Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraus-setzungen sind nach Beschwerdeverbesserung erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG).
E. 1.2 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend erläutert - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 2.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti-siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer führte gegen die beabsichtigte Überstellung nach Deutschland an, er wolle in der Schweiz bleiben. In Deutschland habe er sich nicht sicher gefühlt. Er sei von vier Personen attackiert worden, weil er politisch aktiv sei. In einem Restaurant sei er gar von (...) erkannt und bedroht worden. Er habe sich zwar bei der Polizei gemeldet, habe jedoch keinen genügenden Schutz erhalten.
E. 3.2 Auf Beschwerdeebene macht er unter Beilage einer Anzeigenerstattung des Landeskriminalamts B._______ vom 8. März 2023 und zweier Zeitungsartikel geltend, er habe an drei Demonstrationen teilgenommen und sei in den sozialen Medien seit sechs Monaten politisch aktiv, weswegen er vom (...) aufgespürt worden sei. Die Angst, sich weiter in Deutschland aufhalten zu müssen, wirke sich auf eine Psyche aus.
E. 4.1 Den vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass er am 9. März 2023 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Für seine Einreise nach Deutschland nutzte er ein von Deutschland ausgestelltes Studentenvisum mit Gültigkeit vom (...) 2021 bis zum (...) 2021. Deutschland gewährte zunächst eine Fortbestandsfiktion; eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde am 18. August 2023 abgelehnt. Am 22. August 2023 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 26. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 30. Oktober 2023 gut. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers ist daher unerheblich.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das deutsche Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-411/2024 vom 29. Januar 2024 E. 4.2; E-1107/2023 vom 6. März 2023; D-1062/2023 vom 28. Februar 2023 E. 3.). Es wird demnach vermutet, dass dieses Land seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen einhält. Diese Vermutung kann allerdings in einem konkreten Fall widerlegt werden, was nachfolgend unter dem Blickwinkel vom Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO geprüft wird.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, welches auf eine drohende Verletzung der genannten Garantien deuten würde. In Bezug auf sein Vorbringen, sich in Deutschland vor (...) zu fürchten, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer einen allenfalls nötigen Schutz zukommen zu lassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem, verfügt über schutzwillige und -fähige Polizeibehörden. Deren Hilfe könnte der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen.
E. 4.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Deutschland an Depressionen gelitten habe und suizidal gewesen sei; seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm besser. Ausserdem leide er seit seiner Kindheit an (...). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung am 3. November 2023 Verletzungen an der Nase und am Brustkorb erlitt, die am 4. November 2023 ärztlich behandelt worden sind (SEM-Akten [...]-25/6). Auf Beschwerdeebene wird lediglich unsubstantiiert dargelegt, dass sich die Angst, nach Deutschland zurückkehren zu müssen, auf seine Psyche auswirke. Dass er in der Schweiz wegen seiner psychischen Beschwerden behandelt worden wäre, ist den Akten hingegen nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Die gesundheitlichen Beschwerden sind denn auch in Deutschland behandelbar, sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr dorthin eine medizinische beziehungsweise eine psychiatrische Behandlung benötigen. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren.
E. 4.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO zu Recht nicht ausgeübt. Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.
E. 5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. Januar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-520/2024 Urteil vom 8. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lukas Siegfried, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 - eröffnet am 18. Januar 2024 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Vertreter, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 25. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). E. Die Instruktionsrichterin ordnete am 25. Januar 2024 gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung aufgefordert. F. Diese ging fristgerecht am 2. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein; sinngemäss wurde beantragt, es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraus-setzungen sind nach Beschwerdeverbesserung erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). 1.2 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend erläutert - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 2.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti-siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führte gegen die beabsichtigte Überstellung nach Deutschland an, er wolle in der Schweiz bleiben. In Deutschland habe er sich nicht sicher gefühlt. Er sei von vier Personen attackiert worden, weil er politisch aktiv sei. In einem Restaurant sei er gar von (...) erkannt und bedroht worden. Er habe sich zwar bei der Polizei gemeldet, habe jedoch keinen genügenden Schutz erhalten. 3.2 Auf Beschwerdeebene macht er unter Beilage einer Anzeigenerstattung des Landeskriminalamts B._______ vom 8. März 2023 und zweier Zeitungsartikel geltend, er habe an drei Demonstrationen teilgenommen und sei in den sozialen Medien seit sechs Monaten politisch aktiv, weswegen er vom (...) aufgespürt worden sei. Die Angst, sich weiter in Deutschland aufhalten zu müssen, wirke sich auf eine Psyche aus. 4. 4.1 Den vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass er am 9. März 2023 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Für seine Einreise nach Deutschland nutzte er ein von Deutschland ausgestelltes Studentenvisum mit Gültigkeit vom (...) 2021 bis zum (...) 2021. Deutschland gewährte zunächst eine Fortbestandsfiktion; eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde am 18. August 2023 abgelehnt. Am 22. August 2023 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 26. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 30. Oktober 2023 gut. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers ist daher unerheblich. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das deutsche Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-411/2024 vom 29. Januar 2024 E. 4.2; E-1107/2023 vom 6. März 2023; D-1062/2023 vom 28. Februar 2023 E. 3.). Es wird demnach vermutet, dass dieses Land seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen einhält. Diese Vermutung kann allerdings in einem konkreten Fall widerlegt werden, was nachfolgend unter dem Blickwinkel vom Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO geprüft wird. 4.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, welches auf eine drohende Verletzung der genannten Garantien deuten würde. In Bezug auf sein Vorbringen, sich in Deutschland vor (...) zu fürchten, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer einen allenfalls nötigen Schutz zukommen zu lassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem, verfügt über schutzwillige und -fähige Polizeibehörden. Deren Hilfe könnte der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen. 4.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Deutschland an Depressionen gelitten habe und suizidal gewesen sei; seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm besser. Ausserdem leide er seit seiner Kindheit an (...). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung am 3. November 2023 Verletzungen an der Nase und am Brustkorb erlitt, die am 4. November 2023 ärztlich behandelt worden sind (SEM-Akten [...]-25/6). Auf Beschwerdeebene wird lediglich unsubstantiiert dargelegt, dass sich die Angst, nach Deutschland zurückkehren zu müssen, auf seine Psyche auswirke. Dass er in der Schweiz wegen seiner psychischen Beschwerden behandelt worden wäre, ist den Akten hingegen nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Die gesundheitlichen Beschwerden sind denn auch in Deutschland behandelbar, sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr dorthin eine medizinische beziehungsweise eine psychiatrische Behandlung benötigen. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. 4.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO zu Recht nicht ausgeübt. Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.
5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. Januar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: