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E-5320/2024

E-5320/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5320/2024 Urteil vom 2. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. August 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2018 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat, dass dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2024 anlässlich des Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung seines Asylgesuchs, der Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er habe vor sieben Jahren in Deutschland um Asyl nachgesucht und vor zehn Monaten einen negativen Entscheid erhalten, sein Anwalt habe dagegen eine Beschwerde eingereicht, welche noch hängig sei, dass er weiter vorbrachte, er sei seit über drei Jahren mit seiner in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Freundin zusammen, die er heiraten wolle, weshalb er am 20. Juli 2024 in die Schweiz gereist sei, dass er in medizinscher Hinsicht ausführte, im Jahr (...) habe er in der Türkei eine (...)-Operation gehabt, habe deswegen aber keine Probleme mehr, aktuell habe er Husten und blutigen Auswurf, dass die Vorinstanz am 30. Juli 2024 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, und die zuständige deutsche Behörde dem Ersuchen am 1. August 2024 gestützt auf die genannte Bestimmung zustimmte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, die editionspflichten Akten aushändigte und festhielt, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar ist; in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, eventualiter sei die Souveränitätsklausel anzuwenden, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel ein undatiertes, persönliches Schreiben seiner Partnerin sowie die Kopie eines Schreibens des Zivilstandsamtes B._______ vom 16. August 2024 einreichte, in welchem die notwendigen Unterlagen zur Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahren aufgeführt werden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Frage nach der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildet, weshalb sie auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann und auf das entsprechende Rechtsbegehren folglich nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt habe, als sie im Entscheid nicht erwähnt habe, dass er seit drei Jahren eine Beziehung zu seiner Partnerin hat, offensichtlich unbegründet ist, zumal diese Beziehung Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei von der Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]), dass der Beschwerdeführer am (...) 2018 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat und die dortigen Behörden seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt haben, weshalb die Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben ist, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtskein Grund für die Annahme besteht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland würden systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen und eine lange Wartezeit auf den rechtskräftigen Asylentscheid daran nichts zu ändern vermag (vgl. etwa Urteile des BVGerE-4566/2024 vom 22. Juli 2024 E. 4.2; F-411/2024 vom 29. Januar 2024 E. 4.2; E-1107/2023 vom 6. März 2023; D-1062/2023 vom 28. Februar 2023 E. 3, je m.w.H.), dass die Vorinstanz sodann zu Recht festgestellt hat, die Partnerin des Beschwerdeführers falle nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und auch keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würden, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri terien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vorinstanz bereits eingehend auf die völker- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands hingewiesen hat und mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende daraus ergeben, dass die Berufung auf Art. 8 EMRK das Bestehen einer gefestigten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung voraussetzt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H. und 139 I 330 E. 2.1 m.w.H., BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.), von einer solchen vorliegend nicht auszugehen ist, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, dass die Vorinstanz auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK ein Abhängigkeitsverhältnis richtigerweise verneint hat, da weder der Beschwerdeführer noch seine Partnerin zwingend auf die persönliche Hilfe des anderen angewiesen ist beziehungsweise zur Bewältigung des alltäglichen Lebens der Hilfe bedarf, dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff., Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht derart gravierend sind, dass eine Überstellung nach Deutschland einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen und daher zum Selbsteintritt führen würde, da Deutschland zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für die Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2903/2023 vom 25. Mai 2023) und verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung nicht an einem Ermessensfehler leidet, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, das Ehevorbereitungsverfahren von Deutschland aus weiterzuführen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5836/2022 vom 30. Januar 2023 E. 11.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Deutschland angeordnet hat, dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: