Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. November 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 25. November 2020 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 30. November 2020 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 10 und 13). C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 - eröffnet am 1. März 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 29). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 23. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 9. März 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die grundsätzliche (Aufnahme-) Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist vorliegend gegeben und unbestritten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]; Art. 3 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Art. 21 Dublin-III-VO).
E. 4 Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, in Kroatien Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu haben.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit grundsätzlich nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen auf (Urteile des BVGer D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 E. 10.2; F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.2; D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 6.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2, m.w.H.; betr. "Push-Back"-Problematik noch offen gelassen in E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.7 f.). Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid nach umfassender Prüfung und Darlegung der Situation von asylsuchenden Personen und insbesondere von Dublin-Rückkehrern in Kroatien zum Schluss, dass die Vorwürfe über Unregelmässigkeiten bei der kroatischen Grenzpolizei im Umgang mit Migrantinnen und Migranten Dublin-Rückkehrende nicht betreffen und dass letztere grundsätzlich Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren haben Diese Auffassung wird vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-644/2021 E. 7.2.3; D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 6.2.3; F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss nicht davon aus, Kroatien verletze seine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder verstosse systematisch gegen die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (vgl. statt vieler: Urteile F-4368/2020 E. 7.3; D-5691/2020 E. 6.2.3; F-5436/2020 E. 5.4).
E. 4.2 Vorliegend ist zwar zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer in Kroatien nicht daktyloskopiert wurde. Dies kann jedoch damit erklärt werden, dass er Kroatien höchstwahrscheinlich lediglich durchqueren wollte (vgl. Urteile des BVGer F-5436/2020 E. 5.4; F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.5). Dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien gegen seinen Willen verweigert worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht substantiiert behauptet. Sodann lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass er den kroatischen Behörden unter einem Alias-Namen - in Ungarn war er unter einem weiteren Alias-Namen registriert (SEM-act. 20) - durchaus bekannt war und diese deshalb dem Aufnahmegesuch entsprochen haben (vgl. SEM-act. 28). Die kroatischen Behörden sind daher gemäss Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung verpflichtet, den noch zu stellenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu prüfen.
E. 4.3 Somit ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, den Beschwerdeführer aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, ist vorliegend nicht dargetan.
E. 5 Gegen die mit Verfügung vom 23. Februar 2021 angeordnete Überstellung nach Kroatien bringt der Beschwerdeführer weiter vor, er werde damit einer Gefahr für seine Gesundheit ausgesetzt, weil die medizinische Versorgung für psychische Erkrankungen in Kroatien mangelhaft und er dort vom regulären staatlichen Gesundheitswesen ausgeschlossen sei.
E. 5.1 Im persönlichen Gespräch vom 30. November 2020 äusserte der Beschwerdeführer, Probleme mit den Beinen und seit 2017 ein «kompliziertes Problem» mit den Hoden zu haben. Psychisch gehe es ihm nicht gut, da er Angstgefühle und Komplexe bekommen habe (SEM-act. 13). In seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2021 verweist der Beschwerdeführer weiter auf sein medizinisches Datenblatt. Aus einem Eintrag vom 22. Dezember 2020 geht hervor, dass er an ausgeprägten Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulen-Bereich leidet, wogegen ihm Schmerzmittel verabreicht wurden. Am 26. Januar 2021 wurden im Datenblatt dann Beschwerden am linken Arm festgehalten, bei einem Status nach einer Fraktur vor zehn Jahren. Der behandelnde Arzt trug am 16. Februar 2021 die Diagnose eines depressiven Syndroms sowie alte Wunden am Brustkorb und an den oberen Extremitäten von einem Suizidversuch vor drei Jahren ein. Zudem solle der Beschwerdeführer angegeben haben, zeitweise Gefühle des Lebensüberdrusses zu haben, jedoch keine Medikamente einnehmen, sondern eine Psychotherapie absolvieren zu wollen (SEM-act. 26).
E. 5.2 Die physischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur sowie über ein genügendes Angebot für psychische Betreuung (vgl. anstelle vieler Urteile D-644/2021 E. 7.3; E-7092/2017 E. 10.2; F-4368/2020 E. 7.3; D-5691/2020 E. 6.3.4; F-5436/2020 E. 6.2). Die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte von Médecins du Monde Belgique vom Februar 2019, beziehungsweise von Border Crossing Spielfeld vom November 2016 vermögen dies nicht zu widerlegen (vgl. dazu bereits die Urteile F-4368/2020 E. 6.2 und E. 7.3; E-5910/2020 E. 8.4.1; F-4456/2020 E. 6.6). Hinweise dafür, dass Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sind nicht zu erkennen. Zu Recht rügt der vertretene Beschwerdeführer denn auch nicht, seine Überstellung nach Kroatien verletze Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Einer allfälligen im Wegweisungszeitpunkt auftretenden Suizidalität wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (Urteile des BVGer D-5691/2020 E. 6.3.3; F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 4.5).
E. 5.3 Bei dieser Ausgangslage, bei der der Beschwerdeführer mitunter nicht als besonders vulnerable Person bezeichnet werden kann, war die Vorinstanz weder gehalten, seinen Gesundheitszustand, noch seine bedürfnisgerechte Unterbringung in Kroatien näher abzuklären (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteile des BVGer E-7092/2017 E. 10.2; D-5691/2020 E. 6.2.3; E-6105/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 6.2.2). Der Eventualantrag auf Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6 Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1021/2021 Urteil vom 16. März 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Algerien, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. November 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 25. November 2020 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 30. November 2020 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 10 und 13). C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 - eröffnet am 1. März 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 29). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 23. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 9. März 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die grundsätzliche (Aufnahme-) Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist vorliegend gegeben und unbestritten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]; Art. 3 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Art. 21 Dublin-III-VO).
4. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, in Kroatien Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu haben. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit grundsätzlich nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen auf (Urteile des BVGer D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 E. 10.2; F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.2; D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 6.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2, m.w.H.; betr. "Push-Back"-Problematik noch offen gelassen in E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.7 f.). Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid nach umfassender Prüfung und Darlegung der Situation von asylsuchenden Personen und insbesondere von Dublin-Rückkehrern in Kroatien zum Schluss, dass die Vorwürfe über Unregelmässigkeiten bei der kroatischen Grenzpolizei im Umgang mit Migrantinnen und Migranten Dublin-Rückkehrende nicht betreffen und dass letztere grundsätzlich Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren haben Diese Auffassung wird vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-644/2021 E. 7.2.3; D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 6.2.3; F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss nicht davon aus, Kroatien verletze seine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder verstosse systematisch gegen die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (vgl. statt vieler: Urteile F-4368/2020 E. 7.3; D-5691/2020 E. 6.2.3; F-5436/2020 E. 5.4). 4.2. Vorliegend ist zwar zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer in Kroatien nicht daktyloskopiert wurde. Dies kann jedoch damit erklärt werden, dass er Kroatien höchstwahrscheinlich lediglich durchqueren wollte (vgl. Urteile des BVGer F-5436/2020 E. 5.4; F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.5). Dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien gegen seinen Willen verweigert worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht substantiiert behauptet. Sodann lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass er den kroatischen Behörden unter einem Alias-Namen - in Ungarn war er unter einem weiteren Alias-Namen registriert (SEM-act. 20) - durchaus bekannt war und diese deshalb dem Aufnahmegesuch entsprochen haben (vgl. SEM-act. 28). Die kroatischen Behörden sind daher gemäss Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung verpflichtet, den noch zu stellenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu prüfen. 4.3. Somit ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, den Beschwerdeführer aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, ist vorliegend nicht dargetan.
5. Gegen die mit Verfügung vom 23. Februar 2021 angeordnete Überstellung nach Kroatien bringt der Beschwerdeführer weiter vor, er werde damit einer Gefahr für seine Gesundheit ausgesetzt, weil die medizinische Versorgung für psychische Erkrankungen in Kroatien mangelhaft und er dort vom regulären staatlichen Gesundheitswesen ausgeschlossen sei. 5.1. Im persönlichen Gespräch vom 30. November 2020 äusserte der Beschwerdeführer, Probleme mit den Beinen und seit 2017 ein «kompliziertes Problem» mit den Hoden zu haben. Psychisch gehe es ihm nicht gut, da er Angstgefühle und Komplexe bekommen habe (SEM-act. 13). In seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2021 verweist der Beschwerdeführer weiter auf sein medizinisches Datenblatt. Aus einem Eintrag vom 22. Dezember 2020 geht hervor, dass er an ausgeprägten Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulen-Bereich leidet, wogegen ihm Schmerzmittel verabreicht wurden. Am 26. Januar 2021 wurden im Datenblatt dann Beschwerden am linken Arm festgehalten, bei einem Status nach einer Fraktur vor zehn Jahren. Der behandelnde Arzt trug am 16. Februar 2021 die Diagnose eines depressiven Syndroms sowie alte Wunden am Brustkorb und an den oberen Extremitäten von einem Suizidversuch vor drei Jahren ein. Zudem solle der Beschwerdeführer angegeben haben, zeitweise Gefühle des Lebensüberdrusses zu haben, jedoch keine Medikamente einnehmen, sondern eine Psychotherapie absolvieren zu wollen (SEM-act. 26). 5.2. Die physischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur sowie über ein genügendes Angebot für psychische Betreuung (vgl. anstelle vieler Urteile D-644/2021 E. 7.3; E-7092/2017 E. 10.2; F-4368/2020 E. 7.3; D-5691/2020 E. 6.3.4; F-5436/2020 E. 6.2). Die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte von Médecins du Monde Belgique vom Februar 2019, beziehungsweise von Border Crossing Spielfeld vom November 2016 vermögen dies nicht zu widerlegen (vgl. dazu bereits die Urteile F-4368/2020 E. 6.2 und E. 7.3; E-5910/2020 E. 8.4.1; F-4456/2020 E. 6.6). Hinweise dafür, dass Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sind nicht zu erkennen. Zu Recht rügt der vertretene Beschwerdeführer denn auch nicht, seine Überstellung nach Kroatien verletze Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Einer allfälligen im Wegweisungszeitpunkt auftretenden Suizidalität wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (Urteile des BVGer D-5691/2020 E. 6.3.3; F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 4.5). 5.3. Bei dieser Ausgangslage, bei der der Beschwerdeführer mitunter nicht als besonders vulnerable Person bezeichnet werden kann, war die Vorinstanz weder gehalten, seinen Gesundheitszustand, noch seine bedürfnisgerechte Unterbringung in Kroatien näher abzuklären (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteile des BVGer E-7092/2017 E. 10.2; D-5691/2020 E. 6.2.3; E-6105/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 6.2.2). Der Eventualantrag auf Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
6. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: