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D-5623/2022

D-5623/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser am 18. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 16. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen haben, der Beschwerdeführer sei am 20. Oktober 2022, noch vor der ersten Befragung, verschwunden, ist die Zuständigkeit Kroatiens somit grundsätzlich gegeben und wird auf Beschwerdeebene zu Recht auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerdeschrift auch nicht mehr, in Kroatien gar kein Asylgesuch gestellt zu haben, sondern gibt lediglich an, man habe ihm die Fingerabdrücke gegen seinen Willen abgenommen.

E. 6.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich dem kroatischen Asylverfahren, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2, m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 16. November 2022 geschilderten und in der Beschwerdeschrift teilweise wiederholten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse stehen - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4) zutreffend bemerkt wurde - zudem im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise nach Kroatien von Bosnien und Herzegowina aus. Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. ebenfalls Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. ebenfalls Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2 m.v.H.).

E. 6.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2) geltend macht, in Kroatien (...) und (...) bekommen zu haben und seither (...), ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erklärte im persönlichen Gespräch vom 16. November 2022 auf Nachfrage hin, er habe nach den in Kroatien erlittenen Schlägen Schmerzen gehabt, doch gehe es ihm nun besser, und auch ein Arzt habe bestätigt, dass alles gut sei. Psychische Probleme machte er indes keine geltend, und auf Beschwerdeebene werden die nunmehr vorgebrachten Beschwerden durch keine substanziierten Ausführungen oder gar ärztliche Berichte untermauert. Dessen ungeachtet wären diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, verfügt das Land doch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.v.H.). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 7 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10.1 Der am 7. Dezember 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5623/2022 Urteil vom 12. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am 18. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Der Beschwerdeführer beauftragte die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) am 9. November 2022 mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.c Anlässlich des am 16. November 2022 im Beisein seiner Rechtsvertretung durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gab der Beschwerdeführer an, seinen Heimatstaat am 10. August 2022 verlassen und nach Serbien geflogen zu sein. Von dort aus sei er via Bosnien nach Kroatien gereist, wo er festgenommen worden sei, aber keinen Asylantrag eingereicht habe. Die Leute dort seien sehr aggressiv gewesen und hätten ihn geschlagen; alles sei unter Zwang passiert. Er habe danach Kroatien verlassen und sei via Slowenien und Italien in die Schweiz gelangt. In der Schweiz habe er keine Verwandten. Sodann wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung seines Asylgesuchs, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt. Er gab an, Schutz zu suchen und überall hin zu gehen, wo es Sicherheit gebe. Doch habe er festgestellt, dass er in Kroatien keine Sicherheit und keinen Frieden finden würde. Schon bei der Ankunft sei er geschlagen worden, wobei die Leute Hunde bei sich gehabt und gewollt hätten, dass diese beissen würden. Er sei durchsucht worden und habe sich vor Frauen und Kindern nackt ausziehen müssen. Auch sei er mit Fäusten geschlagen worden und habe sich auf den kalten Boden legen müssen. Auf den Polizeiposten sei ihm alles, auch sein Handy, weggenommen worden. Überdies hätten die Leute in einer ihm nicht verständlichen Sprache geredet und er habe nur einmal in drei Tagen etwas zu essen bekommen. Im Camp, in welches er gebracht worden sei, habe er sich wie gefangen gefühlt und Angst gehabt, weil er nicht gewusst habe, wohin man ihn danach bringen würde. Schliesslich habe man ihm ein ihm nicht verständliches Dokument ausgehändigt und ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt erklärte er, von den Schlägen in Kroatien Schmerzen gehabt zu haben. Nun gehe es ihm aber wieder besser. Er sei in der Schweiz beim Arzt gewesen, der ihm gesagt habe, es sei alles gut. A.d Am 16. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 30. November 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 - eröffnet am 2. Dezember 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Am 2. Dezember 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser am 18. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 16. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen haben, der Beschwerdeführer sei am 20. Oktober 2022, noch vor der ersten Befragung, verschwunden, ist die Zuständigkeit Kroatiens somit grundsätzlich gegeben und wird auf Beschwerdeebene zu Recht auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerdeschrift auch nicht mehr, in Kroatien gar kein Asylgesuch gestellt zu haben, sondern gibt lediglich an, man habe ihm die Fingerabdrücke gegen seinen Willen abgenommen. 6. 6.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich dem kroatischen Asylverfahren, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2, m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 16. November 2022 geschilderten und in der Beschwerdeschrift teilweise wiederholten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse stehen - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4) zutreffend bemerkt wurde - zudem im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise nach Kroatien von Bosnien und Herzegowina aus. Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. ebenfalls Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. ebenfalls Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2 m.v.H.). 6.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.2 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2) geltend macht, in Kroatien (...) und (...) bekommen zu haben und seither (...), ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erklärte im persönlichen Gespräch vom 16. November 2022 auf Nachfrage hin, er habe nach den in Kroatien erlittenen Schlägen Schmerzen gehabt, doch gehe es ihm nun besser, und auch ein Arzt habe bestätigt, dass alles gut sei. Psychische Probleme machte er indes keine geltend, und auf Beschwerdeebene werden die nunmehr vorgebrachten Beschwerden durch keine substanziierten Ausführungen oder gar ärztliche Berichte untermauert. Dessen ungeachtet wären diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, verfügt das Land doch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.v.H.). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 6.2.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 7. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Der am 7. Dezember 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: