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F-661/2020

F-661/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben; das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig im Sinne der Erwägungen zu erheben und zu würdigen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-661/2020 Urteil vom 7. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, geboren am (...) 2000, Algerien, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Algerien stammende A._______ am 19. September 2019 in Kroatien wegen illegaler Einreise aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde, dass er in der darauffolgenden Zeit via Italien, wo keine Registrierung erfolgte, in die Schweiz gelangte und hier am 15. November 2019 ein Asylgesuch stellte, dass das SEM mit ihm am 25. November 2019 das von Art. 5 Dublin-III-VO vorgesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) führte und ihm in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Kroatiens gewährte, dass A._______ insoweit erklärte, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, weil er dort kein Asylgesuch gestellt habe, dass er zu seinem Gesundheitszustand äusserte, es gehe ihm gut, er könne «allerdings nicht so gut sehen» und sich «nicht so gut erinnern», dass das SEM am 25. November 2019 ein Übernahmeersuchen an die kroatischen Behörden richtete, dies gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass A._______ am 17. Januar 2020 den Antrag stellte, sein Geburtsdatum auf den 14. September 2003 abzuändern, dies mit der Begründung, er habe aus Angst, in der Schweiz in einem geschlossenen Asylzentrum untergebracht und damit in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden, seine Minderjährigkeit verschwiegen, dass die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am 23. Januar 2020 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2020 auf das Asylgesuch von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Kroatien anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-de komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ gegen die ihm am 27. Januar 2020 eröffnete Verfügung am 3. Februar 2020 (siehe Track and Trace) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in der Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht, dass auf die Begründung der Beschwerde und auf den bisher unerwähnten Inhalt der vorinstanzlichen Akten - soweit entscheiderheblich - in den Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Februar 2020 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich begründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar zu Unrecht vorwirft, keine Abklärungen zur behaupteten Minderjährigkeit vorgenommen zu haben, weil seine dafür erst zwei Monate nach Einreichen des Asylgesuchs genannten Gründe nicht nachvollziehbar und glaubhaft sind, dass demgegenüber sein Vorbringen über die Behandlung durch die kroatische Grenzpolizei die Frage aufwirft, ob seine Überstellung nach Kroatien zulässig ist, dass er bereits im sogenannten Dublin-Gespräch vom 25. Januar 2020 erklärt hatte, wiederholt von Bosnien aus den Versuch um Einreise nach Kroatien unternommen zu haben, dabei von den kroatischen Behörden aufgegriffen, geschlagen und anschliessend wieder nach Bosnien zurückgeschickt worden zu sein, dass er sich auch in seiner Beschwerde auf diese Erlebnisse beruft und zudem ausführt, nach dem Aufenthalt auf dem Polizeirevier seien er und alle anderen Flüchtlinge fast unbekleidet an die kroatisch-bosnische Grenze zurückgefahren und von der mit Hunden ausgestatteten Polizei gezwungen worden, diese zu überqueren, dass derartige Vorkommnisse, wie sie der Beschwerdeführer schildert, bereits in zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts thematisiert wurden, zum einen im Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 (publiziert als Referenzurteil), zum anderen im Urteil E-4211/2019 vom 9. Dezember 2019, dass das Bundesverwaltungsgericht in beiden Fällen beanstandete, das SEM habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob es Anhaltspunkte für systembedingte Schwachstellen im kroatischen Asylsystem gebe, und insbesondere auch die umfangreiche Berichterstattung über die «Push-back-Problematik» an den kroatischen Aussengrenzen nicht berücksichtigt (vgl. zitierte Urteile E-3078/2019 E. 5.7 und E-4211/2019 E. 3.3 und 3.4), dass die Vorinstanz auch im vorliegenden Verfahren keine vollständigen Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt getroffen und insbesondere die Fragen zum sogenannten Push-back und zu allfälligen systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem nur rudimentär behandelt hat, dass im angefochtenen Entscheid - was letztgenannte Fragen betrifft - lediglich mit einem einzigen Satz auf die Inanspruchnahme verschiedener Informationsquellen Bezug genommen wird, nämlich auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien, auf die Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen, auf persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit dem International Office for Migration (IOM) sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien, dass nähere Angaben zu diesen Quellen bzw. deren Inhalt jedoch fehlen, sondern als zusammenfassendes Ergebnis lediglich festgehalten wird, es gebe weder Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen noch auf Kettenabschiebungen oder systematische Gewalt durch die kroatischen Polizeibehörden, dass die angefochtene Verfügung somit darauf schliessen lässt, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ein weiteres Mal unvollständig festgestellt hat (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG), dass die Beschwerde daher im Hinblick auf den Eventualantrag gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2020 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben; das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig im Sinne der Erwägungen zu erheben und zu würdigen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: