Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Mai 2023 in die Schweiz ein Asyl- gesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger- abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 10. Mai 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 24. Mai 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rück- übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 31. Mai 2023 das rechtliche Gehör zur mutmassli- chen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.a Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Reiseziel sei von An- fang an die Schweiz gewesen. In Kroatien sei er von der Polizei schlecht behandelt und geschlagen beziehungsweise getreten worden. Zudem sei er – wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner Religion – auch durch seine paschtunischen Schlepper bedroht und behelligt worden. Des- halb wolle er nicht nach Kroatien zurückkehren. Er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und habe nur aus Angst vor schlechter Behandlung mit den kroatischen Behörden kooperiert. C.b Die Frage nach seinem Gesundheitszustand beantwortete der Be- schwerdeführer mit der Aussage, er sei auf der Reise in die Schweiz einmal hingefallen und seither schmerze ihn das Knie; weitere gesundheitliche Probleme – auch solche psychischer Art – habe er nicht. D. Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmegesuch des SEM am 7. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.
E-3452/2023 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 – am Folgetag eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Über- stellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. F.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 16. Juni 2023 Beschwerde gegen diesen Nichteintretensent- scheid. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asyl- verfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhalts- abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherun- gen betreffend seinen Zugang zu Obdach, Nahrung und adäquater medi- zinischer/psychologischer Versorgung einzuholen. F.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschus- ses sowie um Gewährung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde. G. Am 19. Juni 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstel- lung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elekt- ronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl).
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-3452/2023 Seite 4
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter- licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften- wechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des
– hier interessierenden – Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin- III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4–6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
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E. 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthalts- titel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlosse- nem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständig- keitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember
2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein ande- rer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses so- genannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkre- tisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht- liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt indessen zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E-3452/2023 Seite 6
E. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 10. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass er durch diesen Staat als asylsuchende Person registriert wurde.
E. 4.2 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 7. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran ver- mögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, wonach seine Finger- abdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, nichts zu ändern (vgl. angefochtene Verfügung S. 3).
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel inhaltlich im Wesent- lichen vor, das kroatische Asylsystem weise gemäss verschiedenen Länderberichten (und dem Urteil eines erstinstanzlichen deutschen Ver- waltungsgerichts vom 2. September 2022) systemische Mängel auf. Die dortigen Polizeibehörden würden gegen zwingendes Völkerrecht verstos- sen, indem sie Schutzsuchende misshandeln, demütigen, schlagen, illegal inhaftieren und illegal zurückweisen würden. Faktisch bestehe keine Mög- lichkeit, sich gegen die Polizeigewalt zu wehren und den Rechtsweg zu beschreiten. Ausserdem sei der Zugang zu medizinischer und insbeson- dere psychiatrischer Hilfe in Kroatien nicht sichergestellt.
E. 6 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers mit seiner individuellen Situation, der von ihm angeführten Behandlung nach dem Grenzübertritt in Kroatien, den ihm offenstehenden Möglichkei- ten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, der allgemeinen Situation in Kroatien (in- klusive der Push-Back-Problematik) unter Hinweis auf Abklärungen der Schweizer Vertretung und der medizinischen Versorgung in diesem Land auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be- steht keine Veranlassung.
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E. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. insbesondere Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 und statt vieler die Urteile BVGer E-1081/2023 vom 28. Februar 2023 E. 6.1 und D-5890/2022 vom
3. Februar 2023 E. 8.2). Auch in Würdigung der wenig substanziierten Aus- sagen des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung und seinen Beobach- tungen während des (kurzen) Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon aus- zugehen, er geriete nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situa- tion extremer Not im Sinne von Art. 4 GRC.
E. 7.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ge- rechtfertigt.
E. 8.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refou- lement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr- det wäre oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingun- gen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung
E-3452/2023 Seite 8 könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie); aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer während seines kurzen Aufenthalts in Kro- atien erfolglos um entsprechende Unterstützung bemüht hätte.
E. 8.3 Für das subeventualiter beantragte Einholen von Garantien der kroati- schen Behörden betreffend den Zugang zu Obdach, Nahrung und adäqua- ter medizinischer Versorgung besteht damit keine Veranlassung.
E. 8.4 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kro- atien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen und vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen ist (vgl. etwa Urteile BVGer E-2549/2023 vom 15. Mai 2023 E. 7.2.2 oder E-4782/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.2). Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehrt in dieses Land tatsächlich durch Drittpersonen (namentlich paschtunische Schlepper) bedroht oder behel- ligt werden, wäre er gehalten, sich an die zuständigen Behörden zu wen- den.
E. 8.5.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 8.5.2 Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer nicht an gravieren- den Gesundheitsproblemen. Die im Dublin-Gespräch erwähnten Probleme mit einem Knie sind offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, er könnte nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo – entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 7 f.) – grundsätzlich eine durchaus ausreichende me- dizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom
31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.).
E. 8.6 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
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E. 8.7.1 Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt sich bei der Beurteilung eines vor- instanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getra- gen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.7.2 Die Verfügung des SEM ist auch unter diesem Blickwinkel korrekt. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Um- ständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humani- tären Gründen.
E. 8.8 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9 Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am
19. Juni 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-3452/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3452/2023 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Mai 2023 in die Schweiz ein Asyl-gesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 10. Mai 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 24. Mai 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 31. Mai 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.a Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. In Kroatien sei er von der Polizei schlecht behandelt und geschlagen beziehungsweise getreten worden. Zudem sei er - wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner Religion - auch durch seine paschtunischen Schlepper bedroht und behelligt worden. Deshalb wolle er nicht nach Kroatien zurückkehren. Er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und habe nur aus Angst vor schlechter Behandlung mit den kroatischen Behörden kooperiert. C.b Die Frage nach seinem Gesundheitszustand beantwortete der Beschwerdeführer mit der Aussage, er sei auf der Reise in die Schweiz einmal hingefallen und seither schmerze ihn das Knie; weitere gesundheitliche Probleme - auch solche psychischer Art - habe er nicht. D. Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmegesuch des SEM am 7. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Über-stellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. F.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 16. Juni 2023 Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend seinen Zugang zu Obdach, Nahrung und adäquater medizinischer/psychologischer Versorgung einzuholen. F.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde. G. Am 19. Juni 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oderStaatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses so-genannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht-liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt indessen zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 10. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass er durch diesen Staat als asylsuchende Person registriert wurde. 4.2 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 7. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, wonach seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, nichts zu ändern (vgl. angefochtene Verfügung S. 3).
5. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel inhaltlich im Wesentlichen vor, das kroatische Asylsystem weise gemäss verschiedenen Länderberichten (und dem Urteil eines erstinstanzlichen deutschen Verwaltungsgerichts vom 2. September 2022) systemische Mängel auf. Die dortigen Polizeibehörden würden gegen zwingendes Völkerrecht verstossen, indem sie Schutzsuchende misshandeln, demütigen, schlagen, illegal inhaftieren und illegal zurückweisen würden. Faktisch bestehe keine Möglichkeit, sich gegen die Polizeigewalt zu wehren und den Rechtsweg zu beschreiten. Ausserdem sei der Zugang zu medizinischer und insbesondere psychiatrischer Hilfe in Kroatien nicht sichergestellt.
6. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers mit seiner individuellen Situation, der von ihm angeführten Behandlung nach dem Grenzübertritt in Kroatien, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, der allgemeinen Situation in Kroatien (inklusive der Push-Back-Problematik) unter Hinweis auf Abklärungen der Schweizer Vertretung und der medizinischen Versorgung in diesem Land auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 7. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. insbesondere Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 und statt vieler die Urteile BVGer E-1081/2023 vom 28. Februar 2023 E. 6.1 und D-5890/2022 vom 3. Februar 2023 E. 8.2). Auch in Würdigung der wenig substanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung und seinen Beobachtungen während des (kurzen) Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, er geriete nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne von Art. 4 GRC. 7.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie); aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer während seines kurzen Aufenthalts in Kroatien erfolglos um entsprechende Unterstützung bemüht hätte. 8.3 Für das subeventualiter beantragte Einholen von Garantien der kroatischen Behörden betreffend den Zugang zu Obdach, Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung besteht damit keine Veranlassung. 8.4 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen und vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen ist (vgl. etwa Urteile BVGer E-2549/2023 vom 15. Mai 2023 E. 7.2.2 oder E-4782/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.2). Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehrt in dieses Land tatsächlich durch Drittpersonen (namentlich paschtunische Schlepper) bedroht oder behelligt werden, wäre er gehalten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. 8.5 8.5.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.5.2 Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer nicht an gravierenden Gesundheitsproblemen. Die im Dublin-Gespräch erwähnten Probleme mit einem Knie sind offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, er könnte nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 7 f.) - grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). 8.6 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8.7 8.7.1 Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt sich bei der Beurteilung eines vor-instanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.7.2 Die Verfügung des SEM ist auch unter diesem Blickwinkel korrekt. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 8.8 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
9. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 19. Juni 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: