Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 3. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass der Beschwerdeführer in Kroatien als asylsuchende Personen registriert wurde.
E. 4.2 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 30. Januar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren der Beschwerdeführenden noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
E. 4.3 An dieser Feststellung vermag, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, auch der Umstand nichts zu ändern, dass mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz leben sollen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Dublin-Gespräch ohne seine zugewiesene Rechtsvertretung stattgefunden habe. Er habe der Durchführung des Gesprächs ohne Anwesenheit seiner Rechtsvertretung in Unkenntnis allfälliger Konsequenzen und Alternativen zugestimmt (vgl. Beschwerde S. 2 f.).
E. 5.2 Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs geht hervor, dass der Beschwerdeführer in die Durchführung des Gesprächs trotz Abwesenheit seiner Rechtsvertretung ausdrücklich eingewilligt hat. Die zugewiesene Rechtsvertretung wurde vom SEM korrekt und rechtzeitig zum Dublin-Gespräch eingeladen (vgl. act. 17/2 und Art. 102j Abs. 2 AsylG). Sodann ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Rechtsvertretung direkt im Anschluss eine Kopie zugestellt worden ist (vgl. act. A20/2). Die Rechtsvertretung hat dem SEM schliesslich mit Eingabe vom 3. Februar 2023 Beweismittel zukommen lassen (vgl. act. A24/1). Vorbehalte wurden weder im Rahmen dieser Eingabe noch sonst aktenkundig gemacht. Im Anschluss an die Eröffnung der angefochtenen Verfügung legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (vgl. act. A33/2). In der Beschwerde wird schliesslich auch nicht geltend gemacht, dass - gege-benenfalls inwiefern - der rechtserhebliche Sachverhalt im Rahmen der Befragung vom 1. Februar 2023 durch die Nichtteilnahme der Rechts-vertretung unvollständig festgestellt oder dem Beschwerdeführer des-wegen das Gehör konkret verweigert worden wäre. Insgesamt ist das Vorgehen der Vorinstanz letztlich nicht zu bestanden.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel weitere formelle Rügen erhebt wird auf diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Angesichts dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden.
E. 6.1.1 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. unter anderem Urteile des BVGer D-5890/2022 vom 3. Februar 2023 E. 8.2, E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.2, D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2 und F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2). Auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen zu seiner Behandlung während seines eintägigen Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, er gerate nach seiner Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinn von Art. 4 GRC.
E. 6.1.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.2.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben hat.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Auch mit der Schilderung der vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen Gewalt (Schläge) und Beschimpfung seitens kroatischer Polizisten wird nicht dargetan, er laufe ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [sog. Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten, welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zweifelsfrei berücksichtigt hat (vgl. Verfügung Ziff. II S. 3 und entsprechender Vorhalt in der Beschwerde S. 9). Er könnte zudem die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten er deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen.
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Kettenabschiebung droht (vgl. Verfügung Ziff. II S. 4 und 5 und Beschwerde S. 9).
E. 6.2.4 Schliesslich kann festgehalten werden, dass sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die vorinstanzlichen Abklärungen zur Situation in Kroatien weder als falsch noch unvollständig erweisen (vgl. Beschwerde S. 8). Ebenfalls sind den Akten diesbezüglich keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht zu entnehmen (vgl. Beschwerde S. 9).
E. 6.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.3.2 Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer unter Rückenschmerzen, aufgrund derer er sich in der Schweiz - gemäss Akten übrigens erstmals am 27. Dezember 2022, mithin mehr als einen Monat nach der Einreise in die Schweiz - in ärztliche Behandlung begab. Er erhielt Physiotherapie und Medikamente verschrieben (vgl. act. A16/1, A22/2 und A29/3).
E. 6.3.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind offenkundig nicht derart schwerwiegend, als davon ausgegangen werden müsste, sie könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden. Sollten sich medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 4) - grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-5890/2022 vom 3. Februar 2023 E. 9.3, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.3, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3 und F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 7.5, je m.w.H.). Die in der Beschwerde geforderten weiteren Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustands waren weder im Zeitpunkt der Verfügung noch aktuell angezeigt (vgl. Beschwerde S. 9 und 11).
E. 6.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO zu Recht nicht ausgeübt. Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten; das Vorliegen von humanitären Gründen wurde vom SEM geprüft und verneint. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 24. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1081/2023 Urteil vom 28. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 18. November 2022 in die Schweiz ein und stellte am 25. November 2022 ein Asylgesuch. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 30. November 2022 ergab, dass er am 3. November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 1. Februar 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es sei sein Traum gewesen, zu seinen Geschwistern in die Schweiz zu kommen. Die kroatischen Behörden hätten ihm Menschenschmuggel vorgeworfen, weil er während des Grenzübertritts ein Handyvideo aufgenommen habe, welches die Behörden bei einer Kontrolle entdeckt hätten. Er sei verhaftet und von der Polizei geschlagen worden. Die kroatischen Behörden hätten ihm ausserdem sein Bargeld abgenommen. Er habe das Land bereits am 4. November 2022 wieder verlassen und sich anschliessend aufgrund der ihm zugefügten Schläge in medizinische Behandlung begeben müssen. Er leide deswegen immer noch unter schweren Rückenschmerzen, die er medikamentös und mittels Physiotherapie behandeln lasse. C. C.a Am 30. Januar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines voneinem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaatgestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C.b Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM am 13. Februar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. Darüber hinaus führten sie aus, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2022 seinen Willen kundgetan habe, um internationalen Schutz zu ersuchen, er das Empfangszentrum aber noch vor dem Interview verlassen habe. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. F. Am 24. Februar 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 3. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass der Beschwerdeführer in Kroatien als asylsuchende Personen registriert wurde. 4.2 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 30. Januar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren der Beschwerdeführenden noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4.3 An dieser Feststellung vermag, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, auch der Umstand nichts zu ändern, dass mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz leben sollen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Dublin-Gespräch ohne seine zugewiesene Rechtsvertretung stattgefunden habe. Er habe der Durchführung des Gesprächs ohne Anwesenheit seiner Rechtsvertretung in Unkenntnis allfälliger Konsequenzen und Alternativen zugestimmt (vgl. Beschwerde S. 2 f.). 5.2 Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs geht hervor, dass der Beschwerdeführer in die Durchführung des Gesprächs trotz Abwesenheit seiner Rechtsvertretung ausdrücklich eingewilligt hat. Die zugewiesene Rechtsvertretung wurde vom SEM korrekt und rechtzeitig zum Dublin-Gespräch eingeladen (vgl. act. 17/2 und Art. 102j Abs. 2 AsylG). Sodann ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Rechtsvertretung direkt im Anschluss eine Kopie zugestellt worden ist (vgl. act. A20/2). Die Rechtsvertretung hat dem SEM schliesslich mit Eingabe vom 3. Februar 2023 Beweismittel zukommen lassen (vgl. act. A24/1). Vorbehalte wurden weder im Rahmen dieser Eingabe noch sonst aktenkundig gemacht. Im Anschluss an die Eröffnung der angefochtenen Verfügung legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (vgl. act. A33/2). In der Beschwerde wird schliesslich auch nicht geltend gemacht, dass - gege-benenfalls inwiefern - der rechtserhebliche Sachverhalt im Rahmen der Befragung vom 1. Februar 2023 durch die Nichtteilnahme der Rechts-vertretung unvollständig festgestellt oder dem Beschwerdeführer des-wegen das Gehör konkret verweigert worden wäre. Insgesamt ist das Vorgehen der Vorinstanz letztlich nicht zu bestanden. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel weitere formelle Rügen erhebt wird auf diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Angesichts dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. 6.1.1 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. unter anderem Urteile des BVGer D-5890/2022 vom 3. Februar 2023 E. 8.2, E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.2, D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2 und F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2). Auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen zu seiner Behandlung während seines eintägigen Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, er gerate nach seiner Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinn von Art. 4 GRC. 6.1.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.2 6.2.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben hat. 6.2.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Auch mit der Schilderung der vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen Gewalt (Schläge) und Beschimpfung seitens kroatischer Polizisten wird nicht dargetan, er laufe ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [sog. Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten, welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zweifelsfrei berücksichtigt hat (vgl. Verfügung Ziff. II S. 3 und entsprechender Vorhalt in der Beschwerde S. 9). Er könnte zudem die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten er deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Kettenabschiebung droht (vgl. Verfügung Ziff. II S. 4 und 5 und Beschwerde S. 9). 6.2.4 Schliesslich kann festgehalten werden, dass sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die vorinstanzlichen Abklärungen zur Situation in Kroatien weder als falsch noch unvollständig erweisen (vgl. Beschwerde S. 8). Ebenfalls sind den Akten diesbezüglich keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht zu entnehmen (vgl. Beschwerde S. 9). 6.3 6.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3.2 Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer unter Rückenschmerzen, aufgrund derer er sich in der Schweiz - gemäss Akten übrigens erstmals am 27. Dezember 2022, mithin mehr als einen Monat nach der Einreise in die Schweiz - in ärztliche Behandlung begab. Er erhielt Physiotherapie und Medikamente verschrieben (vgl. act. A16/1, A22/2 und A29/3). 6.3.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind offenkundig nicht derart schwerwiegend, als davon ausgegangen werden müsste, sie könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden. Sollten sich medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 4) - grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-5890/2022 vom 3. Februar 2023 E. 9.3, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.3, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3 und F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 7.5, je m.w.H.). Die in der Beschwerde geforderten weiteren Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustands waren weder im Zeitpunkt der Verfügung noch aktuell angezeigt (vgl. Beschwerde S. 9 und 11). 6.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO zu Recht nicht ausgeübt. Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten; das Vorliegen von humanitären Gründen wurde vom SEM geprüft und verneint. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 24. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wirdabgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: