Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-4121/2023 geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asyl-gesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Im Kontext der Dublin-Zuständigkeit ist die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit zu beurteilen, zumal diese nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs anstelle derjenigen von Deutschland begründen würde.
E. 6.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).
E. 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass er angibt, diese habe neu beantragt werden müssen, hingegen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Verlust der alten Tazkira und zur Beantragung der neuen Tazkira durch seinen Vater bestehen. Zudem liegt die Tazkira nur in Kopie respektive in Form einer Fotografie vor. Gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) können Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), wie etwa vorliegend die eingereichte Kopie einer Koranseite.
E. 6.4 Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 20. Juni 2023 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der Schlüsselbeinanalyse bei (...) Jahren. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass sich an den Weisheitszähnen in Regio 18, 28, 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von "G" nach Demirjian gefunden habe. Daraus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von (...) Jahren schliessen lassen würden. Für das Mineralisationsstadium "G" der Weisheitszähne sei nach Knell et al. kein Mindestalter angegeben. Das in der Gesamtschau festgehaltene Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren gründet auf die Untersuchungen von Hand, Schlüsselbein-Brustbeingelenken und Weisheitszähnen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2023 zu Recht festgestellt, dass sich aus dem Gutachten vom 20. Juni 2023 gemäss geltender Rechtsprechung keine Aussage zu seiner Minder- beziehungsweise Volljährigkeit machen lässt (BVGE 2018 VI/3 E.4.2.2). Es erübrigt sich damit vorliegend, auf die in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem besagten Gutachten gemachten Ausführungen näher einzugehen. Das Altersgutachten vermag mithin kein Indiz für die Minder- beziehungsweise Volljährigkeit darzustellen.
E. 6.5 Obschon das Altersgutachten bei der Beurteilung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit ausser Acht zu lassen ist, wird darin zusammenfassend festgestellt, dass das im Auftrag angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter (...) Jahre und (...) Monate) nicht zutreffen kann. Gleiches gelte auch für das für den Alias angegebene Geburtsdatum ([...], chronologisches Alter [...] Jahre und [...] Monate).
E. 6.6 Das Resultat des Altersgutachten stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar. Vorliegend ist festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen vermag. Es ergeben sich Ungereimtheiten aus den Akten betreffend das vom Beschwerdeführer gegenüber den deutschen Behörden angegebene Alter: Einerseits gab er in der Erstbefragung an, gegenüber den deutschen Behörden keine Altersangaben gemacht zu haben (vgl. SEM-act. 15 Ziff. 2.06). Im Gegensatz hierzu ist im Antwortschreiben der deutschen Behörden vom 16. Mai 2023 auf das Informationsersuchen vermerkt, der Beschwerdeführer habe selber angegeben, dass er am (...) geboren worden sei (vgl. SEM-act. 13). Deutschland ist ein Rechtsstaat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er gegenüber den deutschen Behörden weder das Geburtsdatum noch sein Alter angeben musste. Seinem Vorbringen, er sei in Deutschland mit einer grösseren Zahl volljähriger Personen aufgegriffen worden und möglicherweise deshalb als volljährig registriert worden, kann nicht gefolgt werden. Seine Angaben in der Tazkira, gemäss welchen er das (...) Altersjahr im Jahr (...) des afghanischen Kalenders (entspricht 21. März 2023 bis 20. März 2024) erreiche, sind nicht mit seinen Angaben zum in der Personalienaufnahme festgehaltenen Alter von (...) Jahren (vgl. SEM-act. 1) und dem anlässlich der Erstbefragung erwähnten Geburtsdatum vom (...) gemäss afghanischem Kalender (entspricht [...]; vgl. SEM-act. 15 Ziff. 1.06) zu vereinbaren. Nicht erklärbar ist ferner, weshalb in der Tazkira beim angeblichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers nur das Jahr (...) gemäss dem afghanischen Kalender angegeben ist, der Tag und der Monat jedoch leer gelassen wurden, obwohl der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, sein Vater kenne sein Geburtsdatum und er habe die Tazkira angeblich auch beantragt (vgl. SEM-act. 15 Ziff. 1.06). Die mit Schreiben vom 14. Juni 2023 geltend gemachte Richtigstellung des Geburtsdatums aufgrund eines Missverständnisses seines Vaters und unter Einreichung einer kaum leserlichen und mit handschriftlichen Vermerken versehenen Kopie einer Koranseite, lässt vermuten, dass es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Seine Ausführungen über sein Alter sind somit weitgehend vage, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Es erscheint insofern nicht nachvollziehbar, zumal er anlässlich der Erstbefragung selber angibt, er habe schon immer gewusst, wie alt er sei und er habe seinen Geburtstag bereits ein bis zweimal gefeiert (vgl. SEM-act. 15 Ziff. 1.06). Im Widerspruch dazu steht wiederum seine Aussage, er habe sein Geburtsdatum erstmals etwa zweieinhalb Wochen vor der Erstbefragung erfahren (vgl. SEM-act. 15 Ziff. 1.06). Des Weiteren sind seine Angaben zum Schulbesuch und zum Ausreisezeitpunkt aus seinem Heimatland unsubstanziiert ausgefallen, so beantwortete er hierzu gestellte Fragen wiederholt mit "ich weiss es nicht" (vgl. SEM-act. 15 Ziffn. 1.17.04, 5.02). Sein Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien vorgenommen, sie gehe vorwiegend gestützt auf die Registrierung in Deutschland von der Volljährigkeit aus, geht fehl. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Einschätzungsschreiben der UMA Fachperson der Rechtsberatungsstelle vom 21. Juli 2023 und der Klassenassistenz der Schule vom 14. Juli 2023) sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das Vorgehen der Vorinstanz, ihn als volljährige Person zu behandeln, ist insgesamt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann sich somit aufgrund seiner zu Recht festgestellten Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen.
E. 6.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auf übrige, in diesem Zusammenhang gestellte Anträge ist nicht weiter einzugehen.
E. 7.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Deutschlands aus. Dass die Schweiz das Zielland des Beschwerdeführers gewesen sei, ist unter der Zuständigkeitsordnung des Dublin-Systems nicht relevant (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), zumal eine Abhängigkeit des volljährigen Beschwerdeführers von Freunden seines Vaters offensichtlich - auch in Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes - nicht gegeben ist.
E. 7.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer E-2273/2023 vom 2. Mai 2023 E. 7.1). Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
E. 8.1 Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt und habe auch nicht in Deutschland bleiben wollen, da er dort niemanden kenne. Er habe in die Schweiz gehen wollen, hier würden Freunde seines Vaters wohnen. Zudem sei er psychisch angeschlagen.
E. 8.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den international eingegangenen Verpflichtungen ergeben, insbesondere der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie).
E. 8.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er kann seine ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte nötigenfalls gerichtlich einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie), sollte er nach seiner Rückkehr in Deutschland als abgewiesener Asylsuchender nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung untergebracht werden.
E. 8.5 In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer wegen (...), (...) und (...) beim medizinischen Personal gemeldet hat und Medikamente erhielt. Arztberichte liegen keine vor und es sind keine Arzttermine ausstehend (vgl. SEM-act. 33). Bezüglich der in der Erstbefragung und der Beschwerde geltend gemachten psychischen Beschwerden liegen keine medizinischen Unterlagen vor, da er eine ärztliche Untersuchung ablehne (vgl. Beschwerde S. 7). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass Deutschland zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2903/2023 vom 25. Mai 2023) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In der Beschwerde äusserte er Suizidabsichten (vgl. Beschwerde S. 7). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stellt Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5; Urteile des BVGer E-3994/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.4.6; F-3728/2023 vom 7. Juli 2023 E. 8.7). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 8.6 Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung dargetan oder ersichtlich sind.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Deutschland angeordnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 26. Juli 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Angesichts des vorliegenden Direktentscheides erübrigt sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4103/2023 Urteil vom 3. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei (...) Jahre alt (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM-act.] 1). B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2023 bereits in Deutschland Asyl beantragt hatte. C. Am 12. Mai 2023 richtete die Vorinstanz ein Informationsersuchen an die deutschen Behörden. Diese hielten in ihrem Antwortschreiben vom 16. Mai 2023 fest, der Beschwerdeführer sei unter den Personalien A._______, geboren am (...), registriert worden. Gemäss den deutschen Behörden beruhe die Registrierung auf seinen eigenen Angaben. D. Am 9. Juni 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) statt. Im Rahmen dessen gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands für die materielle Prüfung seines Asylgesuchs und zu einer möglichen Wegweisung dorthin. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei gemäss dem afghanischen Kalender am (...) (entspricht [...]) geboren. Dies habe sein Vater in dessen Koran so vermerkt. In Deutschland habe er nicht um Asyl ersucht. Er habe den deutschen Behörden mitgeteilt, er wolle nicht dort bleiben, sondern in die Schweiz reisen. In der Schweiz würden Freunde seines Vaters wohnen. In Deutschland kenne er niemanden. Er habe psychische Probleme und leide an Schlaflosigkeit. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkira ein. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 machte er geltend, im Koran sei bei seinem Geburtsdatum gemäss dem afghanischen Kalender der (...) (entspricht dem [...]) vermerkt. Er habe mit seinem Vater nochmals über sein Geburtsdatum gesprochen, dabei habe ein Missverständnis aufgeklärt werden können. Nicht er (der Beschwerdeführer) sei im Jahr 1386 gemäss dem afghanischen Kalender, geboren, sondern sein Bruder. Demnach sei er (der Beschwerdeführer) aktuell (...) Jahre alt und werde noch in diesem Jahr (...) Jahre alt. Seine Angaben würden somit mit den Angaben in der Tazkira übereinstimmen, wonach er im Jahr 1402 gemäss dem afghanischen Kalender (...) Jahre alt werde. Sein Alter sei im ZEMIS auf den (...) abzuändern. Dem Schreiben lag eine Kopie einer Seite des Korans bei. F. Zur Altersbestimmung veranlasste die Vorinstanz beim B._______ eine umfassende Altersanalyse, welche am (...) durchgeführt wurde. Das entsprechende Gutachten vom (...) hält fest, es ergebe sich im Untersuchungszeitpunkt ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren. G. Am 5. Juli 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Gutachten des B._______ und führte gleichzeitig aus, damit lasse sich gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Aussage zu seiner Minder- beziehungsweise Volljährigkeit machen. Es sei dem Beschwerdeführer bis anhin jedoch nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz beabsichtige, sein Geburtsdatum auf den 1. Januar (...) - unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) - anzupassen. H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und hielt an seiner Minderjährigkeit fest. Auf der Kopie seiner Tazkira sei festgehalten, dass er im Jahr 1402 gemäss dem afghanischen Kalender (...) Jahre alt werde. Die Vorinstanz stütze sich in ihrer Annahme, er sei volljährig, allein auf seine Registrierung in Deutschland. Gemäss der Rechtsprechung könne die Vorinstanz sich bei Altersanpassungen jedoch nicht nur auf Angaben in anderen Ländern stützen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-303/2023 vom 24. Januar 2023). Die Kopie der Tazkira und des Korans seien Indizien für die Richtigkeit seines geltend gemachten Geburtsdatums vom (...) (recte: [...]). Das Altersgutachten sei ebenfalls mit seinem geltend gemachten Geburtsdatum vereinbar. I. Am 11. Juli 2023 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). J. Am 12. Juli 2023 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar (...). K. Die deutschen Behörden stimmten am 13. Juli 2023 dem Rückübernahmeersuchen zu. L. Nach Rücksprache mit der zuständigen Gesundheitsbetreuung hielt die Vorinstanz in ihrer Mitteilung vom 14. Juli 2023 fest, der Beschwerdeführer habe sich am 6. Juni 2023 und am 20. Juni 2023 beim Gesundheitsdienst gemeldet und über (...), (...) und (...) geklagt. Ihm seien (...) und (...) verschrieben worden. Es würden keine Arztberichte vorliegen und derzeit seien keine Arzttermine ausstehend. M. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 (eröffnet am 17. Juli 2023) trat die Vorrinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie verfügte, im ZEMIS laute sein Geburtsdatum der 1. Januar (...), mit einem Bestreitungsvermerk, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. N. Mit Eingabe vom 24. Juli 2003 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 5. Oktober 2006 anzupassen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde war ein Schreiben der UMA Fachperson C._______ vom 21. Juli 2023 und E-Mails der Klassenassistenz D._______ vom 12. und 14. Juli 2023 beigelegt. O. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-4121/2023 geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asyl-gesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Im Kontext der Dublin-Zuständigkeit ist die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit zu beurteilen, zumal diese nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs anstelle derjenigen von Deutschland begründen würde. 6.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass er angibt, diese habe neu beantragt werden müssen, hingegen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Verlust der alten Tazkira und zur Beantragung der neuen Tazkira durch seinen Vater bestehen. Zudem liegt die Tazkira nur in Kopie respektive in Form einer Fotografie vor. Gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) können Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), wie etwa vorliegend die eingereichte Kopie einer Koranseite. 6.4 Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 20. Juni 2023 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der Schlüsselbeinanalyse bei (...) Jahren. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass sich an den Weisheitszähnen in Regio 18, 28, 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von "G" nach Demirjian gefunden habe. Daraus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von (...) Jahren schliessen lassen würden. Für das Mineralisationsstadium "G" der Weisheitszähne sei nach Knell et al. kein Mindestalter angegeben. Das in der Gesamtschau festgehaltene Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren gründet auf die Untersuchungen von Hand, Schlüsselbein-Brustbeingelenken und Weisheitszähnen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2023 zu Recht festgestellt, dass sich aus dem Gutachten vom 20. Juni 2023 gemäss geltender Rechtsprechung keine Aussage zu seiner Minder- beziehungsweise Volljährigkeit machen lässt (BVGE 2018 VI/3 E.4.2.2). Es erübrigt sich damit vorliegend, auf die in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem besagten Gutachten gemachten Ausführungen näher einzugehen. Das Altersgutachten vermag mithin kein Indiz für die Minder- beziehungsweise Volljährigkeit darzustellen. 6.5 Obschon das Altersgutachten bei der Beurteilung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit ausser Acht zu lassen ist, wird darin zusammenfassend festgestellt, dass das im Auftrag angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter (...) Jahre und (...) Monate) nicht zutreffen kann. Gleiches gelte auch für das für den Alias angegebene Geburtsdatum ([...], chronologisches Alter [...] Jahre und [...] Monate). 6.6 Das Resultat des Altersgutachten stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar. Vorliegend ist festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen vermag. Es ergeben sich Ungereimtheiten aus den Akten betreffend das vom Beschwerdeführer gegenüber den deutschen Behörden angegebene Alter: Einerseits gab er in der Erstbefragung an, gegenüber den deutschen Behörden keine Altersangaben gemacht zu haben (vgl. SEM-act. 15 Ziff. 2.06). Im Gegensatz hierzu ist im Antwortschreiben der deutschen Behörden vom 16. Mai 2023 auf das Informationsersuchen vermerkt, der Beschwerdeführer habe selber angegeben, dass er am (...) geboren worden sei (vgl. SEM-act. 13). Deutschland ist ein Rechtsstaat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er gegenüber den deutschen Behörden weder das Geburtsdatum noch sein Alter angeben musste. Seinem Vorbringen, er sei in Deutschland mit einer grösseren Zahl volljähriger Personen aufgegriffen worden und möglicherweise deshalb als volljährig registriert worden, kann nicht gefolgt werden. Seine Angaben in der Tazkira, gemäss welchen er das (...) Altersjahr im Jahr (...) des afghanischen Kalenders (entspricht 21. März 2023 bis 20. März 2024) erreiche, sind nicht mit seinen Angaben zum in der Personalienaufnahme festgehaltenen Alter von (...) Jahren (vgl. SEM-act. 1) und dem anlässlich der Erstbefragung erwähnten Geburtsdatum vom (...) gemäss afghanischem Kalender (entspricht [...]; vgl. SEM-act. 15 Ziff. 1.06) zu vereinbaren. Nicht erklärbar ist ferner, weshalb in der Tazkira beim angeblichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers nur das Jahr (...) gemäss dem afghanischen Kalender angegeben ist, der Tag und der Monat jedoch leer gelassen wurden, obwohl der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, sein Vater kenne sein Geburtsdatum und er habe die Tazkira angeblich auch beantragt (vgl. SEM-act. 15 Ziff. 1.06). Die mit Schreiben vom 14. Juni 2023 geltend gemachte Richtigstellung des Geburtsdatums aufgrund eines Missverständnisses seines Vaters und unter Einreichung einer kaum leserlichen und mit handschriftlichen Vermerken versehenen Kopie einer Koranseite, lässt vermuten, dass es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Seine Ausführungen über sein Alter sind somit weitgehend vage, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Es erscheint insofern nicht nachvollziehbar, zumal er anlässlich der Erstbefragung selber angibt, er habe schon immer gewusst, wie alt er sei und er habe seinen Geburtstag bereits ein bis zweimal gefeiert (vgl. SEM-act. 15 Ziff. 1.06). Im Widerspruch dazu steht wiederum seine Aussage, er habe sein Geburtsdatum erstmals etwa zweieinhalb Wochen vor der Erstbefragung erfahren (vgl. SEM-act. 15 Ziff. 1.06). Des Weiteren sind seine Angaben zum Schulbesuch und zum Ausreisezeitpunkt aus seinem Heimatland unsubstanziiert ausgefallen, so beantwortete er hierzu gestellte Fragen wiederholt mit "ich weiss es nicht" (vgl. SEM-act. 15 Ziffn. 1.17.04, 5.02). Sein Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien vorgenommen, sie gehe vorwiegend gestützt auf die Registrierung in Deutschland von der Volljährigkeit aus, geht fehl. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Einschätzungsschreiben der UMA Fachperson der Rechtsberatungsstelle vom 21. Juli 2023 und der Klassenassistenz der Schule vom 14. Juli 2023) sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das Vorgehen der Vorinstanz, ihn als volljährige Person zu behandeln, ist insgesamt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann sich somit aufgrund seiner zu Recht festgestellten Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen. 6.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auf übrige, in diesem Zusammenhang gestellte Anträge ist nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Deutschlands aus. Dass die Schweiz das Zielland des Beschwerdeführers gewesen sei, ist unter der Zuständigkeitsordnung des Dublin-Systems nicht relevant (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), zumal eine Abhängigkeit des volljährigen Beschwerdeführers von Freunden seines Vaters offensichtlich - auch in Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes - nicht gegeben ist. 7.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer E-2273/2023 vom 2. Mai 2023 E. 7.1). Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 8. 8.1 Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen. 8.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt und habe auch nicht in Deutschland bleiben wollen, da er dort niemanden kenne. Er habe in die Schweiz gehen wollen, hier würden Freunde seines Vaters wohnen. Zudem sei er psychisch angeschlagen. 8.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den international eingegangenen Verpflichtungen ergeben, insbesondere der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). 8.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er kann seine ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte nötigenfalls gerichtlich einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie), sollte er nach seiner Rückkehr in Deutschland als abgewiesener Asylsuchender nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung untergebracht werden. 8.5 In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer wegen (...), (...) und (...) beim medizinischen Personal gemeldet hat und Medikamente erhielt. Arztberichte liegen keine vor und es sind keine Arzttermine ausstehend (vgl. SEM-act. 33). Bezüglich der in der Erstbefragung und der Beschwerde geltend gemachten psychischen Beschwerden liegen keine medizinischen Unterlagen vor, da er eine ärztliche Untersuchung ablehne (vgl. Beschwerde S. 7). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass Deutschland zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2903/2023 vom 25. Mai 2023) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In der Beschwerde äusserte er Suizidabsichten (vgl. Beschwerde S. 7). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stellt Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5; Urteile des BVGer E-3994/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.4.6; F-3728/2023 vom 7. Juli 2023 E. 8.7). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.6 Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung dargetan oder ersichtlich sind.
9. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Deutschland angeordnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 26. Juli 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Angesichts des vorliegenden Direktentscheides erübrigt sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Über die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren E-4121/2023 entschieden.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: