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F-1182/2021

F-1182/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland im Jahr 2019 und reisten am 22. Dezember 2020 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 25. Dezember 2020 um Asyl nachsuchten. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-traleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 26. August 2019 in E._______ aufgegriffen worden waren und dort am 4. September 2019 ein Asylgesuch eingereicht hatten. Ausserdem ergab der Abgleich, dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2020 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.c. Am 7. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden dem SEM ihre kroatischen Asylgesuchsausweise zu den Akten. A.d. A.d.a. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 8. Januar 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 24/3) gab der Beschwerdeführer namentlich an, er sei von Afghanistan via F._______, G._______, H._______, I._______, (...), Kroatien, J._______ und K._______ in die Schweiz gelangt. In E._______ habe er kein Asyl beantragen wollen. Man habe ihm mitgeteilt, dass er entweder Asyl beantragen müsse oder (...) ausgeschafft würde. Er habe aber nicht (...) zurückgehen wollen. Von G._______ sei er nach E._______ gegangen und anschliessend nach H._______. Auch in Kroatien habe er nicht um Asyl nachsuchen wollen. Man habe ihm dort ebenfalls gesagt, falls er nicht Asyl beantrage, würde man ihn nach (...) zurückschicken. Sein Ziel in Europa sei die Schweiz. Er sei von Anfang bis zum Schluss mit seiner Ehefrau gereist. Einzig von der Insel (...) aus nach L._______ sei seine Ehefrau einen Monat vor ihm gereist, ansonsten seien sie auf der Reise immer zusammen gewesen. In K._______ habe er kein Asylgesuch eingereicht. A.d.b. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, sein Zielland sei die Schweiz. In Kroatien würden die Leute und auch die Polizei mit den Asylsuchenden nicht gut umgehen. Die Geflüchteten würden sehr schlecht behandelt. Auch er sei schlecht behandelt worden. Er möchte gerne in der Schweiz bleiben. Kroatien könne man gar nicht mit der Schweiz vergleichen. In (...) habe er drei Mal versucht, nach Kroatien zu gelangen. Zwei Mal sei er aufgegriffen worden. Man habe ihm sein Mobiltelefon und seine übrigen Sachen weggenommen. Er sei von der Grenzpolizei an der Grenze entkleidet und ohne Kleider über das Wasser nach (...) zurückgeschickt worden. Man habe zu ihm gesagt, in Kroatien gebe es keinen Platz für Asylsuchende. Mit alleinstehenden Männern seien die kroatischen Behörden sehr schlecht umgegangen, man habe sie geschlagen. Er selber sei auch geschlagen, aber nicht inhaftiert worden. Er sei jeweils nach (...) zurückgebracht worden. Im Wald habe ihn ein Polizist geschubst, sodass er sich an einem Baum gestossen habe. In Kroatien sei er die ganze Zeit über mit seiner Ehefrau zusammen gewesen. A.d.c. Nach dem medizinischen Sachverhalt befragt, erklärte der Beschwerdeführer, körperlich gehe es ihm gut. Psychisch habe er einige Probleme. Er habe auf dem Reiseweg vieles erlebt, habe Hunger und Durst leiden und viel zu Fuss gehen müssen. In Kroatien und H._______ sei er von der Polizei aufgegriffen worden. In H._______ habe er Geld bezahlt und sei wieder freigekommen. Dies alles habe sich auf seine Psyche ausgewirkt. Er habe sich bereits bei der medizinischen Betreuung im Camp gemeldet wegen seiner psychischen Probleme. Man habe ihm ein paar Fragen gestellt und mitgeteilt, seine Probleme seien nicht dermassen schwerwiegend, weshalb kein Termin vereinbart worden sei. A.e. A.e.a. Beim Dublin-Gespräch vom 8. Januar 2021 (SEM-act. 26/3) machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei von Afghanistan über F._______, G._______, E._______, H._______, I._______, (...), Kroatien und K._______ in die Schweiz gelangt. Sie habe in E._______ keinen Asylentscheid erhalten. Auf der Insel (...) sei sie ein Jahr lang gewesen. Sie habe nur auf der Insel bleiben und nicht einmal nach L._______ reisen dürfen. Sie habe einen Asylausweis erhalten, aber nie den Flüchtlingsstatus. Kranke und alte Leute sowie Familien mit Kindern seien bevorzugt behandelt worden. Sie und ihr Ehemann hätten keine Kinder, um sie habe man sich nicht gekümmert. Sie sei dann einen Monat vor ihrem Ehemann von der Insel (...) nach L._______ gereist. Dort habe sie mit anderen Frauen ein Zimmer gemietet, bis ihr Ehemann habe nachkommen können. In Kroatien habe man sie kurz vor J._______ aufgegriffen. Man habe ihr dann gesagt, dass sie entweder Asyl beantragen respektive die Fingerabdrücke für die Polizei abgeben müsse oder sie nach (...) zurückgeschickt werden würde. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich frei in Kroatien bewegen könne, falls sie die Fingerabdrücke abgebe. Etwa zwanzig Tage habe sie sich daraufhin in Kroatien in einem geschlossenen Camp aufgehalten. Danach sei sie über K._______ in die Schweiz gekommen. A.e.b. Im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG führte die Beschwerdeführerin aus, sie möchte nicht nach Kroatien zurückkehren. Kroatien sei kein Ort für Asylsuchende. Die Polizei gehe mit Asylsuchenden sehr schlecht um. Es werde nicht beachtet, ob Frau oder Mann, jung oder alt. Die Polizei schlage alle. Sie habe drei Mal versucht, nach Kroatien zu gelangen, zwei Mal sei sie aufgegriffen worden. Die Polizei an der Grenze habe ihr ihr Mobiltelefon und ihre Sachen weggenommen und sie über das Wasser wieder nach (...) zurückgeschickt. Der eine Versuch sei nachts erfolgt, sie seien drei Familien gewesen, insgesamt 13 Personen. Ihr Ehemann sei weggeschubst worden. Er habe sich an einem Baum gestossen, die Stelle an seiner Stirne sehe man immer noch. Bei dem Übergang nach (...) habe sie die Brücke nicht benutzen dürfen, sondern durch das Wasser waten müssen. Als sie sich geweigert habe, habe ein Polizist ihr die Jacke ausgezogen und sie hingeschmissen. Sie habe dem Polizisten gesagt, es sei kalt. Er habe sie dann mit einem Stock an der Schulter geschlagen, woraufhin sie über das Gewässer auf die andere Seite habe gelangen müssen. Es sei dem Polizisten egal gewesen, was ihr im Wasser passiere und ob sie überleben würde. Sie habe dann die Nacht ohne Jacke in der Kälte verbringen müssen. Erst am nächsten Morgen sei sie in (...) wieder in die Unterkunft gegangen. Das zweite Mal, als sie aufgegriffen worden sei, sei sie lediglich zurückgeschickt worden. Es sei ihr nichts abgenommen worden. Das dritte Mal sei sie kurz vor der Grenze zu J._______ gewesen, als man sie aufgegriffen habe. Die Polizisten hätten ihr gesagt, sie solle aus Sicherheitsgründen die Fingerabdrücke abgeben oder würde nach (...) zurückgeschickt werden. Im Camp in Kroatien sei sie in Quarantäne gewesen. Das Essen sei vor die Türe gestellt worden. Da das Essen so schlecht gewesen sei, habe sie einkaufen gehen wollen. Draussen habe keiner mit ihr gesprochen, als sie sich nach einem Laden erkundigt habe. Der Umgang in Kroatien sei generell nicht gut gewesen. Beim dritten Aufgriff seien sie für eine Nacht auf das Polizeirevier gebracht worden. Dort habe man ihren Ehemann vernommen und ihm sehr viele seltsame Fragen gestellt. Nur er habe Englisch gesprochen. Ungeachtet seiner Antworten sei ihm mitgeteilt worden, dass es gelogen sei. A.e.c. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe wegen des schwierigen Reisewegs und des einjährigen Aufenthalts auf der Insel (...) sehr viel erlebt. Auf (...) seien die Bedingungen sehr schwierig gewesen. Dies alles habe Auswirkungen auf ihre Psyche gehabt. In der Schweiz ziehe sie sich zurück. Sie vermute, an Depressionen zu leiden. Bei der medizinischen Betreuung im Camp habe sie sich diesbezüglich bereits gemeldet. Das Pflegepersonal habe ihr mitgeteilt, sie solle dringende medizinische Probleme momentan melden, der Rest werde mit der Zeit behandelt werden. Zuerst habe sie einen Juckreiz behandeln lassen. Weitere gesundheitliche Probleme habe sie keine. B. Gestützt auf den Eurodac-Treffer und die kroatischen Asylgesuchsausweise ersuchte die Vorinstanz am 18. Februar 2021 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 3. März 2021 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. C. Mit Verfügung vom 3. März 2021 - eröffnet am 9. März 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 48/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. Dezember 2020 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten oder um Asyl ersuchten, stütze sich auf die Eurodac-Verordnung, womit das Vorgehen der kroatischen Behörden auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Dem SEM würden zudem keine Hinweise vorliegen, wonach die kroatischen Behörden Personen zur Eingabe eines Asylgesuchs zwingen würden. Gestützt auf die Dublin-III-VO sei Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es obliege somit den zuständigen kroatischen Behörden, nach Abschluss des Asylverfahrens den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die kroatischen Behörden würden seit mehreren Monaten von zahlreichen nationalen und internationalen Organisationen dahingehend kritisiert, Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs zu bieten und sie ohne individuelle Prüfung der Fluchtgründe sowie teilweise unter Anwendung von Gewalt unter anderem nach Bosnien und Herzegowina zurückzuführen (sog. Push-backs). Den vorliegenden Hinweisen zufolge seien von dieser Problematik Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten, zumal sie an einem Asylverfahren in Kroatien nicht interessiert seien und in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Die Schweizer Botschaft habe in Kroatien mehrfach abgeklärt, ob und inwiefern Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrer) von der geschilderten Problematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen NGO (Centre for Peace Studies, Are You Syrious?) und anderen Vertretungen vor Ort, sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der mehrmalig durchgeführten und umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden können. Bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens von der Schweiz nach Kroatien überstellt würden, erfolge die Überstellung auf legalem Weg und ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Nach Erkenntnissen des SEM hätten Dublin-Rückkehrer in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die Personen zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht. Zudem gebe es keine Hinweise, dass den Dublin-Rückkehrern eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Im Rahmen der jüngsten Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien sei die Einschätzung von den Gesprächspartnern - inklusive den gegenüber dem kroatischen Innenministerium kritisch eingestellten NGO - geteilt worden, wonach es kaum denkbar sei, dass Dublin-Rückkehrern unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb eine Kettenabschiebung drohe. Auch seitens der kroatischen Ombudsstelle würden die Beschwerden ausschliesslich Personen betreffen, die geltend machten, direkt nach ihrer illegalen Einreise im kroatischen Grenzgebiet abgeschoben worden zu sein.Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Sollten die Beschwerdeführenden der Ansicht sein, dass ihr Asylverfahren in Kroatien nicht korrekt durchgeführt werden würde oder sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde in Kroatien wenden. Zusammenfassend bestehe aus Sicht des SEM trotz der besorgniserregenden Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, die der Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-III-VO zugestimmt hätten, würden ihnen den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde-oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Diese Einschätzung werde im Übrigen auch von den Partnerbehörden Deutschlands und Österreichs geteilt. Im Weiteren hielt das SEM fest, es gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem würden keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Es bestünden ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, die die Schweiz verpflichten würden, das vorliegende Asylgesuch zu prüfen. Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass vulnerable Dublin-Rückkehrer wie beispielsweise Minderjährige, behinderte Personen oder Familien von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhielten. Die Unterbringung erfolge mit finanzieller Unterstützung im Asylzentrum in Zagreb, wo die Unterbringungssituation derzeit entspannt sei. Die Beschwerdeführenden könnten zusätzlich bei einer der in Kroatien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung seien sie gehalten, sich nötigenfalls selbstständig an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihnen zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Kroatien sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem, welcher über eine Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei daher gewährleistet. Was den medizinischen Sachverhalt anbelange, so sei festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach dieses Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde und den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätteoder zukünftig verweigern würde. Eine allfällig erforderliche medizinische oder psychologische Behandlung könne demnach auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. In Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz veranlassten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. D. Mit Eingabe vom 15. März 2021 (Poststempel vom 16. März 2021) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 3. März 2021 vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 3. März 2021 vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 17. März 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.

E. 4 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Ansicht des SEM gingen die Mängel im kroatischen Asylsystem und die polizeiliche Gewaltanwendung gegenüber den Geflüchteten aus verschiedensten Berichten internationaler Organisationen als zuverlässige Quellen eindeutig hervor. Von Push-backs und Polizeigewalt könnten prinzipiell auch Dublin-Rückkehrende betroffen sein. Die Argumentation des SEM zur Lage in Kroatien sei zu oberflächlich, pauschal und greife zu kurz, um die faktische Situation im Aufnahmestaat zu beurteilen, was in der Beschwerde mit diversen Berichten dargelegt werde. Im Jahr 2019 habe bei insgesamt 250 Asylgesuchen von afghanischen Staatsangehörigen die Anerkennungsquote bei 0% und die Ablehnungsquote bei 100% gelegen. Zudem sei das Konzept des sicheren Drittstaates im Jahr 2018 auf 29 Personen aus Afghanistan angewendet worden. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Dublin-Überstellung nach Kroatien ohne rechtsgenügliche Prüfung ihres Asylgesuchs und ohne faires Verfahren nach Afghanistan beziehungsweise in einen (nicht sicheren) Drittstaat weggewiesen würden. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, an Depressionen zu leiden, sei trotz ihrer Meldungen bei der medizinischen Betreuung im Camp unüberprüft und ohne weitere Abklärung geblieben. Das SEM hätte vielmehr im Rahmen seiner gesetzlichen Untersuchungspflicht die ärztlichen Berichte anfordern müssen, um die besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden festzustellen. Dass sie psychisch angeschlagen seien, sei offensichtlich und völlig nachvollziehbar, weshalb die Überprüfung der zu gewährleistenden Unterbringung und Gesundheitsversorgung in Kroatien vom SEM als Nächstes geschehen sollte. Der European Council on Refugees and Exiles (ECRE) empfehle den Staaten, individuelle Garantien bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung und nötigenfalls medizinischer Versorgung für die im Wege der Dublin-III-VO zu überstellenden Personen einzuholen. Bei der komplexen Thematik beschränke sich das SEM auf substanzlose Argumente, ohne eine notwendige, individualisierte und auf die aktuelle Situation in Kroatien Bezug nehmende Prüfung, ob die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nicht in eine Notlage geraten könnten, vorzunehmen. Im Weiteren habe es das SEM im Zusammenhang mit den in der angefochtenen Verfügung angeführten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien hinsichtlich Push-backs und Dublin-Rückkehrer unterlassen, die detaillierten Fragen an die Botschaft und die konkreten Antworten darauf offenzulegen sowie die Vorgehensweise bei den befragten Personen zu schildern. Es sei deshalb nicht möglich zu beurteilen, ob bei der Botschaftsabklärung die notwendige Sorgfalt angewendet worden sei. Aus diesem Grund sei auch eine Quellen- und Methodenkritik sowie eine Widerlegung der Beurteilung des SEM ausserhalb des Machbaren. Somit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht vor. Zudem sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden, womit eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorliege, was vom Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung zu Dublin-Fällen bezüglich Kroatien bereits mehrmals bemängelt worden sei.

E. 5.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2020 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Gestützt darauf und die eingereichten kroatischen Asylgesuchsausweise ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 18. Februar 2021 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die kroatischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 3. März 2021 gut. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2.2 Die Vermutung, Kroatien beachte als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Signatarstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). Die Beschwerdeführenden machen mit Verweis auf ihre Erlebnisse an der (...) Grenze und diverse Berichte internationaler Organisationen Mängel im kroatischen Asylsystem geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen indessen im heutigen Zeitpunkt, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattung zu Kroatien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführenden auch aus der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend "Aktuelle Situation in Kroatien" vom 6. August 2018 (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 4) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 5.2.3 Für den vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass das SEM in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5-5.8 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die mehrfachen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1, S. 4). Das SEM hat in der Verfügung die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrern in zusammengefasster Form widergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen (vgl. oben Sachverhalt, Bst. C). Damit ist es entgegen der Beschwerde seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 4.3 m.H.). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. Nach dem Gesagten ist auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, dass Kroatien systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstösst. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden gemäss den Angaben der kroatischen Behörden dort bereits Asylgesuche gestellt, welche weiterhin hängig sind (vgl. Zustimmungsschreiben [SEM-act. 37/1, 39/1]: "The procedure is still ongoing"), weshalb davon auszugehen ist, dass die Verfahren bei der Rückkehr weitergeführt werden. Sodann lassen die auf Beschwerdeebene monierten geringen Chancen von afghanischen Asylsuchenden auf einen positiven Asylentscheid in Kroatien keine Rückschlüsse auf die Qualität des kroatischen Asylsystems zu, weshalb dieser Einwand ebenfalls nicht auf Schwachstellen im kroatischen Asylsystem schliessen lässt. Die Beschwerdeführenden haben ferner auch nicht konkret dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Wie Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien ergeben haben, werden vulnerable Dublin-Rückkehrer bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besonders unterstützt. Ausserdem ist die Unterbringungssituation im Asylzentrum in Zagreb, wo die Unterbringung erfolgt, zurzeit entspannt (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1, S. 6). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten.

E. 5.2.4 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.

E. 5.3.1 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt: Bei der migrationsmedizinischen Abklärung vom 5. Januar 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, sie leide an Übelkeit, Juckreiz, Depressionen, Freud- und Lustlosigkeit, habe gynäkologische Probleme und Albträume. Der Beschwerdeführer seinerseits gab an, an Juckreiz, Depressionen, Freud- und Lustlosigkeit, Haarausfall und Nasenlaufen zu leiden (vgl. SEM-act. 44/2, 45/2). Anlässlich der Dublin-Gespräche machten die Beschwerdeführenden psychische Probleme geltend. Die Beschwerdeführerin erwähnte zudem, sie sei wegen Juckreiz behandelt worden. Gemäss den Behandlungseinträgen der (...) wurden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt: Zustand nach Adnexitis, Verdacht auf Verwachsungen, intermittierend Unterbauchbeschwerden links, Oligomenorrhoe, Stresssyndrom, Untergewicht und Scabies. Beim Beschwerdeführer wurde ebenfalls Scabies diagnostiziert (vgl. SEM-act. 30/3, 31/2, 32/1, 43/2). Mit E-Mail vom 3. März 2021 stellte die (...) dem SEM die medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführenden zu und teilte mit, dass das Ehepaar aktuell keine Arzttermine habe. Laut den vorliegenden Unterlagen sei keine psychologische Abklärung erfolgt (vgl. SEM-act. 41/1).

E. 5.3.2 Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen offensichtlich kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die fraglichen Beeinträchtigungen können nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Demnach war das SEM - entgegen anderslautender Einschätzung - weder gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen noch individuelle Garantien bei den kroatischen Behörden einzuholen. Ausserdem ist festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Konkrete Hinweise, wonach den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Ihre Überstellung nach Kroatien ist nach dem Gesagten als zulässig zu erachten.

E. 5.4 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation der Beschwerdeführenden, auch in medizinischer Hinsicht, hinreichend auseinandergesetzt (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1, S. 6-7). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet.

E. 5.5 Die Beschwerdeführenden möchten in der Schweiz bleiben. Mit ihrer Begründung können sie insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In ihrem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.

E. 6 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 17. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

E. 8.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1182/2021 Urteil vom 24. März 2021 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Denis Arestov, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland im Jahr 2019 und reisten am 22. Dezember 2020 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 25. Dezember 2020 um Asyl nachsuchten. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-traleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 26. August 2019 in E._______ aufgegriffen worden waren und dort am 4. September 2019 ein Asylgesuch eingereicht hatten. Ausserdem ergab der Abgleich, dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2020 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.c. Am 7. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden dem SEM ihre kroatischen Asylgesuchsausweise zu den Akten. A.d. A.d.a. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 8. Januar 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 24/3) gab der Beschwerdeführer namentlich an, er sei von Afghanistan via F._______, G._______, H._______, I._______, (...), Kroatien, J._______ und K._______ in die Schweiz gelangt. In E._______ habe er kein Asyl beantragen wollen. Man habe ihm mitgeteilt, dass er entweder Asyl beantragen müsse oder (...) ausgeschafft würde. Er habe aber nicht (...) zurückgehen wollen. Von G._______ sei er nach E._______ gegangen und anschliessend nach H._______. Auch in Kroatien habe er nicht um Asyl nachsuchen wollen. Man habe ihm dort ebenfalls gesagt, falls er nicht Asyl beantrage, würde man ihn nach (...) zurückschicken. Sein Ziel in Europa sei die Schweiz. Er sei von Anfang bis zum Schluss mit seiner Ehefrau gereist. Einzig von der Insel (...) aus nach L._______ sei seine Ehefrau einen Monat vor ihm gereist, ansonsten seien sie auf der Reise immer zusammen gewesen. In K._______ habe er kein Asylgesuch eingereicht. A.d.b. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, sein Zielland sei die Schweiz. In Kroatien würden die Leute und auch die Polizei mit den Asylsuchenden nicht gut umgehen. Die Geflüchteten würden sehr schlecht behandelt. Auch er sei schlecht behandelt worden. Er möchte gerne in der Schweiz bleiben. Kroatien könne man gar nicht mit der Schweiz vergleichen. In (...) habe er drei Mal versucht, nach Kroatien zu gelangen. Zwei Mal sei er aufgegriffen worden. Man habe ihm sein Mobiltelefon und seine übrigen Sachen weggenommen. Er sei von der Grenzpolizei an der Grenze entkleidet und ohne Kleider über das Wasser nach (...) zurückgeschickt worden. Man habe zu ihm gesagt, in Kroatien gebe es keinen Platz für Asylsuchende. Mit alleinstehenden Männern seien die kroatischen Behörden sehr schlecht umgegangen, man habe sie geschlagen. Er selber sei auch geschlagen, aber nicht inhaftiert worden. Er sei jeweils nach (...) zurückgebracht worden. Im Wald habe ihn ein Polizist geschubst, sodass er sich an einem Baum gestossen habe. In Kroatien sei er die ganze Zeit über mit seiner Ehefrau zusammen gewesen. A.d.c. Nach dem medizinischen Sachverhalt befragt, erklärte der Beschwerdeführer, körperlich gehe es ihm gut. Psychisch habe er einige Probleme. Er habe auf dem Reiseweg vieles erlebt, habe Hunger und Durst leiden und viel zu Fuss gehen müssen. In Kroatien und H._______ sei er von der Polizei aufgegriffen worden. In H._______ habe er Geld bezahlt und sei wieder freigekommen. Dies alles habe sich auf seine Psyche ausgewirkt. Er habe sich bereits bei der medizinischen Betreuung im Camp gemeldet wegen seiner psychischen Probleme. Man habe ihm ein paar Fragen gestellt und mitgeteilt, seine Probleme seien nicht dermassen schwerwiegend, weshalb kein Termin vereinbart worden sei. A.e. A.e.a. Beim Dublin-Gespräch vom 8. Januar 2021 (SEM-act. 26/3) machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei von Afghanistan über F._______, G._______, E._______, H._______, I._______, (...), Kroatien und K._______ in die Schweiz gelangt. Sie habe in E._______ keinen Asylentscheid erhalten. Auf der Insel (...) sei sie ein Jahr lang gewesen. Sie habe nur auf der Insel bleiben und nicht einmal nach L._______ reisen dürfen. Sie habe einen Asylausweis erhalten, aber nie den Flüchtlingsstatus. Kranke und alte Leute sowie Familien mit Kindern seien bevorzugt behandelt worden. Sie und ihr Ehemann hätten keine Kinder, um sie habe man sich nicht gekümmert. Sie sei dann einen Monat vor ihrem Ehemann von der Insel (...) nach L._______ gereist. Dort habe sie mit anderen Frauen ein Zimmer gemietet, bis ihr Ehemann habe nachkommen können. In Kroatien habe man sie kurz vor J._______ aufgegriffen. Man habe ihr dann gesagt, dass sie entweder Asyl beantragen respektive die Fingerabdrücke für die Polizei abgeben müsse oder sie nach (...) zurückgeschickt werden würde. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich frei in Kroatien bewegen könne, falls sie die Fingerabdrücke abgebe. Etwa zwanzig Tage habe sie sich daraufhin in Kroatien in einem geschlossenen Camp aufgehalten. Danach sei sie über K._______ in die Schweiz gekommen. A.e.b. Im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG führte die Beschwerdeführerin aus, sie möchte nicht nach Kroatien zurückkehren. Kroatien sei kein Ort für Asylsuchende. Die Polizei gehe mit Asylsuchenden sehr schlecht um. Es werde nicht beachtet, ob Frau oder Mann, jung oder alt. Die Polizei schlage alle. Sie habe drei Mal versucht, nach Kroatien zu gelangen, zwei Mal sei sie aufgegriffen worden. Die Polizei an der Grenze habe ihr ihr Mobiltelefon und ihre Sachen weggenommen und sie über das Wasser wieder nach (...) zurückgeschickt. Der eine Versuch sei nachts erfolgt, sie seien drei Familien gewesen, insgesamt 13 Personen. Ihr Ehemann sei weggeschubst worden. Er habe sich an einem Baum gestossen, die Stelle an seiner Stirne sehe man immer noch. Bei dem Übergang nach (...) habe sie die Brücke nicht benutzen dürfen, sondern durch das Wasser waten müssen. Als sie sich geweigert habe, habe ein Polizist ihr die Jacke ausgezogen und sie hingeschmissen. Sie habe dem Polizisten gesagt, es sei kalt. Er habe sie dann mit einem Stock an der Schulter geschlagen, woraufhin sie über das Gewässer auf die andere Seite habe gelangen müssen. Es sei dem Polizisten egal gewesen, was ihr im Wasser passiere und ob sie überleben würde. Sie habe dann die Nacht ohne Jacke in der Kälte verbringen müssen. Erst am nächsten Morgen sei sie in (...) wieder in die Unterkunft gegangen. Das zweite Mal, als sie aufgegriffen worden sei, sei sie lediglich zurückgeschickt worden. Es sei ihr nichts abgenommen worden. Das dritte Mal sei sie kurz vor der Grenze zu J._______ gewesen, als man sie aufgegriffen habe. Die Polizisten hätten ihr gesagt, sie solle aus Sicherheitsgründen die Fingerabdrücke abgeben oder würde nach (...) zurückgeschickt werden. Im Camp in Kroatien sei sie in Quarantäne gewesen. Das Essen sei vor die Türe gestellt worden. Da das Essen so schlecht gewesen sei, habe sie einkaufen gehen wollen. Draussen habe keiner mit ihr gesprochen, als sie sich nach einem Laden erkundigt habe. Der Umgang in Kroatien sei generell nicht gut gewesen. Beim dritten Aufgriff seien sie für eine Nacht auf das Polizeirevier gebracht worden. Dort habe man ihren Ehemann vernommen und ihm sehr viele seltsame Fragen gestellt. Nur er habe Englisch gesprochen. Ungeachtet seiner Antworten sei ihm mitgeteilt worden, dass es gelogen sei. A.e.c. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe wegen des schwierigen Reisewegs und des einjährigen Aufenthalts auf der Insel (...) sehr viel erlebt. Auf (...) seien die Bedingungen sehr schwierig gewesen. Dies alles habe Auswirkungen auf ihre Psyche gehabt. In der Schweiz ziehe sie sich zurück. Sie vermute, an Depressionen zu leiden. Bei der medizinischen Betreuung im Camp habe sie sich diesbezüglich bereits gemeldet. Das Pflegepersonal habe ihr mitgeteilt, sie solle dringende medizinische Probleme momentan melden, der Rest werde mit der Zeit behandelt werden. Zuerst habe sie einen Juckreiz behandeln lassen. Weitere gesundheitliche Probleme habe sie keine. B. Gestützt auf den Eurodac-Treffer und die kroatischen Asylgesuchsausweise ersuchte die Vorinstanz am 18. Februar 2021 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 3. März 2021 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. C. Mit Verfügung vom 3. März 2021 - eröffnet am 9. März 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 48/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. Dezember 2020 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten oder um Asyl ersuchten, stütze sich auf die Eurodac-Verordnung, womit das Vorgehen der kroatischen Behörden auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Dem SEM würden zudem keine Hinweise vorliegen, wonach die kroatischen Behörden Personen zur Eingabe eines Asylgesuchs zwingen würden. Gestützt auf die Dublin-III-VO sei Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es obliege somit den zuständigen kroatischen Behörden, nach Abschluss des Asylverfahrens den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die kroatischen Behörden würden seit mehreren Monaten von zahlreichen nationalen und internationalen Organisationen dahingehend kritisiert, Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs zu bieten und sie ohne individuelle Prüfung der Fluchtgründe sowie teilweise unter Anwendung von Gewalt unter anderem nach Bosnien und Herzegowina zurückzuführen (sog. Push-backs). Den vorliegenden Hinweisen zufolge seien von dieser Problematik Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten, zumal sie an einem Asylverfahren in Kroatien nicht interessiert seien und in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Die Schweizer Botschaft habe in Kroatien mehrfach abgeklärt, ob und inwiefern Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrer) von der geschilderten Problematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen NGO (Centre for Peace Studies, Are You Syrious?) und anderen Vertretungen vor Ort, sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der mehrmalig durchgeführten und umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden können. Bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens von der Schweiz nach Kroatien überstellt würden, erfolge die Überstellung auf legalem Weg und ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Nach Erkenntnissen des SEM hätten Dublin-Rückkehrer in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die Personen zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht. Zudem gebe es keine Hinweise, dass den Dublin-Rückkehrern eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Im Rahmen der jüngsten Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien sei die Einschätzung von den Gesprächspartnern - inklusive den gegenüber dem kroatischen Innenministerium kritisch eingestellten NGO - geteilt worden, wonach es kaum denkbar sei, dass Dublin-Rückkehrern unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb eine Kettenabschiebung drohe. Auch seitens der kroatischen Ombudsstelle würden die Beschwerden ausschliesslich Personen betreffen, die geltend machten, direkt nach ihrer illegalen Einreise im kroatischen Grenzgebiet abgeschoben worden zu sein.Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Sollten die Beschwerdeführenden der Ansicht sein, dass ihr Asylverfahren in Kroatien nicht korrekt durchgeführt werden würde oder sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde in Kroatien wenden. Zusammenfassend bestehe aus Sicht des SEM trotz der besorgniserregenden Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, die der Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-III-VO zugestimmt hätten, würden ihnen den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde-oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Diese Einschätzung werde im Übrigen auch von den Partnerbehörden Deutschlands und Österreichs geteilt. Im Weiteren hielt das SEM fest, es gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem würden keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Es bestünden ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, die die Schweiz verpflichten würden, das vorliegende Asylgesuch zu prüfen. Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass vulnerable Dublin-Rückkehrer wie beispielsweise Minderjährige, behinderte Personen oder Familien von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhielten. Die Unterbringung erfolge mit finanzieller Unterstützung im Asylzentrum in Zagreb, wo die Unterbringungssituation derzeit entspannt sei. Die Beschwerdeführenden könnten zusätzlich bei einer der in Kroatien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung seien sie gehalten, sich nötigenfalls selbstständig an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihnen zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Kroatien sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem, welcher über eine Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei daher gewährleistet. Was den medizinischen Sachverhalt anbelange, so sei festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach dieses Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde und den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätteoder zukünftig verweigern würde. Eine allfällig erforderliche medizinische oder psychologische Behandlung könne demnach auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. In Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz veranlassten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. D. Mit Eingabe vom 15. März 2021 (Poststempel vom 16. März 2021) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 3. März 2021 vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 3. März 2021 vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 17. März 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.

4. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Ansicht des SEM gingen die Mängel im kroatischen Asylsystem und die polizeiliche Gewaltanwendung gegenüber den Geflüchteten aus verschiedensten Berichten internationaler Organisationen als zuverlässige Quellen eindeutig hervor. Von Push-backs und Polizeigewalt könnten prinzipiell auch Dublin-Rückkehrende betroffen sein. Die Argumentation des SEM zur Lage in Kroatien sei zu oberflächlich, pauschal und greife zu kurz, um die faktische Situation im Aufnahmestaat zu beurteilen, was in der Beschwerde mit diversen Berichten dargelegt werde. Im Jahr 2019 habe bei insgesamt 250 Asylgesuchen von afghanischen Staatsangehörigen die Anerkennungsquote bei 0% und die Ablehnungsquote bei 100% gelegen. Zudem sei das Konzept des sicheren Drittstaates im Jahr 2018 auf 29 Personen aus Afghanistan angewendet worden. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Dublin-Überstellung nach Kroatien ohne rechtsgenügliche Prüfung ihres Asylgesuchs und ohne faires Verfahren nach Afghanistan beziehungsweise in einen (nicht sicheren) Drittstaat weggewiesen würden. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, an Depressionen zu leiden, sei trotz ihrer Meldungen bei der medizinischen Betreuung im Camp unüberprüft und ohne weitere Abklärung geblieben. Das SEM hätte vielmehr im Rahmen seiner gesetzlichen Untersuchungspflicht die ärztlichen Berichte anfordern müssen, um die besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden festzustellen. Dass sie psychisch angeschlagen seien, sei offensichtlich und völlig nachvollziehbar, weshalb die Überprüfung der zu gewährleistenden Unterbringung und Gesundheitsversorgung in Kroatien vom SEM als Nächstes geschehen sollte. Der European Council on Refugees and Exiles (ECRE) empfehle den Staaten, individuelle Garantien bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung und nötigenfalls medizinischer Versorgung für die im Wege der Dublin-III-VO zu überstellenden Personen einzuholen. Bei der komplexen Thematik beschränke sich das SEM auf substanzlose Argumente, ohne eine notwendige, individualisierte und auf die aktuelle Situation in Kroatien Bezug nehmende Prüfung, ob die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nicht in eine Notlage geraten könnten, vorzunehmen. Im Weiteren habe es das SEM im Zusammenhang mit den in der angefochtenen Verfügung angeführten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien hinsichtlich Push-backs und Dublin-Rückkehrer unterlassen, die detaillierten Fragen an die Botschaft und die konkreten Antworten darauf offenzulegen sowie die Vorgehensweise bei den befragten Personen zu schildern. Es sei deshalb nicht möglich zu beurteilen, ob bei der Botschaftsabklärung die notwendige Sorgfalt angewendet worden sei. Aus diesem Grund sei auch eine Quellen- und Methodenkritik sowie eine Widerlegung der Beurteilung des SEM ausserhalb des Machbaren. Somit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht vor. Zudem sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden, womit eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorliege, was vom Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung zu Dublin-Fällen bezüglich Kroatien bereits mehrmals bemängelt worden sei. 5. 5.1. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2020 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Gestützt darauf und die eingereichten kroatischen Asylgesuchsausweise ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 18. Februar 2021 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die kroatischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 3. März 2021 gut. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2. Die Vermutung, Kroatien beachte als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Signatarstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). Die Beschwerdeführenden machen mit Verweis auf ihre Erlebnisse an der (...) Grenze und diverse Berichte internationaler Organisationen Mängel im kroatischen Asylsystem geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen indessen im heutigen Zeitpunkt, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattung zu Kroatien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführenden auch aus der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend "Aktuelle Situation in Kroatien" vom 6. August 2018 (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 4) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.2.3. Für den vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass das SEM in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5-5.8 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die mehrfachen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1, S. 4). Das SEM hat in der Verfügung die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrern in zusammengefasster Form widergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen (vgl. oben Sachverhalt, Bst. C). Damit ist es entgegen der Beschwerde seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 4.3 m.H.). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. Nach dem Gesagten ist auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, dass Kroatien systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstösst. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden gemäss den Angaben der kroatischen Behörden dort bereits Asylgesuche gestellt, welche weiterhin hängig sind (vgl. Zustimmungsschreiben [SEM-act. 37/1, 39/1]: "The procedure is still ongoing"), weshalb davon auszugehen ist, dass die Verfahren bei der Rückkehr weitergeführt werden. Sodann lassen die auf Beschwerdeebene monierten geringen Chancen von afghanischen Asylsuchenden auf einen positiven Asylentscheid in Kroatien keine Rückschlüsse auf die Qualität des kroatischen Asylsystems zu, weshalb dieser Einwand ebenfalls nicht auf Schwachstellen im kroatischen Asylsystem schliessen lässt. Die Beschwerdeführenden haben ferner auch nicht konkret dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Wie Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien ergeben haben, werden vulnerable Dublin-Rückkehrer bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besonders unterstützt. Ausserdem ist die Unterbringungssituation im Asylzentrum in Zagreb, wo die Unterbringung erfolgt, zurzeit entspannt (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1, S. 6). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. 5.2.4. Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 5.3. 5.3.1. Hinsichtlich des Gesundheitszustands ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt: Bei der migrationsmedizinischen Abklärung vom 5. Januar 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, sie leide an Übelkeit, Juckreiz, Depressionen, Freud- und Lustlosigkeit, habe gynäkologische Probleme und Albträume. Der Beschwerdeführer seinerseits gab an, an Juckreiz, Depressionen, Freud- und Lustlosigkeit, Haarausfall und Nasenlaufen zu leiden (vgl. SEM-act. 44/2, 45/2). Anlässlich der Dublin-Gespräche machten die Beschwerdeführenden psychische Probleme geltend. Die Beschwerdeführerin erwähnte zudem, sie sei wegen Juckreiz behandelt worden. Gemäss den Behandlungseinträgen der (...) wurden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt: Zustand nach Adnexitis, Verdacht auf Verwachsungen, intermittierend Unterbauchbeschwerden links, Oligomenorrhoe, Stresssyndrom, Untergewicht und Scabies. Beim Beschwerdeführer wurde ebenfalls Scabies diagnostiziert (vgl. SEM-act. 30/3, 31/2, 32/1, 43/2). Mit E-Mail vom 3. März 2021 stellte die (...) dem SEM die medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführenden zu und teilte mit, dass das Ehepaar aktuell keine Arzttermine habe. Laut den vorliegenden Unterlagen sei keine psychologische Abklärung erfolgt (vgl. SEM-act. 41/1). 5.3.2. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen offensichtlich kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die fraglichen Beeinträchtigungen können nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Demnach war das SEM - entgegen anderslautender Einschätzung - weder gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen noch individuelle Garantien bei den kroatischen Behörden einzuholen. Ausserdem ist festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Konkrete Hinweise, wonach den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Ihre Überstellung nach Kroatien ist nach dem Gesagten als zulässig zu erachten. 5.4. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation der Beschwerdeführenden, auch in medizinischer Hinsicht, hinreichend auseinandergesetzt (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1, S. 6-7). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet. 5.5. Die Beschwerdeführenden möchten in der Schweiz bleiben. Mit ihrer Begründung können sie insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In ihrem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.

6. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

7. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 17. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 8. 8.1. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: