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D-1418/2022

D-1418/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die volljährigen Beschwerdeführenden und ihre drei Kinder C._______, D._______ und E._______, suchten am 14. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie am 15. Oktober 2021 bereits in Kroatien (und zu einem späteren Zeitpunkt auch in Slowenien) um Asyl ersucht hatten. B. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und das älteste Kind am 23. Dezember 2021 jeweils einzeln zur allfälligen Zu- ständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens und zu einer Überstellung dorthin an. Alle machten geltend, gegen eine Wegweisung nach Kroatien würden die 22 erfolglosen Versuche der diesbezüglichen Einreise, welche beim 23. Mal geglückt sei, und die als- dann in einem unterirdischen Flüchtlingslager schlechte Behandlung spre- chen. Sie seien in Kroatien auch von einem Hund angegriffen worden. Der Beschwerdeführer und das Kind 1 – welches für ungefähr eine halbe Stunde von den Eltern getrennt worden sei – seien von der kroatischen Polizei geschlagen worden, wofür sie jedoch keine Beweise hätten, weil das Handy mit diesbezüglichen Filmaufnahmen beschlagnahmt worden sei. Zur gesundheitlichen Situation befragt führten sie aus, dem Beschwer- deführer gehe es abgesehen von situationsbedingtem Stress und Nervosi- tät gut, während die Beschwerdeführerin unter medikamentös behandel- tem Bluthochdruck und manchmal an Atembeschwerden leide. Den Kin- dern gehe es abgesehen von Albträumen (Kind 1) und Verstopfung (Kind

3) ebenfalls gut. Kind 2 sei ein schweigsames Kind, das mutmasslich an Autismus leide. C. Am 26. Januar 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 3. Februar 2022 gut.

D-1418/2022 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 21. März 2022 (Eröffnung am 22. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte die Beschwerdefüh- renden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde- frist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und ver- fügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis an die Beschwerdeführenden. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass die Be- schwerdeführenden am 15. Oktober 2021 in Kroatien als asylsuchende Personen registriert worden seien, weshalb die Zuständigkeit zur Durch- führung der Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Kroatien liege. Die kroa- tischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden denn auch ausdrücklich zugestimmt. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. März 2022 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. März

2022. Es sei auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung eines Vollzugsstopps so- wie um die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. In der Beschwerde wurde betreffend Erlebnisse in Kroatien – nebst aus- führlichen Schilderungen zu Vorfällen in Slowenien – im Wesentlichen gel- tend gemacht, die Beschwerdeführenden seien bei ihren Einreiseversu- chen während eines Jahres und drei Monate immer wieder beschimpft und bedroht worden. Sie und das Kind 1 seien nach der Einreise geschlagen sowie von einem Hund angegriffen worden, wobei die jüngeren Kinder dies mit angesehen hätten. Weiter hätten sie schlechte Lebensbedingungen er- fahren. Die schlechten Erlebnisse an der Grenze und der Hundeangriff hät- ten dazu geführt, dass das Wort «Kroatien» bei den Kindern Angst auslöse. Sie würden psychologische Hilfe benötigen.

D-1418/2022 Seite 4 F. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte mit Eingabe vom

1. April 2022 einen Arztbericht betreffend Kind 1 vom 30. März 2022 (schwere pubertäre Anpassungsstörung, Albträume, Schlaflosigkeit, Un- ruhe) ein. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

28. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

D-1418/2022 Seite 5 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie der vorliegenden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwen- dung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

D-1418/2022 Seite 6 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass sie am 15. Oktober 2021 in Kroa- tien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 26. Ja- nuar 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die kroati- schen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 3. Feb- ruar 2022 zu. Der Einwand der Beschwerdeführenden während der Anhörung vom

23. Dezember 2021, sie hätten nicht gewusst, dass ihre Fingerabdrücke in Kroatien zur Einreichung eines Asylgesuches benutzt würden, ist eine blosse Schutzbehauptung, welche bezüglich der Zuständigkeitsfrage oh- nehin unbehelflich ist, da bereits die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zustän-

D-1418/2022 Seite 7 digkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Kro- atiens wird sodann auf Beschwerdeebene zu Recht nicht mehr bestritten (…). Die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich ge- geben.

E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2.1 Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Sig- natarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden machten unter Hinweis auf öffentlich zugängliche Berichte (beispielsweise der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) Mängel im kroatischen Asylsystem betreffend die Aufnahmebedingungen und den Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren geltend. Die Ge- sundheitsversorgung für Asylsuchende – insbesondere für Personen mit psychischen Problemen – sei mangelhaft und es fehle an grundlegenden Standards und Garantien. Sie hätten zunächst weder Nahrung und Ge- tränke noch medizinische Hilfe erhalten und das Kind 1 sei nach der An- kunft während ungefähr einer halben Stunde von den Eltern getrennt wor- den.

D-1418/2022 Seite 8 Die Vorinstanz hat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu- treffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung der in der Be- schwerde (S. 6 ff.) erwähnten kritischen Berichterstattung bezüglich der Behandlung Asylsuchender in Kroatien und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2; F-1182/2021 vom

24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 undF-5436/2020 vom 10. No- vember 2020 E. 5.2). Die in der Beschwerde unvollständig beziehungsweise auszugsweise wie- dergegeben Erwägungen aus Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.5 und E. 4.6; F-48/2021 vom 8. Ja- nuar 2021) zu den kroatischen Aufnahmebedingungen vermögen alsdann bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise und insbesondere im konkre- ten Fall keine andere Einschätzung herzuleiten. Weiter hat die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist un- ter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Ver- fahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problemati- schen Push-back-Praxis betroffen seien. Diesbezüglich kann zur Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden (vi-Entscheid vom 21. März 2022, S. 5 f.; vgl. auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019).

E. 5.2.3 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich das SEM hinreichend und in nachvollziehbarer Weise mit den wesentlichen Sach- verhaltselementen auseinandergesetzt hat. Entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung ist alsdann keine Verletzung der Begrün- dungspflicht seitens der Vorinstanz ersichtlich. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet.

E. 5.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

D-1418/2022 Seite 9

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben – bereits angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Kroatiens – kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Weder den Akten noch der Beschwerde sind – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden und trotz der von der Vorinstanz erwähnten kritischen Berichte über Macht- bissbrauch der kroatischen Grenzbehörde (zu welchen das SEM jedoch zutreffend festhielt, sie würden sich einzig auf das Grenzgebiet und nicht auf das Asyl- beziehungsweise Rückführungsverfahren beziehen) sind stichhaltige Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und die Beschwerdeführen- den zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwun- gen zu werden.

E. 5.3.2 Es ist der Vorinstanz weiter beizupflichten, dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde handelt, der be- reit und in der Lage ist, den Beschwerdeführenden angemessen Schutz zu bieten. Daher wäre es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, nicht nur, wie behauptet, bei einer internationalen Organisation Anzeige gegen die kroatischen Behörden einzureichen (…), sondern eine solche gegen einen mutmasslich machtmissbrauchenden einzelnen Polizisten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erstatten. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten vorübergehenden Beeinträchti- gungen (beispielsweise schlechte Behandlung bei der Einreise; halbstün- dige Trennung des ältesten Sohnes von den Eltern), können sie sich an die zuständigen behördlichen Stellen (beispielsweise Anzeige erstatten) oder auch an internationale Hilfsorganisationen (beispielsweise zur Unterstüt- zung für Behördengänge) vor Ort wenden. Insbesondere letztere können auch Hilfestellung bei einer benötigten Übersetzung, wie sie die Beschwer- deführenden bemängelten, leisten.

E. 5.3.3 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Be- rücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erleb- nisse in Kroatien nicht davon auszugehen, der Dublinstaat verstosse sys- tematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die Beschwerdefüh- renden haben sodann auch nicht konkret dargetan, inwiefern die für sie und Kinder bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien

D-1418/2022 Seite 10 derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Anzumerken bleibt, dass bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass sich die wiederholt und von den Beschwerdeführenden am ausführlichsten geschilderten negativen Vorfälle in einem Flüchtlingslager in Slowenien er- eignet hätten, nicht in Kroatien (Vorfall betreffend Kind 2 im Gemeinschafts- bad des slowenischen Flüchtlingslagers am 12. Dezember 2021 [unsittlich entblösster Mann; Eingreifen der Sicherheitskräfte], tagelanges Einsperren in einem Raum, keine Kopfkissen; vgl. A54/5, A58/4 und A62/2), weshalb (auch) auf Beschwerdeebene auf diesbezüglich weiterführende Erwägun- gen verzichtet werden kann.

E. 5.3.4 Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist festzuhalten, dass Kroa- tien Signatarstaat der Kinderrechtskonvention (KRK) ist, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Die Beschwerdeführenden monierten, Kind 2 leide mutmasslich an Autismus. Deshalb sei eine besondere Behandlung und Betreuung nötig und damit weitere schulische Abklärungen notwendig, wel- che ihnen in Kroatien nicht zur Verfügung stünden. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich um eine blosse Mutmassung der Eltern handelt, welche sie hauptsächlich damit begründen, dies sei ihnen in ihrem Heimatland offen- bart worden, weil das Kind 2 intelligent und schweigsam sei (…). Die Vo- rinstanz konnte auf diesbezügliche Abklärungen verzichten, da sie zutref- fend davon ausging, solche seien – sofern tatsächlich nötig – an einem dauerhaften Wohnort des Kindes sinnvoll. Aufgrund vorstehender Erwä- gungen (insbesondere E. 5.2.1) sind ferner keine Hinweise ersichtlich, dass die von den Eltern gewünschte psychologische Hilfe für die Kinder (zur Verarbeitung ihrer Erlebnisse während der Reise) in Kroatien nicht in Anspruch genommen werden könnten. An dieser Einschätzung ändert auch der mit Eingabe vom 1. April 2022 eingereichte Arztbericht vom

30. März 2022 betreffend Kind 1 nichts (schwere pubertäre Anpassungs- störung, Albträume, Schlaflosigkeit, Unruhe). Zur gesundheitlichen Situa- tion der Kinder (und auch ihrer Eltern) sowie zum Zugang zur medizini- schen Infrastruktur in Kroatien wird im Weiteren auf nachstehende Erwä- gungen 5.3.6 verwiesen.

D-1418/2022 Seite 11

E. 5.3.5 Die Beschwerdeführenden haben alsdann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen ge- mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor- enthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung (wie bei der behaupteten schlechten Behandlung) könnten sie sich im Übrigen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – nötigenfalls an die kroati- schen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingun- gen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Somit vermögen auch die geltend gemachten Einwände zu keiner anderen Ein- schätzung zu führen. Bei dieser Sachlage war das SEM entgegen der in der Beschwerde vertre- tenen Auffassung nicht gehalten, weitere individuelle Abklärungen zu tref- fen oder Garantien einzuholen. Die entsprechende Rüge der Beschwerde- führenden erweist sich als unbegründet.

E. 5.3.6 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Weiteren darauf, sie seien alle gesundheitlich angeschlagen und besonders vulnerabel, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe. Sie machen geltend, bei einer solchen ohne hinreichende medizinische Versorgung leben zu müssen, weshalb sie Art. 3 EMRK sowie Art. 3 der KRK verletze (…).

E. 5.3.6.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 5.3.6.2 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer im Rahmen des

D-1418/2022 Seite 12 rechtlichen Gehörs an, zwar situationsbedingt gestresst, aber gesund zu sein, während die Beschwerdeführerin erklärte, an medikamentös behan- delbarem Bluthochdruck sowie manchmal an Atembeschwerden zu leiden. Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurde bei der Beschwerdefüh- rerin ein Knoten in der Brust festgestellt, welcher alsdann weiteren Abklä- rungen im Brustzentrum Luzern unterzogen wurde (A97/2). Diese ergaben ein Fibroadenom Mamma (gutartige, knotige Vermehrung von Binde- und Drüsengewebe), das zur Verlaufskontrolle nach Ablauf eines Jahres sowie zur Entfernung im Falle einer Grössenprogredienz empfohlen wurde (…). Auch hinsichtlich der während des vorinstanzlichen Verfahrens festgestell- ten ungenügenden Visuskorrektur der bestehenden Brille des Beschwer- deführers (…) wurde die Ausstellung eines neuen Brillenrezepts in die Wege geleitet (…). Die Diagnosen der Beschwerdeführerin sowie die Sehschwäche des Be- schwerdeführers sind offenkundig nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtspre- chung zu rechtfertigen vermöchten oder aus humanitären Gründen von ei- ner Überstellung abgesehen werden müsste. Zudem wird den gesundheit- lichen Beschwerden der Beschwerdeführerin bei den Überstellungsmoda- litäten Rechnung getragen werden (A110/1). Schliesslich stossen auch die Rügen bezüglich Beachtung der KRK ins Leere. Der unruhige Schlaf der Kinder überrascht aufgrund der von der Familie unternommenen Reise und der damit verbundenen Erlebnisse nicht. Ebensowenig angesichts dessen Alters die zusätzlichen pubertären Anpassungsstörungen von Kind 1. Alle drei Kinder sind gemäss Angaben der Eltern (und von Kind 1 selbst) gesund beziehungsweise leiden an kei- nen unverzüglich behandlungsbedürftigen Beeinträchtigungen (mutmass- licher Autismus von Kind 2; […]; Arztbericht vom 30. März 2022 betreffend Kind 1). Es sind bei den Beschwerdeführenden insgesamt keine akuten Gesund- heitsrisiken beziehungsweise Beschwerden ersichtlich, welche einer Über- stellung nach Kroatien entgegenstehen. Sie könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Über- stellung konkret abzuklären ist. Es sind im Weiteren – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführen- den hinsichtlich Vulnerabilität – keine Hinweise ersichtlich, welche im kon- kreten Fall ihrer Überstellung als Familie mit zwar minderjährigen, aber ge-

D-1418/2022 Seite 13 sunden Kindern und gesunden Eltern nach Kroatien entgegenstehen wür- den. In Anbetracht dessen war die Vorinstanz auch nicht gehalten, indivi- duelle Garantien einzuholen.

E. 5.3.6.3 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch- ten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um- stände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). In dieser Hinsicht vermö- gen die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Ein- schätzung ihrer Situation in Kroatien zu führen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesund- heitszustand der Beschwerdeführenden führt somit bei einer Überstellung nach Kroatien auch nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 5.3.6.4 Aufgrund der bestehenden Aktenlage war der medizinische Sach- verhalt ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ohne Weiteres ein angemessenes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführen- den machen, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien zu beur- teilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechts- erheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Unter diesen Umständen bestand – entgegen der Behauptung in der Be- schwerde – auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Gesund- heitszustand der Beschwerdeführenden vorzunehmen. Diese Schlussfol- gerung wird durch die Tatsache, dass auf Beschwerdeebene weder weitere medizinische Unterlagen eingereicht noch Veränderungen des Gesund- heitszustandes geltend gemacht wurden, bestätigt. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, erweist sich auch in diesem Punkt als un- begründet. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkre- tes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 5.5 D-1418/2022 Seite 14

E. 5.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor- instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 5.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Des- halb kann auf weiterführende Erwägungen in diesem Zusammenhang ver- zichtet werden.

E. 5.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen- den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu- wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroa- tien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

D-1418/2022 Seite 15 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (ein- schliesslich Vollzugsstopps) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1418/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1418/2022 Urteil vom 4. April 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die volljährigen Beschwerdeführenden und ihre drei Kinder C._______, D._______ und E._______, suchten am 14. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie am 15. Oktober 2021 bereits in Kroatien (und zu einem späteren Zeitpunkt auch in Slowenien) um Asyl ersucht hatten. B. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und das älteste Kind am 23. Dezember 2021 jeweils einzeln zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin an. Alle machten geltend, gegen eine Wegweisung nach Kroatien würden die 22 erfolglosen Versuche der diesbezüglichen Einreise, welche beim 23. Mal geglückt sei, und die alsdann in einem unterirdischen Flüchtlingslager schlechte Behandlung sprechen. Sie seien in Kroatien auch von einem Hund angegriffen worden. Der Beschwerdeführer und das Kind 1 - welches für ungefähr eine halbe Stunde von den Eltern getrennt worden sei - seien von der kroatischen Polizei geschlagen worden, wofür sie jedoch keine Beweise hätten, weil das Handy mit diesbezüglichen Filmaufnahmen beschlagnahmt worden sei. Zur gesundheitlichen Situation befragt führten sie aus, dem Beschwerdeführer gehe es abgesehen von situationsbedingtem Stress und Nervosität gut, während die Beschwerdeführerin unter medikamentös behandeltem Bluthochdruck und manchmal an Atembeschwerden leide. Den Kindern gehe es abgesehen von Albträumen (Kind 1) und Verstopfung (Kind 3) ebenfalls gut. Kind 2 sei ein schweigsames Kind, das mutmasslich an Autismus leide. C. Am 26. Januar 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 3. Februar 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 21. März 2022 (Eröffnung am 22. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 15. Oktober 2021 in Kroatien als asylsuchende Personen registriert worden seien, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Kroatien liege. Die kroatischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden denn auch ausdrücklich zugestimmt. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. März 2022. Es sei auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung eines Vollzugsstopps sowie um die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. In der Beschwerde wurde betreffend Erlebnisse in Kroatien - nebst ausführlichen Schilderungen zu Vorfällen in Slowenien - im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien bei ihren Einreiseversuchen während eines Jahres und drei Monate immer wieder beschimpft und bedroht worden. Sie und das Kind 1 seien nach der Einreise geschlagen sowie von einem Hund angegriffen worden, wobei die jüngeren Kinder dies mit angesehen hätten. Weiter hätten sie schlechte Lebensbedingungen erfahren. Die schlechten Erlebnisse an der Grenze und der Hundeangriff hätten dazu geführt, dass das Wort «Kroatien» bei den Kindern Angst auslöse. Sie würden psychologische Hilfe benötigen. F. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte mit Eingabe vom 1. April 2022 einen Arztbericht betreffend Kind 1 vom 30. März 2022 (schwere pubertäre Anpassungsstörung, Albträume, Schlaflosigkeit, Unruhe) ein. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie der vorliegenden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass sie am 15. Oktober 2021 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 26. Januar 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 3. Februar 2022 zu. Der Einwand der Beschwerdeführenden während der Anhörung vom 23. Dezember 2021, sie hätten nicht gewusst, dass ihre Fingerabdrücke in Kroatien zur Einreichung eines Asylgesuches benutzt würden, ist eine blosse Schutzbehauptung, welche bezüglich der Zuständigkeitsfrage ohnehin unbehelflich ist, da bereits die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Kroatiens wird sodann auf Beschwerdeebene zu Recht nicht mehr bestritten (...). Die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden machten unter Hinweis auf öffentlich zugängliche Berichte (beispielsweise der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) Mängel im kroatischen Asylsystem betreffend die Aufnahmebedingungen und den Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren geltend. Die Gesundheitsversorgung für Asylsuchende - insbesondere für Personen mit psychischen Problemen - sei mangelhaft und es fehle an grundlegenden Standards und Garantien. Sie hätten zunächst weder Nahrung und Getränke noch medizinische Hilfe erhalten und das Kind 1 sei nach der Ankunft während ungefähr einer halben Stunde von den Eltern getrennt worden. Die Vorinstanz hat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde (S. 6 ff.) erwähnten kritischen Berichterstattung bezüglich der Behandlung Asylsuchender in Kroatien und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2; F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 undF-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2). Die in der Beschwerde unvollständig beziehungsweise auszugsweise wiedergegeben Erwägungen aus Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.5 und E. 4.6; F-48/2021 vom 8. Januar 2021) zu den kroatischen Aufnahmebedingungen vermögen alsdann bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise und insbesondere im konkreten Fall keine andere Einschätzung herzuleiten. Weiter hat die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen seien. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vi-Entscheid vom 21. März 2022, S. 5 f.; vgl. auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019). 5.2.3 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich das SEM hinreichend und in nachvollziehbarer Weise mit den wesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist alsdann keine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz ersichtlich. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. 5.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben - bereits angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Kroatiens - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Weder den Akten noch der Beschwerde sind - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden und trotz der von der Vorinstanz erwähnten kritischen Berichte über Machtbissbrauch der kroatischen Grenzbehörde (zu welchen das SEM jedoch zutreffend festhielt, sie würden sich einzig auf das Grenzgebiet und nicht auf das Asyl- beziehungsweise Rückführungsverfahren beziehen) sind stichhaltige Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.3.2 Es ist der Vorinstanz weiter beizupflichten, dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde handelt, der bereit und in der Lage ist, den Beschwerdeführenden angemessen Schutz zu bieten. Daher wäre es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, nicht nur, wie behauptet, bei einer internationalen Organisation Anzeige gegen die kroatischen Behörden einzureichen (...), sondern eine solche gegen einen mutmasslich machtmissbrauchenden einzelnen Polizisten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erstatten. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten vorübergehenden Beeinträchtigungen (beispielsweise schlechte Behandlung bei der Einreise; halbstündige Trennung des ältesten Sohnes von den Eltern), können sie sich an die zuständigen behördlichen Stellen (beispielsweise Anzeige erstatten) oder auch an internationale Hilfsorganisationen (beispielsweise zur Unterstützung für Behördengänge) vor Ort wenden. Insbesondere letztere können auch Hilfestellung bei einer benötigten Übersetzung, wie sie die Beschwerdeführenden bemängelten, leisten. 5.3.3 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse in Kroatien nicht davon auszugehen, der Dublinstaat verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die Beschwerdeführenden haben sodann auch nicht konkret dargetan, inwiefern die für sie und Kinder bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Anzumerken bleibt, dass bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass sich die wiederholt und von den Beschwerdeführenden am ausführlichsten geschilderten negativen Vorfälle in einem Flüchtlingslager in Slowenien ereignet hätten, nicht in Kroatien (Vorfall betreffend Kind 2 im Gemeinschaftsbad des slowenischen Flüchtlingslagers am 12. Dezember 2021 [unsittlich entblösster Mann; Eingreifen der Sicherheitskräfte], tagelanges Einsperren in einem Raum, keine Kopfkissen; vgl. A54/5, A58/4 und A62/2), weshalb (auch) auf Beschwerdeebene auf diesbezüglich weiterführende Erwägungen verzichtet werden kann. 5.3.4 Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der Kinderrechtskonvention (KRK) ist, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Die Beschwerdeführenden monierten, Kind 2 leide mutmasslich an Autismus. Deshalb sei eine besondere Behandlung und Betreuung nötig und damit weitere schulische Abklärungen notwendig, welche ihnen in Kroatien nicht zur Verfügung stünden. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich um eine blosse Mutmassung der Eltern handelt, welche sie hauptsächlich damit begründen, dies sei ihnen in ihrem Heimatland offenbart worden, weil das Kind 2 intelligent und schweigsam sei (...). Die Vorinstanz konnte auf diesbezügliche Abklärungen verzichten, da sie zutreffend davon ausging, solche seien - sofern tatsächlich nötig - an einem dauerhaften Wohnort des Kindes sinnvoll. Aufgrund vorstehender Erwägungen (insbesondere E. 5.2.1) sind ferner keine Hinweise ersichtlich, dass die von den Eltern gewünschte psychologische Hilfe für die Kinder (zur Verarbeitung ihrer Erlebnisse während der Reise) in Kroatien nicht in Anspruch genommen werden könnten. An dieser Einschätzung ändert auch der mit Eingabe vom 1. April 2022 eingereichte Arztbericht vom 30. März 2022 betreffend Kind 1 nichts (schwere pubertäre Anpassungsstörung, Albträume, Schlaflosigkeit, Unruhe). Zur gesundheitlichen Situation der Kinder (und auch ihrer Eltern) sowie zum Zugang zur medizinischen Infrastruktur in Kroatien wird im Weiteren auf nachstehende Erwägungen 5.3.6 verwiesen. 5.3.5 Die Beschwerdeführenden haben alsdann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung (wie bei der behaupteten schlechten Behandlung) könnten sie sich im Übrigen - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Somit vermögen auch die geltend gemachten Einwände zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Bei dieser Sachlage war das SEM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht gehalten, weitere individuelle Abklärungen zu treffen oder Garantien einzuholen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. 5.3.6 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Weiteren darauf, sie seien alle gesundheitlich angeschlagen und besonders vulnerabel, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe. Sie machen geltend, bei einer solchen ohne hinreichende medizinische Versorgung leben zu müssen, weshalb sie Art. 3 EMRK sowie Art. 3 der KRK verletze (...). 5.3.6.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.3.6.2 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs an, zwar situationsbedingt gestresst, aber gesund zu sein, während die Beschwerdeführerin erklärte, an medikamentös behandelbarem Bluthochdruck sowie manchmal an Atembeschwerden zu leiden. Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurde bei der Beschwerdeführerin ein Knoten in der Brust festgestellt, welcher alsdann weiteren Abklärungen im Brustzentrum Luzern unterzogen wurde (A97/2). Diese ergaben ein Fibroadenom Mamma (gutartige, knotige Vermehrung von Binde- und Drüsengewebe), das zur Verlaufskontrolle nach Ablauf eines Jahres sowie zur Entfernung im Falle einer Grössenprogredienz empfohlen wurde (...). Auch hinsichtlich der während des vorinstanzlichen Verfahrens festgestellten ungenügenden Visuskorrektur der bestehenden Brille des Beschwerdeführers (...) wurde die Ausstellung eines neuen Brillenrezepts in die Wege geleitet (...). Die Diagnosen der Beschwerdeführerin sowie die Sehschwäche des Beschwerdeführers sind offenkundig nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Zudem wird den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (A110/1). Schliesslich stossen auch die Rügen bezüglich Beachtung der KRK ins Leere. Der unruhige Schlaf der Kinder überrascht aufgrund der von der Familie unternommenen Reise und der damit verbundenen Erlebnisse nicht. Ebensowenig angesichts dessen Alters die zusätzlichen pubertären Anpassungsstörungen von Kind 1. Alle drei Kinder sind gemäss Angaben der Eltern (und von Kind 1 selbst) gesund beziehungsweise leiden an keinen unverzüglich behandlungsbedürftigen Beeinträchtigungen (mutmasslicher Autismus von Kind 2; [...]; Arztbericht vom 30. März 2022 betreffend Kind 1). Es sind bei den Beschwerdeführenden insgesamt keine akuten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden ersichtlich, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen. Sie könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Es sind im Weiteren - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden hinsichtlich Vulnerabilität - keine Hinweise ersichtlich, welche im konkreten Fall ihrer Überstellung als Familie mit zwar minderjährigen, aber gesunden Kindern und gesunden Eltern nach Kroatien entgegenstehen würden. In Anbetracht dessen war die Vorinstanz auch nicht gehalten, individuelle Garantien einzuholen. 5.3.6.3 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). In dieser Hinsicht vermögen die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung ihrer Situation in Kroatien zu führen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit bei einer Überstellung nach Kroatien auch nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 5.3.6.4 Aufgrund der bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ohne Weiteres ein angemessenes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden machen, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Unter diesen Umständen bestand - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vorzunehmen. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache, dass auf Beschwerdeebene weder weitere medizinische Unterlagen eingereicht noch Veränderungen des Gesundheitszustandes geltend gemacht wurden, bestätigt. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5.4 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 5.5 5.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Deshalb kann auf weiterführende Erwägungen in diesem Zusammenhang verzichtet werden. 5.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (einschliesslich Vollzugsstopps) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 8. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: