opencaselaw.ch

D-4957/2021

D-4957/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 1. April 2021 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 5. August 2021 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nicht-eintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Zu einer Überstellung nach Kroatien äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er begründete dies damit, dass die Schweiz immer sein Zielort gewesen sei, zumal seine Verlobte hier lebe. Kroatien habe er in einem Lastwagen versteckt passieren wollen, als es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Dabei habe er eine Kopfverletzung erlitten, sei bewusstlos geworden und erst in einem kroatischen Spital wieder zu sich gekommen. Sofern er von den kroatischen Behörden daktyloskopiert worden sei, sei dies gegen seinen Willen und während seiner Bewusstlosigkeit geschehen. Ein Asylgesuch habe er in Kroatien nie eingereicht. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm psychisch «nicht so gut» gehe und er sich müde fühle. Der Unfall, bei welchem vier Personen zu Tode gekommen seien, habe ihn sehr gezeichnet und er leide bis heute unter Alpträumen. C. Am 6. August 2021 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 19. August 2021 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 4. November 2021 (eröffnet am 5. November 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Kroatien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 12. November 2021 an das Bundesverwaltungs-gericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und das Asylgesuch materiell zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers notwendigen Therapien zu veranlassen und sich mit den Aufnahmebedingungen in Kroatien auseinander zu setzen. Ebenso wenig habe sie die Umstände der Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Verlobten vollständig abgeklärt und berücksichtigt.

E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den medizinischen Akten auseinandergesetzt hat (vgl. A37/16). Gemäss den Berichten der (...) Psychiatrie vom 3. September respektive 11. Oktober 2021 wurden beim Beschwerdeführer eine Angststörung sowie eine zeitlich normale Trauerreaktion diagnostiziert, zu deren Behandlung Medikamente zur allgemeinen Beruhigung und Entspannung abgegeben sowie eine kurzzeitige Gesprächstherapie empfohlen wurden (vgl. A29/2 und A32/2). Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Zudem wurden auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend ausgeführt hat, verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer eine notwendige Behandlung verwehrt würde (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.2), weshalb das SEM auch diesbezüglich von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen absehen konnte. Gleiches gilt für den Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Verlobten, mit der sich die Vorinstanz ebenso ausführlich in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt hat. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Als reine Schutzbehauptung zu werten ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien nie um Asyl nachgesucht und vermute, dass er durch die kroatischen Behörden im bewusstlosen Zustand registriert worden sei. Zwar ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass er in einen Verkehrsunfall verwickelt war und dabei verletzt wurde, doch sind den Akten keine Hinweise auf den in der Beschwerdeschrift geltend gemachten monatelangen Spitalaufenthalt, während dessen der Beschwerdeführer ohne sein Wissen dakyloskopiert worden sei, zu entnehmen. Vielmehr geht aus den von der Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Internetartikeln hervor, dass sich der geltend gemachte Unfall am 22. März 2021 zugetragen hat (vgl. A25/12, S.9 ff.). Der Bericht zum Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers wurde tags darauf verfasst (vgl. A25/12 S. 4). Gemäss "Eurodac"-Datenbank ist der Beschwerdeführer jedoch erst am 1. April 2021 in Kroatien registriert worden (vgl. A11/1). Hinweise darauf, dass er bis zu diesem Datum und somit während mehr als zehn Tagen bewusstlos gewesen wäre und die Registrierung somit ohne sein Wissen stattgefunden hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 19. August 2021 ausdrücklich zugestimmt und bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Kroatien bereits ein Asylgesuch gestellt hat, welches noch hängig ist (vgl. A27/2). Dass dabei anstelle des 1. April 2021 der 30. April 2021 als Datum des Asylgesuchs aufgeführt wird, ist als marginaler Schreibfehler zu qualifizieren und lässt entgegen der Beschwerdeschrift nicht auf eine Verwechslung des Beschwerdeführers schliessen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist damit gegeben. Soweit der Beschwerdeführer angibt, die Schweiz sei immer sein Zielland gewesen, da seine Verlobte hier lebe, ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, zahlreiche Quellen äusserten sich kritisch zur Lage in Kroatien. So bestehe nur eingeschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung, insbesondere die Unterstützung bei psychischen Problemen sei nur eingeschränkt gewährleistet. Durch die dramatatischen Erfahrungen in Kroatien sowie die Erlebnisse in Syrien sei er schwer traumatisiert und es bleibe unklar, wie sich eine Rückführung nach Kroatien auf seinen Gesundheitszustand auswirke. Die nötige medizinische Behandlung werde er in Kroatien aller Voraussicht nach nicht erhalten und sein Zustand könnte sich durch eine Retraumatisierung zudem weiter verschlechtern. Auch habe die Vorinstanz die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht hinreichend geprüft, obwohl familiäre Unterstützung und die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Verlobten zentral für die Stabilisierung respektive Besserung seines psychischen Zustandes seien.

E. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung zu Kroatien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende, die in Kroatien bereits ein Asylgesuch stellen konnten, würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6.3 m.H.a. die Urteile F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2; F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 verweist, verkennt er, dass die dortigen Ausführungen ein Aufnahmeverfahren betreffen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2315/2020 vom 11. Mai 2020 E. 6.2). Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Auch dem mit Blick auf die sog. Pushbacks in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteil F-661/2020 vom 7. Februar 2020 liegt eine andere Konstellation als im vorliegenden Fall zu Grunde, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 7.2 Weiter bestehen keine Hinweise darauf, Kroatien würde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen.

E. 7.3 Schliesslich werden in der Beschwerdeschrift systemische Mängel in der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Kroatien moniert. Bei dem jungen und gesundheitlich nicht akut beeinträchtigten Mann (vgl. E. 4.3 hiervor) handelt es sich mithin nicht um eine schutzbedürftige Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Abgesehen davon verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.7 m.w.H.).

E. 7.4 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 8.2 Auch unter diesem Aspekt vermag der Beschwerdeführer aus den in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So kann denn eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Gemäss den sich bei den Akten befindenden ärztlichen Berichten, liegt beim Beschwerdeführer eine Angststörung vor, zu deren Behandlung eine kurzzeitige Gesprächstherapie empfohlen sowie Medikamente zur Schlafunterstützung und allgemeinen Entspannung verordnet wurden (vgl. A29/2, S. 2). Die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers erweisen sich demnach nicht als derart schwerwiegend, dass er im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Zudem verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2 m.H.a. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2). Es liegen damit keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Verlobten etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. A25/12). Zwar trifft es zu, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind und sich somit ebenfalls auf Art. 8 EMRK berufen können (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8), doch setzt die Inanspruchnahme der Garantie gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein tatsächlich bestehendes Familienleben voraus (vgl. Urteil des BVGer D-4736/2021 vom 4. November 2021 m.H.a. das Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150). Wesentliche Faktoren einer tatsächlich gelebten Beziehung sind dabei das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, seine Verlobte vor rund einem Jahr durch gemeinsame Freunde kennengelernt zu haben. Persönlich getroffen hätten sie sich jedoch nie (vgl. A16/3). Die Vorinstanz geht demnach zu Recht nicht von einer gelebten Beziehung aus; denn im vorliegenden Fall mangelt es bereits an der Dauer und Stabilität der Beziehung sowie einem gemeinsamen Haushalt als wesentliche Faktoren. Alleine die nicht weiter belegte Behauptung, der Kontakt werde durch Telefonate und Videoanrufe gepflegt (vgl. A16/3), lässt nicht auf eine im vorstehend dargelegten Sinne tatsächlich gelebte Beziehung schliessen. Nichts daran zu ändern vermag auch die geäusserte Heiratsabsicht, zumal den Akten auch keine Hinweise auf ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren zu entnehmen sind. Den (angeblichen) Kontakt über Telefon und Videoanruf werden der Beschwerdeführer und seine Verlobte denn auch nach der Überstellung nach Kroatien im bisherigen Rahmen fortführen können. Die Überstellung stellt demnach keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK dar, womit auch diesbezüglich keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt besteht.

E. 8.3 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor.

E. 9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 11 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4957/2021 Urteil vom 22. November 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, SOS Ticino Prot. giur. della regione Ticino e Siv. centr. - Caritas CH Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 1. April 2021 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 5. August 2021 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nicht-eintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Zu einer Überstellung nach Kroatien äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er begründete dies damit, dass die Schweiz immer sein Zielort gewesen sei, zumal seine Verlobte hier lebe. Kroatien habe er in einem Lastwagen versteckt passieren wollen, als es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Dabei habe er eine Kopfverletzung erlitten, sei bewusstlos geworden und erst in einem kroatischen Spital wieder zu sich gekommen. Sofern er von den kroatischen Behörden daktyloskopiert worden sei, sei dies gegen seinen Willen und während seiner Bewusstlosigkeit geschehen. Ein Asylgesuch habe er in Kroatien nie eingereicht. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm psychisch «nicht so gut» gehe und er sich müde fühle. Der Unfall, bei welchem vier Personen zu Tode gekommen seien, habe ihn sehr gezeichnet und er leide bis heute unter Alpträumen. C. Am 6. August 2021 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 19. August 2021 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 4. November 2021 (eröffnet am 5. November 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Kroatien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 12. November 2021 an das Bundesverwaltungs-gericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und das Asylgesuch materiell zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers notwendigen Therapien zu veranlassen und sich mit den Aufnahmebedingungen in Kroatien auseinander zu setzen. Ebenso wenig habe sie die Umstände der Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Verlobten vollständig abgeklärt und berücksichtigt. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den medizinischen Akten auseinandergesetzt hat (vgl. A37/16). Gemäss den Berichten der (...) Psychiatrie vom 3. September respektive 11. Oktober 2021 wurden beim Beschwerdeführer eine Angststörung sowie eine zeitlich normale Trauerreaktion diagnostiziert, zu deren Behandlung Medikamente zur allgemeinen Beruhigung und Entspannung abgegeben sowie eine kurzzeitige Gesprächstherapie empfohlen wurden (vgl. A29/2 und A32/2). Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Zudem wurden auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend ausgeführt hat, verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer eine notwendige Behandlung verwehrt würde (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.2), weshalb das SEM auch diesbezüglich von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen absehen konnte. Gleiches gilt für den Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Verlobten, mit der sich die Vorinstanz ebenso ausführlich in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt hat. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Als reine Schutzbehauptung zu werten ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien nie um Asyl nachgesucht und vermute, dass er durch die kroatischen Behörden im bewusstlosen Zustand registriert worden sei. Zwar ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass er in einen Verkehrsunfall verwickelt war und dabei verletzt wurde, doch sind den Akten keine Hinweise auf den in der Beschwerdeschrift geltend gemachten monatelangen Spitalaufenthalt, während dessen der Beschwerdeführer ohne sein Wissen dakyloskopiert worden sei, zu entnehmen. Vielmehr geht aus den von der Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Internetartikeln hervor, dass sich der geltend gemachte Unfall am 22. März 2021 zugetragen hat (vgl. A25/12, S.9 ff.). Der Bericht zum Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers wurde tags darauf verfasst (vgl. A25/12 S. 4). Gemäss "Eurodac"-Datenbank ist der Beschwerdeführer jedoch erst am 1. April 2021 in Kroatien registriert worden (vgl. A11/1). Hinweise darauf, dass er bis zu diesem Datum und somit während mehr als zehn Tagen bewusstlos gewesen wäre und die Registrierung somit ohne sein Wissen stattgefunden hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 19. August 2021 ausdrücklich zugestimmt und bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Kroatien bereits ein Asylgesuch gestellt hat, welches noch hängig ist (vgl. A27/2). Dass dabei anstelle des 1. April 2021 der 30. April 2021 als Datum des Asylgesuchs aufgeführt wird, ist als marginaler Schreibfehler zu qualifizieren und lässt entgegen der Beschwerdeschrift nicht auf eine Verwechslung des Beschwerdeführers schliessen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist damit gegeben. Soweit der Beschwerdeführer angibt, die Schweiz sei immer sein Zielland gewesen, da seine Verlobte hier lebe, ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, zahlreiche Quellen äusserten sich kritisch zur Lage in Kroatien. So bestehe nur eingeschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung, insbesondere die Unterstützung bei psychischen Problemen sei nur eingeschränkt gewährleistet. Durch die dramatatischen Erfahrungen in Kroatien sowie die Erlebnisse in Syrien sei er schwer traumatisiert und es bleibe unklar, wie sich eine Rückführung nach Kroatien auf seinen Gesundheitszustand auswirke. Die nötige medizinische Behandlung werde er in Kroatien aller Voraussicht nach nicht erhalten und sein Zustand könnte sich durch eine Retraumatisierung zudem weiter verschlechtern. Auch habe die Vorinstanz die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht hinreichend geprüft, obwohl familiäre Unterstützung und die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Verlobten zentral für die Stabilisierung respektive Besserung seines psychischen Zustandes seien. 7. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung zu Kroatien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende, die in Kroatien bereits ein Asylgesuch stellen konnten, würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6.3 m.H.a. die Urteile F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2; F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 verweist, verkennt er, dass die dortigen Ausführungen ein Aufnahmeverfahren betreffen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2315/2020 vom 11. Mai 2020 E. 6.2). Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Auch dem mit Blick auf die sog. Pushbacks in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteil F-661/2020 vom 7. Februar 2020 liegt eine andere Konstellation als im vorliegenden Fall zu Grunde, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 7.2 Weiter bestehen keine Hinweise darauf, Kroatien würde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. 7.3 Schliesslich werden in der Beschwerdeschrift systemische Mängel in der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Kroatien moniert. Bei dem jungen und gesundheitlich nicht akut beeinträchtigten Mann (vgl. E. 4.3 hiervor) handelt es sich mithin nicht um eine schutzbedürftige Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Abgesehen davon verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.7 m.w.H.). 7.4 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 8.2 Auch unter diesem Aspekt vermag der Beschwerdeführer aus den in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So kann denn eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Gemäss den sich bei den Akten befindenden ärztlichen Berichten, liegt beim Beschwerdeführer eine Angststörung vor, zu deren Behandlung eine kurzzeitige Gesprächstherapie empfohlen sowie Medikamente zur Schlafunterstützung und allgemeinen Entspannung verordnet wurden (vgl. A29/2, S. 2). Die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers erweisen sich demnach nicht als derart schwerwiegend, dass er im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Zudem verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2 m.H.a. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2). Es liegen damit keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Verlobten etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. A25/12). Zwar trifft es zu, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind und sich somit ebenfalls auf Art. 8 EMRK berufen können (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8), doch setzt die Inanspruchnahme der Garantie gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein tatsächlich bestehendes Familienleben voraus (vgl. Urteil des BVGer D-4736/2021 vom 4. November 2021 m.H.a. das Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150). Wesentliche Faktoren einer tatsächlich gelebten Beziehung sind dabei das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, seine Verlobte vor rund einem Jahr durch gemeinsame Freunde kennengelernt zu haben. Persönlich getroffen hätten sie sich jedoch nie (vgl. A16/3). Die Vorinstanz geht demnach zu Recht nicht von einer gelebten Beziehung aus; denn im vorliegenden Fall mangelt es bereits an der Dauer und Stabilität der Beziehung sowie einem gemeinsamen Haushalt als wesentliche Faktoren. Alleine die nicht weiter belegte Behauptung, der Kontakt werde durch Telefonate und Videoanrufe gepflegt (vgl. A16/3), lässt nicht auf eine im vorstehend dargelegten Sinne tatsächlich gelebte Beziehung schliessen. Nichts daran zu ändern vermag auch die geäusserte Heiratsabsicht, zumal den Akten auch keine Hinweise auf ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren zu entnehmen sind. Den (angeblichen) Kontakt über Telefon und Videoanruf werden der Beschwerdeführer und seine Verlobte denn auch nach der Überstellung nach Kroatien im bisherigen Rahmen fortführen können. Die Überstellung stellt demnach keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK dar, womit auch diesbezüglich keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt besteht. 8.3 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor.

9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: