Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Februar 2014 und ging in die Türkei. Nach einem längeren Aufenthalt in B._______ reiste er im März 2018 weiter nach Griechenland, wo er sich für etwas mehr als ein Jahr aufhielt. Im Frühjahr 2019 gelangte er schliesslich über Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz, wo er am 7. August 2019 im Bundesasylzentrum C._______ ein Asylgesuch stellte. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum D._______ zugewiesen. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung am 15. August 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, dass er insgesamt fünf Mal von den kroatischen Behörden festgenommen und jeweils wieder nach Bosnien und Herzegowina zurückgebracht worden sei. Auch sei er einmal von den slowenischen Behörden nach Kroatien geschickt worden, von wo aus er wiederum nach Bosnien und Herzegowina gebracht worden sei. In Kroatien gebe es nichts und wenn er dort hätte bleiben wollen, wäre er dortgeblieben. Abgesehen von der Schweiz habe er nirgendwo seine Fingerabdrücke abgeben müssen und er habe nur hierzulande ein Asylgesuch eingereicht. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe. C. C.a Abklärungen des SEM bei den kroatischen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2019 gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen von Slowenien nach Kroatien zurücküberstellt worden sei, wo ihm eine Wegweisungsverfügung ausgehändigt worden sei aufgrund der illegalen Einreise. Weiter teilten die kroatischen Behörden dem SEM mit, dass er in Kroatien nicht um internationalen Schutz ersucht habe und weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über ein Visum verfüge. C.b Gestützt auf diese Abklärungen ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 19. September 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.c Am 18. November 2019 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. D. Mit Verfügung vom 19. November 2019 - eröffnet am 20. November 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Der Beschwerdeführer erhob - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 27. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen ersucht. Als Beschwerdebeilage wurde insbesondere eine Medienmitteilung von Amnesty International vom 13. März 2019 betreffend Push-Backs und Kollektivabschiebungen von Asylsuchenden durch die kroatischen Behörden nach Bosnien und Herzegowina eingereicht. F. Am 29. November 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Die Akten der Vorinstanz lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form am 29. November 2019 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 27. November 2019 nach, gemäss dem er unter (...) leide. Gleichzeitig wurde ein Arztbericht betreffend seinen Bruder E._______ (N [...]) zu den Akten gegeben, der ebenfalls (...) habe.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.4 Wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 3.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 3.8 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl. Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
E. 4.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2019 von Slowenien nach Kroatien zurückgebracht wurde, wo er eine Ausweisungsverfügung aufgrund der illegalen Einreise erhielt, aber zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf interna-tionalen Schutz stellte (vgl. SEM act. 23). Im persönlichen Gespräch vom 15. August 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe; es gebe dort nichts und er habe nicht in Kroatien bleiben wollen (vgl. SEM act. 13). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers zu (vgl. SEM act. 29), womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E. 4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es habe keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen eigenen Angaben - in Kroatien seine Fingerabdrücke abgegeben habe und dort aufgrund illegaler Einreise registriert worden sei. Die Identifizierung von Personen im Asylverfahren erfolge durch Vergleich der Fingerabdrücke in einer nationalen Datenbank oder Eurodac, da ein Vergleich der Personalien alleine zu ungenau wäre. Vorliegend sei der Beschwerdeführer von Kroatien eindeutig identifiziert worden und der von ihm geltend gemachte Umstand betreffend Rückführung von Slowenien nach Kroatien sei von den kroatischen Behörden bestätigt worden. Zudem hätten diese dem Übernahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Kriterien gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt seien. Kroatien sei somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Daran vermöge auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dort kein Asylgesuch gestellt habe, nichts zu ändern, da er nach seiner Rückführung die Möglichkeit habe, dies zu tun. Der Beschwerdeführer habe nicht konkret dargelegt, inwiefern er in Kroatien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten hätte. Weiter würden die kroatischen Behörden zwar seit einigen Monaten von zahlreichen Organisationen dahingehend kritisiert, dass sie Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs böten und sie ohne individuelle Prüfung ihrer Fluchtgründe unter anderem nach Bosnien und Herzegowina zurückführten (sog. Push-Backs). Aktuell bestünden aber keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass es generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem gebe. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens an Kroatien überstellte Personen würden ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb gebracht und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie dort keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhalten würden. Bislang habe der Beschwerdeführer in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Nachdem er ausgeführt habe, dass er mehrfach von den kroatischen Behörden aufgegriffen worden sei, gehe das SEM aber davon aus, dass er die Gelegenheit gehabt hätte, um internationalen Schutz zu ersuchen. Kroatien sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und der Beschwerdeführer könne sich - sollte er sich durch die Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen - an die zuständigen Stellen wenden. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimats- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Des Weiteren ergäben sich aus den Akten keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angezeigt erscheinen liessen.
E. 4.3 In der Beschwerdeeingabe wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sowohl die Reise von Syrien in die Türkei als auch jene nach Griechenland zusammen mit seinem Bruder E._______ in Angriff genommen habe. Gemeinsam hätten sie mehrmals versucht, über Kroatien und Slowenien weiterzureisen, wobei sie von den Behörden jeweils wieder nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben worden seien. In dieser Zeit sei es beiden Brüdern psychisch sehr schlecht gegangen, zumal sie insbesondere von Seiten der kroatischen Behörden ein aussergewöhnlich aggressives Vorgehen erlebt hätten. Sie seien jeweils auf die Polizeistation mitgenommen worden, wobei man ihnen persönliche Gegenstände wie Bargeld und Handys abgenommen habe. Wer sich gewehrt habe, sei geschlagen worden. Zudem hätten sie weder reden noch Fragen stellen dürfen. Dann seien sie zurück an die Grenze nach Bosnien gebracht worden; sie hätten sich insgesamt nie länger als zwölf Stunden in Kroatien aufgehalten. Es habe keine Möglichkeit gegeben, ein Asylgesuch zu stellen, und sie hätten nie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Schliesslich seien die Brüder bei einem erneuten Versuch, die kroatische Grenze zu überqueren, getrennt worden. Während der Beschwerdeführer am 7. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei sein Bruder erst am 19. August 2019 in die Schweiz eingereist. In seinem Fall sei das eingeleitete Dublin-Verfahren aber am 28. Oktober 2019 beendet worden und die Schweiz habe sich für die Durchführung von dessen Asyl- und Wegweisungsverfahren als zuständig erklärt. Bei einer Rückkehr nach Kroatien befürchte der Beschwerdeführer, dass er wiederum sofort nach Bosnien und Herzegowina ausgeschafft und ihm das Recht auf die Stellung eines Asylgesuchs erneut verwehrt werden würde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gebe es in den Akten keine Hinweise darauf, dass er von den kroatischen Behörden aufgrund seiner Fingerabdrücke identifiziert worden sei. Es lägen auch keine Hits im Eurodac vor. Dies untermauere die Ausführungen des Beschwerdeführers und zeige die groben Mängel des Asylverfahrens in Kroatien konkret auf. Gemäss einem Medienbericht von Amnesty Schweiz fänden in Kroatien systematische, rechtswidrige und oftmals gewaltsame Push-Backs und Kollektivabschiebungen statt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 (als Referenzurteil publiziert) auf Grundlage von verschiedensten Quellen darauf hingewiesen, dass sich die Berichte häufen würden, wonach die kroatischen Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einer Asylantragstellung verweigern und diese in grosser Zahl an die Grenze schaffen sowie zur Ausreise zwingen würden. Die Frage, ob das Verhalten der kroatischen Behörden als derart schwerwiegend und systematisch zu bewerten sei, dass es die hohe Schwelle für die Annahme von systemischen Mängeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erfülle, sei vom Gericht explizit offengelassen worden. Die Vorinstanz hätte gestützt auf dieses Urteil aber im Einzelfall aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnisse prüfen müssen, ob in Kroatien nicht nur für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe, sondern ob dem Beschwerdeführer konkret eine solche drohe. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er in der Vergangenheit keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten habe und jeweils mit Gewalt an die bosnische Grenze zurückgebracht worden sei. Das Verhalten der kroatischen Polizeibehörden sei als Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu qualifizieren. Es bestehe - auch bei einer Überstellung in die Hauptstadt Zagreb - die ernsthafte Gefahr, dass er bei einer Rückkehr erneut dieser menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt werde. Dies zeige sich schon daran, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Übergabe von den slowenischen an die kroatischen Behörden von diesen im Rahmen eines Push-Backs nach Bosnien und Herzegowina zurückgebracht worden sei. Für den Fall, dass nicht - aufgrund des drohenden Verstosses gegen übergeordnetes Recht - von einer zwingenden Anwendung des Selbsteintrittsrechts ausgegangen werde, müsse ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geprüft werden. Bei der Ausübung des damit verbundenen Ermessensspielraums sei neben den erlebten Push-Backs und der erlittenen Gewalt durch die kroatischen Behörden zu berücksichtigen, dass beim Bruder des Beschwerdeführers das Dublin-Verfahren beendet worden sei. Die beiden hätten Syrien gemeinsam verlassen und mehrmals versucht, über Kroatien und Slowenien weiterzureisen. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien führe zu einer stossenden Ungleichbehandlung der Brüder und liefe dem Gleichbehandlungsgebot wie auch dem Willkürverbot zuwider. Durch die mehrjährige Flucht sei ihre Bindung zudem noch enger geworden und sie seien nun gegenseitig aufeinander angewiesen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache wurde damit begründet, dass sich das SEM nicht vertieft mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die kroatischen Polizeibehörden drohe. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen, da weder die Gewährung eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens noch die konkreten Gegebenheiten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erstellt gelten könnten.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil zum Verhalten der kroatischen Behörden gegenüber Asylsuchenden geäussert und ist diesbezüglich zum Schluss gelangt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen - auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse - im Einzelfall zu überprüfen, ob in Kroatien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe (vgl. Urteil des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5 - 5.7 m.H. [als Referenzurteil publiziert]). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zwar darauf hin, dass die kroatischen Behörden seit einigen Monaten von zahlreichen Organisationen kritisiert würden und ihnen vorgeworfen werde, sie nähmen sogenannte Push-Backs vor, indem sie Asylsuchenden den Zugang zu einer Asylantragstellung verweigern, sie in grosser Zahl insbesondere zurück an die Grenze zu Bosnien und Herzegowina schaffen und zur Ausreise zwingen. In der Folge beschränkte sich die Vorinstanz jedoch darauf, festzuhalten, es gebe aktuell dennoch keine genügend konkreten Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem. Weiter führte sie aus, dass derartige Mängel bislang weder vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) noch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt worden seien. Mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er rund fünf Mal von den kroatischen Behörden festgenommen und nach Bosnien zurückgebracht worden sei, setzt sich die Vorinstanz nicht vertieft auseinander. Sie führt lediglich aus, dass er in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe und es keine Hinweise darauf gebe, dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Zagreb überstellen Personen eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina oder systematische Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizeibehörden drohe. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens von Slowenien nach Kroatien überstellt worden war und zumindest auf Beschwerdeebene ausdrücklich geltend macht, er habe dabei nicht die Möglichkeit gehabt, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen. Die kroatischen Behörden bestätigten lediglich, dass sie ihm eine Wegweisungsverfügung ausgehändigt hätten (vgl. SEM act. 24). Sollte die Darstellung des Beschwerdeführers zutreffen, ist darin zumindest ein Hinweis dafür zu sehen, dass auch bei Rücküberstellungen nach Kroatien nicht in jedem Fall die Möglichkeit einer Asylgesuchstellung besteht. Zudem ist festzuhalten, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers nicht ins Eurodac-System einspeisten (vgl. entsprechende No-Hit-Message, SEM act. 7). Es lässt sich deshalb nicht mit Sicherheit sagen, dass diese tatsächlich abgenommen worden sind. Weiter ist anzumerken, dass in diesem Zusammenhang zwar bislang kein Urteil des EGMR zu Kroatien vorliegt. Es wurde aber ein Verfahren eingeleitet, in dem Asylsuchende geltend machen, dass ihnen die kroatischen Asylbehörden die Möglichkeit zur Asylgesuchstellung mehrmals verweigert und sie jeweils über die serbische Grenze gebracht ("pushed back") hätten. Das Verfahren ist derzeit noch hängig (vgl. EGMR, M.H. and Others against Croatia, Application no. 15670/18).
E. 4.5 Das SEM hat es in der angefochtenen Verfügung versäumt, sich eingehend mit der Berichterstattung zu Push-Backs in Kroatien auseinanderzusetzen und unter Berücksichtigung der aktuellen Quellenlage zu prüfen, ob möglicherweise systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegen. Die knappen Erwägungen, wonach es auch in Berücksichtigung der besonderen Situation im kroatisch-bosnischen Grenzgebiet keine genügend konkreten Hinweise für systemische Schwachstellen im Asyl- und Aufnahmesystem gebe, vermögen den Anforderungen an eine vollständige und richtige Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen. Vielmehr wäre das SEM gehalten gewesen, sich im Rahmen einer Auseinandersetzung mit den entsprechenden Quellen zur Lage in Kroatien konkret zu der von verschiedenen Seiten geäusserten Kritik, wonach systematisch Push-Backs vorgenommen würden, zu äussern. Diesbezüglich ist auch auf die in der Beschwerdeschrift zitierten aktuellen Medienberichte hinzuweisen, welche die Situation an der kroatischen Grenze für Asylsuchende als prekär einstufen. Zwar ergibt sich allein daraus noch nicht, dass in Kroatien systemische Schwachstellen vorliegen. Eine vertiefte Prüfung dieser Frage unter Berücksichtigung der relevanten Quellen erweist sich aber als unumgänglich und wurde von der Vorinstanz bislang nicht durchgeführt.
E. 4.6 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer verschiedene präzisierende Angaben zur Behandlung, die er während seiner Versuche, Kroatien zu durchqueren, von Seiten der Behörden zu gewärtigen gehabt habe. Er beschreibt dabei, dass er mehrmals unter Anwendung von Gewalt von den kroatischen Behörden nach Bosnien und Herzegowina zurückgebracht worden sei, wobei den Asylsuchenden Wertgegenstände abgenommen und sie geschlagen worden seien. Zudem habe sie die Polizei einmal zusammen mit einer Gruppe von Migranten zur Grenze gefahren. Auf einem "Berg" hätten sie aussteigen müssen und die Polizei sei ihnen mit dem Fahrzeug hinterhergefahren, so dass sie hätten rennen müssen, um nicht überfahren zu werden. Sollte das SEM - nach Durchführung einer sorgfältigen Prüfung - zum Schluss kommen, dass die hohe Schwelle des Vorliegens von systemischen Mängeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erfüllt ist, so hat es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer allenfalls individuelle Gründe für eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. Referenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.8 m.w.H.). Hierbei hätte die Vorinstanz auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene hinsichtlich der erlebten Behandlung durch die kroatischen Behörden einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer vorliegend bei einer Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien einreist und nicht illegal die bosnische Grenze überquert. Dennoch ist es von Relevanz, wie die kroatischen Behörden generell mit Asylsuchenden umgehen und wie sie diese behandeln, da es um die Frage geht, ob Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und das Asyl- und Aufnahmeverfahren insgesamt den entsprechenden Anforderungen genügt. In der angefochtenen Verfügung findet sich lediglich der pauschale Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer - sollte er sich durch die kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen - an die zuständigen Stellen wenden könne, da Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem sei. Dies lässt eine einzelfallspezifische Abklärung der Frage, ob ihm allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, vermissen.
E. 4.7 Zusammenfassend hat das SEM sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob Anhaltspunkte gegeben sind für die Annahme, dass das kroatische Asylsystem allenfalls systembedingte Schwachstellen aufweise. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der vorliegenden Berichterstattung über die Push-back-Problematik an den kroatischen Aussengrenzen fehlt in der angefochtenen Verfügung. Weiter ging das SEM nur unzureichend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein und prüfte nicht vertieft, ob bei ihm namentlich aufgrund der geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien individuelle Gründe vorliegen, die seine Überstellung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Damit hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und ist seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird. Die Verfügung vom 19. November 2019 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Rechtsbegehren und Beschwerdevorbringen einzugehen. Abschliessend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das SEM bei seiner neuen Beurteilung auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben wird, nachdem er in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2019 erstmals - durch ein Arztzeugnis belegte - medizinische Probleme geltend machte.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer - der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem durch die Rechtsvertreterin des Leistungserbringers im Bundeszentrum vertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6299/2019tsr Urteil vom 4. Dezember 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Helen Zemp, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Februar 2014 und ging in die Türkei. Nach einem längeren Aufenthalt in B._______ reiste er im März 2018 weiter nach Griechenland, wo er sich für etwas mehr als ein Jahr aufhielt. Im Frühjahr 2019 gelangte er schliesslich über Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz, wo er am 7. August 2019 im Bundesasylzentrum C._______ ein Asylgesuch stellte. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum D._______ zugewiesen. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung am 15. August 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, dass er insgesamt fünf Mal von den kroatischen Behörden festgenommen und jeweils wieder nach Bosnien und Herzegowina zurückgebracht worden sei. Auch sei er einmal von den slowenischen Behörden nach Kroatien geschickt worden, von wo aus er wiederum nach Bosnien und Herzegowina gebracht worden sei. In Kroatien gebe es nichts und wenn er dort hätte bleiben wollen, wäre er dortgeblieben. Abgesehen von der Schweiz habe er nirgendwo seine Fingerabdrücke abgeben müssen und er habe nur hierzulande ein Asylgesuch eingereicht. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe. C. C.a Abklärungen des SEM bei den kroatischen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2019 gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen von Slowenien nach Kroatien zurücküberstellt worden sei, wo ihm eine Wegweisungsverfügung ausgehändigt worden sei aufgrund der illegalen Einreise. Weiter teilten die kroatischen Behörden dem SEM mit, dass er in Kroatien nicht um internationalen Schutz ersucht habe und weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über ein Visum verfüge. C.b Gestützt auf diese Abklärungen ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 19. September 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.c Am 18. November 2019 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. D. Mit Verfügung vom 19. November 2019 - eröffnet am 20. November 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Der Beschwerdeführer erhob - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 27. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen ersucht. Als Beschwerdebeilage wurde insbesondere eine Medienmitteilung von Amnesty International vom 13. März 2019 betreffend Push-Backs und Kollektivabschiebungen von Asylsuchenden durch die kroatischen Behörden nach Bosnien und Herzegowina eingereicht. F. Am 29. November 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Die Akten der Vorinstanz lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form am 29. November 2019 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 27. November 2019 nach, gemäss dem er unter (...) leide. Gleichzeitig wurde ein Arztbericht betreffend seinen Bruder E._______ (N [...]) zu den Akten gegeben, der ebenfalls (...) habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.4 Wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 3.8 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl. Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4). 4. 4.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2019 von Slowenien nach Kroatien zurückgebracht wurde, wo er eine Ausweisungsverfügung aufgrund der illegalen Einreise erhielt, aber zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf interna-tionalen Schutz stellte (vgl. SEM act. 23). Im persönlichen Gespräch vom 15. August 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe; es gebe dort nichts und er habe nicht in Kroatien bleiben wollen (vgl. SEM act. 13). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers zu (vgl. SEM act. 29), womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es habe keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen eigenen Angaben - in Kroatien seine Fingerabdrücke abgegeben habe und dort aufgrund illegaler Einreise registriert worden sei. Die Identifizierung von Personen im Asylverfahren erfolge durch Vergleich der Fingerabdrücke in einer nationalen Datenbank oder Eurodac, da ein Vergleich der Personalien alleine zu ungenau wäre. Vorliegend sei der Beschwerdeführer von Kroatien eindeutig identifiziert worden und der von ihm geltend gemachte Umstand betreffend Rückführung von Slowenien nach Kroatien sei von den kroatischen Behörden bestätigt worden. Zudem hätten diese dem Übernahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Kriterien gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt seien. Kroatien sei somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Daran vermöge auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dort kein Asylgesuch gestellt habe, nichts zu ändern, da er nach seiner Rückführung die Möglichkeit habe, dies zu tun. Der Beschwerdeführer habe nicht konkret dargelegt, inwiefern er in Kroatien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten hätte. Weiter würden die kroatischen Behörden zwar seit einigen Monaten von zahlreichen Organisationen dahingehend kritisiert, dass sie Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs böten und sie ohne individuelle Prüfung ihrer Fluchtgründe unter anderem nach Bosnien und Herzegowina zurückführten (sog. Push-Backs). Aktuell bestünden aber keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass es generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem gebe. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens an Kroatien überstellte Personen würden ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb gebracht und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie dort keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhalten würden. Bislang habe der Beschwerdeführer in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Nachdem er ausgeführt habe, dass er mehrfach von den kroatischen Behörden aufgegriffen worden sei, gehe das SEM aber davon aus, dass er die Gelegenheit gehabt hätte, um internationalen Schutz zu ersuchen. Kroatien sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und der Beschwerdeführer könne sich - sollte er sich durch die Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen - an die zuständigen Stellen wenden. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimats- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Des Weiteren ergäben sich aus den Akten keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angezeigt erscheinen liessen. 4.3 In der Beschwerdeeingabe wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sowohl die Reise von Syrien in die Türkei als auch jene nach Griechenland zusammen mit seinem Bruder E._______ in Angriff genommen habe. Gemeinsam hätten sie mehrmals versucht, über Kroatien und Slowenien weiterzureisen, wobei sie von den Behörden jeweils wieder nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben worden seien. In dieser Zeit sei es beiden Brüdern psychisch sehr schlecht gegangen, zumal sie insbesondere von Seiten der kroatischen Behörden ein aussergewöhnlich aggressives Vorgehen erlebt hätten. Sie seien jeweils auf die Polizeistation mitgenommen worden, wobei man ihnen persönliche Gegenstände wie Bargeld und Handys abgenommen habe. Wer sich gewehrt habe, sei geschlagen worden. Zudem hätten sie weder reden noch Fragen stellen dürfen. Dann seien sie zurück an die Grenze nach Bosnien gebracht worden; sie hätten sich insgesamt nie länger als zwölf Stunden in Kroatien aufgehalten. Es habe keine Möglichkeit gegeben, ein Asylgesuch zu stellen, und sie hätten nie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Schliesslich seien die Brüder bei einem erneuten Versuch, die kroatische Grenze zu überqueren, getrennt worden. Während der Beschwerdeführer am 7. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei sein Bruder erst am 19. August 2019 in die Schweiz eingereist. In seinem Fall sei das eingeleitete Dublin-Verfahren aber am 28. Oktober 2019 beendet worden und die Schweiz habe sich für die Durchführung von dessen Asyl- und Wegweisungsverfahren als zuständig erklärt. Bei einer Rückkehr nach Kroatien befürchte der Beschwerdeführer, dass er wiederum sofort nach Bosnien und Herzegowina ausgeschafft und ihm das Recht auf die Stellung eines Asylgesuchs erneut verwehrt werden würde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gebe es in den Akten keine Hinweise darauf, dass er von den kroatischen Behörden aufgrund seiner Fingerabdrücke identifiziert worden sei. Es lägen auch keine Hits im Eurodac vor. Dies untermauere die Ausführungen des Beschwerdeführers und zeige die groben Mängel des Asylverfahrens in Kroatien konkret auf. Gemäss einem Medienbericht von Amnesty Schweiz fänden in Kroatien systematische, rechtswidrige und oftmals gewaltsame Push-Backs und Kollektivabschiebungen statt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 (als Referenzurteil publiziert) auf Grundlage von verschiedensten Quellen darauf hingewiesen, dass sich die Berichte häufen würden, wonach die kroatischen Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einer Asylantragstellung verweigern und diese in grosser Zahl an die Grenze schaffen sowie zur Ausreise zwingen würden. Die Frage, ob das Verhalten der kroatischen Behörden als derart schwerwiegend und systematisch zu bewerten sei, dass es die hohe Schwelle für die Annahme von systemischen Mängeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erfülle, sei vom Gericht explizit offengelassen worden. Die Vorinstanz hätte gestützt auf dieses Urteil aber im Einzelfall aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnisse prüfen müssen, ob in Kroatien nicht nur für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe, sondern ob dem Beschwerdeführer konkret eine solche drohe. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er in der Vergangenheit keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten habe und jeweils mit Gewalt an die bosnische Grenze zurückgebracht worden sei. Das Verhalten der kroatischen Polizeibehörden sei als Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu qualifizieren. Es bestehe - auch bei einer Überstellung in die Hauptstadt Zagreb - die ernsthafte Gefahr, dass er bei einer Rückkehr erneut dieser menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt werde. Dies zeige sich schon daran, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Übergabe von den slowenischen an die kroatischen Behörden von diesen im Rahmen eines Push-Backs nach Bosnien und Herzegowina zurückgebracht worden sei. Für den Fall, dass nicht - aufgrund des drohenden Verstosses gegen übergeordnetes Recht - von einer zwingenden Anwendung des Selbsteintrittsrechts ausgegangen werde, müsse ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geprüft werden. Bei der Ausübung des damit verbundenen Ermessensspielraums sei neben den erlebten Push-Backs und der erlittenen Gewalt durch die kroatischen Behörden zu berücksichtigen, dass beim Bruder des Beschwerdeführers das Dublin-Verfahren beendet worden sei. Die beiden hätten Syrien gemeinsam verlassen und mehrmals versucht, über Kroatien und Slowenien weiterzureisen. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien führe zu einer stossenden Ungleichbehandlung der Brüder und liefe dem Gleichbehandlungsgebot wie auch dem Willkürverbot zuwider. Durch die mehrjährige Flucht sei ihre Bindung zudem noch enger geworden und sie seien nun gegenseitig aufeinander angewiesen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache wurde damit begründet, dass sich das SEM nicht vertieft mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die kroatischen Polizeibehörden drohe. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen, da weder die Gewährung eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens noch die konkreten Gegebenheiten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erstellt gelten könnten. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil zum Verhalten der kroatischen Behörden gegenüber Asylsuchenden geäussert und ist diesbezüglich zum Schluss gelangt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen - auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse - im Einzelfall zu überprüfen, ob in Kroatien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe (vgl. Urteil des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5 - 5.7 m.H. [als Referenzurteil publiziert]). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zwar darauf hin, dass die kroatischen Behörden seit einigen Monaten von zahlreichen Organisationen kritisiert würden und ihnen vorgeworfen werde, sie nähmen sogenannte Push-Backs vor, indem sie Asylsuchenden den Zugang zu einer Asylantragstellung verweigern, sie in grosser Zahl insbesondere zurück an die Grenze zu Bosnien und Herzegowina schaffen und zur Ausreise zwingen. In der Folge beschränkte sich die Vorinstanz jedoch darauf, festzuhalten, es gebe aktuell dennoch keine genügend konkreten Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem. Weiter führte sie aus, dass derartige Mängel bislang weder vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) noch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt worden seien. Mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er rund fünf Mal von den kroatischen Behörden festgenommen und nach Bosnien zurückgebracht worden sei, setzt sich die Vorinstanz nicht vertieft auseinander. Sie führt lediglich aus, dass er in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe und es keine Hinweise darauf gebe, dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Zagreb überstellen Personen eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina oder systematische Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizeibehörden drohe. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens von Slowenien nach Kroatien überstellt worden war und zumindest auf Beschwerdeebene ausdrücklich geltend macht, er habe dabei nicht die Möglichkeit gehabt, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen. Die kroatischen Behörden bestätigten lediglich, dass sie ihm eine Wegweisungsverfügung ausgehändigt hätten (vgl. SEM act. 24). Sollte die Darstellung des Beschwerdeführers zutreffen, ist darin zumindest ein Hinweis dafür zu sehen, dass auch bei Rücküberstellungen nach Kroatien nicht in jedem Fall die Möglichkeit einer Asylgesuchstellung besteht. Zudem ist festzuhalten, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers nicht ins Eurodac-System einspeisten (vgl. entsprechende No-Hit-Message, SEM act. 7). Es lässt sich deshalb nicht mit Sicherheit sagen, dass diese tatsächlich abgenommen worden sind. Weiter ist anzumerken, dass in diesem Zusammenhang zwar bislang kein Urteil des EGMR zu Kroatien vorliegt. Es wurde aber ein Verfahren eingeleitet, in dem Asylsuchende geltend machen, dass ihnen die kroatischen Asylbehörden die Möglichkeit zur Asylgesuchstellung mehrmals verweigert und sie jeweils über die serbische Grenze gebracht ("pushed back") hätten. Das Verfahren ist derzeit noch hängig (vgl. EGMR, M.H. and Others against Croatia, Application no. 15670/18). 4.5 Das SEM hat es in der angefochtenen Verfügung versäumt, sich eingehend mit der Berichterstattung zu Push-Backs in Kroatien auseinanderzusetzen und unter Berücksichtigung der aktuellen Quellenlage zu prüfen, ob möglicherweise systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegen. Die knappen Erwägungen, wonach es auch in Berücksichtigung der besonderen Situation im kroatisch-bosnischen Grenzgebiet keine genügend konkreten Hinweise für systemische Schwachstellen im Asyl- und Aufnahmesystem gebe, vermögen den Anforderungen an eine vollständige und richtige Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen. Vielmehr wäre das SEM gehalten gewesen, sich im Rahmen einer Auseinandersetzung mit den entsprechenden Quellen zur Lage in Kroatien konkret zu der von verschiedenen Seiten geäusserten Kritik, wonach systematisch Push-Backs vorgenommen würden, zu äussern. Diesbezüglich ist auch auf die in der Beschwerdeschrift zitierten aktuellen Medienberichte hinzuweisen, welche die Situation an der kroatischen Grenze für Asylsuchende als prekär einstufen. Zwar ergibt sich allein daraus noch nicht, dass in Kroatien systemische Schwachstellen vorliegen. Eine vertiefte Prüfung dieser Frage unter Berücksichtigung der relevanten Quellen erweist sich aber als unumgänglich und wurde von der Vorinstanz bislang nicht durchgeführt. 4.6 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer verschiedene präzisierende Angaben zur Behandlung, die er während seiner Versuche, Kroatien zu durchqueren, von Seiten der Behörden zu gewärtigen gehabt habe. Er beschreibt dabei, dass er mehrmals unter Anwendung von Gewalt von den kroatischen Behörden nach Bosnien und Herzegowina zurückgebracht worden sei, wobei den Asylsuchenden Wertgegenstände abgenommen und sie geschlagen worden seien. Zudem habe sie die Polizei einmal zusammen mit einer Gruppe von Migranten zur Grenze gefahren. Auf einem "Berg" hätten sie aussteigen müssen und die Polizei sei ihnen mit dem Fahrzeug hinterhergefahren, so dass sie hätten rennen müssen, um nicht überfahren zu werden. Sollte das SEM - nach Durchführung einer sorgfältigen Prüfung - zum Schluss kommen, dass die hohe Schwelle des Vorliegens von systemischen Mängeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erfüllt ist, so hat es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer allenfalls individuelle Gründe für eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. Referenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.8 m.w.H.). Hierbei hätte die Vorinstanz auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene hinsichtlich der erlebten Behandlung durch die kroatischen Behörden einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer vorliegend bei einer Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien einreist und nicht illegal die bosnische Grenze überquert. Dennoch ist es von Relevanz, wie die kroatischen Behörden generell mit Asylsuchenden umgehen und wie sie diese behandeln, da es um die Frage geht, ob Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und das Asyl- und Aufnahmeverfahren insgesamt den entsprechenden Anforderungen genügt. In der angefochtenen Verfügung findet sich lediglich der pauschale Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer - sollte er sich durch die kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen - an die zuständigen Stellen wenden könne, da Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem sei. Dies lässt eine einzelfallspezifische Abklärung der Frage, ob ihm allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, vermissen. 4.7 Zusammenfassend hat das SEM sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob Anhaltspunkte gegeben sind für die Annahme, dass das kroatische Asylsystem allenfalls systembedingte Schwachstellen aufweise. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der vorliegenden Berichterstattung über die Push-back-Problematik an den kroatischen Aussengrenzen fehlt in der angefochtenen Verfügung. Weiter ging das SEM nur unzureichend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein und prüfte nicht vertieft, ob bei ihm namentlich aufgrund der geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien individuelle Gründe vorliegen, die seine Überstellung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Damit hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und ist seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird. Die Verfügung vom 19. November 2019 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Rechtsbegehren und Beschwerdevorbringen einzugehen. Abschliessend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das SEM bei seiner neuen Beurteilung auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben wird, nachdem er in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2019 erstmals - durch ein Arztzeugnis belegte - medizinische Probleme geltend machte. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer - der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem durch die Rechtsvertreterin des Leistungserbringers im Bundeszentrum vertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: