opencaselaw.ch

D-254/2023

D-254/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Über die Beschwerde des Ehemanns B._______ und der beiden Kinder C._______ und D._______ (D-272/2023) wird mit gleichem Spruchkörper, mit Urteil vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde (vgl. S. 5-8) werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt vorab unzureichende Abklärungen seitens des SEM einerseits in Bezug auf die Frage eines fairen Asylverfahrens in Kroatien und den Schutz vor einer Kettenabschiebung, andererseits hinsichtlich der Unterbringungsmodalitäten der Familie. Sodann habe die Beschwerdeführerin nie Gelegenheit gehabt, das Erlebte zu präzisieren, und die von ihr vorgebrachten sexuell motivierten Belästigungen seien von der Vorinstanz zwar nicht bestritten, aber nicht ausreichend gewürdigt worden. Schliesslich sei in Bezug auf die angeblich umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft die dem SEM obliegende Aktenführungspflicht und somit auch ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt worden.

E. 4.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit gewährt wurde, ihre Probleme darzulegen und mittels entsprechender Unterlagen zu dokumentieren. Das SEM hat sich in der Folge in der angefochtenen Verfügung einlässlich und hinreichend differenziert mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin (insbesondere auch mit ihrer gesundheitlichen Situation) auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Dies gilt insbesondere auch für die von nationalen und internationalen Organisationen immer wieder geäusserte Kritik an den kroatischen Behörden (insbesondere mit den sogenannten Push-backs) und für den Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen das SEM hätte vornehmen können oder sollen, so dass von einem ausreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die individuellen Vorbringen oder die Situation in Kroatien nicht so beurteilt wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, und aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen nicht die gleichen Schlüsse zieht wie sie, lässt noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen; vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. Was schliesslich die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht beziehungsweise des Rechts auf Akteneinsicht in die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien betrifft, so wurde diese Frage für das vorliegende Verfahren bereits in der Verfügung vom 23. Januar 2023 behandelt, und die darauf basierenden Gesuche wurden abgewiesen (vgl. oben Sachverhalt Bst. F.a; für die Begründung wird auf die Verfügung vom 23. Januar 2023 verwiesen).

E. 4.5 Nachdem auch anderweitig keine Hinweise auf eine Verletzung der Prüfungs- oder Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden können, besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass diese - wie ihr Ehemann - am 31. August 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 22. November 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen haben, die Beschwerdeführerin habe das Empfangszentrum noch vor der ersten Befragung verlassen, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben; sie wird auf Beschwerdeebene zu Recht auch nicht bestritten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführerin angeblich gegen ihren Willen die Fingerabdrücke abgenommen wurden (beziehungsweise sie in Kroatien eigentlich gar kein Asylgesuch stellen wollte). Den Schutzsuchenden steht es nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (mithin auch dem Non-Refoulment-Gebot [dieses umfasst auch die Kettenabschiebung]) grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich dem kroatischen Asylverfahren (vgl. auch der zu den Akten gegebene Bericht der "WOZ" vom 22. Dezember 2022), im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, m.w.H.).

E. 7.1.2 Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 31. Oktober 2022 geschilderten und in der Beschwerdeschrift teilweise wiederholten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die von der Beschwerdeführerin für die Zeit ihres Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte Belästigung durch einen Mann, bei dem es sich möglicherweise um einen Polizisten gehandelt habe, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen könnte sie sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 7.1.3 In der Beschwerde (vgl. insbesondere S. 9) werden des Weiteren die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 4 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien wird die Beschwerdeführerin auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorin-stanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4, m.w.H.).

E. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 31. Oktober 2022 und in den Eingaben ihrer damaligen Rechtsvertretung nicht nur eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen, sondern auch solche ihres Ehemannes und insbesondere ihres älteren Sohnes C._______ geltend. Auch wird in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 15-17) eine Verletzung des Kindeswohls angerufen. Diese Probleme beziehungsweise Aspekte sind indes nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; vielmehr sind sie im Beschwerdeverfahren D-272/2022 zu behandeln.

E. 7.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit (insbesondere seit dem gewaltsamen Tod ihrer Mutter) unter (...) und (...) leidet. Nach dem Tod ihres ersten Kindes seien (...) dazugekommen. Diese psychischen Beschwerden werden seit mehreren Jahren (und bereits in der Türkei) medikamentös behandelt. Gemäss ärztlichem Bericht vom 31. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin sodann wegen (...), (...) und (...) gynäkologisch untersucht; dabei wurde eine (...) entdeckt. Gegen den (...) wurde ihr eine entsprechende (...) verabreicht, während zur Beobachtung der (...) eine Kontrolle in sechs Monaten empfohlen wurde. Sodann wurde der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben der Pflege des BAZ G._______ vom 13. Dezember 2022 im (...) ein (...); nachfolgend wurde ihr dafür (...) verabreicht.

E. 7.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.2.4 Eine solche Situation ist aufgrund der vorstehend (vgl. E. 7.2.2) aufgeführten Beschwerden offenkundig nicht gegeben und wird in der Rechtsmittelschrift auch nicht vorgetragen. Da keine weiteren ärztlichen Berichte oder medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben wurden, ist sodann davon auszugehen, dass sich ihre gesundheitlichen Probleme auch nicht verschlimmert haben beziehungsweise die erfolgten Behandlungen Wirkung gezeigt haben. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zudem nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, verfügt das Land doch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Im Übrigen bieten nebst den staatlichen Einrichtungen auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2 und D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.v.H.).

E. 7.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 15 f.) vertretenen Auffassung - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin informieren werden.

E. 7.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich in erster Linie aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern primär die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.3, D-4360/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2.3 und F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4).

E. 7.4 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.6 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.

E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 23. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgeblichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2023 wurde Advokat Guido Ehrler als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der Aufwand für die Beschwerdeführerin zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin eine weitgehend deckungsgleiche Eingabe eingereicht wurde. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein angemessen erscheinendes Honorar in der Höhe von Fr. 500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-254/2023 Urteil vom 8. Februar 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrem Ehemann B._______ und den beiden gemeinsamen, minderjährigen Söhnen C._______ und D._______ (ebenfalls vorinstanzliches Verfahren N [...]) am 24. September 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie - wie ihr Ehemann - bereits am 31. August 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.c Am 30. September 2022 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen (Personalienaufnahme [PA]). Anlässlich des am 31. Oktober 2022 durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), fügte die Beschwerdeführerin, welcher vorgängig das Protokoll ihres Ehemannes vorgelesen worden war, ergänzend an, sie wisse nicht, in welchem Land ihr unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Als ihr Mann zwecks Abnahme seiner Fingerabdrücke mitgenommen worden sei, sei sie belästigt worden. Während eine Frau ihr die Kleider abgenommen und sie durchsucht habe, habe ein Mann sie angeschaut. Nach der Durchsuchung sei sie zu ihren Kindern gebracht worden. Später sei jener Mann wiedergekommen, habe sie am Nacken gestreichelt und sie aufgefordert, zu ihm zu gehen. Sie sei schockiert gewesen und habe weinen müssen, woraufhin sich dann eine Frau zu ihr gesellt habe. Danach habe sie ständig weinen müssen und nicht mehr schlafen oder essen können. Sodann wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung ihres Asylgesuchs, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt. Sie gab an, es gebe keine weiteren Gründe, die gegen ihre Wegweisung nach Kroatien sprechen würden. Der genannte Vorfall habe sie aber psychisch sehr belastet. Ausserdem sei das Gesundheitswesen Kroatiens nicht mit demjenigen der Schweiz vergleichbar. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, erklärte sie, es gehe ihr mittlerweile etwas besser. In Kroatien habe sie aber körperliche Gewalt erlebt und man habe sie hungern lassen. Auch gehe sie davon aus, dass der Mann, der sie belästigt habe, ein Polizist gewesen sei. Ihrem Mann habe sie den Vorfall nicht erzählen können, sondern nur ihrer Rechtsvertretung. Weiter brachte sie vor, sie habe im Alter von neun Jahren ihre Mutter verloren; diese sei von einem Onkel väterlicherseits getötet worden. Zwei Jahre später sei ihr Vater an Krebs gestorben. Sie habe daher mit ihren Geschwistern bei Verwandten leben müssten. Bereits nach dem Tod ihrer Mutter hätten die (...) und (...) angefangen. Noch vor ihrem (...). Altersjahr sei sie verheiratet worden. Ihr erstes Kind habe einen (...) gehabt und sei gestorben. Seit fünf oder sechs Jahren nehme sie Medikamente gegen (...) und (...) ein. Ausserdem leide sie unter (...), welches ebenfalls medikamentös behandelt werde. Sowohl für sich als auch für ihre beiden Kinder wünsche sie die Behandlung durch einen Psychiater. Ihr Sohn C._______ leide unter (...) und an einer bislang nicht klar identifizierten Krankheit. A.d Die am 4. Oktober 2022 mit der Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin im Asylverfahren beauftragte Rechtsvertreterin beantragte mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 und 4. November 2022 unter anderem schnellstmögliche Abklärungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. In der Eingabe vom 4. November 2022 ersuchte sie ausserdem darum, das Verfahren der Beschwerdeführerin getrennt von demjenigen ihres Ehemannes zu führen, damit dieser nichts von den Vorfällen in Kroatien erfahre. A.e Am 22. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familienangehörigen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 6. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden nebst Identitätsdokumenten auch verschiedene medizinische Berichte und Unterlagen zu den Akten gegeben. Ausserdem äusserte sich die Beschwerdeführerin in einem gemeinsam mit ihrem Ehemann verfassten Schreiben vom 8. Dezember 2022 einlässlich zur gesundheitlichen Situation ihres Sohnes C._______. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 - eröffnet am 9. Januar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag trat das SEM auch auf die Asylgesuche des Ehemannes B._______ und der beiden Kinder C._______ und D._______ nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. C. Am 11. Januar 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. D.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe des am 11. Januar 2023 bestellten Rechtsvertreters vom 16. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Beistand ersucht. Im Weiteren beantragte sie die Gewährung der Einsicht in den Bericht der Schweizer Botschaft in Kroatien vom März 2022 und die anschliessende Einräumung eines Rechts zur Beschwerdeergänzung. Der Beschwerde lagen - jeweils in Kopie beziehungsweise als Ausdruck - die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht sowie ein online am 22. Dezember 2022 in der Zeitung "WOZ" erschienener Bericht betreffend Menschenrechtsverletzungen in Kroatien bei. D.b Ebenfalls am 16. Januar 2023 liessen der Ehemann und die beiden Kinder der Beschwerdeführerin durch den selben Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen (Beschwerdedossier D-272/2023). E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Januar 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess sie auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein. Schliesslich wurden die Gesuche um Gewährung der Einsichtnahme in Abklärungsberichte der Schweizer Botschaft in Kroatien und um anschliessende Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über die Beschwerde des Ehemanns B._______ und der beiden Kinder C._______ und D._______ (D-272/2023) wird mit gleichem Spruchkörper, mit Urteil vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde (vgl. S. 5-8) werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt vorab unzureichende Abklärungen seitens des SEM einerseits in Bezug auf die Frage eines fairen Asylverfahrens in Kroatien und den Schutz vor einer Kettenabschiebung, andererseits hinsichtlich der Unterbringungsmodalitäten der Familie. Sodann habe die Beschwerdeführerin nie Gelegenheit gehabt, das Erlebte zu präzisieren, und die von ihr vorgebrachten sexuell motivierten Belästigungen seien von der Vorinstanz zwar nicht bestritten, aber nicht ausreichend gewürdigt worden. Schliesslich sei in Bezug auf die angeblich umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft die dem SEM obliegende Aktenführungspflicht und somit auch ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt worden. 4.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit gewährt wurde, ihre Probleme darzulegen und mittels entsprechender Unterlagen zu dokumentieren. Das SEM hat sich in der Folge in der angefochtenen Verfügung einlässlich und hinreichend differenziert mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin (insbesondere auch mit ihrer gesundheitlichen Situation) auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Dies gilt insbesondere auch für die von nationalen und internationalen Organisationen immer wieder geäusserte Kritik an den kroatischen Behörden (insbesondere mit den sogenannten Push-backs) und für den Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen das SEM hätte vornehmen können oder sollen, so dass von einem ausreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die individuellen Vorbringen oder die Situation in Kroatien nicht so beurteilt wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, und aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen nicht die gleichen Schlüsse zieht wie sie, lässt noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen; vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. Was schliesslich die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht beziehungsweise des Rechts auf Akteneinsicht in die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien betrifft, so wurde diese Frage für das vorliegende Verfahren bereits in der Verfügung vom 23. Januar 2023 behandelt, und die darauf basierenden Gesuche wurden abgewiesen (vgl. oben Sachverhalt Bst. F.a; für die Begründung wird auf die Verfügung vom 23. Januar 2023 verwiesen). 4.5 Nachdem auch anderweitig keine Hinweise auf eine Verletzung der Prüfungs- oder Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden können, besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass diese - wie ihr Ehemann - am 31. August 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 22. November 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen haben, die Beschwerdeführerin habe das Empfangszentrum noch vor der ersten Befragung verlassen, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben; sie wird auf Beschwerdeebene zu Recht auch nicht bestritten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführerin angeblich gegen ihren Willen die Fingerabdrücke abgenommen wurden (beziehungsweise sie in Kroatien eigentlich gar kein Asylgesuch stellen wollte). Den Schutzsuchenden steht es nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (mithin auch dem Non-Refoulment-Gebot [dieses umfasst auch die Kettenabschiebung]) grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich dem kroatischen Asylverfahren (vgl. auch der zu den Akten gegebene Bericht der "WOZ" vom 22. Dezember 2022), im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, m.w.H.). 7.1.2 Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 31. Oktober 2022 geschilderten und in der Beschwerdeschrift teilweise wiederholten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die von der Beschwerdeführerin für die Zeit ihres Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte Belästigung durch einen Mann, bei dem es sich möglicherweise um einen Polizisten gehandelt habe, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen könnte sie sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.1.3 In der Beschwerde (vgl. insbesondere S. 9) werden des Weiteren die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 4 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien wird die Beschwerdeführerin auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorin-stanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4, m.w.H.). 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 31. Oktober 2022 und in den Eingaben ihrer damaligen Rechtsvertretung nicht nur eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen, sondern auch solche ihres Ehemannes und insbesondere ihres älteren Sohnes C._______ geltend. Auch wird in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 15-17) eine Verletzung des Kindeswohls angerufen. Diese Probleme beziehungsweise Aspekte sind indes nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; vielmehr sind sie im Beschwerdeverfahren D-272/2022 zu behandeln. 7.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit (insbesondere seit dem gewaltsamen Tod ihrer Mutter) unter (...) und (...) leidet. Nach dem Tod ihres ersten Kindes seien (...) dazugekommen. Diese psychischen Beschwerden werden seit mehreren Jahren (und bereits in der Türkei) medikamentös behandelt. Gemäss ärztlichem Bericht vom 31. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin sodann wegen (...), (...) und (...) gynäkologisch untersucht; dabei wurde eine (...) entdeckt. Gegen den (...) wurde ihr eine entsprechende (...) verabreicht, während zur Beobachtung der (...) eine Kontrolle in sechs Monaten empfohlen wurde. Sodann wurde der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben der Pflege des BAZ G._______ vom 13. Dezember 2022 im (...) ein (...); nachfolgend wurde ihr dafür (...) verabreicht. 7.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.4 Eine solche Situation ist aufgrund der vorstehend (vgl. E. 7.2.2) aufgeführten Beschwerden offenkundig nicht gegeben und wird in der Rechtsmittelschrift auch nicht vorgetragen. Da keine weiteren ärztlichen Berichte oder medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben wurden, ist sodann davon auszugehen, dass sich ihre gesundheitlichen Probleme auch nicht verschlimmert haben beziehungsweise die erfolgten Behandlungen Wirkung gezeigt haben. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zudem nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, verfügt das Land doch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Im Übrigen bieten nebst den staatlichen Einrichtungen auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2 und D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.v.H.). 7.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 15 f.) vertretenen Auffassung - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin informieren werden. 7.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich in erster Linie aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern primär die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.3, D-4360/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2.3 und F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4). 7.4 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.6 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen. 8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 23. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgeblichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2023 wurde Advokat Guido Ehrler als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der Aufwand für die Beschwerdeführerin zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin eine weitgehend deckungsgleiche Eingabe eingereicht wurde. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein angemessen erscheinendes Honorar in der Höhe von Fr. 500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Advokat Guido Ehrler wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: