Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden beider Beschwerdeverfahren suchten am
13. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Finger- abdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 und zwei ihrer minderjährigen Kinder am Vortag Asylgesuche in Deutschland gestellt hatten. B. B.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin 2 sowie zwei der minderjährigen Kinder anlässlich ihrer separaten Dublin- Gespräche vom 3. Januar 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Das Dublin-Gespräch der Beschwerdeführerin 3 sowie eine ergänzende Dublin-Anhörung des Beschwerdeführers fanden am 10. Januar 2023 statt, wobei der Beschwerdeführerin 3 ebenfalls das rechtliche Gehör im selben Umfang gewährt wurde. Anlässlich ihrer Dublin-Gespräche erklär- ten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen übereinstimmend Folgen- des: B.b Der Beschwerdeführer sei seit rund (…) Jahren offiziell mit der Be- schwerdeführerin 3 verheiratet. Die Ehe sei kinderlos geblieben, weshalb die Ehepartner nach etwa (…) Jahren in gegenseitigem Übereinkommen beschlossen hätten, dass der Beschwerdeführer eine weitere Frau heirate und mit dieser Kinder zeuge. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin 2 religiös geheiratet und sie hätten fortan zu dritt (spä- ter mit den Kindern) stets in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Geburt des ältesten Kindes seien sie aus der Türkei in den Irak gezo- gen. Am (…) November 2022 hätten sie alle gemeinsam den Irak verlas- sen. Auf ihrem Reiseweg seien sie in Serbien auf zwei Transportfahrzeuge aufgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin 2 und die vier ältesten Kinder seien über Deutschland gereist, wo sie von der Polizei aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden seien. Am nächsten Tag seien sie in die Schweiz weitergereist. Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin 3 und die beiden jüngsten Kinder seien demgegenüber unterwegs nirgendwo behördlich angehalten und daktyloskopisch erfasst worden. Schlussend- lich seien sie alle am gleichen Tag in der Schweiz angekommen. Sie würden nicht nach Deutschland gehen wollen, weil ihr Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei. Ausserdem sei es ihnen äusserst wichtig, dass sie alle zusammenbleiben könnten.
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Seite 4 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts machten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 2 langjährige Bandscheibenbeschwerden gel- tend. Die Beschwerdeführerin 2 leide ausserdem seit längerer Zeit unter Magenproblemen und insbesondere Nahrungsmittelunverträglichkeiten sowie seit kurzem unter Ohrenschmerzen. Eines der Kinder sei seit dem Kindesalter hin und wieder "nicht bei sich" und rolle die Augen nach oben. Ärztliche Abklärungen im Irak seien ergebnislos geblieben, der Zustand sei aber kurzzeitig und harmlos. Die übrigen Beschwerdeführenden seien ge- sund. C. Die deutschen Behörden hiessen die Gesuche des SEM vom 12. Januar 2023 um Rückübernahme respektive Übernahme sämtlicher Beschwerde- führenden gut. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 und die sechs minder- jährigen Kinder stimmten sie der Rückübernahme am 17. Januar 2023 ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) zu. Betreffend den Beschwerde- führer und die Beschwerdeführerin 3 hiessen sie die Gesuche um Über- nahme gestützt auf Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO (Beschwerdeführer) respek- tive Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO (Beschwerdeführerin 3) am 20. Januar 2023 beziehungsweise am 1. März 2023 gut. D. Mit Verfügungen vom 19. April 2023 (Beschwerdeführer, Beschwerde- führerin 2 und minderjährige Kinder) und 20. April 2023 (Beschwerde- führerin 3) – je am 20. April 2023 eröffnet – trat das SEM auf die Asylgesu- che der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingaben an das Bundesverwal- tungsgericht vom 25. April 2023 beziehungsweise 26. April 2023 (Daten Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen. Darin beantragten sie jeweils, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
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Seite 5 die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den deutschen Behörden individuelle Zusiche- rungen bezüglich geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen; die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegenden Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. F. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügungen vom 26. April 2023 (E-2237/2023) und 27. April 2023 (E-2304/2023) den Vollzug der Überstel- lung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen per sofort einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
26. April 2023 respektive 27. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Be- schwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-2273/2023 und E-2304/2023 zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden.
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E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter- licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si- tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei- nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem- gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka- pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
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E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember
2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständig- keit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht- liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Gestützt auf die Einträge in der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 12. Januar 2023 um Wie- deraufnahme der Beschwerdeführerin 2 und aller minderjährigen Kinder. Die deutschen Behörden stimmten diesem Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO fest- gelegten Frist zu. Hinsichtlich des Beschwerdeführers hiessen die deut- schen Behörden das Gesuch des SEM um Übernahme am 20. Januar
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Seite 8 2023 gestützt auf Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO zu. Das Gesuch um Über- nahme der Beschwerdeführerin 3 hiessen die deutschen Behörden am
1. März 2023 gestützt auf Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO gut. Demnach ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands (unter Berücksichtigung des Rechts auf Einheit der Familie) gegeben.
E. 5.2 Daran vermag auch die Auffassung der Beschwerdeführenden, wo- nach die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 3 unter- zeichneten Einverständniserklärungen betreffend die Zuständigkeit Deutschlands (vgl. act. 61/2 und act. 62/1 [Beschwerdeführer] sowie act. 17/2 [Beschwerdeführerin]), nichtig seien (vgl. Beschwerde S. 5 und 7 [E-2273/2023] beziehungsweise S. 6 und 8 [E-2304/2023]), nichts zu än- dern: Deutschland hat den Übernahmen gestützt auf Art. 11 und nicht auf Art. 10 Dublin-III-VO zugestimmt. Diesbezüglich ergibt eine Durchsicht der Akten im Übrigen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – keine Hinweise auf eine unvollständige oder falsche Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts. Dass die Bestimmung von Art. 11 Dublin-III-VO vorliegend zu Unrecht respektive falsch angewendet worden wäre, wird in den Beschwerden nicht geltend gemacht.
E. 6 Die Beschwerdeführenden bringen in ihren separaten Rechtsmitteln dar- über hinaus im Wesentlichen übereinstimmend vor, der Sachverhalt sei in mehrerlei Hinsicht ungenügend erstellt. Zum einen sei der Gesundheits- zustand insbesondere der Erwachsenen nicht vollständig abgeklärt. Zum andern sei davon auszugehen, dass sie als polygame Grossfamilie in Deutschland mit gravierenden Nachteilen konfrontiert wären, wobei die Lebensumstände für Asylsuchende in diesem Land ohnehin erhebliche Mängel aufweisen würden.
E. 7.1 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun- gen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie (wieder) aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Aus- reise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem haben die Beschwerdeführenden nicht überzeugend dargelegt, die sie bei der Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könn- ten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein- fordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.2.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die pauschalen Ausführun- gen in der Beschwerde vom 25. April 2023, wonach der Beschwerdeführe- rin 2 und den Kindern nach ihrem Kontakt mit den Behörden keine
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Seite 10 Unterstützung angeboten worden sei, nichts zu ändern, zumal sich aus den Akten ergibt, dass sie bereits am Tag nach ihrer Registrierung in Deutsch- land in die Schweiz gelangten (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Ferner gibt es keine Hinweise, dass Deutschland – welches bereits im Rahmen der (Rück-) Übernahmeersuchen über die Familienkonstellation informiert wor- den ist – den Beschwerdeführenden keine angemessenen Unterbrin- gungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen oder sie nicht im Rahmen rechtsstaatlicher Möglichkeiten vor Ausgrenzung, Diskriminierung oder Bedrohungen schützen würde (vgl. Beschwerden jeweils S. 4 sowie S. 8 respektive S. 9). Es besteht demnach keine Veranlassung für die subeven- tualiter beantragte Einholung individueller Zusicherungen bezüglich geeig- neter Unterbringungsmöglichkeiten. Das pauschale Vorbringen, einem hochbegabten Kind der Beschwerdeführenden würde in Deutschland "mit grosser Wahrscheinlichkeit" der Besuch einer seinen Fähigkeiten gerecht werdenden Schule verunmöglicht (vgl. Beschwerde E-2273/2023 S. 9), vermag das Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen. Eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- renden auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 8.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden befürchten, sie könnten als Kurden in Deutschland Bedrohungen seitens türkischer Staatsangehöriger oder Einwanderer ausgesetzt sein, kann zusammenfassend darauf verwiesen werden, dass Deutschland über einen funktionierenden Rechtsstaat ver- fügt und die deutschen Behörden fähig und gewillt sind, bei Bedarf staatli- chen Schutz zu gewähren. 8.3 8.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund zahlreicher medizinischer Probleme in Behandlung waren (vgl. act. A59/4, A64/1, A71/1, A81/1, A83/1, A84/1, A85/1, A86/1, A87/1, A88/2, A89/1, A90/8, A91/16, A92/2 und A93/3 [E-2273/2023] sowie act. A27/1 und 28/2 [E-2304/2023]). Anhaltende, gravierende gesundheit- liche Probleme wurden anlässlich dieser Untersuchungen nicht festgestellt. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung nach Deutschland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von
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Seite 11 Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Bei keinem der Beschwerdeführen- den handelt es sich um eine schwer erkrankte Person. Im Übrigen ist da- rauf hinzuweisen, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang dazu gewährleistet ist (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Das Beschwerdevorbringen, eines der Kinder habe – beispielsweise im Bundesasylzentrum – immer wieder Überset- zungsdienste übernehmen müssen, weshalb gerade auch die Vollständig- keit des medizinischen Sachverhalts nicht erwiesen sei (vgl. Beschwerden jeweils S. 6), überzeugt das Gericht nicht. In den Beschwerden wird auch nicht konkretisiert, inwiefern die Akten diesbezüglich unvollständig sein sollen. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheide waren ausserdem keine Arzttermine ausstehend. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führenden vermögen sie aus der Übersetzung von Gesprächen durch ei- nes der Kinder auch sonst nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie den Akten zufolge in den verfahrensrelevanten Kontakten mit der Vor- instanz jeweils mithilfe eines Dolmetschers kommunizierten. 8.3.3 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass der Beschwer- deführer und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seit dem Erhalt der Nicht- eintretensverfügungen Suizidgedanken hätten, handelt es sich um unbe- legte Parteibehauptungen. Von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststel- lung durch die Vorinstanz kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil es gemäss Ausführungen in den Beschwerden erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu den angeblichen Verschlechterungen des Gesundheitszustands gekommen sei (vgl. Beschwerden jeweils S. 3 f.). Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbstgefährdendes Verhalten grundsätz- lich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfü- gungen S. 8 respektive S. 5). 8.4 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkre- tes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Deutsch- land die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
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Seite 12 8.5 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: 8.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz- lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor- rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge- tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Schliesslich kann auch fest- gehalten werden, dass die Beschwerdeführenden aus dem blossen Um- stand, dass vier Cousins des Beschwerdeführers in der Schweiz leben (vgl. Beschwerde E-2273/2023 S. 6), nichts zu ihren Gunsten ableiten können, weil diese entfernten Verwandten von vornherein nicht unter den Familien- begriff gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. 8.5.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserun- gen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 8.6 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Deutschland verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerden sind folglich abzuweisen. Für die Rück- weisung der Verfahren an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerden sind abzuweisen.
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Seite 13
E. 8.1 Der Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie (wieder) aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht überzeugend dargelegt, die sie bei der Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 8.2.1 Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-fordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.2.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vom 25. April 2023, wonach der Beschwerdeführerin 2 und den Kindern nach ihrem Kontakt mit den Behörden keine Unterstützung angeboten worden sei, nichts zu ändern, zumal sich aus den Akten ergibt, dass sie bereits am Tag nach ihrer Registrierung in Deutschland in die Schweiz gelangten (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Ferner gibt es keine Hinweise, dass Deutschland - welches bereits im Rahmen der (Rück-) Übernahmeersuchen über die Familienkonstellation informiert worden ist - den Beschwerdeführenden keine angemessenen Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen oder sie nicht im Rahmen rechtsstaatlicher Möglichkeiten vor Ausgrenzung, Diskriminierung oder Bedrohungen schützen würde (vgl. Beschwerden jeweils S. 4 sowie S. 8 respektive S. 9). Es besteht demnach keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung individueller Zusicherungen bezüglich geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten. Das pauschale Vorbringen, einem hochbegabten Kind der Beschwerdeführenden würde in Deutschland "mit grosser Wahrscheinlichkeit" der Besuch einer seinen Fähigkeiten gerecht werdenden Schule verunmöglicht (vgl. Beschwerde E-2273/2023 S. 9), vermag das Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen. Eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
E. 8.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden befürchten, sie könnten als Kurden in Deutschland Bedrohungen seitens türkischer Staatsangehöriger oder Einwanderer ausgesetzt sein, kann zusammenfassend darauf verwiesen werden, dass Deutschland über einen funktionierenden Rechtsstaat verfügt und die deutschen Behörden fähig und gewillt sind, bei Bedarf staatlichen Schutz zu gewähren.
E. 8.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund zahlreicher medizinischer Probleme in Behandlung waren (vgl. act. A59/4, A64/1, A71/1, A81/1, A83/1, A84/1, A85/1, A86/1, A87/1, A88/2, A89/1, A90/8, A91/16, A92/2 und A93/3 [E-2273/2023] sowie act. A27/1 und 28/2 [E-2304/2023]). Anhaltende, gravierende gesundheitliche Probleme wurden anlässlich dieser Untersuchungen nicht festgestellt. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung nach Deutschland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Bei keinem der Beschwerdeführenden handelt es sich um eine schwer erkrankte Person. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang dazu gewährleistet ist (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Das Beschwerdevorbringen, eines der Kinder habe - beispielsweise im Bundesasylzentrum - immer wieder Übersetzungsdienste übernehmen müssen, weshalb gerade auch die Vollständigkeit des medizinischen Sachverhalts nicht erwiesen sei (vgl. Beschwerden jeweils S. 6), überzeugt das Gericht nicht. In den Beschwerden wird auch nicht konkretisiert, inwiefern die Akten diesbezüglich unvollständig sein sollen. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheide waren ausserdem keine Arzttermine ausstehend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden vermögen sie aus der Übersetzung von Gesprächen durch eines der Kinder auch sonst nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie den Akten zufolge in den verfahrensrelevanten Kontakten mit der Vor-instanz jeweils mithilfe eines Dolmetschers kommunizierten.
E. 8.3.3 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seit dem Erhalt der Nichteintretensverfügungen Suizidgedanken hätten, handelt es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil es gemäss Ausführungen in den Beschwerden erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu den angeblichen Verschlechterungen des Gesundheitszustands gekommen sei (vgl. Beschwerden jeweils S. 3 f.). Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbstgefährdendes Verhalten grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügungen S. 8 respektive S. 5).
E. 8.4 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 8.5 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
E. 8.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Schliesslich kann auch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden aus dem blossen Umstand, dass vier Cousins des Beschwerdeführers in der Schweiz leben (vgl. Beschwerde E-2273/2023 S. 6), nichts zu ihren Gunsten ableiten können, weil diese entfernten Verwandten von vornherein nicht unter den Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO.
E. 8.5.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
E. 8.6 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Deutschland verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerden sind folglich abzuweisen. Für die Rückweisung der Verfahren an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
E-2273/2023 E-2304/2023
Seite 9 SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.
E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil sind die Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Die am
26. und 27. April 2023 angeordneten Vollzugsstopps fallen dahin.
E. 10.2 Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung sind abzuweisen, da die Begehren der Be- schwerdeführenden – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten – für die beiden vereinigten Verfahren – auf insgesamt Fr. 950.– festzusetzen und den Beschwerdeführenden beider Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2273/2023 E-2304/2023
Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren E-2273/2023 und E-2304/2023 werden ver- einigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 950.– werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2273/2023E-2304/2023 Urteil vom 2. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, Verfahren E-2273/2023, und
3. I._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, Verfahren E-2304/2023, alle Türkei, (...), gegen (Fortsetzung nächste Seite) Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 19. April 2023 (E-2273/2023) und 20. April 2023 (E-2304/2023) / N (...), N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden beider Beschwerdeverfahren suchten am 13. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 und zwei ihrer minderjährigen Kinder am Vortag Asylgesuche in Deutschland gestellt hatten. B. B.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin 2 sowie zwei der minderjährigen Kinder anlässlich ihrer separaten Dublin-Gespräche vom 3. Januar 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Das Dublin-Gespräch der Beschwerdeführerin 3 sowie eine ergänzende Dublin-Anhörung des Beschwerdeführers fanden am 10. Januar 2023 statt, wobei der Beschwerdeführerin 3 ebenfalls das rechtliche Gehör im selben Umfang gewährt wurde. Anlässlich ihrer Dublin-Gespräche erklärten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen übereinstimmend Folgendes: B.b Der Beschwerdeführer sei seit rund (...) Jahren offiziell mit der Beschwerdeführerin 3 verheiratet. Die Ehe sei kinderlos geblieben, weshalb die Ehepartner nach etwa (...) Jahren in gegenseitigem Übereinkommen beschlossen hätten, dass der Beschwerdeführer eine weitere Frau heirate und mit dieser Kinder zeuge. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin 2 religiös geheiratet und sie hätten fortan zu dritt (später mit den Kindern) stets in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Geburt des ältesten Kindes seien sie aus der Türkei in den Irak gezogen. Am (...) November 2022 hätten sie alle gemeinsam den Irak verlassen. Auf ihrem Reiseweg seien sie in Serbien auf zwei Transportfahrzeuge aufgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin 2 und die vier ältesten Kinder seien über Deutschland gereist, wo sie von der Polizei aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden seien. Am nächsten Tag seien sie in die Schweiz weitergereist. Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin 3 und die beiden jüngsten Kinder seien demgegenüber unterwegs nirgendwo behördlich angehalten und daktyloskopisch erfasst worden. Schlussendlich seien sie alle am gleichen Tag in der Schweiz angekommen. Sie würden nicht nach Deutschland gehen wollen, weil ihr Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei. Ausserdem sei es ihnen äusserst wichtig, dass sie alle zusammenbleiben könnten. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts machten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 2 langjährige Bandscheibenbeschwerden geltend. Die Beschwerdeführerin 2 leide ausserdem seit längerer Zeit unter Magenproblemen und insbesondere Nahrungsmittelunverträglichkeiten sowie seit kurzem unter Ohrenschmerzen. Eines der Kinder sei seit dem Kindesalter hin und wieder "nicht bei sich" und rolle die Augen nach oben. Ärztliche Abklärungen im Irak seien ergebnislos geblieben, der Zustand sei aber kurzzeitig und harmlos. Die übrigen Beschwerdeführenden seien gesund. C. Die deutschen Behörden hiessen die Gesuche des SEM vom 12. Januar 2023 um Rückübernahme respektive Übernahme sämtlicher Beschwerdeführenden gut. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 und die sechs minderjährigen Kinder stimmten sie der Rückübernahme am 17. Januar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) zu. Betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 3 hiessen sie die Gesuche um Übernahme gestützt auf Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO (Beschwerdeführer) respektive Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO (Beschwerdeführerin 3) am 20. Januar 2023 beziehungsweise am 1. März 2023 gut. D. Mit Verfügungen vom 19. April 2023 (Beschwerdeführer, Beschwerde-führerin 2 und minderjährige Kinder) und 20. April 2023 (Beschwerde-führerin 3) - je am 20. April 2023 eröffnet - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. April 2023 beziehungsweise 26. April 2023 (Daten Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen. Darin beantragten sie jeweils, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den deutschen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen; die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegenden Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. F. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügungen vom 26. April 2023 (E-2237/2023) und 27. April 2023 (E-2304/2023) den Vollzug der Überstellung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen per sofort einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. April 2023 respektive 27. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-2273/2023 und E-2304/2023 zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien einanderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oderStaatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aushumanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht-liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Gestützt auf die Einträge in der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 12. Januar 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin 2 und aller minderjährigen Kinder. Die deutschen Behörden stimmten diesem Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO fest-gelegten Frist zu. Hinsichtlich des Beschwerdeführers hiessen die deutschen Behörden das Gesuch des SEM um Übernahme am 20. Januar 2023 gestützt auf Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO zu. Das Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin 3 hiessen die deutschen Behörden am 1. März 2023 gestützt auf Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO gut. Demnach ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands (unter Berücksichtigung des Rechts auf Einheit der Familie) gegeben. 5.2 Daran vermag auch die Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 3 unterzeichneten Einverständniserklärungen betreffend die Zuständigkeit Deutschlands (vgl. act. 61/2 und act. 62/1 [Beschwerdeführer] sowie act. 17/2 [Beschwerdeführerin]), nichtig seien (vgl. Beschwerde S. 5 und 7 [E-2273/2023] beziehungsweise S. 6 und 8 [E-2304/2023]), nichts zu ändern: Deutschland hat den Übernahmen gestützt auf Art. 11 und nicht auf Art. 10 Dublin-III-VO zugestimmt. Diesbezüglich ergibt eine Durchsicht der Akten im Übrigen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - keine Hinweise auf eine unvollständige oder falsche Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dass die Bestimmung von Art. 11 Dublin-III-VO vorliegend zu Unrecht respektive falsch angewendet worden wäre, wird in den Beschwerden nicht geltend gemacht.
6. Die Beschwerdeführenden bringen in ihren separaten Rechtsmitteln darüber hinaus im Wesentlichen übereinstimmend vor, der Sachverhalt sei in mehrerlei Hinsicht ungenügend erstellt. Zum einen sei der Gesundheits-zustand insbesondere der Erwachsenen nicht vollständig abgeklärt. Zum andern sei davon auszugehen, dass sie als polygame Grossfamilie in Deutschland mit gravierenden Nachteilen konfrontiert wären, wobei die Lebensumstände für Asylsuchende in diesem Land ohnehin erhebliche Mängel aufweisen würden. 7. 7.1 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie (wieder) aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht überzeugend dargelegt, die sie bei der Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-fordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.2.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vom 25. April 2023, wonach der Beschwerdeführerin 2 und den Kindern nach ihrem Kontakt mit den Behörden keine Unterstützung angeboten worden sei, nichts zu ändern, zumal sich aus den Akten ergibt, dass sie bereits am Tag nach ihrer Registrierung in Deutschland in die Schweiz gelangten (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Ferner gibt es keine Hinweise, dass Deutschland - welches bereits im Rahmen der (Rück-) Übernahmeersuchen über die Familienkonstellation informiert worden ist - den Beschwerdeführenden keine angemessenen Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen oder sie nicht im Rahmen rechtsstaatlicher Möglichkeiten vor Ausgrenzung, Diskriminierung oder Bedrohungen schützen würde (vgl. Beschwerden jeweils S. 4 sowie S. 8 respektive S. 9). Es besteht demnach keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung individueller Zusicherungen bezüglich geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten. Das pauschale Vorbringen, einem hochbegabten Kind der Beschwerdeführenden würde in Deutschland "mit grosser Wahrscheinlichkeit" der Besuch einer seinen Fähigkeiten gerecht werdenden Schule verunmöglicht (vgl. Beschwerde E-2273/2023 S. 9), vermag das Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen. Eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 8.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden befürchten, sie könnten als Kurden in Deutschland Bedrohungen seitens türkischer Staatsangehöriger oder Einwanderer ausgesetzt sein, kann zusammenfassend darauf verwiesen werden, dass Deutschland über einen funktionierenden Rechtsstaat verfügt und die deutschen Behörden fähig und gewillt sind, bei Bedarf staatlichen Schutz zu gewähren. 8.3 8.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund zahlreicher medizinischer Probleme in Behandlung waren (vgl. act. A59/4, A64/1, A71/1, A81/1, A83/1, A84/1, A85/1, A86/1, A87/1, A88/2, A89/1, A90/8, A91/16, A92/2 und A93/3 [E-2273/2023] sowie act. A27/1 und 28/2 [E-2304/2023]). Anhaltende, gravierende gesundheitliche Probleme wurden anlässlich dieser Untersuchungen nicht festgestellt. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung nach Deutschland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Bei keinem der Beschwerdeführenden handelt es sich um eine schwer erkrankte Person. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang dazu gewährleistet ist (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Das Beschwerdevorbringen, eines der Kinder habe - beispielsweise im Bundesasylzentrum - immer wieder Übersetzungsdienste übernehmen müssen, weshalb gerade auch die Vollständigkeit des medizinischen Sachverhalts nicht erwiesen sei (vgl. Beschwerden jeweils S. 6), überzeugt das Gericht nicht. In den Beschwerden wird auch nicht konkretisiert, inwiefern die Akten diesbezüglich unvollständig sein sollen. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheide waren ausserdem keine Arzttermine ausstehend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden vermögen sie aus der Übersetzung von Gesprächen durch eines der Kinder auch sonst nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie den Akten zufolge in den verfahrensrelevanten Kontakten mit der Vor-instanz jeweils mithilfe eines Dolmetschers kommunizierten. 8.3.3 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seit dem Erhalt der Nichteintretensverfügungen Suizidgedanken hätten, handelt es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil es gemäss Ausführungen in den Beschwerden erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu den angeblichen Verschlechterungen des Gesundheitszustands gekommen sei (vgl. Beschwerden jeweils S. 3 f.). Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbstgefährdendes Verhalten grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügungen S. 8 respektive S. 5). 8.4 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8.5 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: 8.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Schliesslich kann auch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden aus dem blossen Umstand, dass vier Cousins des Beschwerdeführers in der Schweiz leben (vgl. Beschwerde E-2273/2023 S. 6), nichts zu ihren Gunsten ableiten können, weil diese entfernten Verwandten von vornherein nicht unter den Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. 8.5.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 8.6 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Deutschland verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerden sind folglich abzuweisen. Für die Rückweisung der Verfahren an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerden sind abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil sind die Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Die am 26. und 27. April 2023 angeordneten Vollzugsstopps fallen dahin. 10.2 Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind abzuweisen, da die Begehren der Beschwerdeführenden - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten - für die beiden vereinigten Verfahren - auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen und den Beschwerdeführenden beider Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-2273/2023 und E-2304/2023 werden ver-einigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 950.- werden den Beschwerde-führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan