Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht abgeklärt und überhaupt keine Überprüfung der Situation von Tschetschenen in Kroatien vorgenommen. Entsprechend habe sie in ihrer Verfügung entscheidrelevante Umstände nicht berücksichtigt. Ausserdem habe sie sich darauf berufen, dass Partnerbehörden Deutschlands und Österreichs die Einschätzung des SEM teilten, obschon deutsche Gerichte immer wieder Überstellungen nach Kroatien gestoppt und systemische Mängel festgestellt hätten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der systemischen Schwachstellen in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt und Berichte von NGOs nicht beachtet. Vielmehr habe sie sich pauschal auf veraltete Abklärungen insbesondere der Schweizer Botschaft in Kroatien gestützt (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
E. 4.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, es liege im kroatischen Asylsystem keine erhebliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor (S. 3-5 der angefochtenen Verfügung). Zudem hat sie ausdrücklich Stellung zur Kritik an der Lage in Kroatien bezogen und auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers sowie sein anlässlich des Dublin-Gesprächs gemachtes Vorbringen, er sei in Kroatien von Personen, die für den tschetschenischen Präsidenten arbeiten würden, bedroht worden, bei der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Klar ist sodann, dass das SEM die erstinstanzlichen Behörden Deutschlands und Österreichs als Partnerbehörden bezeichnet, nicht aber die dortigen Rechtsmittelinstanzen. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand (vgl. Bst. A.d) musste sich das SEM auch zu keinen weiteren Abklärungen veranlasst sehen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lageeinschätzung des SEM nicht teilt und die individuellen Vorbringen oder die Situation in Kroatien nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, und aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen nicht die gleichen Schlüsse zieht wie er, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs dar; vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage.
E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 9. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen haben, der Beschwerdeführer habe das Empfangszentrum bereits am 31. Oktober 2022, noch vor der ersten Befragung, verlassen, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben; sie wird auf Beschwerdeebene zu Recht auch nicht bestritten.
E. 7.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (mithin auch dem Non-Refoulment-Gebot [dieses umfasst auch die Kettenabschiebung]) grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich dem kroatischen Asylverfahren, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-254/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.1.1, m.w.H.).
E. 7.1.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 16. Dezember 2022 geschilderten und in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) teilweise wiederholten Erlebnisse und die angebliche, unter dem Vorwurf des Extremismus erfolgte Verhaftung von Tschetschenen in Kroatien (vgl. Beschwerde S. 6) ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachten Drohungen durch Landsleute (und auch die ihm angeblich zu Ohren gekommenen "hässlichen Geschichten über kroatische Polizisten") rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei Fehlverhalten von Privatpersonen oder einzelner Beamter könnte er sich - trotz der entsprechenden Kritik auf Beschwerdeebene - an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Kopie einer (auch den Namen des Beschwerdeführers nennenden) Liste von angeblich zum Kriegsdienst für Russland aufgerufenen Personen vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal diese Liste ausser einigen Namen keinerlei weitere Angaben enthält. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
E. 7.1.3 In der Beschwerde (vgl. insbesondere S. 8 f.) werden des Weiteren die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 3 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien wird der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-254/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.1.3 und D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, m.w.H.).
E. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.2.1 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben (...) und habe "immense (...)", weil seine (...) sei. Seit einigen Wochen leide er zudem an (...). Der Arzt in D._______ habe ihm gesagt, dass eine (...) notwendig sei, und ihm (...) verabreicht. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben hatte, ausser (...) keine gesundheitlichen Probleme zu haben (und das am 9. Dezember 2022 in D._______ durchgeführte (...) einen negativen Befund ergeben hatte), und die nunmehr vorgebrachten Beschwerden durch keine entsprechende Berichte oder Zeugnisse dokumentiert werden, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.2.2 Eine solche Situation ist aufgrund der vorstehend (vgl. E. 7.2.1) aufgeführten Beschwerden vorliegend offenkundig nicht gegeben, zumal - wie bereits festgestellt - die neu vorgebrachten gesundheitlichen Probleme weder substanziiert noch durch entsprechende Beweismittel untermauert werden. Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren durch die zugewiesene Rechtsvertretung vertreten, weshalb er sich - falls ihm die nötige gesundheitliche Betreuung versagt geblieben wäre - an diese zu wenden gehabt hätte. Für weitere Abklärungen besteht keine Veranlassung, ebenso wenig - angesichts der medizinischen Versorgung in Kroatien (vgl. nachstehend) - für die Ansetzung einer Nachfrist für eine Beschwerdeergänzung beziehungsweise die Einreichung weiterer Beweismittel. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zudem auch nicht von einer Schwere, die die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchte. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, verfügt das Land doch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Im Übrigen bieten nebst den staatlichen Einrichtungen auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-254/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.).
E. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 12) vertretenen Auffassung - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie - falls nötig - die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren werden. Das Subeventualbegehren, bei den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, ist daher abzuweisen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.5 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist das Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, zumal die Eingabe vom 16. März 2023 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde genügte und keine weiteren Abklärungen erforderlich sind.
E. 11.1 Der am 17. März 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1485/2023 Urteil vom 23. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Lea Hungerbühler , Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Nathalie Vainio, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am 29. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Am 9. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Der Beschwerdeführer beauftragte die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ am 13. Dezember 2022 mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.d Am 16. Dezember 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung seines Asylgesuchs, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt. Dabei gab er an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, weil dort Leute angekommen seien, die für den tschetschenischen Präsidenten Kadyrow arbeiten würden. Diese Personen hätten ihn bedroht und ihm gesagt, falls er nicht nach Tschetschenien zurückkehre, würden an seiner Stelle seine Familienangehörigen in die Ukraine geschickt werden. Ausserdem habe er von anderen Tschetschenen hässliche Geschichten über kroatische Polizisten gehört, die Tschetschenen aufgefordert hätten, in ihre Heimat zurückzukehren und ihre Pflicht im Krieg zwischen Russland und der Ukraine zu erfüllen. Er könne überdies nicht nach Kroatien zurückkehren, weil er in Tschetschenien von den Behörden kontrolliert worden sei. Auch habe er in Kroatien noch keine Antwort auf sein Asylgesuch erhalten. Zu seinem Gesundheitszustand befragt erklärte er, ausser (...) keine Probleme zu haben. A.e Die kroatischen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen am 23. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.f Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde und seinen Führerausweis im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. März 2023 - eröffnet am 9. März 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Am 9. März 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 16. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-stanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass er ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien effektiv Zugang zum Asylverfahren sowie Obdach, Nahrung sowie eine nahtlose, adäquate und regelmässige psychologische Behandlung erhalte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte er als Beweismittel die Kopie einer Namensliste zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht abgeklärt und überhaupt keine Überprüfung der Situation von Tschetschenen in Kroatien vorgenommen. Entsprechend habe sie in ihrer Verfügung entscheidrelevante Umstände nicht berücksichtigt. Ausserdem habe sie sich darauf berufen, dass Partnerbehörden Deutschlands und Österreichs die Einschätzung des SEM teilten, obschon deutsche Gerichte immer wieder Überstellungen nach Kroatien gestoppt und systemische Mängel festgestellt hätten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der systemischen Schwachstellen in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt und Berichte von NGOs nicht beachtet. Vielmehr habe sie sich pauschal auf veraltete Abklärungen insbesondere der Schweizer Botschaft in Kroatien gestützt (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 4.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, es liege im kroatischen Asylsystem keine erhebliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor (S. 3-5 der angefochtenen Verfügung). Zudem hat sie ausdrücklich Stellung zur Kritik an der Lage in Kroatien bezogen und auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers sowie sein anlässlich des Dublin-Gesprächs gemachtes Vorbringen, er sei in Kroatien von Personen, die für den tschetschenischen Präsidenten arbeiten würden, bedroht worden, bei der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Klar ist sodann, dass das SEM die erstinstanzlichen Behörden Deutschlands und Österreichs als Partnerbehörden bezeichnet, nicht aber die dortigen Rechtsmittelinstanzen. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand (vgl. Bst. A.d) musste sich das SEM auch zu keinen weiteren Abklärungen veranlasst sehen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lageeinschätzung des SEM nicht teilt und die individuellen Vorbringen oder die Situation in Kroatien nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, und aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen nicht die gleichen Schlüsse zieht wie er, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs dar; vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 9. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen haben, der Beschwerdeführer habe das Empfangszentrum bereits am 31. Oktober 2022, noch vor der ersten Befragung, verlassen, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben; sie wird auf Beschwerdeebene zu Recht auch nicht bestritten. 7. 7.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.1. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (mithin auch dem Non-Refoulment-Gebot [dieses umfasst auch die Kettenabschiebung]) grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich dem kroatischen Asylverfahren, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-254/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.1.1, m.w.H.). 7.1.2. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 16. Dezember 2022 geschilderten und in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) teilweise wiederholten Erlebnisse und die angebliche, unter dem Vorwurf des Extremismus erfolgte Verhaftung von Tschetschenen in Kroatien (vgl. Beschwerde S. 6) ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachten Drohungen durch Landsleute (und auch die ihm angeblich zu Ohren gekommenen "hässlichen Geschichten über kroatische Polizisten") rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei Fehlverhalten von Privatpersonen oder einzelner Beamter könnte er sich - trotz der entsprechenden Kritik auf Beschwerdeebene - an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Kopie einer (auch den Namen des Beschwerdeführers nennenden) Liste von angeblich zum Kriegsdienst für Russland aufgerufenen Personen vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal diese Liste ausser einigen Namen keinerlei weitere Angaben enthält. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.1.3. In der Beschwerde (vgl. insbesondere S. 8 f.) werden des Weiteren die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 3 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien wird der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-254/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.1.3 und D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, m.w.H.). 7.1.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 7.2.1. In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben (...) und habe "immense (...)", weil seine (...) sei. Seit einigen Wochen leide er zudem an (...). Der Arzt in D._______ habe ihm gesagt, dass eine (...) notwendig sei, und ihm (...) verabreicht. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben hatte, ausser (...) keine gesundheitlichen Probleme zu haben (und das am 9. Dezember 2022 in D._______ durchgeführte (...) einen negativen Befund ergeben hatte), und die nunmehr vorgebrachten Beschwerden durch keine entsprechende Berichte oder Zeugnisse dokumentiert werden, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.2. Eine solche Situation ist aufgrund der vorstehend (vgl. E. 7.2.1) aufgeführten Beschwerden vorliegend offenkundig nicht gegeben, zumal - wie bereits festgestellt - die neu vorgebrachten gesundheitlichen Probleme weder substanziiert noch durch entsprechende Beweismittel untermauert werden. Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren durch die zugewiesene Rechtsvertretung vertreten, weshalb er sich - falls ihm die nötige gesundheitliche Betreuung versagt geblieben wäre - an diese zu wenden gehabt hätte. Für weitere Abklärungen besteht keine Veranlassung, ebenso wenig - angesichts der medizinischen Versorgung in Kroatien (vgl. nachstehend) - für die Ansetzung einer Nachfrist für eine Beschwerdeergänzung beziehungsweise die Einreichung weiterer Beweismittel. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zudem auch nicht von einer Schwere, die die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchte. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, verfügt das Land doch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Im Übrigen bieten nebst den staatlichen Einrichtungen auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-254/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). 7.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 12) vertretenen Auffassung - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie - falls nötig - die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren werden. Das Subeventualbegehren, bei den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, ist daher abzuweisen. 7.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist das Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, zumal die Eingabe vom 16. März 2023 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde genügte und keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. 11. 11.1 Der am 17. März 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: