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E-1107/2023

E-1107/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1107/2023 Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei - am 6. Februar 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte, dass er anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er habe einen persönlichen respektive verwandtschaftlichen Bezug zur Schweiz, weil sein Bruder C._______ und seine Schwester D._______ in E._______ lebten (vgl. SEM-Akten 1232075 Akte 4), und dazu einen Auszug aus dem türkischen Familienregister einreichte (vgl. Akte 7), dass das SEM aufgrund eines Abgleichs mit der Eurodac-Datenbank am 8. Februar 2023 feststellte, dass der Beschwerdeführer vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz bereits am (...) 2019 in F._______/Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 17. Februar 2023 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde (vgl. Akte 15), dass er dabei vortrug, er habe seinen Heimatstaat im Dezember 2018 verlassen und sei nach Deutschland gereist, wo er am (...) 2019 um Asyl ersucht und sich bis zum Erhalt des ablehnenden Asylentscheids im (...) 2022 ununterbrochen aufgehalten habe, dass er am (...) 2023 Deutschland verlassen habe und mit dem Zug direkt in die Schweiz eingereist sei, dass sein Bruder in E._______ in einem hängigen Asylverfahren stehe und seine Schwester die schweizerische Staatsbürgerschaft erworben habe, dass er in Deutschland alleine gewesen sei, wogegen er in der Schweiz Verwandte habe, dass in Deutschland seine «Psyche kaputt gegangen» sei und er die Kontrolle verloren habe und beispielsweise über rote Ampeln gefahren sei, dass er zudem vergesslich geworden, traurig und ständig deprimiert sei, es ihm aber seit den zwei Wochen, die er in der Schweiz verbracht habe, viel besser gehe und er in Kürze einen Termin bei einem Psychiater habe, dass seine Eltern in der Türkei vom Erdbeben schwer betroffen seien und alles verloren hätten, dass er keine anderweitigen Gründe gegen eine Rückkehr nach Deutschland habe, dass das SEM am 17. Februar 2023 und unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland richtete (vgl. Akte 17), dass sich die deutschen Behörden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) am 21. Februar 2023 zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bereit erklärten (vgl. Akte 20), dass das SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Verzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass der SEM-Entscheid dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2023 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde, welche noch am gleichen Tag mitteilte, dass das Mandatsverhältnis beendet sei (vgl. Akte 25), dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid Beschwerde erhoben hat und dabei beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen betreffend dem Zugang zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung vom zuständigen Dublin-Mitgliedstaat einzuholen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, dass der Beschwerdeführer zur Begründung nochmals betonte, er wolle bei seinen Geschwistern in der Schweiz leben und er kenne in Deutschland niemanden, seine Eltern seien stark vom Erdbeben in der Türkei betroffen und er sei psychisch sehr angeschlagen, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Februar 2023 den Vollzug der Überstellung nach Deutschland per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich die Beschwerde als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrages die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, indes von einem in entscheidrelevanter Hinsicht vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz bereits in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat, dieses gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Mai/Juni 2022 abgelehnt worden ist, er direkt von Deutschland herkommend in die Schweiz eingereist ist und Deutschland am 21. Februar 2023 seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO anerkannt hat, dass es gleichzeitig keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Untersätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, dass das SEM mit Blick darauf die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO korrekt festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland grundsätzlich gegeben ist, dass von diesem Ergebnis auch nicht wegen des vorgebrachten Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern abgewichen werden muss, da ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis, das auch in einem Wiederaufnahmeverfahren zu beachten wäre (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2 sowie E. 8.3.5), offensichtlich nicht besteht, dass schliesslich auch kein Anlass zur Annahme besteht, der zurzeit 31-jährige Beschwerdeführer wäre auf persönliche Unterstützung durch seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen (Geschwister) angewiesen, dass nach dem Gesagten Art. 16 Dublin-III-VO einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie nicht entgegensteht, dass sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den für ihn zuständigen Staat Deutschland sprechen würden, dass in dieser Hinsicht zunächst festzuhalten bleibt, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Deutschland nach Auffassung der Schweiz grundsätzlich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was zu einem anderen Schluss führen könnte, dass aufgrund der Aktenlage gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr nach Deutschland durchaus in der Lage, gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, und er werde in Deutschland im Bedarfsfall alle notwendige Unterstützung erhalten, also auch allenfalls benötigte medizinische Unterstützung zur Behandlung seiner physischen und psychischen Einschränkungen, dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass das SEM die deutschen Behörden darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Beschwerden leide, bisher keine Arztberichte vorliegen und weiter davon auszugehen ist, die deutschen Behörden werden sich im gebotenen Umfang um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kümmern und ihm bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung zukommen lassen, dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, darüber hinausgehende individuelle Zusicherungen der deutschen Behörden - sei es bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, sei es hinsichtlich adäquater medizinischer Versorgung oder Unterbringung - einzuholen, weshalb der diesbezügliche Antrag 3 in der Beschwerde abzuweisen ist, dass diesen Erwägungen gemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass sich das SEM sodann aufgrund der Aktenlage auch durchaus auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte (vgl. auch BVGE 2015/9), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass schliesslich die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass daher die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wobei diese Kosten praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). dass aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass der am 27. Februar 2023 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selbst dahinfällt, (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: