Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 2.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 3 Im Dublin-Gespräch vom 8. Januar 2024 (Vorakten [SEM-act.] 12/2) brachte der Beschwerdeführer als Argument gegen eine Überstellung nach Deutschland im Wesentlichen vor, dass er den dortigen Stand seines Asylverfahrens nicht kenne. Es sei möglich, dass sein Gesuch zwischenzeitlich abgelehnt worden sei und er nach Algerien zurückgeschickt werde. Er habe sein Heimatland vor mehr als zehn Jahren verlassen, kenne es nicht mehr und wolle auf keinen Fall dorthin zurückkehren. Auch sei die Sprache in Deutschland zu schwierig für ihn. Er sei ein alter Mann geworden. Er müsse für seine Kinder sorgen. Ferner habe er starke Schmerzen in seinem Bein und kenne die Ursache dafür nicht. Vielleicht sei es etwas Psychisches, denn er habe seine Kinder verloren. Die Schmerzen in seinem Bein seien so stark, dass er eine Amputation befürchte. In seiner Beschwerdeschrift (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Deutschland Opfer von Polizeigewalt geworden sei und das Vertrauen in die dortigen Behörden verloren habe. Die Polizisten hätten seinen Ellenbogen gebrochen und er sei auch diesbezüglich operiert worden. Er leide heute immer noch darunter. Er bereue es, in Deutschland um Asyl ersucht zu haben.
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass dieser am 13. September 2023 in Deutschland daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch. Die deutschen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 8. Januar 2024 am 10. Januar 2024 gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu (SEM-act. 15/3). Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben. Dabei ist Folgendes hervorzuheben: Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers hinsichtlich der gesprochenen Sprache des seinen Antrag prüfenden Staates ist daher unerheblich.
E. 4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme gibt, dass das deutsche Asylverfahren und Aufnahmesystem systematische Mängel im Sinne vom Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1107/2023 vom 6. März 2023; D-1062/2023 vom 28. Februar 2023 E. 3.3; D-5407/2022 vom 28. November 2022; D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 6.1 und E. 7.2). Es wird demnach vermutet, dass dieses Land seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen einhält. Diese Vermutung kann allerdings in einem konkreten Fall widerlegt werden, was nachfolgend unter dem Blickwinkel vom Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO geprüft wird.
E. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von deutschen Polizisten geschlagen worden sei und diese seinen Ellenbogen gebrochen hätten, sind weder belegt noch glaubhaft. Hätte der bezeichnete Vorfall tatsächlich stattgefunden, so hätte der Beschwerdeführer diesen zweifelsfrei bereits im Dublin-Gespräch vom 8. Januar 2024 erwähnt und nicht erstmalig in der vorliegenden Beschwerde. Es gelingt ihm somit nicht aufzuzeigen, dass die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen sowie seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung des Völkerrechts zu prüfen. Sodann sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der geltend gemachten Befürchtung einer Rückführung in sein Heimatland Algerien ist zu entgegnen, dass ihm nach der Rückübernahme in Deutschland die Möglichkeit offensteht, gegen einen allfälligen negativen Verfahrensausgang seines Asylgesuchs Beschwerde einzureichen.
E. 4.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben. Dass der Beschwerdeführer die nunmehr in der Beschwerde vorgebrachten, angeblich schon länger bestehenden Schmerzen im Ellenbogen beim Dublin-Gespräch nicht erwähnt hat (vgl. SEM-act. 12/2), spricht nach der Lebenserfahrung gegen aktuelle gravierende Leiden. Die der Beschwerde beilgelegten Lichtbilder, welche den verletzten Ellenbogen sowie den Beschwerdeführer in einem Krankenhaus zeigen, sind nicht datiert und es kann aus ihnen nicht auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geschlossen werden. Demgegenüber werden die im Dublin-Gespräch beschriebenen, angeblich schwerwiegenden Schmerzen im Bein (vgl. SEM-act. 12/2) in der Beschwerde nicht mehr thematisiert, was erneut gegen das Vorliegen von aktuellen gravierenden Leiden spricht. Auch liegen keinerlei Arztberichte vor und nimmt der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben keine Medikamente ein. Angesichts dessen, ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.
E. 4.5 Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).
E. 5 Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Deutschland bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 6 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Deutschland wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Januar 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-411/2024 Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 trat das SEM in Anwendung des Dublin Abkommens auf sein Gesuch nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Am 19. Januar 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantrage sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gleichentags ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 2.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
3. Im Dublin-Gespräch vom 8. Januar 2024 (Vorakten [SEM-act.] 12/2) brachte der Beschwerdeführer als Argument gegen eine Überstellung nach Deutschland im Wesentlichen vor, dass er den dortigen Stand seines Asylverfahrens nicht kenne. Es sei möglich, dass sein Gesuch zwischenzeitlich abgelehnt worden sei und er nach Algerien zurückgeschickt werde. Er habe sein Heimatland vor mehr als zehn Jahren verlassen, kenne es nicht mehr und wolle auf keinen Fall dorthin zurückkehren. Auch sei die Sprache in Deutschland zu schwierig für ihn. Er sei ein alter Mann geworden. Er müsse für seine Kinder sorgen. Ferner habe er starke Schmerzen in seinem Bein und kenne die Ursache dafür nicht. Vielleicht sei es etwas Psychisches, denn er habe seine Kinder verloren. Die Schmerzen in seinem Bein seien so stark, dass er eine Amputation befürchte. In seiner Beschwerdeschrift (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Deutschland Opfer von Polizeigewalt geworden sei und das Vertrauen in die dortigen Behörden verloren habe. Die Polizisten hätten seinen Ellenbogen gebrochen und er sei auch diesbezüglich operiert worden. Er leide heute immer noch darunter. Er bereue es, in Deutschland um Asyl ersucht zu haben. 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass dieser am 13. September 2023 in Deutschland daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch. Die deutschen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 8. Januar 2024 am 10. Januar 2024 gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu (SEM-act. 15/3). Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben. Dabei ist Folgendes hervorzuheben: Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers hinsichtlich der gesprochenen Sprache des seinen Antrag prüfenden Staates ist daher unerheblich. 4.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme gibt, dass das deutsche Asylverfahren und Aufnahmesystem systematische Mängel im Sinne vom Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1107/2023 vom 6. März 2023; D-1062/2023 vom 28. Februar 2023 E. 3.3; D-5407/2022 vom 28. November 2022; D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 6.1 und E. 7.2). Es wird demnach vermutet, dass dieses Land seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen einhält. Diese Vermutung kann allerdings in einem konkreten Fall widerlegt werden, was nachfolgend unter dem Blickwinkel vom Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO geprüft wird. 4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von deutschen Polizisten geschlagen worden sei und diese seinen Ellenbogen gebrochen hätten, sind weder belegt noch glaubhaft. Hätte der bezeichnete Vorfall tatsächlich stattgefunden, so hätte der Beschwerdeführer diesen zweifelsfrei bereits im Dublin-Gespräch vom 8. Januar 2024 erwähnt und nicht erstmalig in der vorliegenden Beschwerde. Es gelingt ihm somit nicht aufzuzeigen, dass die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen sowie seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung des Völkerrechts zu prüfen. Sodann sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der geltend gemachten Befürchtung einer Rückführung in sein Heimatland Algerien ist zu entgegnen, dass ihm nach der Rückübernahme in Deutschland die Möglichkeit offensteht, gegen einen allfälligen negativen Verfahrensausgang seines Asylgesuchs Beschwerde einzureichen. 4.4. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben. Dass der Beschwerdeführer die nunmehr in der Beschwerde vorgebrachten, angeblich schon länger bestehenden Schmerzen im Ellenbogen beim Dublin-Gespräch nicht erwähnt hat (vgl. SEM-act. 12/2), spricht nach der Lebenserfahrung gegen aktuelle gravierende Leiden. Die der Beschwerde beilgelegten Lichtbilder, welche den verletzten Ellenbogen sowie den Beschwerdeführer in einem Krankenhaus zeigen, sind nicht datiert und es kann aus ihnen nicht auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geschlossen werden. Demgegenüber werden die im Dublin-Gespräch beschriebenen, angeblich schwerwiegenden Schmerzen im Bein (vgl. SEM-act. 12/2) in der Beschwerde nicht mehr thematisiert, was erneut gegen das Vorliegen von aktuellen gravierenden Leiden spricht. Auch liegen keinerlei Arztberichte vor und nimmt der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben keine Medikamente ein. Angesichts dessen, ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. 4.5. Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).
5. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Deutschland bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
6. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Deutschland wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Januar 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: