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D-2903/2023

D-2903/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2903/2023 Urteil vom 25. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. a A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, und ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 7. September 2022 bereits in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 20. April 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat zum ersten Mal am 4. September 2022 verlassen und sei anschliessend über Bosnien, Serbien und ihm unbekannte Länder nach Deutschland gereist, wo er am 7. September 2022 daktyloskopisch erfasst worden sei, dass er damals deutlich zum Ausdruck gebracht habe, in Deutschland kein Asylgesuch stellen zu wollen, weshalb er Deutschland am 10. September 2022 mit Hilfe eines Schleppers, und ohne die deutschen Behörden informiert zu haben, verlassen habe, dass er am 15. September 2022 in Istanbul angekommen sei, wo er sich für zwei Tage bei seiner Schwester und seiner Partnerin aufgehalten habe, und er sich danach nach B._______ begeben habe, dass am 12. Januar 2023 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, und er am 17. Januar 2023 einen Termin in einem Spital in B._______ wahrgenommen habe, dass er am 20. Februar 2023 nach Istanbul gefahren sei, wo er sich für einen Monat und acht Tage wiederum bei seiner Schwester und seiner Partnerin aufgehalten habe, dass er am 1. April 2023 mit Hilfe eines Schleppers die Türkei erneut verlassen habe, und er anschliessend in einem Lastkraftwagen über ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist sei, dass es stets seine Absicht gewesen sei, zu seiner Familie in die Schweiz zu kommen, zumal er aufgrund der Haftstrafe seines Vaters und dessen anschliessender Flucht lange von seiner Familie getrennt gewesen sei, dass sein damaliger Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. April 2023 zur Stützung seiner Vorbringen einen Open Source-Forschungsbericht vom 16. Dezember 2022, einen Haftbefehl des Strafgerichts B._______ vom 12. Januar 2023, ein Zwischenurteil des Strafgerichts B._______ zum Haftbefehl vom 12. Januar 2023, einen Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2023, ein Durchsuchungsprotokoll der Polizei vom 3. Januar 2023, einen Auszug der Sozialversicherung vom 27. Februar 2023, ein Dokument betreffend Krankenhausbesuche in der Türkei, eine Medikamentenliste, ein Thorax-Röntgenbild und eine Liste verschiedener Termine in Gesundheitseinrichtungen in der Türkei einreichte, dass das SEM die deutschen Behörden am 28. April 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer mache geltend, sich zwischenzeitlich mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raumes aufgehalten zu haben, was aber nach Einschätzung des SEM nicht glaubhaft sei, dass das SEM den deutschen Behörden die entsprechenden Beweismittel des Beschwerdeführers zum Beleg seines Aufenthalts in der Türkei übermittelte, dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch am 4. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2023 - eröffnet am 11. Mai 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Mai 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass eines einstweiligen Vollzugsstopps, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zunächst rügte, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihn zum Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu befragen, dass zudem der medizinische Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden sei, zumal er an körperlichen und psychischen Beschwerden leide, dass der rechtserhebliche Sachverhalt auch im Hinblick auf die Ermessensklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht vollständig festgestellt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zu diesen formellen Rügen feststellt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.), dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör betreffend das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verletzt haben sollte, zumal auch in der Beschwerde hierzu nichts Substanzielles vorgetragen wurde, dass sich das SEM zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein hinreichendes Bild des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers machen konnte, weshalb auch kein Anlass bestand, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, dass im Übrigen die in der Beschwerde vorgebrachten körperlichen und psychischen Beschwerden unbelegt geblieben sind und nicht weiter ausgeführt wurden, dass die Akten auch keine Hinweise darauf enthalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht der Schweiz nicht vollständig festgestellt worden wäre, dass sich demnach die formellen Rügen als unbegründet erweisen und der Antrag auf Rückweisung der Sache abzulehnen ist, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid vom 4. Mai 2023 mit der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands begründete, dass es weiter anführte, die eingereichten Unterlagen und geltend gemachten Vorbringen betreffend einen zumindest dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei seien nicht geeignet, die Zuständigkeit Deutschlands - im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO - zum Erlöschen zu bringen, dass ferner auch keine Hinweise auf das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder von Gründen vorliegen würden, welche eine Anwendung der Souveränitätsklausel zu rechtfertigen vermöchten, weshalb Deutschland weiterhin für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2023 erwiderte, er habe sich seit seiner daktyloskopischen Erfassung in Deutschland am 7. September 2022 für mehr als drei Monate in der Türkei aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit Deutschlands erloschen sei, dass zudem ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz wohnhaften Familie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehe, dass das SEM ausserdem von seinem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätte Gebrauch machen müssen, zumal er aufgrund seines jungen Alters auf seine Familie angewiesen sei, und die vorliegende Konstellation von Art. 8 EMRK geschützt werde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Rücküberstellungsentscheidungen auf die korrekte Anwendung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.4.1.3), dass die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Aufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), was sich auch in Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Hinblick auf die Durchführung und den Abschluss des Zuständigkeitsverfahrens des angefragten Mitgliedstaats spiegelt, dass gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO für ein Wiederaufnahmegesuch ein Standardformblatt zu verwenden ist, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Absatz 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 7. September in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, und das SEM die deutschen Behörden am 28. April 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 4. Mai 2023 zustimmten, und demnach die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gegeben ist, dass daran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Deutschland kein Asylgesuch stellen wollen, nichts zu ändern vermag, zumal sich die daktyloskopische Erfassung von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich - ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen - als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Urteile des BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7; F-1157/2023 E. 6.2), dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt (vgl. BVGE 2015/41 E. 7-7.3 m.w.H.), wonach die Zuständigkeit für ein Asylverfahren deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen ist, dass sich die Beweisführung nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO i.V.m. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO), richtet, dass die vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Aufenthalts in der Türkei eingereichten ärztlichen Unterlagen - eine Medikamentenliste, eine Liste mit Terminen in Gesundheitseinrichtungen in der Türkei und ein Thorax-Röntgenbild - keine genügenden Beweismittel beziehungsweise Indizien im erwähnten Sinne darstellen, zumal diese nicht personalisiert sind und demnach auch einer anderen Person ausgestellt worden sein könnten, dass zwar nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer zwecks medizinischer Behandlung in die Türkei gereist ist, die eingereichten medizinischen Unterlagen jedoch nicht zu belegen vermögen, dass er sich dort für zumindest drei Monate aufgehalten hätte, dass auch die eingereichten Dokumente der türkischen Justiz an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal aus diesen ebenfalls nicht hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer für zumindest drei Monate in der Türkei aufgehalten hätte, dass ferner nicht ersichtlich ist, inwiefern die eingereichten Auszüge der türkischen Sozialversicherung einen zumindest dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei zu belegen vermögen sollen, dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - ferner auch seine vagen und stereotyp gebliebenen Aussagen betreffend seinen vorgebrachten Aufenthalt in der Türkei nicht als Beweise beziehungsweise Indizien nach Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO i.V.m. Anhang II DVO herangezogen werden können, dass es im Übrigen - angesichts der vorgerbachten drohenden Verfolgung in der Türkei - auch nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer für mehrere Monate zurück in die Türkei gereist wäre, und auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass das SEM den deutschen Behörden im Übrigen mit dem Wiederaufnahmegesuch vom 28. April 2023 alle Beweismittel beziehungsweise Indizien sowie sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Schengen-Raums übermittelt hat (vgl. SEM Akten [...]-18/5 sowie 19/1), so dass das deutsche Dublin-Office in der Lage war, seinerseits zu prüfen und zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer sich für mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten hatte (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-4133/2015 vom 10. Juli 2017 E. 4), dass das Vorgehen der Vorinstanz im Lichte von Art. 20 Abs. 5 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zu beanstanden ist, dass nach dem Gesagten die grundsätzliche Zuständigkeit - im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO - nicht erloschen ist, und Deutschland somit weiterhin für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig bleibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist, dass vorliegend die Berufung auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO eine Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermag, zumal den Akten - angesichts der zeitlich langen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie und seines Alters - kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass vorliegend auch keine medizinischen Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Überstellung nach Deutschland sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, es gehe ihm physisch und psychisch gut, und es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, zumal auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer im Lichte von Art. 8 EMRK relevanten Familienkonstellation ersichtlich sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin