Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei- matstaat am 23. April 2022 und suchten am 25. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben in der Folge, dass die Beschwerdeführenden bereits am 27. April 2022 in Kroatien um Asyl nach- gesucht hatten. B. Anlässlich der sogenannten Dublin-Gespräche vom 8. respektive 9. res- pektive 15. Juni 2022 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Ge- hör zu allfälligen Nichteintretensentscheiden und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grund- sätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die grund- sätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerde- führenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da sie dort Schlimmes erlebt hätten und die Schweiz stets ihr Zielland gewesen sei. Sie seien von den kroatischen Behörden zwei Mal nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschickt wor- den und von den Polizisten geschlagen sowie unmenschlich transportiert worden, obwohl diese über die Schwangerschaft der Beschwerdeführe- rin 2 informiert gewesen seien. Sie hätten nicht genug Essen und Trinken erhalten und weder Zugang zu Rechtsberatung noch zu medizinischer Ver- sorgung erhalten. Bezüglich ihrer Gesundheit fügten sie hinzu, dass die Reise und die schlimmen Zustände in Kroatien (wie auch in Slowenien) sie psychisch krankgemacht hätten. C. In einer Mitteilung vom 16. Juni 2022 erklärte die zugewiesene Rechtsver- tretung der Beschwerdeführenden, dass einige Aussagen der Beschwer- deführerin 2 anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 15. Juni 2022 nicht übersetzt worden seien. So habe sie angegeben, nicht mehr weiterleben zu wollen, weshalb ihrem Gesundheitszustand besondere Beachtung ge- schenkt werden müsse. Es sei ausserdem nicht aufgenommen worden, dass sie darüber berichtet habe, sie sei im Wald auf ihren Bauch gestürzt und habe infolgedessen Schmerzen und grosse Angst um ihr ungeborenes
E-4782/2022 E-4786/2022 Seite 3 Kind gehabt. Die kroatischen Behörden hätten dies jedoch ignoriert, ihr keine medizinische Versorgung gewährt, sondern sie stundenlang in einem unterkühlten Wagen herumgefahren sowie unter Quarantäne-Einwänden über sieben Tage in einem Zimmer eingeschlossen. In dieser Zeit sei sie davon ausgegangen, dass das Kind in ihrem Bauch gestorben sei. Erst in der Schweiz habe sie erfahren, dass es ihrem Kind gut gehe. Als Beweis- mittel legte die Rechtsvertretung medizinische Berichte betreffend die Be- schwerdeführenden 1 und 2 sowie Fotografien ihrer türkischen Identitäts- karten ins Recht. Einem Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) F._______ vom 9. Juni 2022 zufolge wurde für die Be- schwerdeführenden 1 und 2 ein Abklärungstermin festgelegt und der Be- schwerdeführerin 2 das Medikament Quetiapin verschrieben. D. D.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 informierte die zugewiesene Rechts- vertretung das SEM einerseits darüber, dass beim Beschwerdeführer 5 eine depressive Störung sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermutet werde, weshalb um genauere Abklärung seines Gesund- heitszustands ersucht werde. Da es infolge einer Trennung von seiner Schwester und deren Familie zu einer Verschlechterung sowohl seines psychischen Zustands als auch seiner Hauterkrankung gekommen sei, habe er als akute Massnahme Beruhigungsmedikamente erhalten. Inzwi- schen behandle er seine Leiden medikamentös und die Familie habe zu- dem wiedervereinigt werden können, was sich positiv ausgewirkt habe. Zur Veranschaulichung wurde das medizinische Datenblatt für interne Arzt- besuche im BAZ G._______ eingereicht. D.b Gleichzeitig wurde ein Kontrollbericht betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 eingereicht sowie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer 3 dringend kleinkindgerechte Ernährung erhalten müsse, was im BAZ G._______ nicht gewährleistet sei. Ein Termin des Be- schwerdeführers 1 bei einem Psychologen/Psychiater habe aufgrund ei- nes Transfers der Familie wiederum neu organisiert werden müssen. E. E.a Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 29. Juni 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO. E.b Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 12. respektive
13. Juli 2022 gut und baten um frühzeitige Information allfälliger gesund- heitlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden.
E-4782/2022 E-4786/2022 Seite 4 E.c Im Formular Überstellungsmodalitäten (vgl. Akten N 776 916 A52 Akten N 776 923 A26) hielt das SEM fest, dass es sich bei den Beschwer- deführenden um "Medizinalfälle" handle; die Beschwerdeführenden 1 und 5 würden unter psychischen Problemen (Verdacht auf PTBS) leiden und die Beschwerdeführerin 2 sei schwanger (mit voraussichtlichem Ge- burtstermin (…) 2022). F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 liess die Rechtsvertretung einen medizi- nischen Bericht der UPK F._______ betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 9. Juni 2022 einreichen. Diesem Bericht zufolge leide der Beschwer- deführer 1 unter regelmässigen Albträumen. Aufgrund der Erlebnisse in seinem Heimatstaat fühle er grosse Angst sowie Unruhe und habe er le- bensmüde Gedanken. Es bestehe der Verdacht auf eine Anpassungsstö- rung sowie eine PTBS. G. Gemäss medizinischem Datenblatt des BAZ liess sich der Beschwerde- führer 1 am 12. Juli 2022 wegen einer sich verschlimmernden Bronchitis sowie beginnender Angina tonsillaris medizinisch behandeln und suchte am 30. August sowie 5. Oktober 2022 einen Arzt auf wegen ausgeprägter Schlafstörungen sowie vermindertem Antrieb und ausgeprägter Freud- losigkeit infolge der Erlebnisse in seinem Heimatstaat. H. Am 30. September 2022 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM dem Aufenthaltskanton H._______ zugeteilt. I. Am 5. Oktober 2022 erkundigte sich das SEM bei der Pflege im BAZ I._______ danach, ob weitere ärztliche Dokumente betreffend die Be- schwerdeführenden vorliegen würden. Die Anfragen wurden am 6. respek- tive 7. Oktober 2022 beantwortet. J. Mit zwei separaten Verfügungen vom 12. Oktober 2022 – eröffnet je am
13. Oktober 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin- III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien an und stellte fest, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-4782/2022 E-4786/2022 Seite 5 K. Mit Beschwerden vom 20. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügungen des SEM vom
12. Oktober 2022 seien aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutre- ten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Untermauerung der Beschwerdean- träge wurden unter anderem Artberichte vom 9. Juni und vom 5. Oktober 2022 sowie ein Arztrezept vom 5. Oktober 2022 ins Recht gelegt. L. Der Instruktionsrichter setzte am 21. Oktober 2022 den Vollzug der Über- stellung der Beschwerdeführenden mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art.56 VwVG per sofort einstweilen aus. M. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2022 vereinigte der Instruktions- richter die Beschwerdeverfahren E-4782/2022 und E-4786/2022, erteilte den Beschwerden die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und sie wurden aufgefordert, innert Frist aussagekräftige aktuelle Arztberichte einzureichen. N. Mit zwei separaten Mitteilungen vom 1. November 2022 orientierte das SEM die kroatischen Behörden über die eingereichten Beschwerden mit aufschiebender Wirkung und die dadurch bewirkte Verlängerung der Über- stellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). O. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 10. November 2022 sämtliche aktuellen medizinischen Berichte zu den Akten und wiesen da- rauf hin, dass aufgrund der häufigen Kantonswechsel bisher kein zweck- mässiges "Behandlungssetup" habe aufgebaut und keine zweckmässigen Diagnosen hätten gestellt werden können. Die Entscheideröffnung habe zu Suizidgedanken beim Beschwerdeführer 1 geführt.
E-4782/2022 E-4786/2022 Seite 6 P. Am (…) 2022 kam die Beschwerdeführerin 4 in der Schweiz zur Welt. Q. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2022 hielt das Staatssekretariat an seinen Verfügungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Als Beilage wurden unter anderem sogenannte Aus- gangshistorien betreffend die Beschwerdeführenden zu den Akten ge- reicht. R. Den Beschwerdeführenden wurde die Vernehmlassung des SEM mit Ver- fügung vom 20. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt. Die Replik der Beschwerdefüh- renden, in welcher sie ebenfalls an ihren Rechtsbegehren festhielten, datiert vom 4. Januar 2023.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1–3 und 5 haben an den Verfahren vor der Vo- rinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügungen beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer- den legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Das nach Erlass der angefochtenen Verfügungen gebo- rene Kind ist praxisgemäss in das Verfahren seiner Eltern einzubeziehen. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
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E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem ein- zigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän- diger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des – hier interessierenden – Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Ur- teil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
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E. 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitglied- staats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsver- fahren Anwendung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin-III- Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prü- fende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen An- tragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, ei- nen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbstein- tritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
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E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass sie am 27. April 2022 in Kroatien ein Asylge- such eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behör- den am 29. Juni 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ge- stützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 12. respektive 13. Juli 2022 zu.
E. 4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben, woran auch der Hinweis der Beschwerdeführenden darauf nichts ändert, dass ihnen die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien. Die Zustän- digkeit Kroatiens wurde zudem in der Beschwerde nicht mehr bestritten. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zustän- digkeit durch die Schweiz vorliegen.
E. 5.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen Fol- gendes aus:
E. 5.1.1 Von den gegen die kroatischen Behörden gerichteten Vorwürfen, es sei Migrantinnen und Migranten nicht möglich ein Asylgesuch einzureichen und sie würden ohne individuelle Prüfung der Fluchtgründe sowie teilweise unter Anwendung von Gewalt in andere Länder zurückgeführt, seien lediglich Per- sonen betroffen, die illegal nach Kroatien eingereist seien und dort kein Inte- resse an der Durchführung eines Asylverfahrens zeigen würden, weshalb sie sich keine Fingerabdrücke abnehmen lassen würden. Abklärungen hätten er- geben, dass Dublin-Rückkehrende nicht von dieser Problematik betroffen seien und auch keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festzustellen seien. So würden Rück- kehrende ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb überstellt, wo sie Zugang zu einem Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie wirksamen Rechtsmitteln hätten. Es würden zudem auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wo- nach sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde; insbesondere sei das Land auch Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonven- tion, SR 0.107; nachfolgend: KRK). Insgesamt würden die gewichtigen öf- fentlichen Interessen an der Überstellung der Beschwerdeführenden deren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zur Durchführung ihrer Asyl- verfahren überwiegen.
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E. 5.1.2 Es würden ebenso wenig Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würde, ihre Asylgesuche in der Schweiz zu prüfen. Schliesslich sei keine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angezeigt: Einer- seits dürfe davon ausgegangen werden, Kroatien halte sich als Mitgliedstaat des Dublin-Systems an die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsu- chende gemäss Aufnahmerichtlinie; andererseits würden Abklärungen zu- folge vulnerable Dublin-Rückkehrer besondere Unterstützung erhalten. Die Berichte zu den schlechten Bedingungen in den Flüchtlingscamps würden allerdings nicht auf eine generelle Praxis der Verletzung der Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie schliessen lassen. So hätten die Beschwerdeführen- den vorliegend nichts Konkretes vorgebracht, das auf ein dauerhaftes Vor- enthalten der gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen schliessen lassen würde, zumal sie sich auch nur sehr kurz in Kroatien auf- gehalten hätten. Bezüglich die übrigen Vorbringen hinsichtlich Sicherheit im Flüchtlingscamp seien sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei Kroatien um einen demokratischen Rechtsstaat handle, der als schutzwillig und schutzfä- hig gelte.
E. 5.1.3 Betreffend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde- führenden habe eine Anfrage bei den internen Pflegefachkräften des BAZ keine neuen Erkenntnisse geliefert. Gerade in Bezug auf die psychischen Beeinträchtigungen sei festzustellen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, es gemäss Aufnahmerichtlinie dazu ver- pflichtet sei, die erforderlichen medizinische Versorgung zu gewähren, und ein gesetzlich verankerter Anspruch für Asylsuchende auf medizinische Ver- sorgungsleistungen bestehe. Darüber hinaus könnten sich die Beschwerde- führenden bei allfälligen Schwierigkeiten an die zahlreich vorhandenen kari- kativen Organisationen wenden. Die Reisefähigkeit werde sodann erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt; bis zu diesem Zeitpunkt stehe ihnen die medizinische Versorgung der Schweiz zur Verfügung. Die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden seien jedenfalls nicht als der- art gravierend einzustufen, dass sie im Falle einer Überstellung dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Ge- sundheitszustands ausgesetzt wären.
E. 5.2.1 In ihrer Beschwerdebegründung rügten die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht die unvollständige Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil zwar die geltend gemachten psychischen Beschwerden in der angefochte-
E-4782/2022 E-4786/2022 Seite 11 nen Verfügung erwähnt worden seien, aber lediglich darauf hingewiesen wor- den sei, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihnen die notwendige Versorgung zu gewähren. Es liege aktuell noch keine abschliessende Diagnose vor, weil die vereinbarten Arzt- termine aufgrund der häufigen Unterkunftstransfers nicht hätten stattfinden können. Klar sei bereits, dass die PTBS-Diagnose des Beschwerdeführers 1 auch in direktem Zusammenhang zum Wegweisungsland Kroatien stehe und bei einer Rückkehr dorthin mit einer Retraumatisierung zu rechnen sei. Der medizinische Sachverhalt sei somit nicht ausreichend erstellt.
E. 5.2.2 Weiter sei entgegen der standardisierten Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass Kroatien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gerade nicht einhalte. Hierzu sei auf dir Verurteilung Kroatiens durch den Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 18. November 2021 sowie auf die lange Weigerung des Landes hinzuweisen, einen Men- schenrechtsbeobachtungsmechanismus einzuführen. Mehrere Organisatio- nen hätten auf Mängel beim Zugang zu einem Asylverfahren sowie in der Gesundheitsversorgung hingewiesen. Rückkehrern werde lediglich Not- versorgung zugestanden, womit sie lediglich sporadische und extrem rudi- mentäre Versorgung in den Asylzentren sowie den Spitälern erhalten würden.
E. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann im Urteil F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 festgehalten, dass sich das SEM nicht darauf verlassen dürfe, Kroatien sei ein sicheres Aufnahmeland, weshalb eine Einzelfallprü- fung notwendig sei. Vorliegend sei die Vorinstanz dieser Verpflichtung weder in Bezug auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdefüh- renden noch betreffend Prüfung der Kindeswohlinteressen nachgekommen. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass die Eltern der Klein- kinder schwer traumatisiert seien und im Falle einer Rückkehr mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit retraumatisiert würden, was fatale Folgen für die Kinder hätte.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeeingaben keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be- weismittel enthalten würden, welche ihre Einschätzung zu ändern vermöch- ten. Den konsultierten Arztberichten zufolge sei zwar eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführer 1 und 3 einge- treten; diese sei aber – wie auch aus den konsultierten Ausgangshistorien von Ende Mai bis Anfang Oktober 2022 ergebe – ausschliesslich auf die Er- öffnung des Nichteintretensentscheids und nicht auf eine "natürliche Krank- heit" zurückzuführen. Die Beschwerdeführenden seien nicht schwerstkrank. Ihr Gesundheitszustand würde sich auch bei kurzzeitiger Unterbrechung der
E-4782/2022 E-4786/2022 Seite 12 medizinischen Behandlung voraussichtlich nicht ernsthaft verschlimmern oder gar eine Überstellung verunmöglichen. Die Anwendung der Souveräni- tätsklausel erweise sich folglich als nicht gerechtfertigt. Als stossend zu be- trachten wäre schliesslich, wenn eine Berufung auf tatsächliche oder ver- meintliche Suizidgedanken oder die willentliche Herbeiführung einer Ver- schlechterung des Gesundheitszustands die Behörden zum Einlenken zwin- gen könnte.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Replik darauf aufmerksam, dass sich die Vorinstanz weiterhin nicht mit den spezifischen medizinischen Problemen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt habe. Mit den zwischenzeitlich erfolgten medizinischen Diagnosen sei auszuschliessen, dass es sich dabei um eine lediglich mit der Entscheideröffnung zusammen- hängende Gesundheitsverschlechterung handle. Der Beschwerdeführer 1 sei seit Jahren belastet, aber erst mit den Erlebnissen in Kroatien sei die akute Phase ausgebrochen. Das eingereichte Beweismittel der Vorinstanz (Ausgangshistorien) lasse zudem keinen Schluss zu auf den medizinischen Sachverhalt und sei deshalb als nicht verwertbar zu bezeichnen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz komme es in Kroatien gerade nicht nur zu kurz- zeitigen Behandlungsunterbrüchen, sondern in den Asylzentren sei nur eine sporadische und extrem rudimentäre Gesundheitsversorgung vorgesehen, was eine inadäquate Behandlung von psychischen Leiden mit rezidivieren- den und akuten Phasen darstelle. Insgesamt verletze also die fehlende adä- quate Behandlung ihrer psychischen Beeinträchtigungen nicht nur ihre Rechte auf medizinische Behandlung, sondern auch das Recht der Kinder auf ein unversehrtes Familienleben, zumal sich eine drastische Gesundheits- verschlechterung der Eltern direkt auf die Fürsorge und Betreuung der Kinder auswirke. Das SEM habe es jedenfalls unterlassen, eine einzelfallgerechte Überprüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel unter Berücksichti- gung des medizinischen Sachverhalts sowie der Anforderungen an das Kin- deswohl nach Art. 3 KRK vorzunehmen.
E. 6.1 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Un- tersuchungspflicht), des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begrün- dungspflicht.
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E. 6.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernst- haft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.2.2 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren auch – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unter- lagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; PATRICK KRAUS- KOPF / KATRIN EMMENEGGER / FABIO BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersu- chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abge- klärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER / ANJA MARTINA BINDER, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG).
E. 6.3.1 In den vorinstanzlichen Akten befanden sich verschiedene Arzt- berichte betreffend die Beschwerdeführenden (Frauenklinik F._______ vom
3. Juni 2022, UPK F._______ vom 9. Und 11. Juni 2022, Frauenklinik J._______ vom 21. Juni 2022, medizinisches Datenblatt des BAZ G._______ vom 21. Juni 2022) und das SEM fragte am 5. Oktober 2022 beim Pflegeper- sonal des BAZ I._______ nach, ob weitere ärztliche Medizinalakten vorliegen würden (vgl. Akten N 776 923 A24; Akten N 776 916 A50), woraufhin über
E-4782/2022 E-4786/2022 Seite 14 den Stand der Dinge informiert wurde und entsprechende Dokumente zuge- stellt wurden.
E. 6.3.2 Bei dieser Ausgangslage ist dem SEM keine Verletzung der Untersu- chungsplicht vorzuwerfen. Es hat vor Abschluss des Verfahrens abgeklärt, ob allfällige weitere Arztberichte vorliegen würden, und sich bei der Entscheid- findung mit den Medizinalakten auseinandergesetzt. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass die medizinische Situation kurz vor der Überstellung bei der Beurteilung der Reisefähigkeit nochmals berücksichtigt werde.
E. 6.4.1 In seinen Erwägungen setzte sich das SEM auch mit der Kritik an den kroatischen Behörden und insbesondere der Push-Back-Problematik ausei- nander. Es hat weiter auf die mehrfach getätigten, umfangreichen Abklärun- gen der Botschaft in Kroatien hingewiesen, aufgrund welcher davon auszu- gehen sei, es bestünden im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem im Be- reich des Wiederaufnahmeverfahrens keine generellen systemischen Schwachstellen.
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung in konstanter Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4757/2022 vom 23. Ja- nuar 2023 E. 7.2 sowie die nachfolgende E. 7.2). Aus dem Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2021 können sich die Beschwerdeführenden zu- dem nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit aufgrund der Registrierung der Beschwerdeführenden bestä- tigten und sich die Vorinstanz in dem zitierten Verfahren gerade nicht vertieft zu den Vorbringen betreffend Push-Backs und systemische Mängel ausei- nandergesetzt hatte.
E. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weite- ren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun- gen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen auf- weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen wür- den.
E-4782/2022 E-4786/2022 Seite 15
E. 7.2 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt, wie erwähnt, keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III- VO aufweisen (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer E-4754/2022 vom
18. Januar 2023 E. 7.2, D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2, F-3903/2022 vom 16. Septem- ber 2022 E. 4). Eine Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta wäre er- reicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichen würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zu- stand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland ge- gen A. J., C-163/17 Rn. 87 ff.). Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 EU- Grundrechtecharta verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.).
E. 7.3 In Anbetracht dessen ist mit dem SEM festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden in Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prü- fung ihres Asylantrags sowie unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat weggewiesen werden. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein kön- nen. Die Beschwerdeführenden haben aber kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
E-4782/2022 E-4786/2022 Seite 16 der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. So haben die kroatischen Be- hörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM explizit zugestimmt und da- rum gebeten, allfällige medizinische Informationen frühzeitig zu melden (vgl. N 776 916 A44; N 776 923 A19). Sodann sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch die geschilder- ten Erlebnisse bei der Einreise nach Kroatien lassen nicht den Schluss zu, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesver- waltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzli- chen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Allfällige vorübergehende Einschränkungen der den Beschwerdeführenden zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie bei den kroatischen Behör- den auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [sog. Auf- nahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Zur Unterstützung könnten sie sich gegebe- nenfalls zudem an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden.
E. 8.3.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerde- führenden ist den Akten Folgendes zu entnehmen:
E. 8.3.2 Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 befinden sich aufgrund ihrer psy- chischen Beeinträchtigungen in Behandlung. Gemäss den mit Eingabe vom
E. 8.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Perso- nen, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Be- handlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 8.3.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat die Eröff- nung des Nichteintretensentscheids des SEM eine akute suizidale Krise beim Beschwerdeführer 1 ausgelöst und auch den Beschwerdeführer 5 stark be- lastet. Ihr Zustand konnte allerdings stabilisiert werden. Seit ihrer Entlassung aus der Krisenintervention am 26. Respektive 27. Oktober 2022 sind keine weiteren Arztberichte eingereicht worden. Die geltend gemachten psychi- schen Beschwerden sind nicht derart schwerwiegend, als dass sie die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würde. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien adäquat be- handelt werden können. Sollten sich medizinische Abklärungen, medikamen- töse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruk- tur zur Verfügung. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtre- gierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot aus- zugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.3, E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2, F-5023/2022 vom
23. November 2022 E. 6.4.3).
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E. 8.3.5 Suizidalität stellt zudem praxisgemäss kein eigentliches Vollzugs- hindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5 sowie Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Auswei- sung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen beziehungsweise einen solchen ankündigen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umset- zung einer entsprechenden Gefahr zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, ange- führt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D- 1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.).
E. 8.3.6 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist unbestrittener- massen als fragil zu bezeichnen und eine Überstellung nach Kroatien stellt demnach eine Belastung dar. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behör- den im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden.
E. 8.4 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindes- wohls ist festzuhalten, dass auch Kroatien Signatarstaat der KRK ist und sei- nen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, wes- halb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch von Art. 3 EMRK bedeutet. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind aufgrund ihres Alters (gut […]-jährig und gut […]-monatig) beziehungsmässig stark auf die Mutter fixiert. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Auf- enthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen ab- geleitet werden. Vor der Überstellung nach Kroatien kann den kroatischen Behörden mitgeteilt werden, dass eine kindsgerechte Unterbringung nötig ist. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behand- lungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder, sodass ein Vollzug der Überstellung nicht gegen das Kindeswohl spricht.
E. 8.5.1 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitä- ren Gründe beziehungsweise eine diesbezüglich mangelnde Begründung geltend macht wird, ist Folgendes festzuhalten:
E-4782/2022 E-4786/2022 Seite 19
E. 8.5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über ei- nen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies- bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.5.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar- gelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde (vgl. S. 5–7 der Verfügung). Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Voll- zugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat so- mit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat ge- mäss Dublin-III-VO.
E. 8.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat sel- ber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2022 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich aus den Akten
E-4782/2022 E-4786/2022 Seite 20 keine Hinweise auf relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse er- geben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4782/2022 E-4786/2022 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4782/2022,E-4786/2022 Urteil vom 23. Februar 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), (Verfahren E-4782/2022) und
5. E._______, geboren am (...), (Verfahren E-4786/2022) alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Merve Yavuz, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 12. Oktober 2022 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 23. April 2022 und suchten am 25. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben in der Folge, dass die Beschwerdeführenden bereits am 27. April 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. B. Anlässlich der sogenannten Dublin-Gespräche vom 8. respektive 9. respektive 15. Juni 2022 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu allfälligen Nichteintretensentscheiden und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerde-führenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da sie dort Schlimmes erlebt hätten und die Schweiz stets ihr Zielland gewesen sei. Sie seien von den kroatischen Behörden zwei Mal nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschickt worden und von den Polizisten geschlagen sowie unmenschlich transportiert worden, obwohl diese über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 informiert gewesen seien. Sie hätten nicht genug Essen und Trinken erhalten und weder Zugang zu Rechtsberatung noch zu medizinischer Versorgung erhalten. Bezüglich ihrer Gesundheit fügten sie hinzu, dass die Reise und die schlimmen Zustände in Kroatien (wie auch in Slowenien) sie psychisch krankgemacht hätten. C. In einer Mitteilung vom 16. Juni 2022 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden, dass einige Aussagen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 15. Juni 2022 nicht übersetzt worden seien. So habe sie angegeben, nicht mehr weiterleben zu wollen, weshalb ihrem Gesundheitszustand besondere Beachtung geschenkt werden müsse. Es sei ausserdem nicht aufgenommen worden, dass sie darüber berichtet habe, sie sei im Wald auf ihren Bauch gestürzt und habe infolgedessen Schmerzen und grosse Angst um ihr ungeborenes Kind gehabt. Die kroatischen Behörden hätten dies jedoch ignoriert, ihr keine medizinische Versorgung gewährt, sondern sie stundenlang in einem unterkühlten Wagen herumgefahren sowie unter Quarantäne-Einwänden über sieben Tage in einem Zimmer eingeschlossen. In dieser Zeit sei sie davon ausgegangen, dass das Kind in ihrem Bauch gestorben sei. Erst in der Schweiz habe sie erfahren, dass es ihrem Kind gut gehe. Als Beweismittel legte die Rechtsvertretung medizinische Berichte betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie Fotografien ihrer türkischen Identitätskarten ins Recht. Einem Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) F._______ vom 9. Juni 2022 zufolge wurde für die Beschwerdeführenden 1 und 2 ein Abklärungstermin festgelegt und der Beschwerdeführerin 2 das Medikament Quetiapin verschrieben. D. D.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM einerseits darüber, dass beim Beschwerdeführer 5 eine depressive Störung sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermutet werde, weshalb um genauere Abklärung seines Gesundheitszustands ersucht werde. Da es infolge einer Trennung von seiner Schwester und deren Familie zu einer Verschlechterung sowohl seines psychischen Zustands als auch seiner Hauterkrankung gekommen sei, habe er als akute Massnahme Beruhigungsmedikamente erhalten. Inzwischen behandle er seine Leiden medikamentös und die Familie habe zudem wiedervereinigt werden können, was sich positiv ausgewirkt habe. Zur Veranschaulichung wurde das medizinische Datenblatt für interne Arzt-besuche im BAZ G._______ eingereicht. D.b Gleichzeitig wurde ein Kontrollbericht betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 eingereicht sowie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer 3 dringend kleinkindgerechte Ernährung erhalten müsse, was im BAZ G._______ nicht gewährleistet sei. Ein Termin des Beschwerdeführers 1 bei einem Psychologen/Psychiater habe aufgrund eines Transfers der Familie wiederum neu organisiert werden müssen. E. E.a Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 29. Juni 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO. E.b Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 12. respektive 13. Juli 2022 gut und baten um frühzeitige Information allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden. E.c Im Formular Überstellungsmodalitäten (vgl. Akten N 776 916 A52Akten N 776 923 A26) hielt das SEM fest, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um "Medizinalfälle" handle; die Beschwerdeführenden 1 und 5 würden unter psychischen Problemen (Verdacht auf PTBS) leiden und die Beschwerdeführerin 2 sei schwanger (mit voraussichtlichem Geburtstermin (...) 2022). F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 liess die Rechtsvertretung einen medizinischen Bericht der UPK F._______ betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 9. Juni 2022 einreichen. Diesem Bericht zufolge leide der Beschwerdeführer 1 unter regelmässigen Albträumen. Aufgrund der Erlebnisse in seinem Heimatstaat fühle er grosse Angst sowie Unruhe und habe er lebensmüde Gedanken. Es bestehe der Verdacht auf eine Anpassungsstörung sowie eine PTBS. G. Gemäss medizinischem Datenblatt des BAZ liess sich der Beschwerde-führer 1 am 12. Juli 2022 wegen einer sich verschlimmernden Bronchitis sowie beginnender Angina tonsillaris medizinisch behandeln und suchte am 30. August sowie 5. Oktober 2022 einen Arzt auf wegen ausgeprägter Schlafstörungen sowie vermindertem Antrieb und ausgeprägter Freud-losigkeit infolge der Erlebnisse in seinem Heimatstaat. H. Am 30. September 2022 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM dem Aufenthaltskanton H._______ zugeteilt. I. Am 5. Oktober 2022 erkundigte sich das SEM bei der Pflege im BAZ I._______ danach, ob weitere ärztliche Dokumente betreffend die Beschwerdeführenden vorliegen würden. Die Anfragen wurden am 6. respektive 7. Oktober 2022 beantwortet. J. Mit zwei separaten Verfügungen vom 12. Oktober 2022 - eröffnet je am 13. Oktober 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien an und stellte fest, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Beschwerden vom 20. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügungen des SEM vom 12. Oktober 2022 seien aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Untermauerung der Beschwerdeanträge wurden unter anderem Artberichte vom 9. Juni und vom 5. Oktober 2022 sowie ein Arztrezept vom 5. Oktober 2022 ins Recht gelegt. L. Der Instruktionsrichter setzte am 21. Oktober 2022 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art.56 VwVG per sofort einstweilen aus. M. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2022 vereinigte der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren E-4782/2022 und E-4786/2022, erteilte den Beschwerden die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und sie wurden aufgefordert, innert Frist aussagekräftige aktuelle Arztberichte einzureichen. N. Mit zwei separaten Mitteilungen vom 1. November 2022 orientierte das SEM die kroatischen Behörden über die eingereichten Beschwerden mit aufschiebender Wirkung und die dadurch bewirkte Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). O. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 10. November 2022 sämtliche aktuellen medizinischen Berichte zu den Akten und wiesen darauf hin, dass aufgrund der häufigen Kantonswechsel bisher kein zweckmässiges "Behandlungssetup" habe aufgebaut und keine zweckmässigen Diagnosen hätten gestellt werden können. Die Entscheideröffnung habe zu Suizidgedanken beim Beschwerdeführer 1 geführt. P. Am (...) 2022 kam die Beschwerdeführerin 4 in der Schweiz zur Welt. Q. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2022 hielt das Staatssekretariat an seinen Verfügungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Als Beilage wurden unter anderem sogenannte Ausgangshistorien betreffend die Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht. R. Den Beschwerdeführenden wurde die Vernehmlassung des SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt. Die Replik der Beschwerdeführenden, in welcher sie ebenfalls an ihren Rechtsbegehren festhielten, datiert vom 4. Januar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1-3 und 5 haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Das nach Erlass der angefochtenen Verfügungen geborene Kind ist praxisgemäss in das Verfahren seiner Eltern einzubeziehen. Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 27. April 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 29. Juni 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 12. respektive 13. Juli 2022 zu. 4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben, woran auch der Hinweis der Beschwerdeführenden darauf nichts ändert, dass ihnen die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien. Die Zuständigkeit Kroatiens wurde zudem in der Beschwerde nicht mehr bestritten. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen. 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Von den gegen die kroatischen Behörden gerichteten Vorwürfen, es sei Migrantinnen und Migranten nicht möglich ein Asylgesuch einzureichen und sie würden ohne individuelle Prüfung der Fluchtgründe sowie teilweise unter Anwendung von Gewalt in andere Länder zurückgeführt, seien lediglich Personen betroffen, die illegal nach Kroatien eingereist seien und dort kein Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens zeigen würden, weshalb sie sich keine Fingerabdrücke abnehmen lassen würden. Abklärungen hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrende nicht von dieser Problematik betroffen seien und auch keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festzustellen seien. So würden Rückkehrende ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb überstellt, wo sie Zugang zu einem Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie wirksamen Rechtsmitteln hätten. Es würden zudem auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde; insbesondere sei das Land auch Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK). Insgesamt würden die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Überstellung der Beschwerdeführenden deren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zur Durchführung ihrer Asylverfahren überwiegen. 5.1.2 Es würden ebenso wenig Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würde, ihre Asylgesuche in der Schweiz zu prüfen. Schliesslich sei keine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angezeigt: Einerseits dürfe davon ausgegangen werden, Kroatien halte sich als Mitgliedstaat des Dublin-Systems an die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende gemäss Aufnahmerichtlinie; andererseits würden Abklärungen zufolge vulnerable Dublin-Rückkehrer besondere Unterstützung erhalten. Die Berichte zu den schlechten Bedingungen in den Flüchtlingscamps würden allerdings nicht auf eine generelle Praxis der Verletzung der Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie schliessen lassen. So hätten die Beschwerdeführenden vorliegend nichts Konkretes vorgebracht, das auf ein dauerhaftes Vorenthalten der gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen schliessen lassen würde, zumal sie sich auch nur sehr kurz in Kroatien aufgehalten hätten. Bezüglich die übrigen Vorbringen hinsichtlich Sicherheit im Flüchtlingscamp seien sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei Kroatien um einen demokratischen Rechtsstaat handle, der als schutzwillig und schutzfähig gelte. 5.1.3 Betreffend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden habe eine Anfrage bei den internen Pflegefachkräften des BAZ keine neuen Erkenntnisse geliefert. Gerade in Bezug auf die psychischen Beeinträchtigungen sei festzustellen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, es gemäss Aufnahmerichtlinie dazu verpflichtet sei, die erforderlichen medizinische Versorgung zu gewähren, und ein gesetzlich verankerter Anspruch für Asylsuchende auf medizinische Versorgungsleistungen bestehe. Darüber hinaus könnten sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen Schwierigkeiten an die zahlreich vorhandenen karikativen Organisationen wenden. Die Reisefähigkeit werde sodann erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt; bis zu diesem Zeitpunkt stehe ihnen die medizinische Versorgung der Schweiz zur Verfügung. Die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden seien jedenfalls nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie im Falle einer Überstellung dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wären. 5.2 5.2.1 In ihrer Beschwerdebegründung rügten die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht die unvollständige Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil zwar die geltend gemachten psychischen Beschwerden in der angefochtenen Verfügung erwähnt worden seien, aber lediglich darauf hingewiesen worden sei, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihnen die notwendige Versorgung zu gewähren. Es liege aktuell noch keine abschliessende Diagnose vor, weil die vereinbarten Arzttermine aufgrund der häufigen Unterkunftstransfers nicht hätten stattfinden können. Klar sei bereits, dass die PTBS-Diagnose des Beschwerdeführers 1 auch in direktem Zusammenhang zum Wegweisungsland Kroatien stehe und bei einer Rückkehr dorthin mit einer Retraumatisierung zu rechnen sei. Der medizinische Sachverhalt sei somit nicht ausreichend erstellt. 5.2.2 Weiter sei entgegen der standardisierten Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass Kroatien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gerade nicht einhalte. Hierzu sei auf dir Verurteilung Kroatiens durch den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 18. November 2021 sowie auf die lange Weigerung des Landes hinzuweisen, einen Menschenrechtsbeobachtungsmechanismus einzuführen. Mehrere Organisationen hätten auf Mängel beim Zugang zu einem Asylverfahren sowie in der Gesundheitsversorgung hingewiesen. Rückkehrern werde lediglich Not-versorgung zugestanden, womit sie lediglich sporadische und extrem rudimentäre Versorgung in den Asylzentren sowie den Spitälern erhalten würden. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann im Urteil F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 festgehalten, dass sich das SEM nicht darauf verlassen dürfe, Kroatien sei ein sicheres Aufnahmeland, weshalb eine Einzelfallprüfung notwendig sei. Vorliegend sei die Vorinstanz dieser Verpflichtung weder in Bezug auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden noch betreffend Prüfung der Kindeswohlinteressen nachgekommen. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass die Eltern der Kleinkinder schwer traumatisiert seien und im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit retraumatisiert würden, was fatale Folgen für die Kinder hätte. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeeingaben keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würden, welche ihre Einschätzung zu ändern vermöchten. Den konsultierten Arztberichten zufolge sei zwar eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführer 1 und 3 eingetreten; diese sei aber - wie auch aus den konsultierten Ausgangshistorien von Ende Mai bis Anfang Oktober 2022 ergebe - ausschliesslich auf die Eröffnung des Nichteintretensentscheids und nicht auf eine "natürliche Krankheit" zurückzuführen. Die Beschwerdeführenden seien nicht schwerstkrank. Ihr Gesundheitszustand würde sich auch bei kurzzeitiger Unterbrechung der medizinischen Behandlung voraussichtlich nicht ernsthaft verschlimmern oder gar eine Überstellung verunmöglichen. Die Anwendung der Souveränitätsklausel erweise sich folglich als nicht gerechtfertigt. Als stossend zu betrachten wäre schliesslich, wenn eine Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Suizidgedanken oder die willentliche Herbeiführung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. 5.4 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Replik darauf aufmerksam, dass sich die Vorinstanz weiterhin nicht mit den spezifischen medizinischen Problemen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt habe. Mit den zwischenzeitlich erfolgten medizinischen Diagnosen sei auszuschliessen, dass es sich dabei um eine lediglich mit der Entscheideröffnung zusammenhängende Gesundheitsverschlechterung handle. Der Beschwerdeführer 1 sei seit Jahren belastet, aber erst mit den Erlebnissen in Kroatien sei die akute Phase ausgebrochen. Das eingereichte Beweismittel der Vorinstanz (Ausgangshistorien) lasse zudem keinen Schluss zu auf den medizinischen Sachverhalt und sei deshalb als nicht verwertbar zu bezeichnen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz komme es in Kroatien gerade nicht nur zu kurzzeitigen Behandlungsunterbrüchen, sondern in den Asylzentren sei nur eine sporadische und extrem rudimentäre Gesundheitsversorgung vorgesehen, was eine inadäquate Behandlung von psychischen Leiden mit rezidivierenden und akuten Phasen darstelle. Insgesamt verletze also die fehlende adäquate Behandlung ihrer psychischen Beeinträchtigungen nicht nur ihre Rechte auf medizinische Behandlung, sondern auch das Recht der Kinder auf ein unversehrtes Familienleben, zumal sich eine drastische Gesundheitsverschlechterung der Eltern direkt auf die Fürsorge und Betreuung der Kinder auswirke. Das SEM habe es jedenfalls unterlassen, eine einzelfallgerechte Überprüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverhalts sowie der Anforderungen an das Kindeswohl nach Art. 3 KRK vorzunehmen. 6. 6.1 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungspflicht), des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger / Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). 6.3 6.3.1 In den vorinstanzlichen Akten befanden sich verschiedene Arzt-berichte betreffend die Beschwerdeführenden (Frauenklinik F._______ vom 3. Juni 2022, UPK F._______ vom 9. Und 11. Juni 2022, Frauenklinik J._______ vom 21. Juni 2022, medizinisches Datenblatt des BAZ G._______ vom 21. Juni 2022) und das SEM fragte am 5. Oktober 2022 beim Pflegepersonal des BAZ I._______ nach, ob weitere ärztliche Medizinalakten vorliegen würden (vgl. Akten N 776 923 A24; Akten N 776 916 A50), woraufhin über den Stand der Dinge informiert wurde und entsprechende Dokumente zugestellt wurden. 6.3.2 Bei dieser Ausgangslage ist dem SEM keine Verletzung der Untersuchungsplicht vorzuwerfen. Es hat vor Abschluss des Verfahrens abgeklärt, ob allfällige weitere Arztberichte vorliegen würden, und sich bei der Entscheidfindung mit den Medizinalakten auseinandergesetzt. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass die medizinische Situation kurz vor der Überstellung bei der Beurteilung der Reisefähigkeit nochmals berücksichtigt werde. 6.4 6.4.1 In seinen Erwägungen setzte sich das SEM auch mit der Kritik an den kroatischen Behörden und insbesondere der Push-Back-Problematik auseinander. Es hat weiter auf die mehrfach getätigten, umfangreichen Abklärungen der Botschaft in Kroatien hingewiesen, aufgrund welcher davon auszugehen sei, es bestünden im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem im Bereich des Wiederaufnahmeverfahrens keine generellen systemischen Schwachstellen. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung in konstanter Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4757/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7.2 sowie die nachfolgende E. 7.2). Aus dem Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2021 können sich die Beschwerdeführenden zudem nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit aufgrund der Registrierung der Beschwerdeführenden bestätigten und sich die Vorinstanz in dem zitierten Verfahren gerade nicht vertieft zu den Vorbringen betreffend Push-Backs und systemische Mängel auseinandergesetzt hatte. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt, wie erwähnt, keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.2, D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2, F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4). Eine Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichen würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 87 ff.). Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.). 7.3 In Anbetracht dessen ist mit dem SEM festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden in Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylantrags sowie unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat weggewiesen werden. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden haben aber kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. So haben die kroatischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM explizit zugestimmt und darum gebeten, allfällige medizinische Informationen frühzeitig zu melden (vgl. N 776 916 A44; N 776 923 A19). Sodann sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch die geschilderten Erlebnisse bei der Einreise nach Kroatien lassen nicht den Schluss zu, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Allfällige vorübergehende Einschränkungen der den Beschwerdeführenden zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie bei den kroatischen Behörden auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [sog. Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Zur Unterstützung könnten sie sich gegebenenfalls zudem an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden. 8.3 8.3.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 8.3.2 Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 befinden sich aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen in Behandlung. Gemäss den mit Eingabe vom 10. November 2022 eingereichte Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin 2 unter einer Anpassungsstörung und unter Albträumen. Der Beschwerdeführer 1 leidet unter regelmässigen Albträumen und grosser Angst sowie Unruhe und habe lebensmüde Gedanken. Im Laufe der Zeit verschlimmerte sich sein verminderter Antrieb und die Freudlosigkeit. Im August 2022 verschlechterte sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers 1, woraufhin er am 5. Oktober 2022 von einem anderen Arzt medizinisch behandelt und die Medikation angepasst wurde. Nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids des SEM am 13. Oktober 2022 begab sich der Beschwerdeführer vom 17. bis 27. Oktober 2022 wegen akuter Suizidalität in stationäre Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten H._______. Es wurde ihm eine rezidivierende depressive Störung mit akuter suizidaler Krise sowie Suizidversuch am (...) 2022 diagnostiziert und es besteht der Verdacht einer PTBS. Auch beim Beschwerdeführer 5 besteht der Verdacht auf eine PTBS sowie eine depressive Störung. Er beklagte sich ebenfalls über verminderten Antrieb, weil er auf dem Weg in die Schweiz viel Schlimmes erlebt habe und traumatisiert sei. 8.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat die Eröffnung des Nichteintretensentscheids des SEM eine akute suizidale Krise beim Beschwerdeführer 1 ausgelöst und auch den Beschwerdeführer 5 stark belastet. Ihr Zustand konnte allerdings stabilisiert werden. Seit ihrer Entlassung aus der Krisenintervention am 26. Respektive 27. Oktober 2022 sind keine weiteren Arztberichte eingereicht worden. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden sind nicht derart schwerwiegend, als dass sie die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würde. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien adäquat behandelt werden können. Sollten sich medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.3, E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3). 8.3.5 Suizidalität stellt zudem praxisgemäss kein eigentliches Vollzugs-hindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5 sowie Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen beziehungsweise einen solchen ankündigen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Gefahr zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.). 8.3.6 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist unbestrittenermassen als fragil zu bezeichnen und eine Überstellung nach Kroatien stellt demnach eine Belastung dar. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. 8.4 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass auch Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch von Art. 3 EMRK bedeutet. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind aufgrund ihres Alters (gut [...]-jährig und gut [...]-monatig) beziehungsmässig stark auf die Mutter fixiert. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Vor der Überstellung nach Kroatien kann den kroatischen Behörden mitgeteilt werden, dass eine kindsgerechte Unterbringung nötig ist. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder, sodass ein Vollzug der Überstellung nicht gegen das Kindeswohl spricht. 8.5 8.5.1 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe beziehungsweise eine diesbezüglich mangelnde Begründung geltend macht wird, ist Folgendes festzuhalten: 8.5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.5.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde (vgl. S. 5-7 der Verfügung). Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 8.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: