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F-48/2021

F-48/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben; das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig im Sinne der Erwägungen zu erheben und zu würdigen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Den Beschwerdeführenden wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das SEM, Bundesasylzentrum Bern - den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-48/2021 Urteil vom 8. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. X.______,

2. Y.______, Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Rechtsschutz für Asylsuchende - 3007 Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die aus Afghanistan stammenden X._______ und ihr Ehemann Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 29. September 2020 in der Schweiz um Asyl ersuchten (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1), dass gemäss den Angaben in der Eurodac-Datenbank die Beschwerdeführenden am 9. September 2019 in Griechenland und am 10. September 2020 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurden, dort jedoch keine Asylanträge gestellt hatten (SEM act. 8), dass die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2020 das gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vorgesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) führte und ihnen in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Kroatiens und der Wegweisung dorthin gewährte (SEM act. 24 und 26), dass das SEM am 22. Oktober 2020 je ein Übernahmeersuchen an die kroatischen Behörden richtete, dies gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO [SEM act. 28, 30]), dass die kroatischen Behörden den Übernahmeersuchen des SEM am 21. Dezember 2020 explizit zustimmten (SEM act. 39), dass das SEM mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und ihre Wegweisung nach Kroatien anordnete unter Hinweis darauf, dass sie die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen hätten; gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden gegen die ihnen am 28. Dezember 2020 eröffnete Verfügung am 5. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1), dass sie in der Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an das SEM beantragten, auf die Asylgesuche sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter seien individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten; die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen überdies unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen; weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 6. Januar 2020 per sofort aussetzte (BVGer act. 2) und gleichentags die Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich begründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-zichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt haben (Art. 7 Abs. 2 Dub-lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2); im Rahmen eines Wiederaufnahme-verfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass wenn Antragstellende aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten haben, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach den Tag des illegalen Grenzübertritts, dass gemäss der Einträge in der Datenbank Eurodac die Beschwerdeführenden am 10. September 2020 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopiert wurden und das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte; das Gesuch wurde am 21. Dezember 2020 gutgeheissen, dass Kroatien grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Zuständigkeit als solche auch nicht bestritten wird, dass hingegen beschwerdeweise (Pkt. 3.4) geltend gemacht wird, das SEM habe den Zugang zum Asylsystem in Kroatien nicht hinreichend abgeklärt und die Ergebnisse der Abklärungen den Beschwerdeführenden nicht offengelegt; das SEM könne zudem gar nicht erst beurteilen, welche medizinische Behandlung (in Bezug auf die Beschwerdeführerin) notwendig sei und habe diesbezüglich auch sein Ermessen nicht ausüben können, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 21. Oktober 2020 im Wesentlichen aussagte, sie seien von den Beamten in Kroatien sehr schlecht behandelt worden: mehrfach hätten sie versucht, von Serbien via Kroatien nach Italien weiterzureisen; immer wieder seien sie von der kroatischen Polizei erwischt worden; man habe ihre Handys zerstört und sie hätten die Schuhe ausziehen müssen, ehe man sie barfuss wieder zurückgeschickt habe; sie seien geschlagen worden; seine schwangere Frau sei schlecht behandelt worden, man habe sie gestossen und geschubst; er habe um Hilfe und um Medikamente gebeten, sie hätten aber nichts davon erhalten (SEM act. 26), dass die Beschwerdeführerin geltend machte, die kroatischen Polizisten seien sehr aggressiv gewesen; an der Grenze sei sie aus dem Fahrzeug gezerrt worden; es seien auch viele Leute darin eingepfercht gewesen; man habe an ihren Kleidern gerissen; als ihr Mann ihr zur Hilfe habe eilen wollen, sei er von Polizisten geschlagen worden; man habe sie auf einem Waldweg Richtung Bosnien zurücklaufen lassen; nach vier bis fünf Stunden seien sie in Bosnien angekommen; sie sei schwanger gewesen und der Fussmarsch sei sehr beschwerlich für sie gewesen; sie habe in Bosnien gesundheitliche Probleme gekriegt und sei zum Arzt gegangen; der Arzt habe gesagt, sie hätte einen Schock erlitten und es bestehe Behandlungsbedarf; im Krankenhaus habe man festgestellt, dass sie Blut und das Kind verloren habe; es gehe ihr psychisch nicht gut, sie habe Schlafstörungen und Angstzustände, weswegen sie bereits den Arzt aufgesucht habe (SEM act. 24), dass beschwerdeweise unter anderem ausgeführt wird, die Beschwerdeführenden seien anfangs Juli 2019 in Bosnien-Herzegowina angekommen; sie hätten mehrmals versucht, nach Kroatien einzureisen, seien jedoch immer wieder gewaltsam von kroatischen Polizisten nach Bosnien zurückgeschickt worden; man habe sie geschlagen, ihre Wertsachen abgenommen und Handys zerstört; anlässlich eines dieser Push-backs habe die Beschwerdeführerin ihr ungeborenes Kind verloren; nachdem es der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zugelassen habe, habe das Paar erneut versucht, nach Kroatien zu gelangen; am 10. September 2020 seien sie von kroatischen Polizisten aufgegriffen worden; man habe ihnen ihre Fingerabdrücke abgenommen; ohne ihnen Gelegenheit zu geben, ein Asylgesuch einzureichen, habe man ihnen erklärt, man müsse sie umgehend nach Bosnien zurückführen; nach insgesamt sieben Versuchen sei es ihnen gelungen, über Kroatien und Italien in die Schweiz einzureisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in anderen Entscheiden mit ähnlich gelagerten Vorbringen befasst hat (vgl. Urteile E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 [publiziert als Referenzurteil], E-4211/2019 vom 9. Dezember 2019 sowie F-661/2020 vom 7. Februar 2020), dass das Bundesverwaltungsgericht zudem - in Bezug auf Aufnahmeverfahren - mehrfach beanstandete, das SEM habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob es Anhaltspunkte für systembedingte Schwachstellen im kroatischen Asylsystem gebe, und insbesondere die umfangreiche Berichterstattung über die «Push-back-Problematik» an den kroatischen Aussengrenzen nicht berücksichtigt (vgl. zitierte Urteile E-3078/2019 E. 5.7 und E-4211/2019 E. 3.3 und 3.4), dass das SEM auch in vorliegendem Fall lediglich sehr oberflächlich auf die Push-back-Problematik und allfällige systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren eingegangen ist und es sich in diesem Zusammenhang nicht vertieft mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich ihrer Erlebnisse in Kroatien auseinandergesetzt hat, dass das SEM im angefochtenen Entscheid zwar auf die Abklärungen der Schweizer Botschaft verwies, welche nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen auch persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen Nichtregierungsorganisationen und anderen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien beinhalten, dass weiter auch ein Hinweis auf die jüngsten Abklärungen der Schweizer Botschaft erfolgte, wonach die Einschätzung von Gesprächspartnern - inklusive den gegenüber dem kroatischen Innenministerium kritisch eingestellten NGO - geteilt worden sei, dass es kaum denkbar sei, dass Dublin-Rückkehrenden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb eine Kettenabschiebung drohe, dass jedoch konkrete Angaben (auch in zeitlicher Hinsicht) zu sämtlichen Quellen fehlen und deren Inhalt lediglich sehr rudimentär zusammengefasst wurde (vgl. dazu bereits zitiertes Urteil F-661/2020 S. 5), dass weiter erneut konkrete Angaben zur Frage fehlen, wie die kroatischen Behörden generell mit Asylsuchenden umgehen und wie sie diese behandeln (vgl. zitiertes Urteil D-6299/2019 E. 4.6), dass vor diesem Hintergrund nicht von einer vollständigen Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ausgegangen werden kann, dass das SEM überdies auch die gravierenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nur sehr knapp gewürdigt hat und lediglich pauschal auf die in Kroatien verfügbare ausreichende medizinische Infrastruktur und die dort zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen verwies, dass bei der Beschwerdeführerin bereits mit ärztlichem Kurzbericht vom 23. Oktober 2020 eine [...] diagnostiziert wurde (SEM act. 37), dass in dem mit Beschwerde eingereichten medizinischen Bericht vom 30. Dezember 2020 der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) betreffend die Beschwerdeführerin eine [...] sowie [...] als Diagnosen aufgeführt werden (Beschwerdebeilage 4), dass die UPD in ihrer psychiatrischen Einschätzung (vgl. Bericht vom 4. Januar 2021) eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Kroatien als kontraindiziert beurteilt und in diesem Sinn auf die dort erlebte Gewalt und Angst in Bezug auf die Begegnungen mit der kroatischen Polizei und den erlebten Push-backs verwies; auch der [...] sei für sie als traumatisch zu werten; eine Rückführung nach Kroatien würde den psychischen Zustand destabilisieren und das Risiko einer Retraumatisierung stark erhöhen (Beschwerdebeilage 5 und 6), dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund [...] gehalten ist, eine individualisierte Prüfung vorzunehmen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls bei einer Überstellung nach Kroatien in eine medizinische Notlage geraten könnte, dass die angefochtene Verfügung somit darauf schliessen lässt, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unvollständig festgestellt hat (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG), dass die Beschwerde daher im Hinblick auf den Eventualantrag gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2020 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, dass die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten waren, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben; das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig im Sinne der Erwägungen zu erheben und zu würdigen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Den Beschwerdeführenden wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- das SEM, Bundesasylzentrum Bern

- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Versand: