Abgleich der in der Schweiz bei der Beschwerdeführerin abgenommenen Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank keine Resultate. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin hat jedoch im Rahmen des Dublin-Gesprächs eingestanden, dass sie auf illegale Weise nach Kroatien eingereist ist und sich dort für kurze Zeit aufgehalten hat (vgl. Akte 18). 5.5.2 Das SEM hat im Rahmen des zweifach vorgenommenen Übernahmeersuchens an die kroatischen Behörden vom 21. Dezember 2020 und 1. Februar 2023 in korrekter Weise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, illegal nach Kroatien eingereist zu sein; ihre Schwester habe eine Wegweisungsverfügung auf sich getragen, welche auf einen anderen Namen gelautet habe, aber die Beschwerdeführerin betreffen würde (vgl. Akte 14, S. 5 und Akte 17; vgl. auch Sachverhalt oben, Bst. D und F). 5.5.3 Gestützt auf diese Angaben haben die kroatischen Behörden am 21. Februar 2023 - und somit innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist - in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Überschreitung der Landesgrenze) einer Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Dabei wurden die Personalien der Beschwerdeführerin, wie sie diese den schweizerischen Asylbehörden gegenüber angegeben hatte, aufgeführt, ergänzt durch den Alias-Namen «C._______» (vgl. Akte 21). Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 5.5.4 Der angefragte Mitgliedstaat verwendet bei der Prüfung der eigenen Zuständigkeit die in Art. 22 Abs. 3 definierten Beweismittel und Indizien. Eine Liste von Beweismitteln und Indizien wird in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 aufgeführt (in der aktuellsten Fassung: vgl. EUR-Lex - 32014R0118 - EN - EUR-Lex (europa.eu), abgerufen am 31.03.2023). Unter «Verzeichnis A Beweise», Ziffer 7 («illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Aussengrenze») wird ein positiver Eurodac-Treffer als eines von mehreren möglichen Beweismitteln aufgeführt. Ein positiver Eurodac-Treffer wird bei einer erfolgten illegalen Einreise jedoch nicht als zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates definiert. Folglich vermag der Umstand, dass die kroatischen Behörden ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin ohne entsprechenden Eurodac-Eintrag erteilten, an der Zuständigkeit Kroatiens nichts zu ändern. 6. 6.1 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, diese Zuständigkeit in Frage zu stellen. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf Berichte über willkürliche Pushbacks und ihre Erlebnisse in Kroatien systemische Mängel im kroatischen Asylsystem geltend. 6.3 Kroatien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem angenommen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.4 Im jüngsten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Kroatien werde seit längerer Zeit vorgeworfen, schutzsuchende Personen in rechtswidriger Weise, insbesondere ohne Prüfung ihrer Asylanträge oder ihrer individuellen Situation und teilweise unter Anwendung von Gewalt, an die bosnisch-herzegowinische sowie serbische Grenze abzuschieben beziehungsweise bereits unmittelbar an der Grenze abzuweisen (Pushbacks). Das Gericht gehe von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass solche unrechtmässigen Abschiebungen regelmässig praktiziert würden. Für Dublin-Rückkehrende sei jedoch grundsätzlich nicht von einer gleichgelagerten Gefährdung auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchten, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Die verfügbaren aktuellen Berichte sowie der überwiegende Teil der konsultierten Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten stützten diese Einschätzung. Insbesondere liessen sich aufgrund der verfügbaren Quellen keine Hinweise dafür finden, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben. Das Referenzurteil stellt schliesslich fest, dass dies sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme) Verfahren zutrifft (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil vom 22. März 2023 E. 9, insbesondere 9.4 und 9.5). Die geschilderten Erlebnisse an der Grenze scheinen im Zusammenhang mit der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin zu stehen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern die Polizei beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kroatien im Rahmen eines Take-Charge-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würde sie auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Diese Rücküberstellung erfolgt einerseits mit Zustimmung der kroatischen Behörden, welche zuständig sind, ihr Asylgesuch zu prüfen, und andererseits nach Ankündigung bei den kroatischen Behörden, wann genau sie in Zagreb ankommen werde. Die kroatischen Behörden werden vorgängig über die persönliche Situation der Beschwerdeführerin informiert. Dies wird auch explizit sichergestellt durch die Ausführungen in der Gutheissung des Rückübernahmeersuchens vom 21. Februar 2022, wonach das SEM seitens der kroatischen Behörden darum ersucht wird, ihnen mindestens sieben respektive zehn Arbeitstage im Voraus Angaben zu allfälligen besonderen gesundheitlichen Aspekten abzugeben («any particular health situation, both from the physical and from the psychical point of view, as well as about any disability or delicate situation which can entail considerable reception problems»; vgl. Akte 21). Die Beschwerdeführerin würde damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie sie sie an der kroatischen Aussengrenze erlebt hat. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Pushback-Praxis betroffen sind (vgl. dazu auch a.a.O. E. 9.4.4). Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist somit auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte und Urteile vermögen zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin in Kroatien zu führen. 6.4.1 Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin legal und kontrolliert nach Kroatien zurückkehren kann und ihr - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - keine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde droht. Die Beschwerdeführerin, die sich gemäss eigenen Angaben nur einige Stunden lang in Kroatien aufgehalten hat, hat sodann auch nicht konkret dargetan, inwiefern die für sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen könnte sie sich an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. 6.5 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Vermutung, wonach Kroatien als Mitglied des gemeinsamen europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 7.2 Die Beschwerdeführerin trägt in der Rechtsmitteleingabe vor, sie sei gesundheitlich, insbesondere psychisch angeschlagen, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe. 7.2.1 Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrende Pushbacks oder Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohen (vgl. E. 6.4 oben). 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.3 Die Vorinstanz hat aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren den medizinischen Sachverhalt korrekt dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II, S. 7). In der Rechtsmitteleingabe werden neu psychische Schwierigkeiten behauptet, aber mit keinerlei ärztlichen Berichten untermauert. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht an lebensbedrohenden Erkrankungen leidet. Die medizinischen Beeinträchtigungen (Asthma, Allergie, Sinusitis) erweisen sich als nicht derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-5310/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2.3 mit weiteren Verweisen). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und bei entsprechendem Bedarf die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.3 An der Gesamteinschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhält und sich zurzeit in einem hängigen Asylverfahren befindet. Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Ziffer II, S. 6) verwiesen werden. 7.4 Die Beschwerdeführerin konnte zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-instanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Es sind den Akten insgesamt keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 8.2 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Kroatien ist als zuständiger Mitgliedstaat verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K) die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: