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F-3728/2023

F-3728/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). Nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst ist damit der Antrag des Beschwerdeführers, das von ihm im vorinstanzlichen Verfahren angegebene Datum seiner Ausreise aus Afghanistan sei zu berichtigen (vgl. Beschwerde II Ziff. 3). Darauf ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung und den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt. Die Vorinstanz habe damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Auch sei der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden. Sinngemäss rügt er zudem eine Verletzung der Berücksichti-gungs- bzw. Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz (Beschwerde II Ziff. 1.2 und 4).

E. 4.2 Im Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE D-3352/2023 Seite 6 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 23. Juni 2023 einlässlich dargelegt, aufgrund welcher Informationen sie zum Schluss gelangt ist, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien nicht von der Push-Back-Problematik betroffen seien und ihnen keine Kettenabschiebung drohe. Auch hat sie sich mit dem Asylverfahren sowie den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien Zugang zu den dortigen Aufnahmestrukturen für Asylsuchende erhält. Bei der Entscheidfindung sind überdies die vorgetragenen Erlebnisse des Beschwerdeführers rechtsgenüglich berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist das SEM nicht gehalten gewesen, weiterführende Abklärungen anzustellen. Auch eine Verletzung der Berücksichtigungs- bzw. Begründungspflicht ist nicht erkennbar.

E. 4.2.2 Gleiches gilt im Übrigen für die Rüge der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Das SEM hat sich in seiner Verfügung - gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch und die Angaben der internen Pflege des Bundesasylzentrums (BAZ) - mit seinem Gesundheitszustand rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Es hat seinen Standpunkt dargelegt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, und ist folglich nicht gehalten gewesen, weiterführende Abklärungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anzustellen. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs (SEM act. 14), ergab ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank, dass er am 15. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 9). Bei seinem Vorbringen, er sei in Kroatien gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben, die ihm nicht erklärt oder übersetzt worden seien, damit seien die kroatischen Behörden ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht nachgekommen und hätten ihn nicht schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (Beschwerde II Ziff. 1.1), handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäss Art. 4 Dublin-III-VO auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können (Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO). Durch seine Weiterreise in die Schweiz lediglich 24 Stunden nach Erfassung der Fingerabdrücke und Einreichung des Asylgesuchs in Kroatien hat sich der Beschwerdeführer einem dortigen Asylverfahren selbst entzogen.

E. 5.4 Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 8. Juni 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. 12). Diese stimmten dem Gesuch am 22. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM act. 18). Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, nichts zu ändern. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es steht dem Beschwerdeführer nicht frei zu entscheiden, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden.

E. 6 In seiner Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer vorerst auf seine Erlebnisse in Kroatien. Er sei nach dem Übertreten der Grenze von der kroatischen Polizei aufgegriffen und sehr schlecht behandelt worden. In der Nacht habe er und andere aus seiner Gruppe sich auf den Boden setzen müssen. Sie seien am Kopf, Hüftbereich und Schenkel geschlagen worden. Die kroatischen Polizisten hätten ihnen mit ihren bellenden Hunden Angst gemacht und so getan, als würden sie diese loslassen. Er habe seine Kleider ausziehen müssen und sei von Grenzbeamten durchsucht worden. Ihm sei sein Handy abgenommen und absichtlich der Zugang für das Ladegerät kaputt gemacht worden. Dann sei er mit anderen Geflüchteten mit einem Auto zum Polizeiposten gebracht worden. Er habe sich nochmals ausziehen müssen und sei erneut durchsucht worden. Wieder sei er an Kopf und Hüften geschlagen worden und mit Gewalt gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Die Beamten hätten die Dokumente und das Prozedere in keiner Sprache erklärt, die er verstehe. Er habe nicht gewusst, was mit ihm passiere. Er sei mit fünf weiteren Personen in einen Raum gesperrt worden. Alle persönlichen Gegenstände seien ihnen abgenommen worden. So seien sie etwa vier bis fünf Stunden eingesperrt gewesen. Sie hätten kein Essen und Trinken erhalten, sondern vom Lavabo dreckiges und stinkendes Wasser trinken müssen. Er sei dann freigelassen worden und habe ein Papier erhalten. Die kroatischen Beamten hätten ihm gezeigt, wie er weiter nach Slowenien reisen könne. Die Schläge und die herabwürdigen Kommentare sowie der Umstand, dass er 24 Stunden lang kein Essen und Trinken bekommen habe, seien als unmenschliche Behandlung und Folter i.S.v. Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK zu werten. Er sei gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben, die ihm nicht erklärt geschweige übersetzt worden seien. Dies widerspreche den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach er ein Recht auf Informationen habe und schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert werden müsse und zwar in einer Sprache, die er verstehe (Beschwerde II Ziff. 1.1). Nach Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Situation (Beschwerde II Ziff. 1.2) äusserte sich der Beschwerdeführer überdies (mit Verweis auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], des European Center for Constitutional and Human Rights [ECCHR], der Human Right Watch [HRW], des Schweizer Radio und Fernsehen [SRF], des Centre for Peace Studies [CPS], der Asylum Information Database [AIDA], von Médecins du Monde und Solidarité sans frontières [SOSF] sowie auf Urteile der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Freiburg) in allgemeiner Weise zur Situation in Kroatien. Er macht Ausführungen zu den Push-Backs/Kettenabschiebungen, zur Polizeigewalt und dem fehlenden Rechtsweg, zur Gesundheitsversorgung und den NGO's in Kroatien (Beschwerde II Ziff. 2 ff.).

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.3 Im kürzlich ergangenen Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take- Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt. Es sei nicht davon auszugehen, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 7.4 Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Aktuell bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung oder Weiterführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere berechtige diese Ausgangslage nicht zur Annahme, dass solches systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellenden Personen im Rahmen eines Take-Charge- oder - wie vorliegend - im Take-Back-Verfahren überstellt würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse anlässlich seines Aufenthalts in Kroatien und der in der Rechtsmitteleingabe zitierten Berichte und Urteile (vgl. E. 6) - keine Veranlassung.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Der Beschwerdeführer fordert denn auch ausdrücklich die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO (Beschwerde II Ziff. 4).

E. 8.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf eigene negative Erfahrungen mit den kroatischen Behörden anlässlich seiner illegalen Einreise nach Kroatien (vgl. E. 6 sowie SEM act. 14).

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problema-tisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzutun, dass er dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner früheren illegalen Einreise befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die dortigen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt und Durchsuchung seitens der Polizei. Daran vermag der Umstand, dass dort ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 8.3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien sind somit gesamthaft nicht geeignet, die Vermutung rechtsgenügend zu erschüttern, dass er nach einer Überstellung von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde. Unter den gegebenen Umständen besteht auch kein Anlass, Garantien der kroatischen Behörden betreffend den Zugang zu Obdach, Nahrung und adäquater und regelmässige medizinischer sowie psychologischer Versorgung einzuholen.

E. 8.4 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf seinen gesundheitlichen Zustand.

E. 8.4.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.).

E. 8.4.2 Anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe keine körperlichen Beschwerden und es gehe ihm gut. Psychisch gehe es ihm nicht gut. Er sei lebensmüde und könne nicht mehr, weil er viele harte und schwierige Erlebnisse gehabt habe, auch auf der Flucht. Er habe Schlafstörungen, weil er ständig an die Vergangenheit und an die Erlebnisse auf der Flucht denken müsse. Seit seiner Ankunft in der Schweiz sei er wieder mit den Erlebnissen in Kroatien konfrontiert (Misshandlung und Beschimpfung durch die kroatischen Behörden). Er habe dort die Fingerabdrücke abgeben müssen. Er sei einmal in der Gesundheitsbetreuung in der Unterkunft gewesen, wo es um eine allgemeine Gesundheitskontrolle gegangen sei. Danach habe er die Information bezüglich Fingerabdrücke in Kroatien erhalten und seither sei er völlig zerstört. Er leide an Unruhe und Angstzuständen. Er habe sich nicht nochmals beim Gesundheitspersonal gemeldet, sei aber aufgefordert worden, sich nochmals dort zu melden, falls er eine medizinische Versorgung seiner Beschwerden benötige. Dies würde er bestimmt machen.

E. 8.4.3 Einer sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden Aktennotiz des SEM vom 23. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass Abklärungen beim Gesundheitsdienst im BAZ Brugg ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer über Schlaf- und psychische Probleme geklagt habe. Er habe am 21. Juni 2023 einen Termin bei «Medic Help» im BAZ Brugg gehabt. Es sei ihm ein leichtes Einschlafmittel verschrieben worden; ansonsten seien keine Termine offen und keine Berichte vorhanden (SEM act. 19).

E. 8.4.4 In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer bezüglich seiner gesundheitlichen Situation im Wesentlichen, er sei gesundheitlich stark angeschlagen. Er leide unter grossen Schlafproblemen, schlafe nur eine Stunde pro Nacht, sei depressiv, müde und verletze sich manchmal selber. Schon in Afghanistan habe er viele schlimme Erlebnisse gehabt. Er sei Soldat gewesen und habe mit dem Maschinengewehr schiessen müssen. Seither leide er an Tinnitus. Er sei der älteste Sohn, sein Vater sei schon gestorben. Nun sei er zuständig für das Wohlergehen seiner Mutter und Geschwister, die in den Iran geflüchtet seien. Dies sei eine enorm grosse Last für ihn. Die schlimmen Erlebnisse in Kroatien hätten ihn zusätzlich geschwächt. Wenn er dorthin zurückgeschickt werde, könne er nicht mehr leben und schneide sich die Pulsadern auf. Er habe sich mehrmals beim Gesundheitsdienst gemeldet, die ihm aber nur pflanzliche Mittel gegeben hätten. Diese würden nichts nützen. Er könne nach wie vor nur eine Stunde pro Nacht schlafen (Beschwerde II 1.2).

E. 8.5 Der Beschwerdeführer schildert zwar diverse psychische Probleme, hat sich aber deswegen anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben. Es ist deswegen grundsätzlich nicht anzunehmen, er sei auf eine engmaschige medizinische Betreuung angewiesen. Überdies ist davon auszugehen, dass er auch in Kroatien adäquat behandelt werden könnte. Das Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem ist es durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H).

E. 8.6 Zusammenfassend kann auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Sein Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Dementsprechend besteht auch in diesbezüglich kein Anlass, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen.

E. 8.7 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kroatien mit Suizid droht, kann zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Suizidalität stellt praxisgemäss kein eigentliches Vollzugs-hindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5 sowie Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen beziehungsweise einen solchen ankündigen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Gefahr zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden im Übrigen dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren.

E. 8.8 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 11 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 12 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des SEM ist zu bestätigen.

E. 13 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 4. Juli 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 14 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3728/2023 Urteil vom 7. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2023 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 1. Juni 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 15. Mai 2023 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte (SEM act. 9). C. Am 14. Juni 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch (SEM act. 14). Bei dieser Gelegenheit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und einer Wegweisung nach Kroatien gewährt. Des Weiteren wurde ihm die Möglichkeit gegeben, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. D. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 8. Juni 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese hiessen das Ersuchen am 22. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (SEM act. 12, 18). E. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 - eröffnet am 26. Juni 2023 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Der Kanton Zürich wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Sodann händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 21). F. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen würden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Am 4. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). Nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst ist damit der Antrag des Beschwerdeführers, das von ihm im vorinstanzlichen Verfahren angegebene Datum seiner Ausreise aus Afghanistan sei zu berichtigen (vgl. Beschwerde II Ziff. 3). Darauf ist demzufolge nicht einzutreten. 4. 4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung und den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt. Die Vorinstanz habe damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Auch sei der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden. Sinngemäss rügt er zudem eine Verletzung der Berücksichti-gungs- bzw. Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz (Beschwerde II Ziff. 1.2 und 4). 4.2 Im Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE D-3352/2023 Seite 6 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 23. Juni 2023 einlässlich dargelegt, aufgrund welcher Informationen sie zum Schluss gelangt ist, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien nicht von der Push-Back-Problematik betroffen seien und ihnen keine Kettenabschiebung drohe. Auch hat sie sich mit dem Asylverfahren sowie den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien Zugang zu den dortigen Aufnahmestrukturen für Asylsuchende erhält. Bei der Entscheidfindung sind überdies die vorgetragenen Erlebnisse des Beschwerdeführers rechtsgenüglich berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist das SEM nicht gehalten gewesen, weiterführende Abklärungen anzustellen. Auch eine Verletzung der Berücksichtigungs- bzw. Begründungspflicht ist nicht erkennbar. 4.2.2 Gleiches gilt im Übrigen für die Rüge der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Das SEM hat sich in seiner Verfügung - gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch und die Angaben der internen Pflege des Bundesasylzentrums (BAZ) - mit seinem Gesundheitszustand rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Es hat seinen Standpunkt dargelegt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, und ist folglich nicht gehalten gewesen, weiterführende Abklärungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anzustellen. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs (SEM act. 14), ergab ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank, dass er am 15. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 9). Bei seinem Vorbringen, er sei in Kroatien gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben, die ihm nicht erklärt oder übersetzt worden seien, damit seien die kroatischen Behörden ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht nachgekommen und hätten ihn nicht schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (Beschwerde II Ziff. 1.1), handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäss Art. 4 Dublin-III-VO auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können (Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO). Durch seine Weiterreise in die Schweiz lediglich 24 Stunden nach Erfassung der Fingerabdrücke und Einreichung des Asylgesuchs in Kroatien hat sich der Beschwerdeführer einem dortigen Asylverfahren selbst entzogen. 5.4 Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 8. Juni 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. 12). Diese stimmten dem Gesuch am 22. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM act. 18). Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, nichts zu ändern. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es steht dem Beschwerdeführer nicht frei zu entscheiden, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden.

6. In seiner Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer vorerst auf seine Erlebnisse in Kroatien. Er sei nach dem Übertreten der Grenze von der kroatischen Polizei aufgegriffen und sehr schlecht behandelt worden. In der Nacht habe er und andere aus seiner Gruppe sich auf den Boden setzen müssen. Sie seien am Kopf, Hüftbereich und Schenkel geschlagen worden. Die kroatischen Polizisten hätten ihnen mit ihren bellenden Hunden Angst gemacht und so getan, als würden sie diese loslassen. Er habe seine Kleider ausziehen müssen und sei von Grenzbeamten durchsucht worden. Ihm sei sein Handy abgenommen und absichtlich der Zugang für das Ladegerät kaputt gemacht worden. Dann sei er mit anderen Geflüchteten mit einem Auto zum Polizeiposten gebracht worden. Er habe sich nochmals ausziehen müssen und sei erneut durchsucht worden. Wieder sei er an Kopf und Hüften geschlagen worden und mit Gewalt gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Die Beamten hätten die Dokumente und das Prozedere in keiner Sprache erklärt, die er verstehe. Er habe nicht gewusst, was mit ihm passiere. Er sei mit fünf weiteren Personen in einen Raum gesperrt worden. Alle persönlichen Gegenstände seien ihnen abgenommen worden. So seien sie etwa vier bis fünf Stunden eingesperrt gewesen. Sie hätten kein Essen und Trinken erhalten, sondern vom Lavabo dreckiges und stinkendes Wasser trinken müssen. Er sei dann freigelassen worden und habe ein Papier erhalten. Die kroatischen Beamten hätten ihm gezeigt, wie er weiter nach Slowenien reisen könne. Die Schläge und die herabwürdigen Kommentare sowie der Umstand, dass er 24 Stunden lang kein Essen und Trinken bekommen habe, seien als unmenschliche Behandlung und Folter i.S.v. Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK zu werten. Er sei gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben, die ihm nicht erklärt geschweige übersetzt worden seien. Dies widerspreche den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach er ein Recht auf Informationen habe und schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert werden müsse und zwar in einer Sprache, die er verstehe (Beschwerde II Ziff. 1.1). Nach Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Situation (Beschwerde II Ziff. 1.2) äusserte sich der Beschwerdeführer überdies (mit Verweis auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], des European Center for Constitutional and Human Rights [ECCHR], der Human Right Watch [HRW], des Schweizer Radio und Fernsehen [SRF], des Centre for Peace Studies [CPS], der Asylum Information Database [AIDA], von Médecins du Monde und Solidarité sans frontières [SOSF] sowie auf Urteile der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Freiburg) in allgemeiner Weise zur Situation in Kroatien. Er macht Ausführungen zu den Push-Backs/Kettenabschiebungen, zur Polizeigewalt und dem fehlenden Rechtsweg, zur Gesundheitsversorgung und den NGO's in Kroatien (Beschwerde II Ziff. 2 ff.). 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Im kürzlich ergangenen Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take- Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt. Es sei nicht davon auszugehen, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.4 Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Aktuell bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung oder Weiterführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere berechtige diese Ausgangslage nicht zur Annahme, dass solches systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellenden Personen im Rahmen eines Take-Charge- oder - wie vorliegend - im Take-Back-Verfahren überstellt würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse anlässlich seines Aufenthalts in Kroatien und der in der Rechtsmitteleingabe zitierten Berichte und Urteile (vgl. E. 6) - keine Veranlassung. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

8. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Der Beschwerdeführer fordert denn auch ausdrücklich die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO (Beschwerde II Ziff. 4). 8.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 8.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf eigene negative Erfahrungen mit den kroatischen Behörden anlässlich seiner illegalen Einreise nach Kroatien (vgl. E. 6 sowie SEM act. 14). 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problema-tisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzutun, dass er dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner früheren illegalen Einreise befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die dortigen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt und Durchsuchung seitens der Polizei. Daran vermag der Umstand, dass dort ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8.3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien sind somit gesamthaft nicht geeignet, die Vermutung rechtsgenügend zu erschüttern, dass er nach einer Überstellung von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde. Unter den gegebenen Umständen besteht auch kein Anlass, Garantien der kroatischen Behörden betreffend den Zugang zu Obdach, Nahrung und adäquater und regelmässige medizinischer sowie psychologischer Versorgung einzuholen. 8.4 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf seinen gesundheitlichen Zustand. 8.4.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.). 8.4.2 Anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe keine körperlichen Beschwerden und es gehe ihm gut. Psychisch gehe es ihm nicht gut. Er sei lebensmüde und könne nicht mehr, weil er viele harte und schwierige Erlebnisse gehabt habe, auch auf der Flucht. Er habe Schlafstörungen, weil er ständig an die Vergangenheit und an die Erlebnisse auf der Flucht denken müsse. Seit seiner Ankunft in der Schweiz sei er wieder mit den Erlebnissen in Kroatien konfrontiert (Misshandlung und Beschimpfung durch die kroatischen Behörden). Er habe dort die Fingerabdrücke abgeben müssen. Er sei einmal in der Gesundheitsbetreuung in der Unterkunft gewesen, wo es um eine allgemeine Gesundheitskontrolle gegangen sei. Danach habe er die Information bezüglich Fingerabdrücke in Kroatien erhalten und seither sei er völlig zerstört. Er leide an Unruhe und Angstzuständen. Er habe sich nicht nochmals beim Gesundheitspersonal gemeldet, sei aber aufgefordert worden, sich nochmals dort zu melden, falls er eine medizinische Versorgung seiner Beschwerden benötige. Dies würde er bestimmt machen. 8.4.3 Einer sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden Aktennotiz des SEM vom 23. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass Abklärungen beim Gesundheitsdienst im BAZ Brugg ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer über Schlaf- und psychische Probleme geklagt habe. Er habe am 21. Juni 2023 einen Termin bei «Medic Help» im BAZ Brugg gehabt. Es sei ihm ein leichtes Einschlafmittel verschrieben worden; ansonsten seien keine Termine offen und keine Berichte vorhanden (SEM act. 19). 8.4.4 In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer bezüglich seiner gesundheitlichen Situation im Wesentlichen, er sei gesundheitlich stark angeschlagen. Er leide unter grossen Schlafproblemen, schlafe nur eine Stunde pro Nacht, sei depressiv, müde und verletze sich manchmal selber. Schon in Afghanistan habe er viele schlimme Erlebnisse gehabt. Er sei Soldat gewesen und habe mit dem Maschinengewehr schiessen müssen. Seither leide er an Tinnitus. Er sei der älteste Sohn, sein Vater sei schon gestorben. Nun sei er zuständig für das Wohlergehen seiner Mutter und Geschwister, die in den Iran geflüchtet seien. Dies sei eine enorm grosse Last für ihn. Die schlimmen Erlebnisse in Kroatien hätten ihn zusätzlich geschwächt. Wenn er dorthin zurückgeschickt werde, könne er nicht mehr leben und schneide sich die Pulsadern auf. Er habe sich mehrmals beim Gesundheitsdienst gemeldet, die ihm aber nur pflanzliche Mittel gegeben hätten. Diese würden nichts nützen. Er könne nach wie vor nur eine Stunde pro Nacht schlafen (Beschwerde II 1.2). 8.5 Der Beschwerdeführer schildert zwar diverse psychische Probleme, hat sich aber deswegen anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben. Es ist deswegen grundsätzlich nicht anzunehmen, er sei auf eine engmaschige medizinische Betreuung angewiesen. Überdies ist davon auszugehen, dass er auch in Kroatien adäquat behandelt werden könnte. Das Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem ist es durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). 8.6 Zusammenfassend kann auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Sein Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Dementsprechend besteht auch in diesbezüglich kein Anlass, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. 8.7 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kroatien mit Suizid droht, kann zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Suizidalität stellt praxisgemäss kein eigentliches Vollzugs-hindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5 sowie Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen beziehungsweise einen solchen ankündigen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Gefahr zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden im Übrigen dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren. 8.8 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

10. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

11. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

12. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des SEM ist zu bestätigen.

13. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 4. Juli 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

14. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: