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F-3156/2023

F-3156/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Folglich ist auf die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl sowie der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), indem das Dublin-Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt worden sei.

E. 4.2 Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen der Vorinstanz bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung grundsätzlich ihre Rechtswirkung. Vorliegend teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 28. März 2023 am 23. März 2023 - und damit rechtzeitig - mit. Die Rechtsvertretung verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme. Des Weiteren erklärte sich der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs explizit damit einverstanden, dieses ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 ff., m.w.H.) vor, womit sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Nachdem die deutschen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unstrittig gegeben.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer E-2273/2023 vom 2. Mai 2023 E. 7.1). Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

E. 8.1 Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs darauf hingewiesen, dass sein psychischer Zustand sehr schlecht sei. Ferner habe er in Deutschland weder ein Recht auf eine Ausbildung noch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

E. 8.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den international eingegangenen Verpflichtungen ergeben, insbesondere der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie).

E. 8.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er kann seine ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte nötigenfalls gerichtlich einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie), sollte er nach seiner Rückkehr in Deutschland als abgewiesener Asylsuchender nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung untergebracht werden.

E. 8.5 In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer wegen Husten, Gewichtsverlust, Nachtschweiss und Juckreiz beim medizinischen Personal gemeldet hat. Röntgen- und Laboruntersuchungen führten allerdings zu keinen auffälligen Ergebnissen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs auf seinen schlechten psychischen Zustand hingewiesen, ist festzuhalten, dass er gegenüber dem medizinischen Personal in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine psychischen Probleme erwähnt hat. Auf Beschwerdeebene blieben diese denn auch gänzlich unbelegt. Bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden bleibt anzumerken, dass Deutschland zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2903/2023 vom 25. Mai 2023) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.6 Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung dargetan oder ersichtlich sind.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet, weshalb die Beschwerde - soweit darauf eingetreten wird (siehe E. 2.2 hiervor) - abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

E. 10 Ferner sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3156/2023 Urteil vom 8. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. November 2015 in Schweden, am 11. September 2017 in Italien und am 15. Februar 2019 sowie 27. Juni 2019 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Am 21. März 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 28. März 2023 in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Schweden, Italien oder Deutschland, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer gab an, er könne nicht nach Schweden, Italien oder Deutschland zurückkehren, da er in diesen Ländern keine Perspektive habe. Die lange Dauer seines Asylverfahrens mache ihn depressiv, weshalb er sich einmal die Arme aufgeschnitten habe. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, er habe Asthma, eine Lungeninfektion und 12 Kilogramm an Körpergewicht verloren. Des Weiteren leide er oftmals an Erkältungssymptomen und bekäme keine Luft. D. Am 16. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen, italienischen und deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Am 17. Mai 2023 lehnten die italienischen und am 22. Mai 2023 die schwedischen Behörden das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers ab. Die deutschen Behörden hiessen es am 19. Mai 2023 gut. F. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung. G.Am 25. Mai 2023 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat nieder. H.Mit Beschwerde vom 1. Juni 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. I.Am 2. Juni 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Folglich ist auf die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl sowie der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), indem das Dublin-Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt worden sei. 4.2. Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen der Vorinstanz bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung grundsätzlich ihre Rechtswirkung. Vorliegend teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 28. März 2023 am 23. März 2023 - und damit rechtzeitig - mit. Die Rechtsvertretung verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme. Des Weiteren erklärte sich der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs explizit damit einverstanden, dieses ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 ff., m.w.H.) vor, womit sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3. Nachdem die deutschen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unstrittig gegeben. 6. 6.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

7. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer E-2273/2023 vom 2. Mai 2023 E. 7.1). Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 8. 8.1. Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen. 8.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs darauf hingewiesen, dass sein psychischer Zustand sehr schlecht sei. Ferner habe er in Deutschland weder ein Recht auf eine Ausbildung noch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 8.3. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den international eingegangenen Verpflichtungen ergeben, insbesondere der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). 8.4. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er kann seine ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte nötigenfalls gerichtlich einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie), sollte er nach seiner Rückkehr in Deutschland als abgewiesener Asylsuchender nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung untergebracht werden. 8.5. In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer wegen Husten, Gewichtsverlust, Nachtschweiss und Juckreiz beim medizinischen Personal gemeldet hat. Röntgen- und Laboruntersuchungen führten allerdings zu keinen auffälligen Ergebnissen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs auf seinen schlechten psychischen Zustand hingewiesen, ist festzuhalten, dass er gegenüber dem medizinischen Personal in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine psychischen Probleme erwähnt hat. Auf Beschwerdeebene blieben diese denn auch gänzlich unbelegt. Bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden bleibt anzumerken, dass Deutschland zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2903/2023 vom 25. Mai 2023) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 8.6. Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung dargetan oder ersichtlich sind.

9. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet, weshalb die Beschwerde - soweit darauf eingetreten wird (siehe E. 2.2 hiervor) - abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. 10. Ferner sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: