Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Kroatien sowie am (...) in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 23. April 2021 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nicht-eintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien oder Slowenien. Zu einer Überstellung nach Kroatien äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er begründete dies damit, dass er in Kroatien nur aus Angst vor Misshandlungen durch die Behörden ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe während seines Aufenthalts dort viele Verletzte gesehen und erlebt, wie auf Menschen geschossen worden sei. Er selbst sei nie geschlagen worden. In Slowenien habe er sich lediglich während vier Tagen aufgehalten, bevor man ihn in ein Quarantäne-Camp gebracht habe. Dort habe man das Gefühl empfunden, wie ein Ball hin und her geschoben zu werden. C. Am 23. April 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 5. Mai 2021 lehnten die slowenischen Behörden das Ersuchen des SEM ab und erachteten Kroatien für zuständig. D. In der Folge ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 5. Mai 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 11. Mai 2021 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (eröffnet am 17. Mai 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Beschwerde vom 21. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps ersucht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2021 in elektronischer Form vor.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es versäumt, den Sachverhalt in Bezug auf Mängel im kroatischen Asylsystem rechtsgenüglich abzuklären und habe die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der schlechten Behandlung von Asylsuchenden übergangen. Ebenfalls unvollständig abgeklärt worden sei der medizinische Sachverhalt. Die Vorinstanz habe zudem nicht eingehend begründet, weshalb sie keinen Selbsteintritt vorgenommen habe und sich lediglich mit einer pauschalen Abhandlung begnügt.
E. 4.2 Die Rüge der Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. So hat die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer E-4218/2020 vom 3. September 2020 E. 3.4 und F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.3). Gleiches gilt für den unsubstantiierten Vorwurf, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Weder finden sich in den vorinstanzlichen Akten Hinweise auf eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, noch macht er dergleichen auf Beschwerdeebene geltend. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Rechtsgenüglich sind auch die Ausführungen zum Selbsteintritt.
E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss "Eurodac"-Datenbank in Kroatien bereits am 12. September 2020 ein Asylgesuch gestellt, welches noch hängig ist. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 11. Mai 2021 entsprochen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist damit gegeben und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Soweit er angibt, die Schweiz sei immer sein Zielland gewesen und er habe in Kroatien nur aus Angst vor Misshandlungen ein Asylgesuch eingereicht, ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift unter Berufung auf verschiedene Quellen vor, es sei keineswegs garantiert, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und Versorgung sowie einem fairen Asylverfahren habe. Zudem bestehe für ihn als Asylsuchenden die Gefahr, von der notwendigen medizinischen Versorgung, insoweit sie nicht als Notversorgung zu qualifizieren sei, ausgeschlossen zu werden.
E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung zu Kroatien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende, die in Kroatien bereits ein Asylgesuch stellen konnten, würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1304/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.2 m.H. auf die Urteile E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2, F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2, F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.2, E-829/2020 vom 11. März 2020 E. 5.1.2, F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 6.4 und D-405/2020 vom 28. Januar 2020 E. 6.1). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 verweist, verkennt er, dass die dortigen Ausführungen ein Aufnahmeverfahren betreffen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2315/2020 vom 11. Mai 2020 E. 6.2). Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Auch dem mit Blick auf die sog. Pushbacks in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteil F-661/2020 vom 7. Februar 2020 liegt eine andere Konstellation als im vorliegenden Fall zu Grunde, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 6.3 Weiter bestehen keine Hinweise darauf, Kroatien würde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen.
E. 6.4 Schliesslich werden in der Beschwerdeschrift systemische Mängel in der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Kroatien moniert. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs allerdings zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (vgl. A18/5, S. 2). Bei dem jungen und gesunden Mann handelt es sich mithin auch nicht um eine schutzbedürftige Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Abgesehen davon verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.7 m.w.H.).
E. 6.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 7.2 Auch unter diesem Aspekt vermag der Beschwerdeführer aus den in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteilen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weder macht er geltend, von Pushbacks betroffen gewesen zu sein, noch in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt worden zu sein. Zwar gab er anlässlich des Dublin-Gesprächs an, er habe in Kroatien verletzte Personen gesehen und mitbekommen, wie auf Personen geschossen worden sei, er selbst sei jedoch nie geschlagen worden (vgl. A18/5, S. 2).
E. 7.3 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich respektive sind keine Rechtsmängel bei der Ermessensbetätigung zu erkennen.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9 Die Gesuche um Anordnung superprovisorischer Massnahmen, Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2406/2021 Urteil vom 2. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Sara Garcia, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Kroatien sowie am (...) in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 23. April 2021 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nicht-eintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien oder Slowenien. Zu einer Überstellung nach Kroatien äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er begründete dies damit, dass er in Kroatien nur aus Angst vor Misshandlungen durch die Behörden ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe während seines Aufenthalts dort viele Verletzte gesehen und erlebt, wie auf Menschen geschossen worden sei. Er selbst sei nie geschlagen worden. In Slowenien habe er sich lediglich während vier Tagen aufgehalten, bevor man ihn in ein Quarantäne-Camp gebracht habe. Dort habe man das Gefühl empfunden, wie ein Ball hin und her geschoben zu werden. C. Am 23. April 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 5. Mai 2021 lehnten die slowenischen Behörden das Ersuchen des SEM ab und erachteten Kroatien für zuständig. D. In der Folge ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 5. Mai 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 11. Mai 2021 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (eröffnet am 17. Mai 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Beschwerde vom 21. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps ersucht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2021 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es versäumt, den Sachverhalt in Bezug auf Mängel im kroatischen Asylsystem rechtsgenüglich abzuklären und habe die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der schlechten Behandlung von Asylsuchenden übergangen. Ebenfalls unvollständig abgeklärt worden sei der medizinische Sachverhalt. Die Vorinstanz habe zudem nicht eingehend begründet, weshalb sie keinen Selbsteintritt vorgenommen habe und sich lediglich mit einer pauschalen Abhandlung begnügt. 4.2 Die Rüge der Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. So hat die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer E-4218/2020 vom 3. September 2020 E. 3.4 und F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.3). Gleiches gilt für den unsubstantiierten Vorwurf, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Weder finden sich in den vorinstanzlichen Akten Hinweise auf eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, noch macht er dergleichen auf Beschwerdeebene geltend. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Rechtsgenüglich sind auch die Ausführungen zum Selbsteintritt. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss "Eurodac"-Datenbank in Kroatien bereits am 12. September 2020 ein Asylgesuch gestellt, welches noch hängig ist. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 11. Mai 2021 entsprochen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist damit gegeben und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Soweit er angibt, die Schweiz sei immer sein Zielland gewesen und er habe in Kroatien nur aus Angst vor Misshandlungen ein Asylgesuch eingereicht, ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift unter Berufung auf verschiedene Quellen vor, es sei keineswegs garantiert, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und Versorgung sowie einem fairen Asylverfahren habe. Zudem bestehe für ihn als Asylsuchenden die Gefahr, von der notwendigen medizinischen Versorgung, insoweit sie nicht als Notversorgung zu qualifizieren sei, ausgeschlossen zu werden. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung zu Kroatien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende, die in Kroatien bereits ein Asylgesuch stellen konnten, würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1304/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.2 m.H. auf die Urteile E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2, F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2, F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.2, E-829/2020 vom 11. März 2020 E. 5.1.2, F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 6.4 und D-405/2020 vom 28. Januar 2020 E. 6.1). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 verweist, verkennt er, dass die dortigen Ausführungen ein Aufnahmeverfahren betreffen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2315/2020 vom 11. Mai 2020 E. 6.2). Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Auch dem mit Blick auf die sog. Pushbacks in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteil F-661/2020 vom 7. Februar 2020 liegt eine andere Konstellation als im vorliegenden Fall zu Grunde, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.3 Weiter bestehen keine Hinweise darauf, Kroatien würde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. 6.4 Schliesslich werden in der Beschwerdeschrift systemische Mängel in der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Kroatien moniert. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs allerdings zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (vgl. A18/5, S. 2). Bei dem jungen und gesunden Mann handelt es sich mithin auch nicht um eine schutzbedürftige Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Abgesehen davon verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.7 m.w.H.). 6.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 7.2 Auch unter diesem Aspekt vermag der Beschwerdeführer aus den in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteilen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weder macht er geltend, von Pushbacks betroffen gewesen zu sein, noch in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt worden zu sein. Zwar gab er anlässlich des Dublin-Gesprächs an, er habe in Kroatien verletzte Personen gesehen und mitbekommen, wie auf Personen geschossen worden sei, er selbst sei jedoch nie geschlagen worden (vgl. A18/5, S. 2). 7.3 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich respektive sind keine Rechtsmängel bei der Ermessensbetätigung zu erkennen.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Die Gesuche um Anordnung superprovisorischer Massnahmen, Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: