Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, sein psychischer Gesundheitszustand sei nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Das SEM habe sodann die Arztberichte falsch gewürdigt sowie bei der Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel weder seine Vulnerabilität noch seine Erlebnisse in Kroatien berücksichtigt und damit den Ermessensspielraum unterschritten.
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 3.4 Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht an, schlecht zu schlafen und deswegen Schlaftabletten einzunehmen, Schmerzen im (...) sowie gelegentlich aufgrund der Erlebnisse in seiner Heimat Albträume zu haben (vgl. act. 14, S. 2 f.). Denaktenkundigen Arztberichten vom (...) Dezember 2022 (vgl. act. 21), (...)Januar 2023 (act. 22), dem Verlaufsblatt der (...) (vgl. act. 23) sowie der Korrespondenz des SEM mit dem Pflegedienst des BAZ E._______ (vgl. act. 25) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer (...) und (...) respektive (...) sowie an (...) leidet und keine weiteren Arzttermine geplant waren. Ebendiese Dokumente und Befunde legte das SEM seinem Entscheid zugrunde und berücksichtigte diese in rechtsgenügender und korrekter Weise. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die individuellen Vorbringen oder die Situation in Kroatien nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, und sie aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen nicht die gleichen Schlüsse zieht, lässt noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen; vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. Ferner erwiesen sich weitere Abklärungen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand als nicht angezeigt. Die bestehenden (Verdachts-) Diagnosen und sich in den Akten befindenden Informationen wurden vom SEM zu Recht als ausreichend beurteilt, um die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit der Überstellung nach Kroatien in rechtsgenügender Weise beurteilen zu können. Es ist nicht von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen. Schliesslich hat die Vorinstanz ihren Verzicht auf die Anwendung der Souveränitätsklausel unter Berücksichtigung seiner medizinischen Probleme sowie der geschilderten schwierigen Situation in Kroatien ausführlich begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Ob die Vorinstanz ihr Ermessen hierbei gesetzeskonform ausgeübt hat, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 4.7.4).
E. 3.5 Nachdem auch anderweitig keine Hinweise auf eine Verletzung der Prüfungs- oder Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden können, besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 4.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 4.6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen betreffend das kroatische Asylverfahren, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2 und D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Beschwerdeschrift behaupteten Vorkommnisse (er sei von Polizisten geschlagen, bestohlen und mit der Waffe bedroht worden, im Asylzentrum sei er schlecht behandelt worden, es habe zu wenig Essen gegeben und er habe sich nicht frei bewegen dürfen) ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthalts in Kroatien geltend gemachten Misshandlungen durch Polizisten sowie die schlechte Behandlung durch die Behörden rechtfertigen nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharte würde. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
E. 4.6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihn die Überstellung nach Kroatien einer Gefahr für seine Gesundheit aussetze und damit Art. 3 EMRK verletze . Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 4.7.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Auch wenn das Gericht die psychischen Probleme des Beschwerdeführers mit kürzlich erfolgter Akzentuierung nach der Entscheideröffnung nicht verkennt, vermag sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, selbst wenn sich im Rahmen des Klinikaufenthalts die bisherige (Verdachts-) Diagnose einer (...) bestätigen sollte. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerde-führer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2 und D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.v.H.). Im Übrigen stellt eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - und wie vom SEM richtigerweise festgestellt - für sich alleine kein Vollzugshindernis dar. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände (inkl. allenfalls notwendige medizinische Behandlungen) informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 4.7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. an Stelle vieler Urteil des BVGer D-254/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.5). Vorliegend bestehen - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. Ziff. 3.4) vertretenen Auffassung - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden.
E. 4.7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3.4) hat die Vorinstanz ihren Verzicht auf die Anwendung der Souveränitätsklausel unter Berücksichtigung der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sowie der geschilderten schwierigen Situation in Kroatien ausführlich begründet. Die angebliche Misshandlung durch kroatische Polizisten als mögliche Mitursache seiner psychischen Probleme wurde an dieser Stelle zwar nicht explizit erwähnt, ist aber in der ausführlichen Würdigung seiner medizinischen Probleme ohne Weiteres als mitberücksichtigt zu betrachten. Das SEM hat das Vorliegen humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt im Rahmen seines Ermessens verneint, was für das Gericht nach dem soeben Gesagten inhaltlich nicht überprüfbar ist. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 4.8 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt.
E. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 7.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1662/2023 Urteil vom 30. März 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. B.a Anlässlich der Befragung vom 7. November 2022 (nachfolgend: Dublin-Gespräch) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. B.b Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da er dort von den Polizisten bestohlen, mit Schlagstöcken geschlagen und mit Waffen bedroht worden sei. Dies habe sich vor der Einreichung seines Asylgesuches ereignet. Daraufhin sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Es habe keine Dolmetscher gegeben und ihm sei nicht erklärt worden, weshalb er die Fingerabdrücke abgeben müsse. Er habe nicht die Absicht gehabt, in Kroatien ein Asylgesuch einzureichen. Danach sei er in ein Zentrum in der Stadt B._______ gebracht worden, wo er sich einen Tag lang aufgehalten habe; es habe geheissen, dass das Asylverfahren beginne. Ein Asylinterview habe er in Kroatien nicht gehabt. Am nächsten Tag sei er beim Spazieren von der Polizei aufgegriffen und gezwungen worden, mit einem Zug in eine andere kroatische Stadt (C._______) zu fahren. Er habe jedoch weder Geld noch Essen gehabt. Eine mutmasslich für das Rote Kreuz arbeitende Dame habe ihm daraufhin Zugtickets organisiert und er sei nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe man ihm zunächst den Eintritt in das Asylzentrum verwehrt, bis eine mutmassliche Menschenrechtsaktivistin interveniert habe. Im Asylzentrum habe man ihm keine Kleider abgeben wollen. Die Umstände im Zentrum seien schlecht gewesen - es habe zu wenig Essen gegeben und er habe sich auch nicht frei bewegen dürfen. In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, an (...) sowie an Schmerzen im (...) zu leiden. In der Schweiz habe er Schlaftabletten erhalten. Gegen die Schmerzen im (...) erhalte er eine Salbe. Gelegentlich habe er aufgrund seiner Erlebnisse in seinem Heimatland Albträume. B.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein Foto sowie ein USB-Stick mit einem Video betreffend den schlechten Zustand in Kroatien ein. C. Am 7. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch am 17. November 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. D. D.a Mit Verfügung vom 16. März 2023 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die kroatischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gutgeheissen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens bei Kroatien liege. Im Falle von Übergriffen der kroatischen Polizei könne er sich auf dem Rechtsweg an deren Vorgesetzte oder die zuständigen Behörden in Kroatien wenden. Es lägen keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem vor. Er habe keine Beweismittel eingereicht, die das geltend gemachte Fehlverhalten der kroatischen Polizeibeamten zu belegen vermöchten. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass er das fehlbare Verhalten der Polizisten zur Anzeige gebracht habe, was nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten sei. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorkommnisse könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Kroatien aufgrund einzelner Zwischenfälle per se der Gefahr von gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt sein werde. Bei erlebter Gewalt könne er sich an die dort zuständigen Justizbehörden wenden. Es gebe sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Kroatien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Die Push-Back Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne sodann nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Überstellungen gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten auf legalem Weg und ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und es drohe ihnen weder eine Kettenabschiebung noch systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizei. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Es lägen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vor, die zu einer gegenteiligen Annahme führten. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass sein Asylverfahren in Kroatien nicht korrekt durchgeführt werde oder er sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, könne er sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde in Kroatien wenden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Seine Überstellung nach Kroatien vermöge auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen, weshalb auch keine Verpflichtung bestehe, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Schliesslich hätten Asylsuchende in Kroatien einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen, die Kosten würden vom Staat übernommen. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei gewährleistet. Bei vorübergehenden Einschränkungen könne er sich an die in Kroatien zuständigen Stellen oder karitative Organisationen richten. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO nicht nachkommen würde, ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Bezeichnenderweise habe er auch keine diesbezüglichen Unterlagen oder Beweise ins Recht gelegt. Eine allfällig erforderliche medizinische Behandlung könne demnach auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. Er habe keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung sei er gehalten, sich nötigenfalls selbständig an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihm zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. E. E.a Mit Beschwerde vom 24. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 16. März 2023 sei vollständig aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und in der Schweiz das materielle Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter habe die Schweiz eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass er im Falle einer Dublin-Überstellung nicht inhaftiert, angemessen untergebracht und medizinisch (psychiatrisch) behandelt werde sowie einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhalte. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unverzügliche Anweisung an die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens von einer Wegweisung nach Kroatien abzusehen sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. E.b Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, er Angst vor der Polizei habe und unter Albträumen leide. In seinem Heimatland habe er Schreckliches erlebt; in Kroatien sei er von der Polizei misshandelt worden. Er könne nicht verstehen, dass er aus der Schweiz nach Kroatien weggewiesen werde, obwohl er in Kroatien fast getötet worden sei und in der Schweiz nie ein Psychologe / Psychiater seinen Gesundheitszustand beurteilt habe. Nach der Entscheideröffnung habe sich sein psychischer Zustand dramatisch verschlechtert. Seit dem (...) März 2023 befinde er sich in der psychiatrischen Klinik D._______. Weiter rügte der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei vom SEM unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden, womit der Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt worden seien. Sein psychischer Gesundheitszustand sei nie abgeklärt worden. Die Erwägungen des SEM zu seinem Gesundheitszustand entsprächen nicht den Angaben in den aktenkundigen Arztberichten. Vor dem Hintergrund seiner psychischen Verfassung, welche mit den gewalttätigen Erlebnissen in Kroatien zusammenhänge, sei es rechtserheblich, den psychischen Sachverhalt durch einen Facharzt erstellen zu lassen; dies, um festzustellen, welche Diagnosen bei ihm überhaupt bestünden und ob sich sein Zustand aufgrund der Rückkehr nach Kroatien erheblich verschlechtern würde (hohes Risiko einer erneuten [...]), so dass bereits die Rückkehr nach Kroatien an sich ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in psychologischer und medizinischer Sicht in Gefahr bringen könnte und deswegen eine Wegweisung nicht zumutbar wäre. Darüber hinaus habe das SEM in der Anwendung der Souveränitätsklausel seinen Ermessensspielraum unterschritten. So habe es in der Verfügung einzig festgestellt, dass keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel bestünden. Das SEM behaupte dies, ohne seine Vulnerabilität sowie seine Erlebnisse in Kroatien in die Ermessensabwägung miteinzubeziehen. Das SEM hätte sich vorliegend konkret mit den besagten Aspekten und mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen auseinandersetzen müssen. Hinzu komme, dass die in Kroatien erlebten Misshandlungen die Grenze zur Folter gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) klar überschritten. Er komme daher in den vollen Genuss der aus der FoK fliessenden Rechte. Vor dem Hintergrund der bereits erlebten Foltererfahrungen in Kroatien könne vorliegend nicht mehr an der Regelvermutung der Einhaltung der aus der EMRK sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) geltenden Rechte festgehalten werden. E.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der bereits bekannten vorinstanzlichen Akten (...)-14/3 (nachfolgend: act. 14, Protokoll Dublin-Gespräch), act. 21 (Arztbericht vom [...] Dezember 2022), act. 22 (Arztbericht vom [...] Januar 2023) und act. 23 (Verlaufsblatt [...]) ein. F. Am 27. März 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, sein psychischer Gesundheitszustand sei nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Das SEM habe sodann die Arztberichte falsch gewürdigt sowie bei der Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel weder seine Vulnerabilität noch seine Erlebnisse in Kroatien berücksichtigt und damit den Ermessensspielraum unterschritten. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 3.4 Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht an, schlecht zu schlafen und deswegen Schlaftabletten einzunehmen, Schmerzen im (...) sowie gelegentlich aufgrund der Erlebnisse in seiner Heimat Albträume zu haben (vgl. act. 14, S. 2 f.). Denaktenkundigen Arztberichten vom (...) Dezember 2022 (vgl. act. 21), (...)Januar 2023 (act. 22), dem Verlaufsblatt der (...) (vgl. act. 23) sowie der Korrespondenz des SEM mit dem Pflegedienst des BAZ E._______ (vgl. act. 25) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer (...) und (...) respektive (...) sowie an (...) leidet und keine weiteren Arzttermine geplant waren. Ebendiese Dokumente und Befunde legte das SEM seinem Entscheid zugrunde und berücksichtigte diese in rechtsgenügender und korrekter Weise. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die individuellen Vorbringen oder die Situation in Kroatien nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, und sie aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen nicht die gleichen Schlüsse zieht, lässt noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen; vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. Ferner erwiesen sich weitere Abklärungen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand als nicht angezeigt. Die bestehenden (Verdachts-) Diagnosen und sich in den Akten befindenden Informationen wurden vom SEM zu Recht als ausreichend beurteilt, um die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit der Überstellung nach Kroatien in rechtsgenügender Weise beurteilen zu können. Es ist nicht von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen. Schliesslich hat die Vorinstanz ihren Verzicht auf die Anwendung der Souveränitätsklausel unter Berücksichtigung seiner medizinischen Probleme sowie der geschilderten schwierigen Situation in Kroatien ausführlich begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Ob die Vorinstanz ihr Ermessen hierbei gesetzeskonform ausgeübt hat, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 4.7.4). 3.5 Nachdem auch anderweitig keine Hinweise auf eine Verletzung der Prüfungs- oder Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden können, besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen betreffend das kroatische Asylverfahren, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2 und D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Beschwerdeschrift behaupteten Vorkommnisse (er sei von Polizisten geschlagen, bestohlen und mit der Waffe bedroht worden, im Asylzentrum sei er schlecht behandelt worden, es habe zu wenig Essen gegeben und er habe sich nicht frei bewegen dürfen) ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthalts in Kroatien geltend gemachten Misshandlungen durch Polizisten sowie die schlechte Behandlung durch die Behörden rechtfertigen nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharte würde. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 4.6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.7 4.7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihn die Überstellung nach Kroatien einer Gefahr für seine Gesundheit aussetze und damit Art. 3 EMRK verletze . Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.7.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Auch wenn das Gericht die psychischen Probleme des Beschwerdeführers mit kürzlich erfolgter Akzentuierung nach der Entscheideröffnung nicht verkennt, vermag sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, selbst wenn sich im Rahmen des Klinikaufenthalts die bisherige (Verdachts-) Diagnose einer (...) bestätigen sollte. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerde-führer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2 und D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.v.H.). Im Übrigen stellt eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - und wie vom SEM richtigerweise festgestellt - für sich alleine kein Vollzugshindernis dar. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände (inkl. allenfalls notwendige medizinische Behandlungen) informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. an Stelle vieler Urteil des BVGer D-254/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.5). Vorliegend bestehen - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. Ziff. 3.4) vertretenen Auffassung - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. 4.7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3.4) hat die Vorinstanz ihren Verzicht auf die Anwendung der Souveränitätsklausel unter Berücksichtigung der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sowie der geschilderten schwierigen Situation in Kroatien ausführlich begründet. Die angebliche Misshandlung durch kroatische Polizisten als mögliche Mitursache seiner psychischen Probleme wurde an dieser Stelle zwar nicht explizit erwähnt, ist aber in der ausführlichen Würdigung seiner medizinischen Probleme ohne Weiteres als mitberücksichtigt zu betrachten. Das SEM hat das Vorliegen humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt im Rahmen seines Ermessens verneint, was für das Gericht nach dem soeben Gesagten inhaltlich nicht überprüfbar ist. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.8 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 7. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 7.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: