Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 12. Februar 2023 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am 7. Februar 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), vom
21. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Über- stellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Be- handlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnte. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er habe nicht die Absicht gehabt, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen. Vielmehr sei er von der kro- atischen Polizei aufgegriffen worden. Er habe seine Fingerabdrücke nur aus Sicherheitsgründen abgegeben, nachdem man ihn während vier Ta- gen festgehalten, geschlagen und "psychisch gefoltert" habe. Zudem habe er kaum etwas zu Essen und zu Trinken und keinen richtigen Schlafplatz erhalten. Im Weiteren leide er unter psychischen Problemen (namentlich Schlafstörungen und Albträume) und habe Kopfschmerzen. C. Am 15. Februar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 27. Februar 2023 zugestimmt. D. Mit Verfügung vom 6. März 2023 (eröffnet am gleichen Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-1391/2023 Seite 3 E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 6. März 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch ein- zutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeven- tualiter sei diese anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
14. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei- chentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit ei- ner superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
E-1391/2023 Seite 4 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-1391/2023 Seite 5
E. 4.3 Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten sogenann- ten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet hingegen grund- sätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungs- weise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro- päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4–6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Betreffend das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren des Be- schwerdeführers ist vorab Folgendes festzustellen:
E. 5.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung in hinreichen- der Ausführlichkeit mit den geltend gemachten systemischen Schwachstel- len des Asylverfahrens und den Aufnahmebedingungen in Kroatien ausei- nandergesetzt, wobei auch den Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner individuellen Situation Rechnung getragen wurde (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 3 ff.). Sie hat sich ferner umfassend zur Frage einer allfälligen Kettenabschiebung von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien ge- äussert (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Den Akten sind keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärun- gen ergeben würde. Dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vor- instanz (in Bezug auf seinen Fall sowie in genereller Hinsicht) nicht teilt und auf Quellen hinweist, die seine Haltung bestätigen sollen, vermag daran nichts zu ändern.
E-1391/2023 Seite 6
E. 5.3 Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des Sachver- halts erweist sich demnach als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Februar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroati- schen Behörden am 15. Februar 2023 um Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 27. Februar 2023 zu.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kroatien ein Asylgesuch ein- gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit- gliedstaates blieb zu Recht unbestritten.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Asylsuchende in kroatischen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 7.1.2 Auch die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 21. Februar 2023 geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten wäh- rend seines Aufenthalts in Kroatien sowie der in der Beschwerdeeingabe zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) geben keinen Anlass zur Annahme, Kroatien verstosse systematisch gegen seine ver- traglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die kurze Zeit seines Aufenthalts in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigen- den Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU- Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizei- beamter oder Privatpersonen kann er sich zudem – nötigenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – an die zuständigen kroati- schen Stellen wenden.
E. 7.1.3 In der Beschwerdebegründung und in den vom Beschwerdeführer zi- tierten Berichten werden insbesondere die sogenannten Push-backs the- matisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung aus- führlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 4 f.), stehen solche Er- eignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien insbesondere von Bosnien und Herzegowina sowie von Ser- bien aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin- Verfahrens gesagt (vgl. BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerde- führer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklä- rungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push- back-Praxis betroffen sind (vgl. BVGer D-5299/2022 a.a.O.). Die vom Be- schwerdeführer zitierten Quellen vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E-1391/2023 Seite 8
E. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestim- mung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal- tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerde- führer vorgebrachten Übergriffe und Misshandlungen während seines Auf- enthalts in Kroatien besteht kein Grund zur Annahme, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri- gen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.2.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gesundheitliche Situation hinweist, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Per- sonen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstel- lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un- terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
E-1391/2023 Seite 9 [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer- kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 7.2.4 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten – im Übrigen nicht durch ärztliche Berichte belegten – gesundheitlichen Beschwerden erscheinen nicht derart gravierender Natur, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-6074/2022 vom
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Ver- letzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 7.3 Zusammenfassend bestand und besteht kein Grund für eine Anwen- dung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Einschät- zung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Länderberichte nichts zu ändern.
E. 7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermes- sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschrän- kung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG)
E-1391/2023 Seite 10 überprüft das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.5 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 7.6 Für das Einholen von Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüg- lich des Zugangs des Beschwerdeführers zu adäquater Unterbringung und medizinischer Behandlung besteht nach dem Gesagten keine Veranlas- sung. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E-1391/2023 Seite 11
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 10 Januar 2023 E. 10.2.1.3, E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 und D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2) und nament- lich über ein genügendes Angebot für psychische Betreuung verfügt (vgl. hierzu Urteil BVGer F-1021/2021 vom 16. März 2021 E. 5.2 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 10.1 Der am 14. März 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1391/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1391/2023 Urteil vom 17. März 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 12. Februar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am 7. Februar 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), vom 21. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnte. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er habe nicht die Absicht gehabt, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen. Vielmehr sei er von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden. Er habe seine Fingerabdrücke nur aus Sicherheitsgründen abgegeben, nachdem man ihn während vier Tagen festgehalten, geschlagen und "psychisch gefoltert" habe. Zudem habe er kaum etwas zu Essen und zu Trinken und keinen richtigen Schlafplatz erhalten. Im Weiteren leide er unter psychischen Problemen (namentlich Schlafstörungen und Albträume) und habe Kopfschmerzen. C. Am 15. Februar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 27. Februar 2023 zugestimmt. D. Mit Verfügung vom 6. März 2023 (eröffnet am gleichen Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 6. März 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei diese anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro-päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Betreffend das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren des Beschwerdeführers ist vorab Folgendes festzustellen: 5.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Ausführlichkeit mit den geltend gemachten systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und den Aufnahmebedingungen in Kroatien auseinandergesetzt, wobei auch den Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner individuellen Situation Rechnung getragen wurde (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Sie hat sich ferner umfassend zur Frage einer allfälligen Kettenabschiebung von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien geäussert (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Den Akten sind keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen ergeben würde. Dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vor-instanz (in Bezug auf seinen Fall sowie in genereller Hinsicht) nicht teilt und auf Quellen hinweist, die seine Haltung bestätigen sollen, vermag daran nichts zu ändern. 5.3 Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts erweist sich demnach als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Februar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 15. Februar 2023 um Wiederaufnahme des Be-schwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 27. Februar 2023 zu. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kroatien ein Asylgesuch ein-gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb zu Recht unbestritten. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Asylsuchende in kroatischen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-nahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu etwa. die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, E-4754/2022 vom 18. Januar 2023, E. 7.2 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen). 7.1.2 Auch die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 21. Februar 2023 geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während seines Aufenthalts in Kroatien sowie der in der Beschwerdeeingabe zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) geben keinen Anlass zur Annahme, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die kurze Zeit seines Aufenthalts in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizei-beamter oder Privatpersonen kann er sich zudem - nötigenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. 7.1.3 In der Beschwerdebegründung und in den vom Beschwerdeführer zitierten Berichten werden insbesondere die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 4 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien insbesondere von Bosnien und Herzegowina sowie von Serbien aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. BVGer D-5299/2022 a.a.O.). Die vom Beschwerdeführer zitierten Quellen vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe und Misshandlungen während seines Aufenthalts in Kroatien besteht kein Grund zur Annahme, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.2.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gesundheitliche Situation hinweist, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.4 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten - im Übrigen nicht durch ärztliche Berichte belegten - gesundheitlichen Beschwerden erscheinen nicht derart gravierender Natur, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-6074/2022 vom 10. Januar 2023 E. 10.2.1.3, E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 und D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2) und namentlich über ein genügendes Angebot für psychische Betreuung verfügt (vgl. hierzu Urteil BVGer F-1021/2021 vom 16. März 2021 E. 5.2 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.2.5 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.3 Zusammenfassend bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Länderberichte nichts zu ändern. 7.4 7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermes-sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 7.6 Für das Einholen von Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu adäquater Unterbringung und medizinischer Behandlung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Der am 14. März 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: