Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 Februar 2023 wegen Juckreiz am Körper, am 28. Februar 2023 betref- fend eine gynäkologische Untersuchung und am 8. März 2023 wegen al- lergischem Asthma und am 12. Mai 2023 wegen Schlafproblemen bei der Pflege vorstellig geworden sei, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2023 unter auftretender nächtlicher Paralyse mit akuter Dyspnoe und
E-5824/2023 Seite 8 Juckreiz leide und eine nichtorganische Schlafstörung mit Verdacht auf Schlafparalyse und auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnos- tiziert worden seien, dass die bereits in der ursprünglichen Verfügung vom 23. Februar 2023 erwähnten Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien ergaben hätten, dass alle Dublin-Rückkehrenden bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert werden würden, einschliesslich des Rechts, einen Asylantrag zu stellen, und im Falle einer Asylgesuchseinreichung in einem Zentrum für Asylsuchende untergebracht werden würden, dass Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien ergaben hätten, dass Dublin-Rückkehrende grundsätzlich eine angemessene Un- terkunft, sozialstaatliche Unterstützung sowie eine Arbeitserlaubnis und zu- dem vulnerable Dublin-Rückkehrende wie beispielsweise Personenmit Einschränkungen oder Familien von den kroatischen Behörden bei der Un- terbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration zudem besondere Un- terstützung erhielten, dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des BVGer eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellten (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), dass das SEM auf der Grundlage der erstellten Diagnose «Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)» und auch unter Berücksich- tigung des erhobenen Therapiebedarfs sowie der Schilderung von Ereig- nissen in Burundi und auf der Reise in die Schweiz die Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend als nicht erreicht erachte, dass keine gravierende Erkrankung vorliege, welche in Kroatien nicht an- gemessen behandelt werden könnte, dass Kroatien gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, der Beschwer- deführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank- heiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren, und Asylsuchende in Kroatien einen gesetzlich verankerten Anspruch auf me- dizinische Versorgungsleistungen hätten, dass somit keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Februar 2023 beseitigen könnten,
E-5824/2023 Seite 9 dass in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe mit dem Vorge- hen, gleichentags mit Gewährung der Bedenk- und Erholungszeit gemäss Art. 13 ÜBM den angefochtenen Wiedererwägungsentscheid zu fällen, diese Bestimmung verletzt, dass sie vielmehr mit dem Entscheid bis Ablauf der gewährten Frist hätte zuwarten müssen, da gemäss Art. 13 während der genannten 30-tägigen Bedenkzeit keine Entfernungsmassnahmen vollstreckt werden dürften, dass das Vorgehen der Vorinstanz entgegen der Auffassung in der Be- schwerde keine Verletzung von Art. 13 darstellt, da darin lediglich festge- halten wird, dass während des gewährten Zeitraumes keine «aufenthalts- beendende Massnahme (wie vorliegend die genannte Verfügung) gegen die Person vollstreckt werden darf», was vorliegend offensichtlich erkenn- bar nicht erfolgt ist, dass diese Einschätzung durch das vom SEM in seinem Entscheid ge- nannte Urteil C-66/21 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Ok- tober 2022 bestätigt wird, wonach der Erlass eines Dublin-Überstellungs- entscheides während der gewährten Bedenkzeit nicht ausgeschlossen sei, dass somit die blosse faktische Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs keine Verletzung von Art. 13 bedeutet, dass in casu bei dieser ohnehin klaren Sachlage zusätzlich hinzukommt, dass mit der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 26. September 2023, damit einverstanden zu sein, mit den Strafverfolgungsbehörden zusam- menzuarbeiten (act 21/5), praxisgemäss die Bedenkfrist nach Art. 13 auto- matisch frühzeitig geendet hat (auf diese Rechtsfolge wurde die Beschwer- deführerin denn auch explizit in ihrer Anhörung hingewiesen [vgl. MH-Anh. F139]), so dass die Bedenkfrist in casu bereits am 26. September 2023 endete und für die am 26. September 2023 eröffnete angefochtene Verfü- gung somit ohnehin bereits ohne Relevanz verbliebt, dass sich somit die genannte Rüge als offenkundig unzutreffend erweist, dass in der Beschwerde im Weiteren unter Einreichung von zwei Kopien eines ärztlichen Berichts der F._______ vom 12. Oktober 2023 gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, indem sie ohne die Einreichung der in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte ab- zuwarten entschieden habe,
E-5824/2023 Seite 10 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung, wie vorstehend erwähnt, auf der Grundlage der im ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2023 erstellten Diagnose «Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)» und auch unter Berücksichtigung des erhobenen Therapiebedarfs die Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend als nicht erreicht erachtete mit dem weiteren Hinweis, es liege keine gravie- rende Erkrankung vor, welche in Kroatien nicht angemessen behandelt werden könnte, dass sich diese Einschätzung als zutreffend erweist und entgegen der Auf- fassung in der Beschwerde aufgrund der Aktenlage der medizinische Sachverhalt für die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen ausreichend erstellt war, womit sich die Vorinstanz ohne Weiteres ein angemessenes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen konnte, dass hierbei mit Nachdruck zu betonen ist, dass es in casu nicht um einen Vollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, sondern lediglich um die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat, mithin ein EU-Staat mit einem hohen medizinischen Entwicklungsstand, geht, dass hierzu festzuhalten ist, dass Kroatien über eine ausreichende medizi- nische Infrastruktur verfügt, so dass davon ausgegangen werden darf, dass Betroffene Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten, zumal Kroa- tien aufgrund der Aufnahmerichtlinie selbst zur Behandlung schwerer psy- chischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist (vgl. zum Ganzen: statt vieler: Urteil BVGer F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022, E. 5.4.), dass von zusätzlichen medizinischen Abklärungen vor diesem Hintergrund daher keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3), weshalb auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vor- liegt, wobei in diesem Zusammenhang auf das Urteil E-1263/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2023 (vgl. 4.4.3) zu verweisen ist, worin bereits festgehalten wurde, dass es Sache des Beschwerdefüh- rers sei, die in Aussicht gestellten medizinischen Berichte einzureichen, dass das schliesslich auf Beschwerdeebene nachgereichte ärztliche Zeug- nis der F._______ vom 12. Oktober 2023, worin das Vorliegen einer Post- traumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert wird, nicht zu einer
E-5824/2023 Seite 11 anderen Einschätzung führt, und damit in medizinischer Hinsicht keine we- sentlich veränderte Sachlage vorliegt, dass das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin (auch) in Kroatien Opfer von Zwangs- prostitution geworden sei, dass aufgrund der bloss sehr kurzen Aufenthaltsdauer in Kroatien von nur wenigen Stunden (vgl. act. 18/3, «circa sieben Stunden in Kroatien») er- scheint es als sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wäh- rend dieser Zeit tatsächlich dort der Zwangsprostitution hätte nachgehen müssen; wobei diese Frage im Lichte der nachfolgenden Ausführungen im Resultat offen gelassen werden kann, dass diese Frage nicht abschliessender Beurteilung bedarf, da Kroatien das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhan- dels ratifiziert hat, das SEM Kroatien bereits über die Einstufung als mut- massliches Opfer sexueller Ausbeutung informiert hat und es der Be- schwerdeführerin obliegt, die kroatischen Behörden über die Umstände des (allfälligen) Menschenhandels zu informieren und (im Rahmen eines Asylgesuches) darzulegen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien (unter anderem angesichts feh- lender Kontaktmöglichkeiten der Täter zur Beschwerdeführerin) kein tat- sächliches Risiko besteht, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, zumal die Beschwerdeführerin gemäss der Zustimmungserklärung der kro- atischen Behörden ohnehin nach Zagreb überstellt werden wird und somit nicht an den Ort, an welchem sie möglicherweise Opfer von Menschen- handel geworden war, dass im Weiteren die Notwendigkeit eines Verbleibs der Beschwerdefüh- rerin im Hinblick auf die Durchführung eines Strafverfahrens nicht erkenn- bar ist, da in der Schweiz bis zum heutigen Zeitpunkt kein Strafverfahren eingeleitet wurde und die Beschwerdeführerin ohnehin ausdrücklich ver- neinte, in der Schweiz Opfer von Menschenhandel geworden zu sein (vgl. MH-Anh. F124), dass im Lichte der voranstehenden Ausführungen die vorinstanzliche Ver- fügung nicht zu beanstanden ist und das SEM zu Recht das Wiedererwä- gungsgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat,
E-5824/2023 Seite 12 dass demnach die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 24. September 2023 zu bestätigen ist, womit auch die Verfügung vom
23. Februar 2023 (Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren) weiterhin in Rechtskraft bleibt, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses und das Gesuch um Gewährung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die bei ausserordentlichen Rechts- mittelverfahren auf Fr. 1’500.– festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Gesuchen um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Ver- beiständung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aus- sichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Ver- beiständung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5824/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5824/2023 Urteil vom 9. November 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 22. Dezember 2022 die Personalienaufnahme (PA) stattfand, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 5. Oktober 2020 verlassen und in den Kongo gereist sei, wo sie sich zwei Jahre aufgehalten habe, bevor sie am 17. Oktober 2022 nach Serbien und am 23. November 2022 zusammen mit ihrer Schwester (vgl. N [...]) in die Schweiz gereist sei, dass das SEM am 21. Dezember 2022 die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-Ill- VO («take charge»-Verfahren) ersuchte, wobei mitgeteilt wurde, dass die Schwester der Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz eine auf «B._______» lautende Wegweisungsverfügung («removal order») besessen habe und dazu angegeben habe, dass diese die Beschwerdeführerin betreffe, dass das SEM am 1. Februar 2023 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), führte, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei zwischen dem 18. und 20. Oktober 2022 in Serbien (als erstes europäisches Land) eingereist, nach drei Tagen nach Bosnien und nach Kroatien gereist, wo sie sich nach mehreren vergeblichen Einreiseversuchen rund sieben Stunden lang aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, dass ihre Schwester beim Eintritt ins Bundesasylzentrum eine Wegweisungsverfügung abgenommen worden sei, die auf den Namen «B._______» ausgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin angab, eine Person namens «B._______» nicht zu kennen und nicht zu wissen, wer ihr dieses Dokument in ihre Tasche gesteckt habe, dass ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-Ill-VO grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs in Frage komme, sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens von ihr nicht bestritten wurde, sie jedoch geltend machte, dass sie von den kroatischen Behörden nicht zu ihren Fluchtgründen befragt worden sei und sie auf der Strasse und im Wald habe übernachten müssen, im Übrigen leide sie an Asthma, dass das SEM am 1. Februar 2023 die kroatischen Behörden nochmals um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte mit den ergänzenden Angaben, gemäss eigenen Angaben habe sie fünfmal in Kroaten einzureisen versucht und ein «removal order» der kroatischen Behörden erhalten, die Wegweisungsverfügung, die ihre Schwester auf sich getragen habe, habe sich jedoch nicht auf sie bezogen, dass das Übernahmeersuchen am 21. Februar 2023 von den kroatischen Behörden unter Angabe der Personalien der Beschwerdeführerin sowie des Alias-Namens «B._______, geboren (...), C._______, gutgeheissen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Februar 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Kroatien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-1263/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2023 abgewiesen wurde, womit der Nichteintretensentscheid vom 23. Februar 2023 in Rechtskraft trat, dass die Beschwerdeführerin kurz darauf mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Mai 2023 um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides vom 23. Februar 2023 ersuchte mit der wesentlichen Begründung, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, dass sie nach ihrer Flucht - in Begleitung ihrer Pflegemutter aus Burundi -in den Osten der Demokratischen Republik Kongo in die Obhut von D._______, einem mit der Pflegemutter befreundeten Militärangehörigen, gekommen sei, der sie nach dem Tod der Pflegemutter zur Prostitution gezwungen habe, dass im August 2022 ein mit D._______ befreundeter, italienischer, unter anderem in Kroatien, Italien und der Schweiz tätige Geschäftsmann namens E._______ ihnen eine Anstellung in seinen Restaurants angeboten habe, dass sie nach Annahme dieses Angebots zusammen mit anderen Frauen und in Begleitung von E._______ und dessen Mitarbeitern via Serbien, Bosnien und Italien in die Schweiz gereist und sich auf der Reise prostituiert habe, dass ihr im November 2022, als sie sich in Italien oder in der Schweiz aufgehalten hätten, die Flucht gelungen sei und sie in der Folge im Bundesasylzentrum Chiasso um Asyl ersucht hätte, wobei sie im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 1. Februar 2023 aus Furcht vor E._______, der ihr erklärt hatte, mit den europäischen Behörden in Kontakt zu sein, den Schweizer Behörden nicht die Wahrheit gesagt hätte, dass das SEM die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Angaben als potenzielles Opfer von Menschenhandel identifizierte und am 31. August 2023 im Rahmen einer Anhörung Menschenhandel (MH) erneut anhörte, dass sie im Wesentlichen die im Wiedererwägungsgesuch aufgeführten Angaben bestätigte und ergänzend angab, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da sie befürchte, sich erneut prostituieren zu müssen, dass sie ausdrücklich angab, zu D._______ habe sie heute keinen Kontakt mehr, dass sie, zu ihrer Gesundheit befragt, geltend machte, Termine bei einer Therapeutin wahrzunehmen und die Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2023 angab, die Beschwerdeführerin sei psychisch krank und befinde sich in psychiatrischer Behandlung, und die Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Berichts in den nächsten Tagen in Aussicht stellte, dass das SEM mit Schreiben vom 21. September 2023 der Beschwerdeführerin als potentielles Opfer von Menschenhandel (OMH) gemäss Art. 13 des Übereinkommens vom 1. April 2013 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit gewährte, dass es mit Entscheid vom 21. September 2023 (Eröffnung am 26. September 2023) das Wiedererwägungsgesuch ablehnte, seine Verfügung vom 23. Februar 2023 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und gleichzeitig festhielt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2023 an das SEM damit einverstanden erklärte, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten, dass sie mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren seien, dass der zuständige Instruktionsrichter am 25. Oktober 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, dass mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 31. Oktober 2023 ein Bedürftigkeitsnachweis nachgereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Gesuch um Wiedererwägung des in Rechtskraft erwachsenen Nichteintretensentscheides vom 23. Februar 2023 damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin (auch) in Kroatien Opfer von Zwangsprostitution geworden sei, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung dieses Gesuch abwies mit der Begründung, dass Kroatien das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels, das am 1. Februar 2008 in Kraft getreten sei, ratifiziert habe, und es der Beschwerdeführerin obliege, die kroatischen Behörden über die Umstände des Menschenhandels zu informieren, und im Weiteren ein Asylgesuch zu stellen, in dessen Rahmen sie, auch mit Unterstützung von verschiedenen Hilfsorganisationen, ebenso die Umstände des Menschenhandels darlegen könne, dass keine konkreten Hinweise dargelegt worden seien, wonach die Beschwerdeführerin in Kroatien einem ernsthaften Nachteil oder einer gravierenden Menschenrechtsverletzung gemäss Art. 3 und 4 EMRK ausgesetzt wäre, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angeblich in der Vergangenheit Opfer von Menschenhandel geworden sei, bei einer Überstellung kein ausreichender Grund für ein tatsächliches Risiko des Re-Traffickings darstelle (u.a. wegen fehlender Kontaktmöglichkeit), dass die Beschwerdeführerin gemäss der Zustimmungserklärung der kroatischen Behörden jedoch ohnehin nach Zagreb überstellt werde und somit nicht an den Ort, an welchem sie angeblich Opfer von Menschenhandel geworden sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 31. August 2023 ausdrücklich verneint habe, sich auch in der Schweiz prostituiert zu haben, und die von der Rechtsvertretung in der Eingabe vom 31. Mai 2023 in Aussicht gestellten Unterlagen zum Strafverfahren in der Schweiz bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht worden seien, dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden festzustellen sei, dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Rechtsvertretung entsprechende ärztliche Berichte eingereicht hätten, wobei in diesem Zusammenhang auf das Urteil E-1263/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2023 (vgl. 4.3.3) zu verweisen sei, worin festgehalten werde, dass es Sache des Beschwerdeführers sei, die in Aussicht gestellten medizinischen Berichte einzureichen, dass auf Nachfrage des SEM beim zuständigen Migrationsamt des Kantons Zürich ein Arztbericht vom 8. Juni 2023 und das medizinische Verlaufsblatt der ORS vom Februar 2023 bis September 2023 zugestellt worden seien, dass letzterem zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2023 wegen Juckreiz am Körper, am 28. Februar 2023 betreffend eine gynäkologische Untersuchung und am 8. März 2023 wegen allergischem Asthma und am 12. Mai 2023 wegen Schlafproblemen bei der Pflege vorstellig geworden sei, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2023 unter auftretender nächtlicher Paralyse mit akuter Dyspnoe und Juckreiz leide und eine nichtorganische Schlafstörung mit Verdacht auf Schlafparalyse und auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden seien, dass die bereits in der ursprünglichen Verfügung vom 23. Februar 2023 erwähnten Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien ergaben hätten, dass alle Dublin-Rückkehrenden bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert werden würden, einschliesslich des Rechts, einen Asylantrag zu stellen, und im Falle einer Asylgesuchseinreichung in einem Zentrum für Asylsuchende untergebracht werden würden, dass Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien ergaben hätten, dass Dublin-Rückkehrende grundsätzlich eine angemessene Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung sowie eine Arbeitserlaubnis und zudem vulnerable Dublin-Rückkehrende wie beispielsweise Personenmit Einschränkungen oder Familien von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration zudem besondere Unterstützung erhielten, dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des BVGer eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellten (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), dass das SEM auf der Grundlage der erstellten Diagnose «Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)» und auch unter Berücksichtigung des erhobenen Therapiebedarfs sowie der Schilderung von Ereignissen in Burundi und auf der Reise in die Schweiz die Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend als nicht erreicht erachte, dass keine gravierende Erkrankung vorliege, welche in Kroatien nicht angemessen behandelt werden könnte, dass Kroatien gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren, und Asylsuchende in Kroatien einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen hätten, dass somit keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Februar 2023 beseitigen könnten, dass in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe mit dem Vorgehen, gleichentags mit Gewährung der Bedenk- und Erholungszeit gemäss Art. 13 ÜBM den angefochtenen Wiedererwägungsentscheid zu fällen, diese Bestimmung verletzt, dass sie vielmehr mit dem Entscheid bis Ablauf der gewährten Frist hätte zuwarten müssen, da gemäss Art. 13 während der genannten 30-tägigen Bedenkzeit keine Entfernungsmassnahmen vollstreckt werden dürften, dass das Vorgehen der Vorinstanz entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine Verletzung von Art. 13 darstellt, da darin lediglich festgehalten wird, dass während des gewährten Zeitraumes keine «aufenthaltsbeendende Massnahme (wie vorliegend die genannte Verfügung) gegen die Person vollstreckt werden darf», was vorliegend offensichtlich erkennbar nicht erfolgt ist, dass diese Einschätzung durch das vom SEM in seinem Entscheid genannte Urteil C-66/21 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Oktober 2022 bestätigt wird, wonach der Erlass eines Dublin-Überstellungsentscheides während der gewährten Bedenkzeit nicht ausgeschlossen sei, dass somit die blosse faktische Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs keine Verletzung von Art. 13 bedeutet, dass in casu bei dieser ohnehin klaren Sachlage zusätzlich hinzukommt, dass mit der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 26. September 2023, damit einverstanden zu sein, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten (act 21/5), praxisgemäss die Bedenkfrist nach Art. 13 automatisch frühzeitig geendet hat (auf diese Rechtsfolge wurde die Beschwerdeführerin denn auch explizit in ihrer Anhörung hingewiesen [vgl. MH-Anh. F139]), so dass die Bedenkfrist in casu bereits am 26. September 2023 endete und für die am 26. September 2023 eröffnete angefochtene Verfügung somit ohnehin bereits ohne Relevanz verbliebt, dass sich somit die genannte Rüge als offenkundig unzutreffend erweist, dass in der Beschwerde im Weiteren unter Einreichung von zwei Kopien eines ärztlichen Berichts der F._______ vom 12. Oktober 2023 gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, indem sie ohne die Einreichung der in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte abzuwarten entschieden habe, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung, wie vorstehend erwähnt, auf der Grundlage der im ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2023 erstellten Diagnose «Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)» und auch unter Berücksichtigung des erhobenen Therapiebedarfs die Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend als nicht erreicht erachtete mit dem weiteren Hinweis, es liege keine gravierende Erkrankung vor, welche in Kroatien nicht angemessen behandelt werden könnte, dass sich diese Einschätzung als zutreffend erweist und entgegen der Auffassung in der Beschwerde aufgrund der Aktenlage der medizinische Sachverhalt für die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen ausreichend erstellt war, womit sich die Vorinstanz ohne Weiteres ein angemessenes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen konnte, dass hierbei mit Nachdruck zu betonen ist, dass es in casu nicht um einen Vollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, sondern lediglich um die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat, mithin ein EU-Staat mit einem hohen medizinischen Entwicklungsstand, geht, dass hierzu festzuhalten ist, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, so dass davon ausgegangen werden darf, dass Betroffene Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten, zumal Kroatien aufgrund der Aufnahmerichtlinie selbst zur Behandlung schwerer psychischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist (vgl. zum Ganzen: statt vieler: Urteil BVGer F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022, E. 5.4.), dass von zusätzlichen medizinischen Abklärungen vor diesem Hintergrund daher keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3), weshalb auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vorliegt, wobei in diesem Zusammenhang auf das Urteil E-1263/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2023 (vgl. 4.4.3) zu verweisen ist, worin bereits festgehalten wurde, dass es Sache des Beschwerdeführers sei, die in Aussicht gestellten medizinischen Berichte einzureichen, dass das schliesslich auf Beschwerdeebene nachgereichte ärztliche Zeugnis der F._______ vom 12. Oktober 2023, worin das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert wird, nicht zu einer anderen Einschätzung führt, und damit in medizinischer Hinsicht keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, dass das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin (auch) in Kroatien Opfer von Zwangsprostitution geworden sei, dass aufgrund der bloss sehr kurzen Aufenthaltsdauer in Kroatien von nur wenigen Stunden (vgl. act. 18/3, «circa sieben Stunden in Kroatien») erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit tatsächlich dort der Zwangsprostitution hätte nachgehen müssen; wobei diese Frage im Lichte der nachfolgenden Ausführungen im Resultat offen gelassen werden kann, dass diese Frage nicht abschliessender Beurteilung bedarf, da Kroatien das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels ratifiziert hat, das SEM Kroatien bereits über die Einstufung als mutmassliches Opfer sexueller Ausbeutung informiert hat und es der Beschwerdeführerin obliegt, die kroatischen Behörden über die Umstände des (allfälligen) Menschenhandels zu informieren und (im Rahmen eines Asylgesuches) darzulegen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien (unter anderem angesichts fehlender Kontaktmöglichkeiten der Täter zur Beschwerdeführerin) kein tatsächliches Risiko besteht, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, zumal die Beschwerdeführerin gemäss der Zustimmungserklärung der kroatischen Behörden ohnehin nach Zagreb überstellt werden wird und somit nicht an den Ort, an welchem sie möglicherweise Opfer von Menschenhandel geworden war, dass im Weiteren die Notwendigkeit eines Verbleibs der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Durchführung eines Strafverfahrens nicht erkennbar ist, da in der Schweiz bis zum heutigen Zeitpunkt kein Strafverfahren eingeleitet wurde und die Beschwerdeführerin ohnehin ausdrücklich verneinte, in der Schweiz Opfer von Menschenhandel geworden zu sein (vgl. MH-Anh. F124), dass im Lichte der voranstehenden Ausführungen die vorinstanzliche Verfügung nicht zu beanstanden ist und das SEM zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat, dass demnach die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 24. September 2023 zu bestätigen ist, womit auch die Verfügung vom 23. Februar 2023 (Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren) weiterhin in Rechtskraft bleibt, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die bei ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren auf Fr. 1'500.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: