Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit, unter Vorbehalt der nachtstehenden Erwägung 4, einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. Inhaltlich macht er geltend, dass er mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen sei, da er eine Freundin in der Schweiz habe und sie nicht voneinander getrennt werden möchten. Damit beanstandet er (sinnesgemäss) den Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Prozessgegenstand bildet vorliegend somit lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist. Auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.2).
E. 5.1 Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist.
E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass die deutschen Behörden dem Rückübernahmeersuchen gestützt auf die Dublin-III-VO zugestimmt und für sich für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig erklärt hätten. Seine Absicht, sich in der Schweiz niederlassen zu wollen, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für sie zuständigen Staat nach eigenen Kriterien zu wählen; dies obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass das deutsche Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) beinhalten würden. Deutschland sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich dieser Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Auch wenn sein Asylgesuch dort bereits rechtskräftig abgelehnt worden sein sollte, obliege es den deutschen Behörden, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder allenfalls eine Wegweisung nach Algerien anzuordnen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde oder das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem systematische Mängel aufweisen würde. Es lägen insgesamt keine Gründe dafür vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen oder die Souveränitätsklausel anzuwenden. Bezüglich seiner geltend gemachten Beziehung sei festzustellen, dass Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter anderem der Begriff Familienangehörige Ehegatten und nicht verheiratete Partner umfasse, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden. Da er geltend gemacht habe, seine Freundin erst seit seiner Ankunft in der Schweiz zu kennen, könne nicht von einer tatsächlich gelebten und dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Schliesslich spreche auch sein Gesundheitszustand nicht gegen die Zuständigkeit Deutschlands; dieser Staat verfüge über eine ausreichende medizinische Versorgung und sei gemäss der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung zu gewährleisten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer monierte, dass er mit dem Asylentscheid der Vorinstanz nicht einverstanden sei. Er habe eine Freundin in der Schweiz und wolle nicht von ihr getrennt werden, weshalb die Schweizer Behörden sein Asylgesuch prüfen sollten.
E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 15. Februar 2023 ergab, dass er am 8. Januar 2016 in Österreich und am 2. Oktober 2020 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. SEM-Akte A5/1 und A6/1). Die deutschen Behörden haben am 9. März 2023 dem Rückübernahmeersuchen explizit zugestimmt und somit ihre Zuständigkeit anerkannt (vgl. SEM-Akte A17/2).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, er habe sich lediglich eine Woche in Deutschland aufgehalten. Aus Angst vor einer Wegweisung nach Algerien habe er ein Asylgesuch eingereicht, den Asylentscheid jedoch nicht abgewartet. Er habe entschieden, sich in der Schweiz niederzulassen (vgl. SEM-Akte A10/5). Hierzu ist festzustellen, dass es bezüglich der Zuständigkeit keine Rolle spielt, wie lange sich eine antragstellende Person in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Zudem räumt die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 8.1 In Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das deutsche Asylverfahren und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel aufweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1107/2023 vom 6. März 2023; D-1062/2023 vom 28. Februar 2023 E. 3.3; D-5407/2022 vom 28. November 2022; D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 6.1 und E. 7.2).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe dafür vor, dass eine Überstellung nach Deutschland völkerrechtliche Normen verletzen würde. Ferner machte er weder medizinische Probleme noch Mängel in den deutschen Asylstrukturen geltend. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen.
E. 8.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 und 8 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ergeben würden.
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht aufzuzeigen, dass die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen sowie seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Sodann sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der geltend gemachten Befürchtung einer Rückführung in sein Heimatland Algerien ist zu entgegnen (vgl. SEM-Akte A10/5), dass ihm nach der Rückübernahme in Deutschland die Möglichkeit offensteht, gegen einen allfälligen negativen Verfahrensausgang seines Asylgesuchs Beschwerde einzureichen.
E. 9.3 Einer Überstellung nach Deutschland steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er führe eine stabile Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin und sie nicht voneinander getrennt sein möchten. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass er und seine Partnerin sich erst seit seiner Einreise am 11. Februar 2023 kennen. Im Hinblick auf diese äusserst kurze Beziehungsdauer von rund einem Monat, kann nicht von einer gefestigten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; BVGE 2021 V/1 E. 15f.; Urteile des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1; E-3351/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 5.4.1; F-465/2022 vom 4. Februar 2022 E. 8.2).
E. 10.1 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 10.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 10.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Deutschland bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 11 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 12.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1442/2023 Urteil vom 22. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein algerischer Staatsangehöriger, ersuchte am 11. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 15. Februar 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. Januar 2016 in Österreich und am 2. Oktober 2020 in Deutschland um Asyl ersucht hat. A.c Mit Vollmacht vom 17. Februar 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. B. B.a Am 22. Februar 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Österreich und Deutschland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. B.b Der Beschwerdeführer führte zusammenfassend aus, Algerien Ende 2015 oder Anfang 2016 verlassen zu haben. Er sei mit einem Visum in die Türkei und über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist, wo er ein Asylgesuch gestellt, den Asylentscheid jedoch nicht abgewartet habe. Er sei inhaftiert worden und nach seiner Entlassung habe er ein Papier erhalten. Er habe befürchtet, in sein Heimatland zurückgeführt zu werden, weshalb er Österreich verlassen habe. Danach habe er sich bis zur Einreise in die Schweiz illegal in Belgien aufgehalten. Zwischendurch sei er während ungefähr drei Monaten in Tschechien gewesen. Eine Woche habe er in Deutschland verbracht und dort ein weiteres Asylgesuch eingereicht, dessen Entscheid er nicht abgewartet habe. Nach Deutschland könne er nicht zurück, weil er befürchte, von dort nach Algerien zurückgeschickt zu werden und er wolle auch nicht nach Österreich zurück. Er habe beschlossen, sich in der Schweiz niederzulassen, weil er hier eine feste Beziehung habe; seine Freundin habe er am ersten Tag, als er in die Schweiz eingereist sei, kennengelernt. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, Probleme mit den (...) und im Winter mit (...) zu haben. Er legte ein Foto der Identitätskarte seiner Schweizer Freundin zu den Akten. C. C.a Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 22. Februar 2023 die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. C.b Am 6. März 2023 lehnten die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer zwar am 9. Januar 2016 in Österreich um internationalen Schutz ersucht habe, der Antrag mit Verweis auf die Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen worden und schliesslich aufgrund der abgelaufenen Überstellungsfrist die Zuständigkeit an Österreich übergegangen sei. Einem Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands sei am 5. November 2020 zugestimmt worden, da innert Frist keine Überstellung erfolgt sei, sei die Zuständigkeit gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO an Deutschland übergegangen. C.c Am 7. März 2023 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers, welche am 9. März 2023 ihre Zuständigkeit anerkannten. D. Mit Verfügung vom 10. März 2023 (eröffnet am 14. März 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. E. Am 14. März 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 15. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Anordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit, unter Vorbehalt der nachtstehenden Erwägung 4, einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. Inhaltlich macht er geltend, dass er mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen sei, da er eine Freundin in der Schweiz habe und sie nicht voneinander getrennt werden möchten. Damit beanstandet er (sinnesgemäss) den Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Prozessgegenstand bildet vorliegend somit lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist. Auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.2). 5. 5.1 Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass die deutschen Behörden dem Rückübernahmeersuchen gestützt auf die Dublin-III-VO zugestimmt und für sich für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig erklärt hätten. Seine Absicht, sich in der Schweiz niederlassen zu wollen, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für sie zuständigen Staat nach eigenen Kriterien zu wählen; dies obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass das deutsche Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) beinhalten würden. Deutschland sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich dieser Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Auch wenn sein Asylgesuch dort bereits rechtskräftig abgelehnt worden sein sollte, obliege es den deutschen Behörden, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder allenfalls eine Wegweisung nach Algerien anzuordnen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde oder das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem systematische Mängel aufweisen würde. Es lägen insgesamt keine Gründe dafür vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen oder die Souveränitätsklausel anzuwenden. Bezüglich seiner geltend gemachten Beziehung sei festzustellen, dass Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter anderem der Begriff Familienangehörige Ehegatten und nicht verheiratete Partner umfasse, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden. Da er geltend gemacht habe, seine Freundin erst seit seiner Ankunft in der Schweiz zu kennen, könne nicht von einer tatsächlich gelebten und dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Schliesslich spreche auch sein Gesundheitszustand nicht gegen die Zuständigkeit Deutschlands; dieser Staat verfüge über eine ausreichende medizinische Versorgung und sei gemäss der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung zu gewährleisten. 6.2 Der Beschwerdeführer monierte, dass er mit dem Asylentscheid der Vorinstanz nicht einverstanden sei. Er habe eine Freundin in der Schweiz und wolle nicht von ihr getrennt werden, weshalb die Schweizer Behörden sein Asylgesuch prüfen sollten. 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 15. Februar 2023 ergab, dass er am 8. Januar 2016 in Österreich und am 2. Oktober 2020 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. SEM-Akte A5/1 und A6/1). Die deutschen Behörden haben am 9. März 2023 dem Rückübernahmeersuchen explizit zugestimmt und somit ihre Zuständigkeit anerkannt (vgl. SEM-Akte A17/2). 7.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, er habe sich lediglich eine Woche in Deutschland aufgehalten. Aus Angst vor einer Wegweisung nach Algerien habe er ein Asylgesuch eingereicht, den Asylentscheid jedoch nicht abgewartet. Er habe entschieden, sich in der Schweiz niederzulassen (vgl. SEM-Akte A10/5). Hierzu ist festzustellen, dass es bezüglich der Zuständigkeit keine Rolle spielt, wie lange sich eine antragstellende Person in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Zudem räumt die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 8. 8.1 In Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das deutsche Asylverfahren und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel aufweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1107/2023 vom 6. März 2023; D-1062/2023 vom 28. Februar 2023 E. 3.3; D-5407/2022 vom 28. November 2022; D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 6.1 und E. 7.2). 8.2 Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe dafür vor, dass eine Überstellung nach Deutschland völkerrechtliche Normen verletzen würde. Ferner machte er weder medizinische Probleme noch Mängel in den deutschen Asylstrukturen geltend. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. 8.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 und 8 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ergeben würden. 9.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht aufzuzeigen, dass die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen sowie seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Sodann sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der geltend gemachten Befürchtung einer Rückführung in sein Heimatland Algerien ist zu entgegnen (vgl. SEM-Akte A10/5), dass ihm nach der Rückübernahme in Deutschland die Möglichkeit offensteht, gegen einen allfälligen negativen Verfahrensausgang seines Asylgesuchs Beschwerde einzureichen. 9.3 Einer Überstellung nach Deutschland steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er führe eine stabile Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin und sie nicht voneinander getrennt sein möchten. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass er und seine Partnerin sich erst seit seiner Einreise am 11. Februar 2023 kennen. Im Hinblick auf diese äusserst kurze Beziehungsdauer von rund einem Monat, kann nicht von einer gefestigten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; BVGE 2021 V/1 E. 15f.; Urteile des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1; E-3351/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 5.4.1; F-465/2022 vom 4. Februar 2022 E. 8.2). 10. 10.1 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 10.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Deutschland bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
11. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 12. 12.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: