Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe in seinem Wiederaufnahmegesuch wesentliche Informationen, wie etwa ihre illegale Einreise nach Bulgarien, unerwähnt gelassen, was Kroatien nicht erlaubt habe, eine korrekte Prüfung seiner Zuständigkeit vorzunehmen. Auch habe es den Sachverhalt in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden nur unzureichend abgeklärt und sich nicht genügend mit deren individueller Situation im Falle einer Rückkehr nach Kroatien auseinandergesetzt. Damit habe es auch seine Begründungspflicht und weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 5-8). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Im Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Hinweise bestehen, dass das SEM mit einem unvollständigen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt sein wäre. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs im Zusammenhang mit seinem Reiseweg an, dass er einmal gehört habe, wie jemand Bulgarien gesagt habe, wobei er auf Nachfrage der Rechtsvertretung hin präzisierte, dass er dies bei einem Halt vom Fahrer gehört habe, dass er aber keinen Behördenkontakt gehabt habe und einen Aufenthalt in Bulgarien nicht beweisen könne (vgl. SEM-Akten 1249738-32 S. 1). Die Beschwerdeführerin erwähnte einen möglichen Aufenthalt in Bulgarien mit keinem Wort, erklärte vielmehr, nicht zu wissen, durch welche Länder sie gereist seien (vgl. SEM-Akten 1249738-34 S. 1). Nachdem keine konkreteren Anhaltspunkte für eine Einreise nach Bulgarien bestanden haben, hat das SEM zu Recht davon abgesehen, die kroatischen Behörden auf eine solche Möglichkeit aufmerksam zu machen. Sodann hat sich die Vorinstanz entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden auch hinreichend mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gelangt ist, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde beziehungsweise den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen absehen. Das SEM hat ferner zu Recht darauf verzichtet, die drei 8, 11 und 12 Jahre alten Kinder anzuhören (vgl. Beschwerde S. 7 f.), zumal es die Sachdarstellung der Beschwerdeführenden nicht bezweifelte. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zum Selbsteintritt (vgl. S. 6-9 der angefochtenen Verfügung). Allein aus dem Umstand, dass die Vorin-stanz bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden gewünscht, lässt sich weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht ableiten; vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage.
E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 25. April 2023 in Kroatien als Asylsuchende registriert worden waren. Die kroatischen Behörden stimmten sodann ihrer Übernahme am 17. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Daran vermag weder die Behauptung der Beschwerdeführerin, für die Abgabe der Fingerabdrücke unter Druck gesetzt worden zu sein (vgl. SEM-Akten 1249738-34 S. 2), noch die geäusserte Vermutung, via Bulgarien nach Kroatien gereist zu sein und in Bulgarien Halt gemacht zu haben (vgl. SEM-Akten 1249738-32 S. 1), etwas zu ändern.
E. 7.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 7.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5).
E. 7.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO - unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen zu den behaupteten Erlebnissen der Beschwerdeführenden in Kroatien (vgl. E. 8.1 nachfolgend) - als nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Soweit die Beschwerdeführenden - etwa mit ihren Aussagen, in Kroatien bedroht und geschlagen worden zu sein - sinngemäss geltend machen, es würden völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK und mithin zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen, ist Folgendes festzuhalten:
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse in Kroatien nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen mit den Aussagen betreffend ihren nur eintägigen Aufenthalt in Kroatien nicht darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.3.1 In der Beschwerdeschrift wird auf die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten und mittels entsprechender ärztlicher Berichte und Unterlagen untermauerten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden hingewiesen. Das SEM hat sich in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7 f.) einlässlich sowohl mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten physischen und psychischen Beschwerden (insbesondere [...] sowie [...] beziehungsweis [...]) als auch mit den von seiner Ehefrau geschilderten Problemen (sie fühle sich [...] - wie ihre Kinder - [...] und habe sich wegen [...] sowie einer [...] bei der Gesundheitsberatung des BAZ H._______ gemeldet) auseinandergesetzt und auch sämtliche dem Beschwerdeführer zur Behandlung verabreichten Medikamente sowie die ihm empfohlene Diät aufgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.
E. 8.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.3.3 Eine solche Situation ist aufgrund der aufgeführten Probleme vorliegend nicht gegeben, zumal auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Berichte zu den Akten gegeben haben, so dass auch nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführen-den - und insbesondere des Beschwerdeführers - auszugehen ist. Zudem könnten die Beschwerdeführenden in Kroatien behandelt werden, verfügt das Land doch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Im Übrigen bieten - was die geltenden gemachten psychischen Beschwerden betrifft - nebst den staatlichen Einrichtungen auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-254/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Es besteht schliesslich auch kein Grund zur Annahme, dass Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie die Vorinstanz davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend besteht denn auch - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 8) vertretenen Auffassung - kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie - falls nötig - die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. Der Subeventualantrag, bei den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, ist daher abzuweisen.
E. 8.4 Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.6 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.
E. 9 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 12 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Anordnung eines Vollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 13.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3352/2023 Urteil vom 19. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten für sich und ihre drei minderjährigen Kinder am 30. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 25. April 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. A.c Am 3. Mai 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Die Beschwerdeführenden beauftragten die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) F._______ am 4. Mai 2023 mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. A.e Die Personalienaufnahme erfolgte am 5. Mai 2023. Am 9. Mai 2023 wurde mit den Beschwerdeführenden im Beisein ihrer Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung ihrer Asylgesuche, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt. Der Beschwerdeführer gab an, der Fahrer des Lastwagens, in dem sie nach Kroatien gereist seien, habe bei einem Halt unterwegs einmal gesagt, sie würden sich in Bulgarien befinden. Angesprochen auf die Registrierung und Asylgesuchstellung in Kroatien erklärte er, dort geschlagen und unmenschlich behandelt worden zu sein; sie seien mit 30 anderen Personen in ein Auto gepfercht worden und hätten in engen Verhältnissen in einem Container schlafen müssen. Seine Ehefrau habe ihre Haare öffnen müssen und man habe gedroht, Hunde auf die Kinder zu hetzen. Auch sei ihnen gesagt worden, die Fingerabdrücke würden aus Sicherheitsgründen abgenommen. Einen Asylentscheid hätten sie in Kroatien nicht erhalten. Bereits am Tag nach der Gesuchstellung hätten sie Kroatien wieder verlassen und seien mit sieben oder acht weiteren Familien weitergereist. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, es gehe ihm psychisch nicht gut und er werde deswegen in der Schweiz behandelt. Er habe (...), aber auch (...) wegen der in Kroatien erhaltenen Schläge sowie (...). Auch die Kinder hätten psychische Probleme und würden, seitdem sie Kroatien verlassen hätten, (...). Die ganze Familie wolle in der Schweiz bleiben, um hier eine bessere Zukunft zu haben. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, nicht lesen und schreiben zu können und deshalb auch nicht zu wissen, durch welche Länder sie gereist seien. Sie wisse auch nicht, in welchem Land sie aufgegriffen worden seien. Die Behörden dort seien aber sehr grob gewesen, weshalb ihre Kinder Angst bekommen hätten. Auch seien die Platzverhältnisse und die hygienischen Zustände in der Unterkunft schlecht gewesen. Als man von ihnen Fotos haben machen wollen, hätten sich ihr Mann und sie dagegen gewehrt und seien daher geschlagen worden. Schliesslich hätten sie sich gefügt und sich auch die Fingerabdrücke abnehmen lassen. In Kroatien hätte sie Angst vor den Polizisten, während es ihr in der Schweiz gefalle. Sie denke auch, ihre Kinder könnten in der Schweiz ein besseres Leben führen. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gab sie an, sie habe wegen der angespannten Situation (...) und (...), was in der Türkei noch nicht der Fall gewesen sei. Wenn sie sich in der Türkei kraftlos gefühlt habe, sei sie mit Medikamenten oder einer Infusion behandelt worden. Ihre Kinder seien gesund, aber aufgrund der Reise ebenfalls psychisch belastet. A.f Die kroatischen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen am 17. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.g Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden verschiedene, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgeführte, den Beschwerdeführer betreffende medizinische Berichte und Unterlagen zu den Akten gegeben. Identitäts- und Reisepapiere wurden keine eingereicht. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 - eröffnet am 5. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 12. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen bezüglich der adäquaten medizinischen Versorgung und Unterbringung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe in seinem Wiederaufnahmegesuch wesentliche Informationen, wie etwa ihre illegale Einreise nach Bulgarien, unerwähnt gelassen, was Kroatien nicht erlaubt habe, eine korrekte Prüfung seiner Zuständigkeit vorzunehmen. Auch habe es den Sachverhalt in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden nur unzureichend abgeklärt und sich nicht genügend mit deren individueller Situation im Falle einer Rückkehr nach Kroatien auseinandergesetzt. Damit habe es auch seine Begründungspflicht und weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 5-8). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Im Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Hinweise bestehen, dass das SEM mit einem unvollständigen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt sein wäre. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs im Zusammenhang mit seinem Reiseweg an, dass er einmal gehört habe, wie jemand Bulgarien gesagt habe, wobei er auf Nachfrage der Rechtsvertretung hin präzisierte, dass er dies bei einem Halt vom Fahrer gehört habe, dass er aber keinen Behördenkontakt gehabt habe und einen Aufenthalt in Bulgarien nicht beweisen könne (vgl. SEM-Akten 1249738-32 S. 1). Die Beschwerdeführerin erwähnte einen möglichen Aufenthalt in Bulgarien mit keinem Wort, erklärte vielmehr, nicht zu wissen, durch welche Länder sie gereist seien (vgl. SEM-Akten 1249738-34 S. 1). Nachdem keine konkreteren Anhaltspunkte für eine Einreise nach Bulgarien bestanden haben, hat das SEM zu Recht davon abgesehen, die kroatischen Behörden auf eine solche Möglichkeit aufmerksam zu machen. Sodann hat sich die Vorinstanz entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden auch hinreichend mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gelangt ist, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde beziehungsweise den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen absehen. Das SEM hat ferner zu Recht darauf verzichtet, die drei 8, 11 und 12 Jahre alten Kinder anzuhören (vgl. Beschwerde S. 7 f.), zumal es die Sachdarstellung der Beschwerdeführenden nicht bezweifelte. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zum Selbsteintritt (vgl. S. 6-9 der angefochtenen Verfügung). Allein aus dem Umstand, dass die Vorin-stanz bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden gewünscht, lässt sich weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht ableiten; vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 25. April 2023 in Kroatien als Asylsuchende registriert worden waren. Die kroatischen Behörden stimmten sodann ihrer Übernahme am 17. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Daran vermag weder die Behauptung der Beschwerdeführerin, für die Abgabe der Fingerabdrücke unter Druck gesetzt worden zu sein (vgl. SEM-Akten 1249738-34 S. 2), noch die geäusserte Vermutung, via Bulgarien nach Kroatien gereist zu sein und in Bulgarien Halt gemacht zu haben (vgl. SEM-Akten 1249738-32 S. 1), etwas zu ändern. 7. 7.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). 7.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO - unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen zu den behaupteten Erlebnissen der Beschwerdeführenden in Kroatien (vgl. E. 8.1 nachfolgend) - als nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Soweit die Beschwerdeführenden - etwa mit ihren Aussagen, in Kroatien bedroht und geschlagen worden zu sein - sinngemäss geltend machen, es würden völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK und mithin zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen, ist Folgendes festzuhalten: 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse in Kroatien nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen mit den Aussagen betreffend ihren nur eintägigen Aufenthalt in Kroatien nicht darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 8.3.1. In der Beschwerdeschrift wird auf die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten und mittels entsprechender ärztlicher Berichte und Unterlagen untermauerten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden hingewiesen. Das SEM hat sich in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7 f.) einlässlich sowohl mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten physischen und psychischen Beschwerden (insbesondere [...] sowie [...] beziehungsweis [...]) als auch mit den von seiner Ehefrau geschilderten Problemen (sie fühle sich [...] - wie ihre Kinder - [...] und habe sich wegen [...] sowie einer [...] bei der Gesundheitsberatung des BAZ H._______ gemeldet) auseinandergesetzt und auch sämtliche dem Beschwerdeführer zur Behandlung verabreichten Medikamente sowie die ihm empfohlene Diät aufgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. 8.3.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.3. Eine solche Situation ist aufgrund der aufgeführten Probleme vorliegend nicht gegeben, zumal auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Berichte zu den Akten gegeben haben, so dass auch nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführen-den - und insbesondere des Beschwerdeführers - auszugehen ist. Zudem könnten die Beschwerdeführenden in Kroatien behandelt werden, verfügt das Land doch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Im Übrigen bieten - was die geltenden gemachten psychischen Beschwerden betrifft - nebst den staatlichen Einrichtungen auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-254/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Es besteht schliesslich auch kein Grund zur Annahme, dass Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 8.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie die Vorinstanz davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend besteht denn auch - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 8) vertretenen Auffassung - kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie - falls nötig - die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. Der Subeventualantrag, bei den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, ist daher abzuweisen. 8.4 Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.6 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.
9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Anordnung eines Vollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 13. 13.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: