Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1483/2021 Urteil vom 9. April 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, geb. (...) 1994, Algerien, Beschwerdeführer, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [...] / N [...] [SEM-act.] 1), dass sich der Beschwerdeführer seit dem 10. August 2020 wegen nicht näher bekannter Straftaten ununterbrochen in Haft befindet, gegenwärtig im Gefängnis Zürich-Flughafen (SEM-act. 25, 54), dass der Beschwerdeführer gemäss Einträgen in der europäischen Fin-gerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 18. Oktober 2019 in Kroatien bei seiner illegalen Einreise in den Dublin-Raum aufgegriffen wurde und am 17. Juni 2020 in Slowenien ein Asylgesuch stellte (SEM-act. 7), dass das SEM am 27. Juli 2020 an slowenische Behörden und nach deren abschlägiger Antwort vom 7. bzw. 28. August 2020 am 14. September 2020 an Kroatien gelangte und um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 13, 22, 27, 28), dass die kroatischen Behörden am 14. September 2020 der Aufnahme des Beschwerdeführers die Zustimmung erteilten (SEM-act. 31), dass das SEM - ohne ein persönliches Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt zu haben - mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach Kroatien anordnete (SEM-act. 36), dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 26. Oktober 2020 Beschwerde erhob (SEM-act. 43), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5279/2020 vom 11. Februar 2021 die Beschwerde guthiess, die Verfügung vom 15. Oktober 2020 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies, dass es im Wesentlichen erwog, der Verzicht auf ein persönliches Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer stehe im Widerspruch zum den Vorgaben des nationalen und internationalen Rechts und sei als schwerwiegende Gehörsverletzung zu werten (SEM-act. 51), dass das SEM am 4. März 2021 das persönliche Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer nachgeholt hat (SEM-act. 55), dass das SEM mit Verfügung vom 22. März 2021 gestützt auf dieselbe Rechtsgrundlage erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Kroatien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 59), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act] 1), dass er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter der Entscheid aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend Zugang zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zur Unterbringung einzuholen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen sei, bis zum Entscheid in der Sache von allen Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege durch Befreiung von den Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass mit superprovisorischer Massnahme vom 1. April 2021 der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien einstweilen ausgesetzt wurde (BVGer-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage für die Zuständigkeit eines anderen Staates die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt, dass in der vorliegenden Streitsache die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist und nicht bestritten wird (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systematische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf diese Bestimmung erforderten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5; je m.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz teilt, wonach Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, nicht von der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Grenzkontrollorgane an der kroatischen Aussengrenze betroffen sind, unabhängig davon, ob sie dort bereits als Asylgesuchsteller registriert sind oder nicht, dass solchen Personen grundsätzlich weder Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei oder Kettenabschiebung droht noch der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und gegebenenfalls Wegweisungsverfahren verwehrt ist (vgl. Urteil D-644/2021 E. 7.2.3; D-5691/2020 vom 9. Januar 2021; F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.3; je m.H.), dass die Erfahrung des Beschwerdeführers mit den kroatischen Grenzkontrollbehörden bei seinen erfolglosen Versuchen, illegal die kroatische Grenze zu passieren, sowie der Bericht über die Abschiebung zweier nigerianischer Teilnehmer einer im Jahr 2019 in Kroatien abgehaltenen Hochschulweltmeisterschaft keinen Anlass für eine Neubeurteilung geben, dass der Beschwerdeführer beanstandet, die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien, auf die sich diese Einschätzung stützt, hätten entgegen der Pflicht zur korrekten Aktenführung nicht Eingang in die Verfahrensakten gefunden, was in erheblicher Weise seinen Gehörsanspruch und den damit verbundenen Anspruch auf Akteneinsicht verletze und ihm die Möglichkeit nehme, sich dazu zu äussern, dass die grundsätzliche Berechtigung dieser Rüge zwar nicht von der Hand zu weisen ist, ihr jedoch keine Rechtsfolge gegeben werden kann, dass nämlich der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer die unvollständige Aktenführung bereits im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens beanstandete, er es jedoch trotz Anlass und Gelegenheit unterlassen hat, die Offenlegung der Abklärungsergebnisse zu verlangen, nachdem der erste Entscheid mit Urteil kassiert und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden war, dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und angenommen werden kann, dass er seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zu diesen Rechten eine angemessene Unterkunft (Art. 2 Bst. g, Art. 17 und Art. 18 Aufnahmerichtlinie) und der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung und psychologischen Betreuung gehört (Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass zwar die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass sich der Beschwerdeführer auf die angebliche Gewalterfahrung seitens der kroatischen Grenzkontrollorgane bei seinen zahlreichen erfolglosen Versuchen beruft, illegal nach Kroatien zu gelangen, dass er damit jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, Kroatien würde sich weigern, ihn nach einer Überstellung dorthin aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass diese Feststellung umso mehr gilt, als der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung gegenüber den kroatischen Behörden zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gab, dass er Asyl wünsche, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht davon ausgegangen werden kann, Kroatien würde ihm nach einer Überstellung dauerhaft die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Einschränkung dieser Lebensbedingungen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er habe seit seiner Inhaftierung am 10. August 2020 in regelmässigen Abständen psychiatrisch-psychologische Konsultationen in Anspruch genommen, wie sich aus dem Verlaufsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich ergebe (SEM-act.57), dass er gemäss dem erwähnten Verlaufbericht des PPD an einer Medikamentenabhängigkeit von Benzodiazepinen und Lyrica leide - die Medikation habe zuletzt Lyrica, Seroquel, Olanzapin, Rivotril und Nozinan umfasst -, deren Ausmass nicht abgeklärt worden sei, dass ferner dem Bericht des PPD nicht entnommen werden könne, aufgrund welchen Krankheitsbilds er zur Einnahme der genannten Medikamente angehalten sei, und demnach auch die Schwere und die benötigte Behandlung nicht bekannt sei, dass der Beschwerdeführer rügt, angesichts der Defizite bei der medizinischen Versorgung und Unterbringung von asylsuchenden Personen in Kroatien habe die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ungenügend erhoben, dass der Hinweis auf eine möglicherweise nicht erkannte Grunderkrankung des Beschwerdeführers eine blosse Spekulation darstellt, die weder in den Aussagen des Beschwerdeführers noch in den Medizinalakten ein Stütze findet, namentlich nicht in der Dokumentation des PPD, die 25 Konsultationen im Zeitraum von August 2020 bis März 2021 umfasst, dass Kroatien sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ein genügendes Angebot für psychische Betreuung verfügt (Urteil des BVGer F-1021/2021 vom 16. März 2021 E. 5.2 m.H.), das asylsuchenden Personen grundsätzlich offensteht (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 6.3.4 m.H) dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Befürchtung rechtfertigen könnte, Kroatien werde in seinem Fall die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen verletzen und ihm die erforderliche medizinische und psychologische Versorgung vorenthalten, dass schliesslich die schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über besondere Bedürfnisse informieren werden (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO), dass der Vorinstanz daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darauf verzichten durfte, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Verfügung weiter abzuklären, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: