Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden 1-3 sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch innert Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist daher gegeben (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und Art. 23 Dublin-III-VO).
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden 1-3 erkennen systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen derzeit jedoch keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4; F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2).
E. 3.2.2 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführenden 1-3 sowie der von ihnen angeführten Berichte (Are You Syrious?, Special from Croatia: A Refugee must be Healthy!, 17. Juli 2022, < https://medium.com/are-you-syrious/ays-special-from-croatia-hrvatska-a-refugee-must-be-healthy-1312bac91041 >; United States Department of State, Croatia 2020 Human Rights Report, < https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/CROATIA-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf >; Pro Asyl, Menschenrechtsgerichtshof verurteilt Kroatien wegen illegaler Pushbacks, 27. November 2021, < https://www.proasyl.de/news/menschenrechtsgerichtshof-verurteilt-kroatien-wegen-illegaler-pushbacks/ >; Asylum Information Database, Country Report: Croatia, 2019 Update, < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2014/08/AIDA-HR_2019update.pdf. >; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, Dezember 2021, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf >, alle abgerufen am 18.10.22) keine Veranlassung. Überdies ist zu bemerken, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, von der Pushback-Praxis nicht betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-4320/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3; D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1). Bei dieser Ausgangslage ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 3.2.3 Die Vorinstanz hat die vorgetragenen Erlebnisse der Beschwerdeführenden 1-3 in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem zielen daher ins Leere. Auf die geltend gemachten Mängel betreffend die medizinische Versorgung in Kroatien wird sogleich zurückzukommen sein (vgl. unten E. 4.3).
E. 4.1 Gegen ihre Überstellung bringen die Beschwerdeführenden 1-3 im Wesentlichen vor, in Kroatien keinen Zugang zu angemessener, familiengerechter Unterbringung und Versorgung zu haben. Zudem werde dem Wohle der Beschwerdeführerin 3 nicht Rechnung getragen. Sie habe in Kroatien zwei Kilogramm Gewicht verloren, sei müde gewesen, habe Einschlafstörungen und keinen Appetit gehabt. Die Überstellung setze sie - die Beschwerdeführenden 1-3 - einer Gefahr für ihre Gesundheit aus. Entsprechend fordern sie die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 4.2 Vorliegend ist nicht zu erwarten, die Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass eine Überstellung dorthin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Kindeswohls, respektive von Art. 3 oder Art. 19 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) führen könnten. Kroatien hat das KRK ratifiziert. Aus dem von ihnen geäusserten Wunsch, zum Wohle der Beschwerdeführerin 3 von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, vermögen die Beschwerdeführenden 1-3 somit nichts für sich abzuleiten (vgl. Urteile des BVGer E-4320/2022 E. 7.2; D-4160/2022 E. 7.4.4; F-3369/2022 vom 19. August 2022 E. 7.4; D-1418/2022 vom 4. April 2022 E. 5.3.4). Im Weiteren haben die Beschwerdeführenden 1-3 kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die kroatischen Behörden bestätigen im Rahmen ihrer Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1-3, dass ihre Asylverfahren noch pendent seien (vgl. SEM-act. 42).
E. 4.3.1 Was die geltend gemachten medizinischen Überstellungshindernisse anbetrifft, so kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 4.3.2 Gemäss den ärztlichen Berichten vom 16. und vom 17. August 2022 leidet die Beschwerdeführerin 2 an einer chronischen Mittelohrentzündung rechts, Dysphagie (Schluckstörung [vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl. 2013, S. 526]) für Festes, Eisenmangel sowie einem Mangel an aktivem Vitamin B12. Zudem wurde ein Status nach unbekannter Mittelohroperation in der Türkei sowie ein Verdacht auf chronische Otomastoiditis (Entzündung eines Knochens hinter der Ohrmuschel [vgl. Pschyrembel, S. 1292]) sowie auf eine Refluxlaryngitis (Kehlkopfentzündung durch Reflux [vgl. Pschyrembel, S. 1165]) gestellt. Aus einem weiteren Arztbericht vom 25. August 2022 gehen sodann die Diagnosen einer Dysmenorrhoe (schmerzhafte Menstruation [vgl. Pschyrembel, S. 524]), einer Zyklusunregelmässigkeit, Dyspareunie (Schmerzen während des Geschlechtsverkehrs [vgl. Pschyrembel, S. 526]), eines Kinderwunsches sowie einer sekundären Sterilität seit 2017 hervor (vgl. SEM-act. 45, 47 f. und 53). Der Beschwerdeführer 1 seinerseits nimmt derzeit Antidiabetika (Jardiance) ein. Der Blutzucker ist einer Auskunft der Pflege im Bundesasylzentrum vom 31. August 2022 zufolge jedoch normal, sodass er kein Insulin benötigt (vgl. SEM-act. 51).
E. 4.3.3 Die Ohren- und Menstruationsbeschwerden sowie die Schluckstörung der Beschwerdeführerin 2 sind zwar nicht unerheblich, können aber auch in Kroatien behandelt werden. Gleiches gilt für die Diabetes des Beschwerdeführers 1. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-4320/2022 E. 7.4.3; E-3554/2022 vom 25. August 2022 E. 7.3.2; F-3448/2022 und F-3449/2022 vom 22. August 2022 E. 7.5). Medikamente können den Beschwerdeführenden 1-3 auf Vorrat mitgegeben werden. Ein allfälliger operativer Eingriff zur Verbesserung der Ohrsituation oder eine Hörgeräteversorgung der Beschwerdeführerin 2 sind in Kroatien zu prüfen. Die beschwerdeweise geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind zum einen medizinisch nicht belegt. Zum andern lassen die Dublin-Gespräche keine schwerwiegenden psychischen Beschwerden erkennen. Gegebenenfalls könnte aber auch psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in Kroatien medizinisch Abhilfe geschaffen werden. Eine allfällig notwendige psychiatrische Behandlung steht in Kroatien zur Verfügung.
E. 4.3.4 Dass weitere medizinische Abklärungen neue, überstellungsrelevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden, ist nicht zu erwarten. Darauf durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil F-3957/2022 E. 6.4). Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt.
E. 5 Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid somit nicht. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden 1-3 nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden 1-3 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3984/2022 Urteil vom 14. November 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien
1. A._______, geb. (...), und die Ehefrau
2. B._______, geb. (...), sowie die Tochter
3. C._______, geb. (...), alle Afghanistan, Beschwerdeführende, alle vertreten durch lic. iur. Merve Yavuz, HEKS Rechtsschutz (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge stellten die Beschwerdeführenden 1-3 am 23. August 2018 in Griechenland ein Asylgesuch (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 18 ff.). Gemäss einer Auskunft der griechischen Behörden vom 27. Mai 2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 14. Februar 2022 durch die Rechtsmittelinstanz als unzulässig zurückgewiesen ("rejected as inadmissible by the Appeals Authority" [vgl. SEM-act. 29]). In der Folge suchten die Beschwerdeführenden 1-3 am 25. April 2022 in Kroatien und am 18. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. SEM-act. 1 ff. und 18 ff.). B. Die Vorinstanz nahm am 25. Mai 2022 die Personalien der Beschwerdeführenden 1-3 auf und am 31. Mai 2022 sowie am 7. Juni 2022 gewährte sie den Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführerin 3 rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 23 f., 31 und 35). C. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 10. Juni 2022 stimmten die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 24. Juni 2022 zu (SEM-act. 37 f. und 42). D. Mit Verfügung vom 5. September 2022 - gleichentags eröffnet- trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden 1-3 auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 55). E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführerin 3 am 12. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 5. September 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung vom 5. September 2022 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten des Staates (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 13. September 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor, und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden 1-3 sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch innert Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist daher gegeben (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und Art. 23 Dublin-III-VO). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführenden 1-3 erkennen systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen derzeit jedoch keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4; F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2). 3.2.2. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführenden 1-3 sowie der von ihnen angeführten Berichte (Are You Syrious?, Special from Croatia: A Refugee must be Healthy!, 17. Juli 2022, ; United States Department of State, Croatia 2020 Human Rights Report, ; Pro Asyl, Menschenrechtsgerichtshof verurteilt Kroatien wegen illegaler Pushbacks, 27. November 2021, ; Asylum Information Database, Country Report: Croatia, 2019 Update, ; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, Dezember 2021, , alle abgerufen am 18.10.22) keine Veranlassung. Überdies ist zu bemerken, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, von der Pushback-Praxis nicht betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-4320/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3; D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1). Bei dieser Ausgangslage ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 3.2.3. Die Vorinstanz hat die vorgetragenen Erlebnisse der Beschwerdeführenden 1-3 in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem zielen daher ins Leere. Auf die geltend gemachten Mängel betreffend die medizinische Versorgung in Kroatien wird sogleich zurückzukommen sein (vgl. unten E. 4.3). 4. 4.1. Gegen ihre Überstellung bringen die Beschwerdeführenden 1-3 im Wesentlichen vor, in Kroatien keinen Zugang zu angemessener, familiengerechter Unterbringung und Versorgung zu haben. Zudem werde dem Wohle der Beschwerdeführerin 3 nicht Rechnung getragen. Sie habe in Kroatien zwei Kilogramm Gewicht verloren, sei müde gewesen, habe Einschlafstörungen und keinen Appetit gehabt. Die Überstellung setze sie - die Beschwerdeführenden 1-3 - einer Gefahr für ihre Gesundheit aus. Entsprechend fordern sie die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.2. Vorliegend ist nicht zu erwarten, die Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass eine Überstellung dorthin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Kindeswohls, respektive von Art. 3 oder Art. 19 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) führen könnten. Kroatien hat das KRK ratifiziert. Aus dem von ihnen geäusserten Wunsch, zum Wohle der Beschwerdeführerin 3 von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, vermögen die Beschwerdeführenden 1-3 somit nichts für sich abzuleiten (vgl. Urteile des BVGer E-4320/2022 E. 7.2; D-4160/2022 E. 7.4.4; F-3369/2022 vom 19. August 2022 E. 7.4; D-1418/2022 vom 4. April 2022 E. 5.3.4). Im Weiteren haben die Beschwerdeführenden 1-3 kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die kroatischen Behörden bestätigen im Rahmen ihrer Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1-3, dass ihre Asylverfahren noch pendent seien (vgl. SEM-act. 42). 4.3. 4.3.1. Was die geltend gemachten medizinischen Überstellungshindernisse anbetrifft, so kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.3.2. Gemäss den ärztlichen Berichten vom 16. und vom 17. August 2022 leidet die Beschwerdeführerin 2 an einer chronischen Mittelohrentzündung rechts, Dysphagie (Schluckstörung [vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl. 2013, S. 526]) für Festes, Eisenmangel sowie einem Mangel an aktivem Vitamin B12. Zudem wurde ein Status nach unbekannter Mittelohroperation in der Türkei sowie ein Verdacht auf chronische Otomastoiditis (Entzündung eines Knochens hinter der Ohrmuschel [vgl. Pschyrembel, S. 1292]) sowie auf eine Refluxlaryngitis (Kehlkopfentzündung durch Reflux [vgl. Pschyrembel, S. 1165]) gestellt. Aus einem weiteren Arztbericht vom 25. August 2022 gehen sodann die Diagnosen einer Dysmenorrhoe (schmerzhafte Menstruation [vgl. Pschyrembel, S. 524]), einer Zyklusunregelmässigkeit, Dyspareunie (Schmerzen während des Geschlechtsverkehrs [vgl. Pschyrembel, S. 526]), eines Kinderwunsches sowie einer sekundären Sterilität seit 2017 hervor (vgl. SEM-act. 45, 47 f. und 53). Der Beschwerdeführer 1 seinerseits nimmt derzeit Antidiabetika (Jardiance) ein. Der Blutzucker ist einer Auskunft der Pflege im Bundesasylzentrum vom 31. August 2022 zufolge jedoch normal, sodass er kein Insulin benötigt (vgl. SEM-act. 51). 4.3.3. Die Ohren- und Menstruationsbeschwerden sowie die Schluckstörung der Beschwerdeführerin 2 sind zwar nicht unerheblich, können aber auch in Kroatien behandelt werden. Gleiches gilt für die Diabetes des Beschwerdeführers 1. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-4320/2022 E. 7.4.3; E-3554/2022 vom 25. August 2022 E. 7.3.2; F-3448/2022 und F-3449/2022 vom 22. August 2022 E. 7.5). Medikamente können den Beschwerdeführenden 1-3 auf Vorrat mitgegeben werden. Ein allfälliger operativer Eingriff zur Verbesserung der Ohrsituation oder eine Hörgeräteversorgung der Beschwerdeführerin 2 sind in Kroatien zu prüfen. Die beschwerdeweise geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind zum einen medizinisch nicht belegt. Zum andern lassen die Dublin-Gespräche keine schwerwiegenden psychischen Beschwerden erkennen. Gegebenenfalls könnte aber auch psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in Kroatien medizinisch Abhilfe geschaffen werden. Eine allfällig notwendige psychiatrische Behandlung steht in Kroatien zur Verfügung. 4.3.4. Dass weitere medizinische Abklärungen neue, überstellungsrelevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden, ist nicht zu erwarten. Darauf durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil F-3957/2022 E. 6.4). Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt.
5. Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid somit nicht. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden 1-3 nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden 1-3 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Mathias Lanz Versand: